BVwG W212 1266806-2

W212 1266806-2Bundesverwaltungsgericht31.03.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 1266806-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.1266806.2.00

Spruch

W212 1266806-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zl. 04 16.379-BAG, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird

festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und stellte am 14.08.2004 einen Asylantrag.

Als Ausreisegrund führte er an, in seiner Heimat von einem einflussreichen Parteifunktionär verfolgt zu werden. Konkret wäre er als einfaches Mitglied der XXXX von diesem namentlich genannten Kandidaten seiner Partei dazu beauftragt worden, 200.000 Naira unter den Jugendlichen seines Heimatdorfes zu verteilen, um auf diese Weise dessen Sieg bei den anstehenden Regionalwahlen zu sichern. Zudem habe man den Einwohnern der Gemeinde den lang ersehnten Anschluss an die Stromversorgung versprochen. Auftragsgemäß hätte der Antragsteller das Geld unter den potenziellen Wählern verteilt, jedoch sei der erwartete Erfolg ausgeblieben. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, das ihm übergebene Geld nicht wie besprochen an Vertreter der Zielgruppe weitergegeben, sondern vielmehr für sich selbst behalten zu haben. Da der "Auftraggeber" des Beschwerdeführers in der gesamten Region sehr mächtig sei und zudem die Polizei kontrolliere, habe der Asylwerber die Flucht ergriffen. Selbst in einer Millionenstadt wie XXXX wäre ein Untertauchen unmöglich, da er jederzeit von anderen XXXX - Mitgliedern erkannt und verraten werden könnte. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Antragsteller nunmehr, getötet zu werden.

2. Das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, wies den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 02.12.2005, Zl. 04 16.379-BAG, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers insgesamt als unglaubwürdig zu qualifizieren sei, zumal dieses auffallend vage und unpräzise gehalten wäre.

3. Dagegen wurde am 20.12.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

4. Mit Schreiben vom 17.09.2010 sowie vom 18.08.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, in Österreich seit Juni 2010 einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nachzugehen (diesbezüglich legte er Nachweise über seine Zustelltätigkeit im Zeitraum von Juni 2010 bis durchgehend Juli 2011 vor), Mitglied einer namentlich genannten Kirche und unbescholten zu sein, die deutsche Sprache zu lernen und einen regelmäßigen Kontakt zu seinen beiden in Österreich aufhältigen Kindern zu pflegen.

5. In weiterer Folge wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005 mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 07.12.2011 zur Zahl A8 266.806-0/2008/11E behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Kritisiert wurde der Umstand, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine detaillierten Fragen hinsichtlich seiner angeblichen Mitgliedschaft in der XXXX sowie deren Struktur gestellt noch nähere Nachforschungen hinsichtlich der behaupteten Kandidatur des vom ihm namhaft gemachten Parteifunktionärs im Wahlkreis des Beschwerdeführers und dem konkreten Endergebnis nach der Stimmenauszählung angestellt habe.

6. Mit Eingabe vom 03.01.2012 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses, Modul 2, vor.

7. Am 26.03.2012 wurde der Antragsteller einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, wobei er im Wesentlichen nochmals seine Fluchtgründe wiederholte. Hinsichtlich seiner familiären und persönlichen Verhältnisse gab er an, in Nigeria drei Kinder zu haben, die nunmehr bei seiner Schwester leben würden. Seine Mutter wäre schon zu alt, um auf die Kinder aufzupassen; sie lebe bei seinem älteren Bruder in XXXX. Sein Vater sei bereits verstorben. In Österreich habe er zwei weitere Kinder von zwei Frauen. Sein Kind XXXX, welches im Jahr 2000 geboren worden sei, lebe mit seiner Mutter in XXXX; beide seien österreichische Staatsbürger. Zu ihnen hätte er jedoch keinen Kontakt mehr. Dafür sehe er aber sein Kind XXXX, welches im Jahr 2008 geboren worden sei, und dessen Mutter XXXX, regelmäßig. Die beiden würden in XXXX wohnen, seien aber zur heutigen Einvernahme mitgekommen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, als Zeitungszusteller zu arbeiten und bereits etwas Deutsch zu sprechen. Bei Bedarf helfe er auch im Bereich der Gartenpflege aus. In der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor: u.a. die Geburtsurkunde seines Sohnes XXXX (in welcher der Antragsteller als dessen Vater eingetragen ist), Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben und eine Jahresaufstellung seines Einkommens für das Jahr 2011 von der XXXX GmbH.

8. Mit Eingabe vom 29.03.2012 verwies der Beschwerdeführer auf seine gute Integration in Österreich und damit zusammenhängend auf seine Entwurzelung in Bezug auf Nigeria. Österreich sei zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen geworden, an dem er auch sämtliche soziale und familiäre Kontakte und Interaktionen vorfinde und pflege. Im Übrigen übermittelte der Antragsteller eine Bestätigung und einen Zahlungsnachweis über die ihm bevorstehende Deutschintegrationsprüfung auf der Niveaustufe A2 sowie eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt XXXX über seine erfolgte Pflichtversicherung in der XXXX Sozialversicherung. Durch seine Tätigkeit bei der XXXX GmbH bestreite er seinen Lebensbedarf eigenständig und sei somit nicht an staatliche Sozialhilfeleistungen angewiesen.

9. Mit weiterer Eingabe vom 08.05.2012 wurde dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer nunmehr in Besitz des Sprachzertifikats Deutsch des XXXX, Niveaustufe A2, sei.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2012, Zl. 04 16.379 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG erneut abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von Österreich nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Genannten widersprüchlich seien und sich auch nicht mit den Ermittlungsergebnissen, welche durch Recherchen vor Ort erhoben worden seien, in Einklang bringen ließen. Durch die Ausweisung werde zwar in sein Privat- und Familienleben eingegriffen, jedoch sei dieser Eingriff zulässig, weil dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

11. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria aufgrund seiner familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet in sein Privat- und Familienleben eingreifen würde und daher eine Verletzung der Bestimmung des Art. 8 EMRK vorliege. Für den Beschwerdeführer sei es sehr wichtig, den Kontakt zu seinen beiden in Österreich lebenden, leiblichen Kindern aufrecht zu erhalten und weiter aufzubauen, damit es zu keiner Entfremdung komme. Im Übrigen sei der seit über acht Jahren im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer als Zeitungszusteller beschäftigt und könne dadurch auch seinen Lebensunterhalt bestreiten.

12. Nach der gegenständlich angefochtenen Entscheidung brachte der Beschwerdeführer fortlaufend Integrationsnachweise seine Person betreffend in Vorlage, und zwar unter anderem mehrerer Unterstützungsschreiben; eine Bestätigung vom 25.02.2014 eines näher bezeichneten Fahrzeughandels über eine Vollzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers mit einem Verdienst von ungefähr 1050 Euro brutto (inkl. 80 Euro Trinkgeld), sofern er eine Beschäftigungsbewilligung nachweisen könne; die Aufenthaltstitel seines Sohnes XXXX sowie seiner Lebensgefährtin XXXX (laut diesen haben beide eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus); ein Vaterschaftsanerkenntnis vom 17.11.2009 (wonach der Beschwerdeführer die Vaterschaft zu seinem Sohn XXXX anerkannt hat) und ein Schreiben der Lebensgefährtin XXXX, worin sie bittet, mit dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Sohn als Familie zusammenleben zu dürfen.

13. Mit Schreiben vom 15.05.2014 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellsten Länderberichte zu Nigeria zur Kenntnis gebracht, und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu sowie zu seiner persönlichen Situation in Österreich zu äußern.

14. In einer Stellungnahme, die am 05.06.2014 beim erkennenden Gericht einlangte, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine familiären und privaten Bindungen zu Österreich, wobei er in Aussicht stellte, seine Lebensgefährtin in absehbarer Zeit heiraten zu wollen. Eine Ausweisung nach Nigeria würde ihn in eine sehr schwere psychische Notlage bringen.

15. Am 06.02.2015 langte eine weitere Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin einerseits vorgebracht wurde, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wohl nicht mehr aktuell seien, andererseits seit seiner Flucht aus Nigeria nunmehr über 10 Jahre vergangen seien und er sich dementsprechend ein neues Leben in Österreich aufgebaut habe. Er lebe mit seinem Sohn und dessen Mutter, welche beide rechtmäßig niedergelassene Fremde in Österreich seien, in einem gemeinsamen Haushalt. Ferner habe er in Österreich lange gearbeitet und sei nach wie vor arbeitsfähig und arbeitswillig, sodass von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer das Deutschniveau A2 erreicht. Er sei in Österreich gut integriert und habe hier sowohl eine Familie gegründet als auch einen Freundeskreis aufgebaut.

16. Mit Schriftsatz vom 10.03.2015 zog der Antragsteller seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der soeben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er stellte am 14.08.2004 einen Asylantrag in Österreich und befindet sich sohin seit über 10 Jahren durchgehend in Österreich. Es handelt sich bei dem Asylantrag um dessen einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt. Die (überlange) Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.

Der Beschwerdeführer hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in sprachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert. Er hat mehrere Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er war bereits über mehrere Monate hinweg als Zeitungszusteller tätig und hat eine Bestätigung über eine Vollzeitbeschäftigung in einem Fahrzeughandel vorgelegt, wonach er dort anfangen kann, sobald er eine Arbeitsbewilligung hat. Mit dem dort in Aussicht gestellten Gehalt ist er im Stande, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten.

Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsbürgerin, die über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus verfügt. Er ist der Vater eines minderjährigen Sohnes, zu welchem er die Vaterschaft anerkannt hat. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer angesichts seines dargestellten jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen dementsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den vorgelegten Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

Der Beschwerdeführer brachte am 14.08.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die erstinstanzliche Entscheidung erging am 02.12.2005 auf Grundlage des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

Da der Antragsteller seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung mit Schriftsatz vom 10.03.2015 zurückgezogen hat, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. In der gegenständlichen Entscheidung ist sohin lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG vergleichbare Situation vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).

Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Hinsichtlich allfälliger familiärer Bindungen in Österreich ist auszuführen, dass er eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsbürgerin unterhält, mit ihr einen gemeinsamen Sohn hat und mit beiden einen gemeinsamen Haushalt führt. Die Vaterschaft zum genannten Sohn wird nicht angezweifelt, zumal diesbezüglich ein Vaterschaftsanerkenntnis vorgelegt wurde. Demnach ist von einem hinreichend intensiven, schützenswerten Familienleben auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zu seiner Tochter, die er aus einer früheren Partnerschaft hat, derzeit keinen Kontakt hat, hat er dennoch seine Bereitschaft kundgetan, zukünftig eine Beziehung zu ihr aufbauen bzw. für diese Unterhalt zahlen zu wollen, sobald er einer geregelten Arbeit nachgehen darf.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit über 10 Jahren in Österreich, wobei die Dauer dieses (sehr langen) Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht auf eine ihm zurechenbare schuldhafte Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Dieser Aufenthalt war zwar nur ein vorläufig berechtigter, doch ist dessen Dauer nach der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Auch der VfGH geht davon aus, dass beispielsweise während eines neun Jahre andauernden Asylverfahrens eine gelungene Integration der Beschwerdeführenden Partei eingetreten ist (10.3.2011, B1565/10 u.a.).

Im Hinblick auf sein Privatleben im Bundesgebiet ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller tätig war und ihm eine Beschäftigung in einem Fahrzeugunternehmen in Aussicht gestellt wurde, sobald er eine Arbeitsbewilligung nachweisen kann. Demnach ist seine Selbsterhaltungsfähigkeit auch zukünftig gesichert.

Der Antragsteller hat die Zeit in Österreich genutzt, um sich Deutschkenntnisse anzueignen, sodass er nunmehr gute Sprachkenntnisse der deutschen Sprache aufweisen kann. Darüber hinaus verfügt er über eine gesicherte Unterbringung in einer privaten Unterkunft und hat sich im Bundesgebiet mittlerweile einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben ersichtlich wird.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Abschließend ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.

Insgesamt hat der Antragsteller gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit vor allem des Familien- aber auch des Privatlebens des Beschwerdeführers jedenfalls unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind, war die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG für unzulässig zu erklären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.