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W212 1413478-1•BVwG W212 1413478-1
W212 1413478-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2015
Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, sexuelle Orientierung, strafrechtliche<br/>Verfolgung, Todesstrafe
W212 1413478-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, ZI. 09 08.725-BAL, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige aus Somalia, stellte am 21.07.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Zuge ihrer Erstbefragung vom selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie zu ihren Fluchtgründen an, lesbisch zu sein. Sie sei mit einem Mädchen zusammen gewesen und dabei gesehen worden. Nachdem "so etwas" in ihrem Dorf als Abartigkeit gesehen werde, hätten sie die Dorfbewohner töten wollen, weshalb sie letztlich geflohen sei (vgl. Aktenseite 17 des Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, infolge kurz: AS).
3. Am 25.11.2009 und 09.12.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt einvernommen. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, der Volksgruppe XXXX anzugehören und lesbisch zu sein. Aufgrund einer Beziehung zu einer Frau sei sie in ihrem Heimatdorf XXXX vom König, welchen sie namentlich benannte, zum Tode durch Steinigung verurteilt worden. Konkret sei die Beziehung zu ihrer Freundin, welche ungefähr fünf Jahre gedauert habe, Ende März 2009 von deren Vater aufgedeckt und von Dorfbewohnern dem König gemeldet worden. Zuvor habe niemand von dieser Beziehung gewusst; der Kontakt habe immer nur im Haus ihrer Freundin stattgefunden. Aufgrund der Urteilssprechung des Königs hätten sich die Eltern der Beschwerdeführerin zwar Sorgen um ihr Leben gemacht, jedoch sei es das Gesetz des Dorfes, dass Homosexualität mit dem Tod bestraft werde. Der Vater der Beschwerdeführerin sei so enttäuscht über ihr Verhalten gewesen, sodass er sie nicht einmal mehr als seine Tochter ansehen habe wollen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass es in ihrem Dorf bereits zu Steinigungen aufgrund homosexueller Beziehungen gekommen sei. Sie wisse von zwei Fällen, wobei eines dieser Opfer eine Freundin von ihr gewesen sei. Da Homosexualität in ganz Nigeria verboten sei, habe die Beschwerdeführerin auch nicht die Möglichkeit gehabt, in einem anderen Teil des Landes Zuflucht zu suchen und sei aus ihrer Heimat geflohen. Sie wisse nicht, was mit ihrer Freundin passiert sei.
4. In weiterer Folge veranlasste das Bundesasylamt Ermittlungen vor Ort und erhielt mit Schreiben vom 18.02.2010 einen entsprechenden Erhebungsbericht. Dem Ergebnis zufolge hätten die Aussagen der Antragstellerin von einem Lehrer einer Höheren Schule sowie vom König von XXXX widerlegt werden können, da diese übereinstimmend angegeben hätten, dass "Lesbentum niemals ein Thema" bei ihnen gewesen sei und der König nicht die Macht habe, ein Urteil über einen Eingeborenen von XXXX wegen seiner sexuellen Ausrichtung zu verhängen. Nur die Obersten Gerichte in Nigeria könnten Todesurteile über verurteilte Personen verhängen, wobei diesbezüglich als einziges Verbrechen Mord in Frage käme. Lesbentum sei zwar ein Verbrechen laut dem Abschnitt 214 des nigerianischen Strafgesetzbuches, jedoch werde dafür keine Todesstrafe, sondern eine 14-jährige Gefängnisstrafe verhängt.
5. Am 24.03.2010 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen einer ergänzenden Befragung das Ergebnis der Vor-Ort-Recherche zur Kenntnis gebracht, woraufhin sie erwiderte, "nicht zu glauben, dass diese Person (womit offenbar der Vertrauensanwalt vor Ort gemeint ist) in XXXX gewesen sei" (AS 145).
6. Am 22.04.2010 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Nigeria ein. Darin wurde festgehalten, dass homosexuelle Beziehungen in Nigeria gesetzlich verboten und strafbar, öffentlich nicht auslebbar und Diskriminierungen sowie Anfeindungen ausgesetzt seien. Für rückkehrende allein stehende Frauen gebe es de facto keinen staatlichen Schutz, andererseits sei in der Praxis eine innerstaatliche Fluchtalternative ohne familiäres Netzwerk nur schwer möglich, da in solchen Fällen Belästigungen und Missbrauch nicht auszuschließen seien.
7. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.04.2010, Zl. 09 08.725-BAL, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt. Begründend hat es hiezu ausgeführt, dass es basierend auf den vorliegenden Erhebungsbericht keine Zweifel daran hege, dass die Antragstellerin zu keiner Zeit vom König ihres Dorfes wegen ihrer Beziehung zu einer Frau zu Tode verurteilt worden sei. Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes verwies das Bundesasylamt auf die Arbeitsfähigkeit und das familiäre Netz der Beschwerdeführerin in Nigeria. Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben der Antragstellerin in Österreich bejaht.
8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wird kritisiert, dass die belangte Behörde die Rechercheergebnisse völlig unreflektiert und ohne jegliche Auseinandersetzung mit dessen Aussagekraft übernommen habe, um basierend darauf das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft darzustellen. Objektiv gesehen hätten jedoch die Aussagen der befragten Personen nur einen geringen Aussagewert. Zum einen würde der König sein unrechtmäßiges Verhalten, nämlich die Verhängung der Todesstrafe wegen einer homosexuellen Beziehung, fremden Personen nicht offenbaren, zumal er selbst in Schwierigkeiten geraten und sein Königreich "beschmutzen" würde. Zum anderen habe auch vom Lehrer einer Höheren Schule keine andere Aussage erwartet werden können, da er ansonsten selbst in Gefahr geraten wäre und als Amtsperson den Ruf der Stadt geschädigt hätte. Selbst unter der Annahme, dass kein Todesurteil über die Antragstellerin verhängt worden sei, würde ihr aufgrund der nigerianischen Gesetzeslage eine Haftstrafe von 14 Jahren drohen. Bei richtiger Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Beschwerdeführerin jedenfalls Asyl aus Gründen der Verfolgung durch die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (der Homosexuellen) zuerkannt werden müssen.
9. Mit Eingabe vom 27.11.2013, 20.06.2014, 07.07.2014 hat die Beschwerdeführerin Integrationsnachweise vorgelegt; darunter befinden sich u.a. eine Einstellungszusage eines Supermarktes für Hilfstätigkeiten im Rahmen von 30 Wochenstunden, Deutschkursbestätigungen und Unterstützungsschreiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Trotz des in den eigenen Länderfeststellungen der Behörde erwähnten Umstandes, dass homosexuelle Handlungen gesetzlich verboten seien, das Strafmaß bis zu 14 Jahre betrage und Homosexuelle mit Repressionen und gesellschaftlicher Diskriminierung zu rechnen hätten, hat das Bundesasylamt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abgesprochen und diesbezüglich mit dem Ergebnis des Erhebungsberichtes eines Vertrauensanwaltes argumentiert. Daraus ergebe sich insbesondere, dass der König aus dem Dorf der Beschwerdeführerin nicht befugt sei, ein Todesurteil über diese wegen ihrer sexuellen Ausrichtung zu verhängen, sondern dies nur in der Zuständigkeit eines Höchstgerichtes liege. Im Übrigen sei das einzige Verbrechen, welches eine Todesstrafe in Nigeria nach sich ziehe, Mord.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Recherchebericht kein Sachverständigengutachten iSd § 52 AVG darstellt. Es handelt sich vielmehr um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensmannes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0129).
Im konkreten Fall ist die angemessene Beurteilung des Rechercheberichtes von besonderer Relevanz, da wesentliche Teile dieses Berichtes, wie bereits in der Beschwerde angedeutet, begründet in Frage zu stellen sind. So stellt der Vertrauensmann unter anderem fest, dass die fluchtauslösenden Gründe der Beschwerdeführerin durch die Aussagen eines Lehrers und des Königs des Dorfes der Antragstellerin hätten widerlegt werden können. Diesbezüglich übersieht die belangte Behörde aber den wesentlichen Umstand, dass es sich beim befragten König um die Person handelt, die verdächtigt wird, das Todesurteil durch Steinigung über die Beschwerdeführerin verhängt zu haben und demnach nicht ungeprüft von der objektiven Richtigkeit seines Vorbringens ausgegangen werden kann. Vielmehr ist seine Aussageverhalten unter dem Blickwinkel des Schutzes seiner persönlichen Integrität zu sehen. Dasselbe gilt auch für den befragten Lehrer, wenn man bedenkt, dass dieser als Amtsperson möglicherweise hintanhalten möchte, den Ruf des Dorfes bzw. der Stadt zu schädigen. Weiters muss auch ein gewisses Interesse am Schutz seiner eigenen Person mitberücksichtigt werden. Der Beschwerdeführerin ist daher in diesem Punkt ihrer Beschwerde beizupflichten, wenn sie die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens bzw. konkret die begrenzte Beweiskraft der durchgeführten Recherche rügt.
Da sich für das erkennende Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Recherchen des von der Behörde herangezogenen Vertrauensmannes ergeben haben, ist insbesondere deshalb eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin im Sinne der oben dargestellten Judikatur unerlässlich.
Darüber hinaus können vor dem Hintergrund der im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, wonach Homosexualität in Nigeria strafbar und mit langjährigen Haftstrafen (bis zu 14 Jahren ) bedroht ist, die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse der Beschwerdeführerin nicht von vornherein als gänzlich abwegig erachtet werden. Beachtlich ist in diesem Kontext vor allem das EuGH-Urteil vom 07.11.2013 in der Rs C-199/12 bis C-201/12 zum Thema der Homosexualität, das auszugsweise Folgendes festhält:
[Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind.
Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.
Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden." ]
Nicht zuletzt in Anbetracht des aktuellen EuGH-Urteiles erscheinen die im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Homosexualität zu ungenau. Die Länderinformationen lassen erkennen, dass Homosexuelle ihre sexuelle Orientierung in der Regel nicht öffentlich ausleben können und sowohl diskriminiert als auch angefeindet werden. Demnach wäre es im fortgesetzten Verfahren wichtig, mehr auf die individuellen Konsequenzen einer homosexuellen Person und deren Möglichkeiten in der Gesellschaft, sei es in Hinblick auf das Vorhandensein eines erreichbaren sozialen Bezugnetzes, auf ihr Berufsleben oder ähnliches, einzugehen. Mangels genauer Feststellungen kann nun auch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass in Nigeria tatsächlich keinerlei Freiheitsstrafen, mit welchen homosexuelle Handlungen bedroht sind, verhängt wurden oder werden. Diesbezüglich wird nur festgehalten, dass die Steinigung als Strafe bis dato nicht angewendet worden sei. Tatsachengestützte Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Strafverfolgung - gerade in einem Fall wie jenem der Beschwerdeführerin - sind nicht getätigt worden. Ebenso hat es die belangte Behörde unterlassen, in seinen Feststellungen konkrete Orte anzuführen, an denen sich homosexuelle Personen gefahrlos niederlassen können, ohne für ihre sexuelle Orientierung bestraft zu werden. Mit einem familiären Rückhalt kann die Antragstellerin in Nigeria offenbar nicht rechnen, zumal sie selbst angegeben hat, von ihrem Vater nach Bekanntwerden ihrer lesbischen Beziehung "verstoßen" worden zu sei (vgl. AS 71: "Mein Vater war sehr enttäuscht und wollte mich nicht mehr als sein Kind ansehen".). All jene angesprochenen Informationen wird das Bundesamt zu recherchieren und seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen haben.
Da die Beschwerdeführerin nunmehr seit Juli 2009 im österreichischen Gebiet aufhältig ist, und bis dato einige Integrationsnachweise in Vorlage gebracht hat, wird das Bundesamt im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme auf das Familien- und Privatleben der Genannten in Österreich einzugehen haben. Die Ergebnisse werden ebenso in die neue Entscheidung einzufließen haben.
4. In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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