Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W215 1424509-1•BVwG W215 1424509-1
W215 1424509-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2015
Familienverband, Familienverfahren, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W215 1424509-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zahl 12 00.801-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, deren Identität im Asylverfahren nicht festgestellt werden konnte, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zusammen mit ihren Eltern und zwei Geschwistern illegal in das Bundesgebiet und ihre Eltern stellten für sie 18.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache, niederschriftliche Erstbefragungen der Eltern der Beschwerdeführerin. Diese gaben zusammengefasst an, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Asylgründe angegeben.
Am 26.01.2012 wurden die Eltern der Beschwerdeführerin im Bundesasylamt, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, niederschriftlich befragt und wiederholten, dass die Beschwerdeführerin gesund sei und keine eigenen Ausreisegründe gehabt habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zahl 12 00.801-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide. Im Fall der Beschwerdeführerin liege ein Familienverfahren, bezogen auf ihre Eltern, vor. Asylrelevante Gründe seien für die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden. Es habe nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführerin in Tadschikistan Verfolgung drohe, oder ihr dort die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohungssituation liege nicht vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan sei zulässig.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 27.01.2012, Zahl 12 00.801-BAT, zugestellt am 27.01.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 10.02.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird beantragt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben werde; in eventu den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan zuerkannt werde; allenfalls die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben und allenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen um einen persönlichen Eindruck von den Eltern der Beschwerdeführerin und ihrer Lage zu gewinnen.
Die Beschwerdevorlage vom 10.02.2012 langte am 14.02.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung D/9 zur Erledigung zugewiesen.
Vom damals zur Entscheidung berufenen Richter des Asylgerichtshofes wurde die Übersetzung der oben erwähnten, der Beschwerde beigelegten, handschriftlichen Stellungnahme des Vater der Beschwerdeführerin in russischer Sprache in Auftrag gegeben. Darin werden vom Vater der Beschwerdeführerin zusammengefasst Teile seines Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerde wiederholt und die Umstände der illegalen Reise nach Österreich, im vergleich dazu, detaillierter (z.B. dass es die Kinder nicht ertragen konnten die Notdurft während sie im Lkw versteckt waren in Schachtel und Kisten zu verrichten und sich der ältere Bruder der Beschwerdeführerin während der Reise verkühlt habe) ausgeführt.
Laut Stellungnahme der Eltern der Beschwerdeführerin vom 13.11.2012 würde die Beschwerdeführerin die XXXX bzw. ihr älterer Bruder die XXXX Schulstufe besuchen und der jüngere Bruder einen Kindergarten. Zudem wurden die Kopien von Schulbesuchsbestätigungen vom 06.07.2012 des damals XXXX Bruders der Beschwerdeführerin als außerordentlicher Schüler der XXXX Schulstufe und der damals XXXX Beschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin der XXXX Schulstufe vorgelegt.
Am 14.08.2012 wurden zum wiederholten Mal die Kopien von Schulbesuchsbestätigungen vom 06.07.2012 des damals XXXX Bruders der Beschwerdeführerin als außerordentlicher Schüler der XXXX Schulstufe und der damals XXXX Beschwerdeführerin als außerordentlicher Schüler der XXXX Schulstufe in Vorlage gebracht. Zudem die Kopie der Kindergartenordnung eines österreichischen Kindergartens und die Kopie eines Schreibens einer österreichischen Volkshochschule vom 23.07.2012 in welchem der Treffpunkt für ein Sommer Sprachkamp 2012 bekannt gegeben wird.
Am 11.07.2013 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Information ein, dass die Mutter der Beschwerdeführerin schwanger sei. Es wurde zudem die Kopie einer Schulbesuchsbestätigung vom 05.07.2013 der damals schon XXXX Beschwerdeführerin, die aber erst die XXXX Schulstufe besuchte, dafür aber mit einer Ausnahme in allen Fächern mit "sehr gut" beurteilt wurde. Aus einer vorgelegten Kopie eines Jahreszeugnisses (Ausstellungsdatum nicht entzifferbar) des damals schon XXXX Bruders geht hervor, dass dieser erst die XXXX Schulstufe besuchte mit drei Mal "befriedigend", vier Mal "gut" und vier Mal "sehr gut".
Am 12.07.2013 wurden Kopien von Schulnachrichten des damals zwar bereits XXXX Beschwerdeführers vorgelegt, der damals aber erst die XXXX Schulstufe besuchte und der damals zwar bereits XXXX Schwester, die damals aber erst die XXXX Schulstufe besuchte.
I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das Beschwerdeverfahren wurde auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 18.02.2014 wurde die Kopie einer Schulnachricht vom 14.02.2014 der damals zwar XXXX Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht, welche in Österreich aber erst die XXXX Schulstufe besuchte, dafür aber mit Ausnahme vom zwei "befriedigend" und vier "gut" mit "sehr gut" beurteilt wurde und die Kopie einer Schulnachricht vom 14.02.2014 des damals schon XXXX Bruders der Beschwerdeführerin, welcher aber erst die XXXX Schulstufe besuchte, mit nur einem "befriedigend", sechs "gut" und fünf "sehr gut".
Für den 19.08.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Eltern der Beschwerdeführerin erschienen zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Email 10.07.2014 für die Verhandlung und beantragte gegenständliche Beschwerden abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige Tadschikistans und die Tochter des Beschwerdeführers zu
W215 1424512-1 und der Beschwerdeführerin zu W215 1424508-1 deren Identitäten ebenfalls nicht festgestellt werden konnten und deren Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden des Bundesasylamtes abgewiesen und die aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen wurden. Die gegen die Bescheide der Eltern der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen.
II.1.2. Das Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Asylgründe vorgebracht und es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die Beschwerdeführerin ist das gesunde Kind gesunder Eltern im arbeitsfähigen Alter, die bis zu ihrer Ausreise aus Tadschikistan den Lebensunterhalt für sich, die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister bestreiten konnten. Die Großeltern und zahlreiche Tanten und Onkel sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits der Beschwerdeführerin leben, mit deren Familien, nach wie vor im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
II.1.4. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrer Familie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und ihre Eltern stellten am 18.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin. Alle anderen Verwandten der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Tadschikistan. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin wurde im Herkunftsstaat geboren und verbrachte dort die ersten XXXX ihres Lebens. Die Beschwerdeführerin hat mit Ausnahme ihrer Eltern und Geschwister, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Verwandten im Bundesgebiet. Die Familie der Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Im Herkunftsstaat befinden sich zahlreiche Angehörige.
II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Nach der Unabhängigkeit am 09. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll (AA 10.2014).
Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt; er ist seitdem ununterbrochen an der Macht (AA 10.2014).
Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 10.2014).
Am 22. Juni 2003 stimmte die Bevölkerung in einem Referendum Verfassungsänderungen zu, deren offizielle Interpretation es erlaubte, dass der bereits in zwei Wahlen (1994 und 1999) gewählte amtierende Präsident bei Verlängerung seiner Amtszeit von fünf auf sieben Jahre sowohl 2005 und 2013 erneut antreten konnte. Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der OSZE trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 10.2014).
Die Präsidentschaftswahlen am 06.11.2013 gewann Staatspräsident Rahmon nach offiziellen Angaben mit 86,6 Prozent der Stimmen; seine neue Amtszeit endet 2020. Echte Gegenkandidaten gab es nicht. Der Kandidatin der oppositionellen Partei der islamischen Wiedergeburt war es nicht gelungen, ausreichend Stimmen zu sammeln, um sich als Präsidentschaftskandidatin aufstellen zu lassen. Sowohl die Parlaments- als auch die Präsidentschaftswahlen wurden von der OSZE/ODIHR (Menschenrechtsorganisation der OSZE) beobachtet und deutlich kritisiert. Die nächsten Parlamentswahlen finden im Februar 2015 statt (AA 10.2014).
Die Republik Tadschikistan erscheint nach außenhin, von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen, als ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit... Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 03.2015).
Am 01.03.2015 fanden die nächsten Parlamentswahlen statt, und wie in den Jahren zuvor waren bereits im Vorfeld Maßnahmen zu erkennen, die mögliche Wahlerfolge der Opposition verhindern sollten. Im vorläufigen Bericht der Wahlbeobachter ist diesbezüglich von "Schikanen und Behinderungen einiger Oppositionsparteien" die Rede. Entsprechend fiel das Ergebnis der Wahlen aus, die laut OSZE unter viel schlechteren Bedingungen als die vorangehenden verlaufen sind. Die PIW und die KP schafften mit 2,3% bzw. 1,5% der Stimmen nicht mehr den Sprung ins Parlament, in dem sich nunmehr lediglich Abgeordnete der präsidialen Volksdemokraten (65,2%) und einiger ihnen nahestehender Splitterparteien finden (GIZ 03.2015).
Der tadschikische Regierungskritiker und Anführer der oppositionellen Gruppe "Gruppa 24", Umarali Kuwatow, wurde von Bewaffnetem in Istanbul erschossen (BBC 06.03.2015).
(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/
BBC - Tajik opposition leader Kuvatov shot dead in Turkey - BBC News, 06.03.2015 http://www.bbc.com/news/world-middle-east-31760810)
Die nicht zu übersehende Heterogenität Tadschikistans und seiner Gesellschaft erwies sich 1992 als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 03.2015)
Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 06.01.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010 - der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.05.2013/BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.05.2013).
Eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen kirgisischen und tadschikischen Sicherheitskräften an einem kirgisisch-tadschikischen Grenzübergang im Ferganatal führte im Januar 2014 zu elf Verletzten. Auslöser des Konfliktes waren aus tadschikischer Sicht die Pläne Kirgistans, eine Straße durch ein umstrittenes Gebiet zu bauen. Kirgisische Offizielle unterstellten dem tadschikischen Militär hingegen die strategische Absicht, wichtige kirgisische Militärstützpunkte angreifen zu wollen. Mehr als 50 Prozent der etwa 970 Kilometer langen Grenze zwischen den beiden Staaten sind 22 Jahre nach der Unabhängigkeit von der ehemaligen Sowjetunion nicht eindeutig aufgeteilt. Der gegenwärtige Konflikt zwischen Kirgistan und Tadschikistan ist noch nicht ausgestanden. Zwar arbeitet derzeit eine kirgisisch-tadschikische Kommission in der kirgisischen Hauptstadt Bischkek an einer diplomatischen Lösung des Problems. Doch beide Länder erhöhten gleichzeitig die Anzahl ihrer Sicherheitskräfte im umstrittenen Gebiet. Kirgistan ließ Schulen nahe der Grenze zu Tadschikistan schließen. Weitere Ausschreitungen sind nicht auszuschließen (KAS 01.2014).
An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern und tadschikischen Vertretern der Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde. In den Grenzgebieten zu Usbekistan und Kirgisistan gibt es islamische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung.
Darüber hinaus ist es seit Anfang 2014 im Grenzgebiet zwischen Tadschikistan und Kirgisistan wiederholt zu bewaffneten Auseinandersetzungen teilweise mit Todesopfern gekommen (AA 31.03.2015).
Herbst 2010 rückte der östliche Teil der Region Garm (Rascht) wieder einmal ins Blickfeld, wo es im September zu einem blutigen Überfall auf einen Militärkonvoi gekommen war, dem 28 Soldaten zum Opfer fielen. Laut Regierung handelt(e) es sich bei den Gegnern zuvörderst um internationale Terroristen. Außenstehende Beobachter gehen eher von Machtkämpfen lokalen Charakters aus und bezweifeln überdies das Vorhandensein eines terroristischen Netzwerks in Tadschikistan. Eine in diesem Zusammenhang regierungsseitig eingeleitete Militäroperation währte bis ins Frühjahr 2011 und wurde dann vom Innenminister für erfolgreich beendet erklärt. So manches deutet jedoch darauf hin, dass das Konfliktpotential nicht merklich gesenkt oder gar beseitigt werden konnte, das die ehemalige Hochburg der "islamischen Opposition" im Osten Tadschikistans in sich birgt. Das nächste Ereignis dieser Art nahm Ende Juli 2012 in Gorno-Badachschan seinen Lauf. Auf die Tötung des Geheimdienstchefs dieser Provinz, Abdullo Nazarov, reagierte die Regierung mit einem massiven Militäreinsatz im Raum der Provinzhauptstadt Chorog. Der Mangel an validen (Hintergrund)informationen - insbesondere regierungsseitig - zu den Ereignissen lässt einigen Raum für Spekulationen offen, zumal Gorno-Badachschan bislang als eine Region relativ fernab direkten Regierungseinflusses gelten konnte. Die Lage in Gorno-Badachschan dürfte weiterhin angespannt sein, wie sich in einem neuerlichen Gewaltausbruch in Chorog im Mai 2014 andeutet (GIZ 03.2015).
Nach den Ereignissen in Chorog, Autonomer Oblast Gorno Badakhshan (GBAO) im Mai 2014 hat sich die Lage dort wieder normalisiert (AA 31.03.2015).
(AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html,
BTI - Bertelsmann Stiftung (2014): Tajikistan Country Report http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Tajikistan.pdf,
KAS - Konrad Adenauer Stiftung (01.2014): Gefecht im Ferganatal Tadschikistan und Kirgisistan streiten um Grenzverlauf, http://www.kas.de/wf/doc/kas_36643-1522-1-30.pdf?140122165515
AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Reise- und Sicherheitshinweise Stand 31.03.2015 unverändert gültig seit 15.10.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TadschikistanSicherheit_node.html
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/
FCO - UK Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and Democracy
Report 2014 - Case Study: Shrinking Space for Civil Society in Eastern Europe and Central Asia, 12. März 2015, http://www.ecoi.net/local_link/298596/435137_de.html)
Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 01.2013/USDOS 27.02.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet. Korruption und Nepotismus genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz hohe Verbreitung. Eine überraschende Präsidentenschelte in diese Richtung von Anfang 2012 und damit verbundene Postenumbesetzungen werden an der Situation schwerlich etwas Grundlegendes geändert haben, da Rahmon, seine Familie und Günstlinge selbst als tief in derlei Netzwerke verstrickt gelten (GIZ 03.2015).
Am 05.01.2015 unterzeichnete Prasident Rachmon unterzeichnet ein Dekret über das Programm der Justizreform 2015-2017 (ZA 06.02.2015).
(FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html
ZA - Zentralasien-Analyse Nr. 85 vom 06.02.2015, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), www.laender-analysen.de/zentralasien
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/)
Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.02.2014).
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009): Glossar Islamische Länder; Band 21; Tadschikistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13597401objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13604606objAction=browsesortclsbrowse=dc_namefuncsortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html)
5. Folter/Unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.02.2014).
Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen.
Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 10.2014).
(USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html
AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014
Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 06.01.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.02.2014/FH 01.2013). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2014 auf Platz 152 von 175. Eine 2007 vom UNDP veröffentlichte Studie zur Schattenwirtschaft beziffert den informellen Sektor für 2005 auf 60,93% des BSP (32,98% Steuerhinterziehungen, 14,74% Eigenproduktion und -konsum von Nahrungsmitteln, 13,21% Schwarzarbeit und Tauschgeschäfte), wobei Einkünfte aus kriminellen Aktivitäten bei dieser Studie nicht berücksichtigt wurden. Nach neueren Schätzungen des IWF belief sich 2012 das Volumen der Schattenwirtschaft auf rd. 30% des BIP, also etwa 2 Mrd. US$. Bei der Bewertung des Risikos von Geldwäsche durch den Basel AML Index für 2014 ist Tadschikistan auf Platz 4, also mit an der Spitze unter 162 Ländern zu finden. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%). In den letzten Jahren wurde seitens der Tadschikischen Regierung zumindest formal einiges gegen Korruption unternommen. Valide Hinweise auf eine grundlegende Veränderung der Situation liegen aber nicht vor, wie z.B. auch ein OECD-Bericht von 2014 zum Stand der Anti-Korruptionsreformen in Tadschikistan erkennen lässt (GIZ 03.2015).
(Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html
FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung/)
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Tadschikistan tätig werden (USDOS 27.02.2014). Ebenso wie bei den Medien ist das Wirken von tadschikischen NGOs stark reglementiert, zuletzt durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist - auch im Fall des Eintretens für Pressefreiheit - von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute, das auch in Tadschikistan eine Zweigstelle unterhält, und anderen -amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission (Oktober 2002 in ein OSZE-Zentrum und Juni 2008 in ein OSZE-Büro umgewandelt) vor Ort vertreten ist (GIZ 03.2015). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den Menschenrechtsorganisationen und unterstützte Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE und anderen internationalen Organisationen (USDOS 27.02.2014).
Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Einwirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (AA 10.2014).
(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/#c603)
Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet. Korruption und Nepotismus genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz hohe Verbreitung. Eine überraschende Präsidentenschelte in diese Richtung von Anfang 2012 und damit verbundene Postenumbesetzungen werden an der Situation schwerlich etwas Grundlegendes geändert haben, da Rahmon, seine Familie und Günstlinge selbst als tief in derlei Netzwerke verstrickt gelten(GIZ 03.2015).
Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage zunächst deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Einwirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt. Defizite gibt es u.a. bei der Freiheit der Medien, bei Rechtsstaatlichkeit, Herstellung menschenwürdiger Bedingungen in Strafvollzugsanstalten sowie innerhalb der Streitkräfte (AA 10.2014)
(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/)
Das Verhältnis zum Islam, dem 98% der tadschikischen Bevölkerung angehören, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde; im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt. Zudem werden theologische Studien im Ausland von der Zustimmung des Bildungsministeriums abhängig gemacht. (AA 10.2014).
Für die meisten Tadschiken ist der Islam zumindest als eine Facette ihrer Kultur und im Bereich zentraler Ereignisse des Lebens (Geburt, Hochzeit, Tod) wichtig. Darüber hinaus ist der Anteil derjenigen, die für sich angeben regelmäßig zu beten, eine Moschee zu besuchen oder das Fasten im Ramadan einzuhalten, signifikant gestiegen. Unter Jugendlichen lässt sich heutzutage bemerken, dass der Islam als Wertegeber, in spiritueller Hinsicht und als individuelle innere Erfahrung eine erheblich größere Rolle spielt als zuvor. In der religiösen Praxis ("Volksislam") verbreitet sind esoterische Vorstellungen, das Erleben des Göttlichen (in Träumen), Amulettwesen, Wahrsagerei und Heiligenkult. Außerdem bilden mit dem Islam assoziierte Vorstellungen seit jeher ein bedeutendes Fundament für zahlreiche Aspekte der gesellschaftlichen Moral und Normen. Dieser Bedeutung der Religion im Alltag hat etwa die Regierung, mit ihrem betont säkularen Anspruch, angesichts des allgemeinen Verfalls und schlechter Lebensbedingungen wertemäßig wenig entgegenzusetzen, zumal sie sich bis dato gegenüber öffentlichen Formen der Religionsausübung restriktiv verhält und schon beim geringsten Verdacht auf Extremismus hart durchgreift. Zuletzt wurde 2009 das Wirken von Vertretern der Salafiya verboten. Unter strikter Kontrolle stehen Einrichtungen des offiziösen Islam - die Moscheen, die 19 Madrasas (islamische Hochschulen) und ein "Islamisches Institut". Dafür sorgt u.a. ein Mai 2010 bei der Regierung eingerichtetes Komitee für Religionsangelegenheiten. Neben diesen offiziösen Einrichtungen existiert in einer Grauzone das weitverbreitete Phänomen privater religiöser Unterweisung - offiziell verboten und neuerdings auch unter Strafe gestellt (für Unterweisung bis zu 12 Jahre, für Teilnahme bis zu 8 Jahre Gefängnis), aber offenbar dennoch unter der Bevölkerung geschätzt. Ein kürzlich verabschiedetes neues Gesetz schreibt vor, dass Jugendliche unter 18 Jahren nicht in Moscheen oder Kirchen beten dürfen und eine säkulare Schule besuchen müssen.
Welche Rolle das Phänomen von weit über 1000 Islamstudenten im muslimischen Ausland bei den Entwicklungen im Lande spielt, liegt weitgehend im Dunkeln, auch wenn gegen Ende 2010 der Präsident die fraglichen Auslandsstudenten mit dem Argument zur Rückkehr aufgefordert hat, dass sie an ihren Studienorten (z.B. der renommierten al-Azhar in Kairo) auf die Bahn des islamistischen Extremismus gebracht würden. Im vorläufigen Ergebnis dieser präsidialen Kampagne, sollen über 1500 Auslandsstudenten zurückgekehrt, nun aber ohne Arbeit sein... An der in Politik und Medien verbreiteten Tendenz, in Zentralasien und Tadschikistan die Gefahr einer islamistischen Radikalisierung zu sehen, wird nur selten bedenkenswerte Kritik geübt (GIZ 03.2015).
Am 07.01.2015 meldet der tadschikische Dienst von RFE/RL unter Berufung auf den Vorsitzenden des Staatkomitees für Religionsangelegenheiten, Abdurahim Cholikow, dass derzeit 158 Tadschiken illegal an ausländischen, vor allem pakistanischen und iranischen Medressen studieren würden. 2010 hatte die Regierung alle an ausländischen islamischen Lehranstalten studierenden jungen Leute zur Rückkehr aufgefordert (ZA 06.02.2015).
Ein Gericht in der Stadt Chudschand stellt 23 Männer unter Anklage, die mutmaßlich einer verbotenen islamischen Gruppierung angehören (RFE/RL 12.03.2015).
(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014
ZA - Zentralasien-Analyse Nr. 85 vom 06.02.2015, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), www.laender-analysen.de/zentralasien
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Tajikistan Tries 23 Alleged Islamist Extremists, 12.03.2015, http://www.ecoi.net/local_link/298598/435139_de.html)
10. Meinungs- und Pressefreiheit
Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.02.2014). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.05.2013). Die meisten Medien Tadschikistans sind nicht unabhängig zu nennen. Verschiedentlich ausgeübter Druck gegen Journalisten sorgt für eine deutlich spürbare Selbstzensur. Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der jüngsten gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 03.2015).
(AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/#c19600)
11. Versammlungs- und Vereinsfreiheit
Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Einzelpersonen müssen mit Repressalien rechnen, wenn sie keine Erlaubnis für öffentliche Demonstrationen einholen (USDOS 27.02.2014).
Die Regierung in Duschanbe ist stets darauf bedacht, nicht den geringsten Zweifel an ihrer Machtposition aufkommen zu lassen. Potenzielle Konkurrenten wurden seit dem Ende des Bürgerkriegs (1997) Schritt für Schritt entmachtet, kriminalisiert oder militärisch außer Gefecht gesetzt. Die beiden letzten Oppositionsparteien - die Partei der Islamischen Wiedergeburt und die Sozialdemokratische Partei - werden nur als demokratisches Feigenblatt geduldet. Reale Macht haben sie längst nicht mehr. Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 wurde die Kandidatin der Oppositionsparteien bereits im Vorfeld von der Wahl ausgeschlossen, da sie die zur Registrierung nötige Zahl an Unterschriften knapp verfehlte. Die Opposition trat daraufhin nicht zur Wahl an. Wie bereits bei den letzten Präsidentschaftswahlen 2006 dienten die übrigen fünf zur Wahl zugelassenen und in der Bevölkerung weitgehend unbekannten Kandidaten nur als Staffage. Die OSCE spricht erneut von einer "Wahl ohne Wahl" in Tadschikistan (Bpb 06.01.2014). Wie aus einem Skandal um den ehemaligen Regierungsbeamten Zaid Saidov ersichtlich wird, geht Emomali Rahmons Regierung mit ihren Widersachern nicht zimperlich um. Zaid Saidov hatte im Mai 2013 verkündet, eine oppositionelle Partei zu gründen, mit der er bei den Parlamentswahlen im Jahr 2015 antreten wollte. Kurz darauf wurde er wegen eines acht Jahre alten Veruntreuungsvorwurfes sowie des Vorwurfs der Polygamie verhaftet (KAS 11.2013). Der stets herrschende gewisse Druck auf Vertreter der Opposition und unabhängige Medien (einen Überblick gibt der aktuelle Länderbericht von Human Rights Watch oder der gewohnt kritikfreudige Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums für 2013) nahm im Vorfeld der Parlamentswahlen von 2010 wieder schärfere Konturen an. So hatte bei den kleinen Oppositionsparteien die angekündigte Einführung von Gebühren - pro aufgestellter Kandidat 1700.- US$ - Proteste ausgelöst und ein paar Zeitungen sahen sich für kritische Artikel über Korruption in Justiz und Verwaltung mit Schadensersatzklagen in Millionenhöhe konfrontiert. Ausgehend vom Wahlergebnis hat sich dann an den Verhältnissen kaum etwas geändert:
Volksdemokratische Partei 70,6%, Partei der Islamischen Wiedergeburt 8,2%, Kommunistische Partei 7,0%; knapp die 5%-Hürde überwanden die Agrarpartei und die Partei für Wirtschaftsentwicklung. Die beiden letzteren Parteien, 2006 gegründet, gelten als Ableger der regierenden Volksdemokratischen Partei. Seitens der "genuinen" Oppositionsparteien gab es Kritik am Wahlverlauf. Vertreter der Partei der Islamischen Wiedergeburt meinten, in Wirklichkeit um die 30% der Stimmen erhalten zu haben. Eine Klage von ihnen gegen den Wahlverlauf wurde vor Gericht abgewiesen. Die OSZE-Wahlbeobachter gelangten in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Parlamentswahlen vom Februar 2010 "viele Kernverpflichtungen der OSZE verfehlt haben" (GIZ 03.2015).
(Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (11.2013): Wahlen in Tadschikistan, Rachmon bleibt Präsident, http://www.kas.de/wf/doc/kas_35971-1522-1-30.pdf?131108094156
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/)
Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 10.2014).
(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014
13. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Analphabetismusrate - bezogen auf Grundfertigkeiten im Lesen und Schreiben - wird offiziell mit unter 1% angegeben und liegt damit erstaunlich niedrig. Die Armut auf der einen Seite und die Mängel im Gesundheitswesen auf der anderen schlagen sich in erhöhter Kindersterblichkeit (2007 laut Statistik 67 bis zum Alter von 5 Jahren auf 1000 Geburten) und verminderter Lebenserwartung (durchschnittlich ca. 68 Jahre) nieder. - Eine erste breitangelegte Bestandsaufnahme der sozio-ökonomischen Lage Tadschikistans ist 2005 unter der Ägide der Weltbank fertiggestellt worden. Die aktuellste offizielle Datenerhebung erfolgte 2007 im eingeschränkten Rahmen eines Survey des Lebensstandards (GIZ 03.2015).
Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwa 36% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa der Korruptionsbekämpfung oder der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die heimische Wirtschaft sowie für ausländische Direktinvestitionen, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft (Umwandlung früherer Kolchosen in selbständige kleine u. mittelgroße Agrarbetriebe) seit 2009 ein gewisser Fortschritt zu konstatieren (u.a. Schaffung wichtiger Rechtsgrundlagen "Freedom to farm"-Dekret). Seit dem Jahr 2010 zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2013 mit 7,4% Wachstum sowie deutlich gesunkener Inflation von 4,8%. Das nominale BIP lag 2013 bei 8,5 Mrd. USD. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung war hauptsächlich auf den zwischenzeitlichen Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle sowie die seit 2010 in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile über 50% zum BIP beitragen. Mit einer Abschwächung des Wachstums 2014 wird gerechnet (AA 10.2014). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 06.01.2014). Schon aus diesem Grund ist Tadschikistan hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. Tadschikistan wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten "Kriegs gegen den Terror" erfolgreich um das strategisch extrem wichtige Tadschikistan, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit Tadschikistan geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber Tadschikistans (AGF 08.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 06.01.2014).
Laut Angaben des Russischen Föderalen Migrationsdienstes vom 16.02.2015 sind 2014 984.323 tadschikische Staatsbürger als Arbeitsmigranten in die Russische Föderation eingereist, das sind mehr als 100.000 weniger als 2013. Die Nationalbank teilt mit, dass die Rücküberweisungen 2014 gegenüber dem Vorjahr um 8,3 % gesunken sind (ZA 06.03.2015).
Die Weltbank gibt am 26.02.2015 die Bereitstellung von 45 Millionen US-Dollar für die Finanzierung der zweiten Phase des Central Asia Road Links Programms in Tadschikistan 2015-2020 bekannt (ZA 06.03.2015).
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/
AGF - AG Friedensforschung (08.11.2013): Der Alte bleibt, Tadschikistans Dauerpräsident wiedergewählt. Balanceakt zwischen Interessen Russlands, Irans und der USA; aus: junge Welt, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Tadschikistan/wahl3.html, Zugriff 11.04.2014
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html
AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014
ZA - Zentralasien-Analyse Nr. 86 vom 06.03.2015, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), www.laender-analysen.de/zentralasien)
Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den Rayons, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen Rayons, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.09.2012).
Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren; EuropeAid geht 2014 noch von 62,5% aus). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit (u.a. wohl die Folge einer überproportional hohen Anzahl von Hausgeburten) und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten (AIDS ist in Tadschikistan noch kein Faktor von gravierender Bedeutung; bedenklich stimmt allerdings, dass sich die Infizierungsrate in den letzten Jahren vervielfacht hat, wohl nicht zuletzt aufgrund des gewachsenen lokalen Drogenkonsums). Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten und verfolgt in ihrer Zusammenarbeit mit der Regierung gesundheitspolitische Grundfragen wie Stärkung der Kernfunktionen des Gesundheitssystems, Mutter-Kindschutz, Bekämpfung und Prävention von chronischen und Infektionskrankheiten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden (demgegenüber hält ein Survey der Weltbank von 2012 fest, dass nur 0,8% der Bevölkerung in eine Krankenversicherung einzahlen und lediglich 2,5% der über 15-Jährigen über ein Bankkonto verfügen). Der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige Verbesserungen des Systems erkennen. Dafür sprechen auch erste Ergebnisse von Beratungen mit Projektträgern und Bevölkerungsvertretern über die Vorgehensweise nach Ablauf der Millenium Development Goals-Kampagne 2015. Hierbei schälen sich mit Abstand als prioritär empfunden eine Fortsetzung von Maßnahmen zur Entwicklung der Sektoren Gesundheit und Bildung heraus (GIZ 03.2015).
(ÖB Astana (18.09.2012): Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Astana, GZ: Astana - OB/KONS/0215/2012, via E-Mail
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/)
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. . Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.)
konnte mangels Vorlage eines tadschikischen Lichtbildausweises im Asylverfahren nicht nachgewiesen und somit auch nicht festgestellt werden. Das Verwandtschaftsverhältnis (II.1.1.) konnte auf Grund der Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt glaubhaft gemacht werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin und der Verfahrensgang im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (II.1.1.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 12 00.799-BAT, 12 00.800-BAT und 12 00.801-BAT, und des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahlen W215 1424512-1, W215 1424508-1 und W215 1424509-1.
II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens. Es konnte daher von den Eltern keinerlei Gefährdung der Beschwerdeführerin in Tadschikistan glaubhaft gemacht werden.
II.2.3. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern gesund sind, zu den Verhältnissen vor der Ausreise und zu zahlreichen Verwandten im Herkunftsstaat (siehe oben II.1.3.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Eltern in der Beschwerdeverhandlung.
II.2.4. Die Feststellungen zur illegalen Einreise der Beschwerdeführerin, zu ihrer Situation in Österreich, ihren Sprachkenntnissen und zu ihren zahlreichen Verwandten im Herkunftsstaat (siehe oben II.1.3. und II.1.4.) beruhen auf den Angaben der Eltern in der Beschwerdeverhandlung und aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister:
"...R: Sie sind gesetzlicher Vertreter in den Beschwerdeverfahren Ihrer vier minderjährigen Kinder, bezüglich derer Sie im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben. Wollen Sie in den Verfahren Ihrer vier Kinder etwas angeben oder Anträge stellen?
P1: Ja, die Fehler die in Tadschikistan passiert sind haben sich auf meine Kinder ausgewirkt. Ich konnte meine Kinder dort nicht zurücklassen.
R: Sind alle Kinder gesund?
P1: Ja.
R: Welche Sprache ist die Muttersprache Ihrer Kinder?
P1: Sie Sprechen Tadschikisch und Russisch. Ihr Muttersprache ist Tadschikisch.
R: Welche Klassen bzw. welche Schulstufen besuchten Ihre 15JÄHRIGE Tochter und Ihr 13JÄHRIGER Sohn vor den Ferien?
P1: Meine Tochter war in der 3 KLASSE, einer Mittelschule, kein Gymnasium und mein Sohn war in der 2 KLASSE derselben Schule. ..."
(Beschwerdeverhandlung Seite 16)
II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial, sowie etwas aktuelleren, mit den in der Beschwerdeverhandlung genannten Berichten in Einklang stehenden Berichten aus den in der Beschwerdeverhandlung genannten Quellen, aus denen hervorgeht, dass sich die aktuelle Lage nicht asylrelevant verändert hat. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Tadschikistan.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Die Eltern der Beschwerdeführerin sind persönlich unglaubwürdig und machten bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht bewusst unwahre Angaben, weshalb sie keine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen konnten. Da sämtliche Angaben der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie mit der Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat verlassen haben sollen, unglaubwürdig und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung ableitbar waren erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gemäß § 11 AsylG und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, das Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.
§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Tadschikistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ausreisegründe war frei erfunden. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die gesunde Beschwerdeführerin sprach bereits vor ihrer Ausreise Tadschikisch und Russisch und spricht mittlerweile auch noch Deutsch. Die Beschwerdeführerin hat bis zur Ausreise im Haus ihrer Großmutter in DUSCHANBE gelebt. Die gesunden Eltern der Beschwerdeführerin waren seit der Geburt der Beschwerdeführerin in der Lage den Lebensunterhalt für die Familie zu bestreiten. Die Eltern der Beschwerdeführerin werden daher wieder in der Lage sein den Lebensunterhalt für die Familie zu erwirtschaften. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Herkunftsstaat, weshalb nicht davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre. Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan auf die Unterstützung ihrer zahlreichen Angehörigen zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Für Tadschikistan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben II.1.5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Tadschikistan sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die minderjährige Beschwerdeführerin hat außer ihren Eltern und Geschwistern, deren Asylverfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet und alle anderen zahlreichen Familienmitglieder leben nach wie vor in Tadschikistan, weshalb im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des
Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Die Beschwerdeführerin gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und für sie wurde am 18.01.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht einmal einen Monat und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin aber lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen ihrer Eltern als unberechtigt erwiesen hat. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Tadschikisch, sie sprach aber schon vor der Einreise auch noch Russisch. Auf Grund ihres Aufenthaltes in Österreich und einem Schulbesuch ist von einem Erwerb der deutschen Sprache auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat XXXX Jahre lang in Tadschikistan die Schule besucht und ist erst seit drei Jahre in Österreich. Die Rückkehr zu einem Leben nach Tadschikistan wird für die Beschwerdeführerin nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein, zumal die Beschwerdeführerin XXXX und somit den Großteil ihres Lebens in Tadschikistan gelebt hat und erst drei Jahre in Österreich, in Tadschikistan über ein soziales Netzwerk verfügt und sich in einem jungen, lern- und anpassungsfähigen Alter befindet, wohingegen sie in Österreich keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten hat. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin wird nur im Familienverband erfolgen, weshalb ihr ihre Eltern, die ebenso wie die Beschwerdeführerin den allermeisten Teil ihres Lebens in Tadschikistan verbrachten, ebenso wie ihre in Tadschikistan aufhältigen Verwandten die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erleichtern können. Damit erscheint eine Sozialisation im Herkunftsstaat nicht unmöglich oder unzumutbar. Es muss daher nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten der XXXX Beschwerdeführerin, die erst die XXXX einer XXXX besucht, in Tadschikistan gerechnet werden. Die Eltern der Beschwerdeführerin, auf deren Unterstützung die Beschwerdeführerin angewiesen ist, sind nach Interessenabwägung auch von einer Ausweisung nach Tadschikistan betroffen, womit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich relativiert werden. Individuelle Umstände, die eine außerordentliche Integration und Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführerin erkennen lassen würden, haben die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzlichen Vertreter konnten sich nicht darauf verlassen, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin in Bezug auf Tadschikistan zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht bindend.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe glaubhaft vorgebracht wurden, den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen der Eltern nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A zu Spruchpunkt I. bis III. des Bescheides des Bundesasylamtes angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.