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W215 1424512-1•BVwG W215 1424512-1
W215 1424512-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2015
Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage
W215 1424512-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zahl 12 00.799-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität im Asylverfahren nicht festgestellt werden konnte, reiste, gemeinsam mit seiner Ehegattin und drei gemeinsamen Kindern, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Noch am selben Tag erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, in XXXX geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei molsemischen Glaubens und spreche Russisch und Tadschikisch. Der Beschwerdeführer könne keine Identitätsdokumente zum Nachweise seiner Identität vorlegen und sei am 18.01.2012 illegal nach Österreich eingereist. In Tadschikistan würden seine Mutter und zwei Schwestern leben, sein Bruder sei seit 2010 verschollen. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang in XXXX die Schule besucht und danach drei Jahre lang eine Berufsschule in XXXX. Der Beschwerdeführer habe von 1998 bis 2000 in XXXX als Kraftfahren für seinen Bruder XXXX gearbeitet und von 2000 bis 2008 in XXXX als Kleidungsverkäufer für seine Ehegattin. Seine letzte Wohnadresse sei in XXXX gewesen. Am 07.01.2012 sei der Beschwerdeführer, gemeinsam mit seiner Familie, in XXXX in einen Pkw gestiegen und mit diesem zum Stadtrand von XXXX gefahren. Dort habe die Familie einen Lkw bestiegen und man sei versteckt hinter Kartons dreieinhalb Tage lang gefahren. Danach sei die Familie in einen anderen Lkw gestiegen, mit dem sie vier Tage lang unterwegs gewesen sei bevor sie mit einem dritten Lkw drei weitere Tage unterwegs gewesen wäre. Schließlich sei man mit einem Pkw nach Wien in eine Wohnung gebracht worden. Von dort sei der Antragsteller mit seiner Familie mit einem Taxi nach Traiskirchen gefahren. Zur Reisroute könne der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen. Für die Reise nach Österreich habe die Familie US $ 50.000.- bezahlt. Nach seinem Fluchtgrund gefragt, gab der Beschwerdeführer wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"Ich war der Privat Chauffeur meines Bruders XXXX. Er war Führender Aktivist und Mitglied der Oppositionspartei. Er hat die Regierung immer wieder kritisiert. Vor zwei Jahren ist er spurlos verschwunden. Der KGB hat mich von da an ständig von zuhause abgeholt und verhört. Sie wollten wissen wo sich mein Bruder befindet. Ich wurde misshandelt. Sie haben mich bedroht, dass meinen Kindern etwas zustoßen könnte wenn ich nicht kooperiere. Danach beschloss ich mit meiner Familie zu flüchten. Wir haben uns lange Zeit bei Verwandten versteckt um von dort die Flucht angetreten. Es ist uns finanziell gut gegangen, aber aus Angst um meine Kinder sind wir geflüchtet."
Im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan fürchte der Beschwerdeführer, dass der KGB wolle, dass er sage wo sich sein Bruder befinde. Der Beschwerdeführer wisse es aber nicht. Sie würden seine Tochter vergewaltigen und seinen Sohn töten, damit sie etwas vom Beschwerdeführer erfahren würden.
Am 26.01.2012 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass seine Muttersprache Tadschikisch sei, er aber auch der russischen Sprache mächtig und damit einverstanden sei, dass die Befragung in Russisch durchgeführt werde. Entsprechend befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Angaben anlässlich der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten. Es gehe ihm gut und er stamme aus dem Dorf XXXX, in dem ca. 50 bis 100 Familien leben würden und das in der Nähe der Stadt XXXX sei. Der Beschwerdeführer könne keine Identitätsdokumente vorlegen. Der Beschwerdeführer habe ca. eineinhalb Jahre versteckt bei Verwandten (der Beschwerdeführer nannte später die Vornamen von drei Cousins), Freunden und Schulfreunden gelebt. Zuletzt zwei Wochen im Dorf XXXX, einem Nachbardorf von XXXX. Davor habe sich die Familie zwei Monate lang bei verschiedenen Verwandten und Freunden in XXXX versteckt. Die Familie hätte davor zehn Jahre lang in XXXX in einer Wohnung, welche dem Beschwerdeführer und seine Ehegattin von der Schwiegermutter geschenkt worden sei, gelebt; dort seien die Kinder zur Schule gegangen und der Beschwerdeführer habe als Fahrer gearbeitet. Seine Ehegattin habe als Näherin in einer Nähstube gearbeitet. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe gemeinsam mit einer Schwester des Beschwerdeführers in XXXX, die andere Schwester des Beschwerdeführers lebe gemeinsam mit ihrer Familie in XXXX und die Schwiegereltern und weitere Familienangehörige seiner Ehegattin in XXXX. Der Beschwerdeführer habe von 2005 bis 2008 als Fahrer für seinen Bruder gearbeitet. Danach habe er mit seiner Ehegattin gearbeitet. Seine Ehegattin habe Kleidung genäht und der Beschwerdeführer habe diese auf Märkte und in Geschäfte gebracht.
Der Beschwerdeführer gab weiters wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"...LA: Wer war danach Fahrer Ihres Bruders?
A: Mein Bruder ist 2008 verschwunden. Aber niemand weiß wo er ist.
LA: Wann ist er verschwunden?
A: Im Sommer 2008, es war heiß. Juli, August vielleicht.
LA: Wo ist er verschwunden?
A: In XXXX. Wohin er gegangen oder geflohen ist, weiß ich nicht. Ob er am Leben oder geflohen ist, weiß ich nicht, wir haben keine Informationen.
LA: Können Sie erklären, warum in der Erstbefragung protokolliert wurde, dass Sie von 1998 bis 2000 Fahrer waren und von 2000 bis 2008 Verkäufer.
A: Das muss ein Fehler gewesen sein. Ich habe von 2005 bis 2008 für meinen Bruder gearbeitet. Das muss alles ein Fehler gewesen sein. Meiner Frau bei der Arbeit geholfen habe ich von 2008 bis 2010.
LA: Wenn Ihr Bruder vor zwei Jahren verschwand, kann es nicht 2008 gewesen sein. Das hat auch Ihre Gattin gesagt.
A: Dann muss sie sich geirrt haben.
LA: Sie selbst sich aber auch.
A: Ich habe 2008 gesagt.
LA: Heute, aber nicht im Zuge der Erstbefragung.
LA: Können Sie das Verschwinden Ihres Bruders mit einem bestimmten Ereignis in Verbindung bringen, um den Zeitpunkt festzulegen?
A: Nein, daran kann ich mich nicht erinnern.
LA: Ihre Gattin sagte, Sie waren einmal im Spital. Wann war das?
A: Das war vor eineinhalb Jahren. Da wurde ich von KGB mitgenommen und verhört. Sie dachten, ich wüsste wo mein Bruder ist und mit wem er Kontakt hat. Ich habe ihn verteidigt und sie haben mir nicht geglaubt und mich dann geschlagen.
LA: Was war die Folge?
A: Ich hatte eine Beule, die genäht werden musste.
LA: Gab es noch Ereignisse in diesem Zusammenhang? Waren Sie noch einmal im Spital oder Behandlung.
A: Einmal war ich in einen Verkehrsunfall verwickelt, wo ich auch im Spital war. Aber das war schon früher, etwa 2005 oder 2006.
LA: Bei welcher Partei waren Sie engagiert?
A: In der Oppostionspartei XXXX.
LA: Was bedeutet dieser Name?
A: Es geht in Richtung Islam. Sie wollten einen islamischen Staat errichten. Sie wollten mehr Moscheen und Madrassen.
LA: Hat Ihr Bruder bei der letzten Wahl kandidiert?
A: Nein.
LA: Warum nicht?
A: Er hat keinen Posten einnehmen wollen.
LA: Was war an Ihrem Bruder so bedeutsam, dass sich der KGB für ihn interessiert?
A: Es gibt in Tadjikistan keine Demokratie. Er ist für mehr Moscheen und islamische Universitäten geben soll. Er hat sich auch gegen den Präsidenten gewandt. Weil es für uns keine Demokratie gibt und der Islam zu wenig bedeutend ist. Er hatte viele Auftritte und Reden und wurde deshalb verfolgt.
LA: Welche Position hatte er inne?
A: Er war Aktivist und hat sich für die Partei eingesetzt.
LA: Zurück zur Partei: wie heißt die Partei derzeit. Es gibt keine Partei von nennenswerter Größe, die derzeit aktiv wäre.
A: Das ist keine offizielle Partei, die treten nicht offiziell auf.
LA: Was bedeuten dann die Auftritte Ihres Bruders?
A: Tadjikistan ist offiziell eine demokratische Republik. Darum kann ja jeder seine Meinung kund tun. Aber die derzeitige Regierung unterdrückt die Demokratie. Wenn man seine Meinung öffentlich äußert, wird man festgenommen. Befragt gebe ich an, dass es eine Untergrundtätigkeit war und nicht offiziell.
LA: Sie wurden gefragt, warum ihr Bruder bei der letzten Wahl nicht kandidierte. Die war 2010. Wie kann Ihr Bruder auf die Kandidatur bei den Wahlen 2010 verzichten, wenn er im Sommer 2008 verschwunden ist?
A: Ich habe gemeint, dass er bei keinen Wahlen als Kandidat teilgenommen hat.
LA: Es ist verwunderlich, dass nur Sie und Ihre engste Familie in Gefahr sind. Wie erklären Sie das?
A: Weil ich sein Fahrer war und mit ihm zusammengearbeitet habe. Als er dann verschwand, hat der KGB geglaubt, dass ich als sein jüngerer Bruder weiß, wo er ist. Sie dachten, ich wüsste alles über sein Verschwinden. Sie sagte, ich solle ihn für sie suchen. Und deshalb hat mir Gefahr gedroht. Egal was ich sagte, sie haben mir nicht geglaubt.
LA: Und Ihre Verwandten? Ihre Mutter, Ihre Schwestern?
A: Meine Mutter ist schon alt. Die sitzt ja zu Hause, die weiß ja nicht, was er macht. Meine Mutter ist schon alt, sie weiß nicht, was der Sohn so macht.
LA: diese Leute haben Sie über Jahre bedroht und misshandelt. Warum sollte der KGB zB davor zurückschrecken, bei Ihren Schwestern oder Ihrer Mutter fortzusetzen? Sie damit unter Druck zu setzen. Es spricht nichts dagegen.
A: Ich habe das lange Zeit erduldet, wahrscheinlich hätte ich es noch länger erduldet. Wenn sie nicht beim letzten Mal ganz offen damit gedroht hätten, dass meinen Kindern etwas passieren könnte. Sie deuteten an, dass es auf dem Schulweg zu einem Verkehrsunfall kommen könnte und dass meine Tochter vergewaltigt werden könnte. Vor dieser Schande hatten wir so große Angst, dass wir geflohen sind.
LA: Zu den Verwandten. Was bedeutet eine Flucht zu Verwandten für einen Geheimdienst?
A: Die einzigen, die einem helfen, sind nun einmal die Verwandten. Wer nimmt jemanden auf mit 3 Kindern. Wer nimmt jemanden, wenn nicht die Verwandten.
LA: Die Partei?
A: Die sind auch alle auf der Flucht. Ich kenne nicht alle, ich war ja nur der Fahrer. Wenn ich gewusst hätte, wo mein Bruder ist, hätte ich das sicher gesagt, damit ich ohne Gefahr mit meinen Kindern in der Heimat bleiben kann.
LA: Abgesehen von der fehlenden Plausibilität des gesamten Vorbringens deckt es sich kaum mit dem Ihrer Gattin. Etwa was Ihre Krankenhausaufenthalte betrifft oder die Orte, an denen Sie sich aufgehalten haben.
A: Vielleicht war sie zu aufgeregt und vielleicht hat sie mit der Politik nichts zu tun. Wir haben uns auch nicht auf dieses Gespräch vorbereitet.
LA: Sie selbst konnten keine plausiblen Zeitangaben machen.
A: Ich kann nicht mehr machen als zu sagen was war. Wenn sie mir jetzt nicht glauben, kann ich auch nichts machen.
LA: Wollen Sie zu den Kindern etwas angeben?
A: Ich möchte sagen, dass ich mir um die Kinder sorgen mache. Mein ältester Sohn ist krank. Er hustet ständig und hat oft Fieber. Wir haben uns sorgen gemacht, dass den Kindern etwas passieren könnte, daher sind wir nach Österreich gekommen.
LA: Wollen Sie noch Angaben machen?
A: Nein.
Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die mich an Österreich binden. Ich besuche in Österreich keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung. ..."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zahl 12 00.799-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des tadschikischen Beschwerdeführers mangels Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden haben können. Er habe keine Angst vor Verfolgung glaubhaft machen können. In Summe sei den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen, somit wären diese nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen gewesen. Der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Tadschikistan einer Arbeit nachgehen und es drohe ihm keine Gefahr die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Das Bundesasylamt gelange zur Ansicht, dass vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu Tadschikistan keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 27.01.2012, Zahl 12 00.799-BAT, zugestellt am 27.01.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 10.02.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird beantragt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben werde; in eventu den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan zuerkannt werde; allenfalls die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben und allenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen um einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seiner Lage zu gewinnen. Zusammengefasst werden in der Beschwerde Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers wiederholt und es wird aus dem Bescheid des Bundesasylamts zitiert. Der Beschwerdeführer gibt an, immer die Wahrheit angeben zu haben und seine Fluchtgründe widerspruchsfrei geschildert zu haben. Anschließend wird wörtlich, bezogen auf den Bescheid des Bundesasylamtes, ausgeführt: "... Zunächst wurde behauptet, dass ich bei der Erstbefragung gesagt hätte, dass ich von 1998 bis 2000 Fahrer war und ich von 2000 bis 2008 Verkäufer gewesen wäre. Das hab ich nie gesagt. Bei der Einvernahme vom 26.01.2012 wurde mir sofort vorgeworfen, dass ich widersprüchliche zeitliche Angaben gemacht hätte, anstatt mir die Möglichkeit zu geben meinen Lebenslauf zu schildern. Ich habe von 1988 - 1991 Sport studiert. Von 1992 - 1994 herrschte Krieg. Danach habe ich in [...] und zwar bei den Vereinen [...] Darüber hinaus war ich in der Zeit bis 2005 nicht berufstätig. Von 2005 bis 2008 habe ich für meine Bruder als Chauffeur gearbeitet. Nach seinem Verschwinden im Jahr 2008 habe ich bis zu unserer Flucht 2010 meiner Frau beim Ausliefern der Ware geholfen. Vielleicht wurde ich bei der Erstbefragung nicht richtig verstanden, oder wurde die Aussage falsch protokolliert. Die angeblich bei der Erstbefragung gemachten zeitlichen Angaben zu meiner Arbeit wären auch inhaltlich widersinnig. Wenn gesagt wir, dass sich ein Widerspruch daraus ergeben würde, dass ich bei der Erstbefragung gesagt hätte, das mein Bruder vor zwei Jahren verschwunden sei [...] Ich habe bei der Erstbefragung gesagt, dass mein Bruder ca. 2 Jahre vor unserer Flucht verschwunden ist. ..."
Der Beschwerdeführer habe nie davon gesprochen, dass sein Bruder 2009 verschwunden sei, er und seine Ehegattin hätten übereinstimmend immer von Sommer 2008 gesprochen. Weil das Bundesasylamt nicht nach den Wahlen im Jahr 2010 sondern nur nach den letzten Wahlen gefragt habe, habe der Beschwerdeführer gemeint es sei um die letzte Wahl bei der sein Bruder aktiv gewesen sei gegangen und habe deshalb gesagt, dass sein Bruder keinen Posten annehmen habe wollen, ansonsten hätte er gesagt, dass er bereits verschwunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich während der Flucht bei Verwandten und Bekannten aufgehalten habe, seine Ehegattin, dass sie nur bei Verwandten gewesen sei. Der Unterschied ergebe sich daraus, dass die Ehegattin und die Kinder immer nur bei Verwandten untergebracht gewesen seien, der Beschwerdeführer hingegen auch bei Freunden und Bekannten. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich, wie von seiner Ehegattin angegeben, einmal so schwer vom Geheimdienst verletzt worden, dass er am Kopf operiert habe werden müssen. Die Familie habe in einer 250 km entfernten Region im Süden Tadschikistans nicht bei nahen Verwandten Zuflucht gesucht, sondern bei mehreren von zahlreichen Cousins und habe den Aufenthaltsort mehrfach geändert, weshalb sie vom Geheimdienst nicht gefunden worden sei. Danach wird wörtlich ausgeführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Wem, außer Verwandten hätten wir vertrauen können und wer hätte eine fünfköpfige Familie ohne weiteres bei sich aufgenommen? Warum nur ich, und nicht auch andere Verwandte meines Bruders Probleme bekommen habe, liegt daran dass ich für meine Bruder gearbeitet habe und nicht nur sein Bruder, sondern auch sein Vertrauter war." Der Tag, an dem der Beschwerdeführer am Kopf verletzt worden sei, liege nun schon mehr als eineinhalb Jahre zurück und die Ehegattin des Beschwerdeführers habe dazu nur angegeben, woran sie sich habe erinnern können, z.B. dass die Wunde nach ein paar Tagen noch einmal geöffnet werden habe müssen, um Eiter zu entfernen. Der Beschwerdeführer habe im neuntägigen Verfahren nicht ausführlich über seine Fluchtgründe sprechen können. Es sei nicht richtig protokolliert worden, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er noch Angaben machen wolle, nein gesagt habe. Danach wird der Verfahrensgang im erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt und angegeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht ausreichen äußern habe können, weshalb der Beschwerde eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beigelegt worden sei. Der Beschwerdeführer zitierte anschließend aus den Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes und gibt an, dass eine offizielle Opposition so gut wie nicht existiere und der Präsident praktisch uneingeschränkt seine Macht ausübe. Es gebe Berichte über Folter und menschenunwürdige Bedingungen für Menschen, die sich im Gewahrsam des Staates befänden. Derzeit werde der Sohn des Präsidenten als dessen Nachfolger aufgebaut. Die Partei des Bruders sei offiziell in der UTO aufgegangen, inoffiziell existiere die Partei aber noch. Danach wird aus undatierten, englischsprachigen Berichten zitiert, wobei sich der erst auf den Zeitraum von 1994 bis 2006 bezieht, der zweite auf einen Zeitraum von 1999 bis Ende 2006 und der dritte auf den Zeitraum der 1980er Jahre bis Februar 1990. Die Partei XXXX sei 1989 gegründet worden und habe zur Zeit des Bürgerkrieges eine wesentliche Rolle gespielt. Danach werden Ausschnitte aus einem allgemeinen Bericht von Human Rights Watch vom 22.01.2012 in englischer Sprache zitiert und anschließend ausgeführt, dass Folter ein alt bekanntes Problem im Strafsystem Tadschikistans sei bzw. damit Geständnisse erzwungen würden. Das Regime versuche regimekritische Journalisten mittels teilweise horrender Geldstrafen mundtot zu machen Die Opposition würde praktisch ausgeschaltet. Es gebe Einschränkungen der Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit. Danach werden Teile des Vorbringens im erstinstanzlichen Asylverfahren wiederholt.
Die Beschwerdevorlage vom 10.02.2012 langte am 14.02.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung D/9 zur Erledigung zugewiesen.
Vom damals zur Entscheidung berufenen Richter des Asylgerichtshofes wurde die Übersetzung der oben erwähnten, der Beschwerde beigelegten, handschriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers in russischer Sprache in Auftrag gegeben. Darin werden vom Beschwerdeführer zusammengefasst Teile seines Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerde wiederholt und die Umstände der illegalen Reise nach Österreich, im vergleich dazu, detaillierter (z.B. dass es die Kinder nicht ertragen konnten die Notdurft während sie im Lkw versteckt waren in Schachtel und Kisten zu verrichten und sich der ältere Sohn während der Reise verkühlt habe) ausgeführt.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 25.10.2012 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Am 13.11.2012 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in welcher den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes "im Großen und Ganzen" (Anmerkung: wörtliches Zitat) zugestimmt wurde. Zusätzlich wurde auf Berichte vom 24.07.20012, 03.01.2012, 12.11.2012 und 26.07.2012 in Deutsch und einem undatierten Internetbericht in russischer Sprache zur allgemeinen Lage in Tadschikistan verwiesen und diese auszugsweise zitiert. Es wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer versuche Arbeit zu finden und eifrig die Deutsche Sprach lerne. Die beiden älteren Kinder würden die XXXX Schulstufe besuchen und der jüngste Sohn einen Kindergarten. Es wurden zudem die Kopie einer Bestätigung der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 24.09.2012 bezüglich der Teilnahme einem Deutschkurs für Asylwerber der Stufe 2 von 30.07.2012 bis 24.09.2012 in Vorlage gebracht. Weiters die Kopie der Bestätigung vom 16.10.2012 bezüglich der Anmeldung des Beschwerdeführers für einen Deutschkurs ab 16.10.2012. Zudem die Kopien von Schulbesuchsbestätigungen vom 06.07.2012 des damals XXXX Kindes des Beschwerdeführers als außerordentlicher Schüler der XXXX und des damals XXXX als außerordentlicher Schüler der XXXX.
Am 14.08.2012 wurden zum wiederholten Mal die Kopien von Schulbesuchsbestätigungen vom 06.07.2012 des damals XXXX Kindes des Beschwerdeführers als außerordentlicher Schüler der XXXX und des damals XXXX Kindes als außerordentlicher Schüler der XXXX Schulstufe in Vorlage gebracht. Zudem die Kopie einer Bestätigung der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 26.06.2012 bezüglich der Teilnahme an einem Deutschkurs für Asylwerber der Stufe 1 von 24.04.2012 bis 26.06.2012. Weiters die Kopie der Bestätigung vom 30.07.2012 bezüglich der Anmeldung der Ehegattin des Beschwerdeführers für einen Deutschkurs ab 30.07.2012, eine Kopie der Kindergartenordnung eines österreichischen Kindergartens und die Kopie eines Schreibens einer österreichischen Volkshochschule vom 23.07.2012 in welchem der Treffpunkt für ein Sommer Sprachkamp 2012 bekannt gegeben wird.
Am 01.07.2013 wurde die Kopie einer Meldebestätigung vorgelegt.
Am 11.07.2013 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Information ein, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers schwanger sei. Zudem die Kopie eines Schreibens eines Vereins, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers am 28.06.2013 ehrenamtlich fünf Stunden bei einer Festveranstaltung geholfen habe Speisen zuzubereiten. Die Kopie einer Bestätigung eines Vereins vom 06.05.2013, worin nur ganz allgemein geschrieben wird, dass ein Sohn des Beschwerdeführers Dienstag und Donnerstag das Training in der Sportart Ringen besuche (Anmerkung: Dauer zwei Stunden, jedoch ohne Angabe in welchem Zeitraum). Die Kopie einer Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs für Asylwerber der Stufe 2 von 05.02.2013 bis 28.03.2013. Es wurde zudem die Kopie einer Schulbesuchsbestätigung vom 05.07.2013 des damals schon XXXX, das aber erst die XXXX Schulstufe besuchte, dafür aber mit einer Ausnahme in allen Fächern mit "sehr gut" beurteilt wurde. Aus einer vorgelegten Kopie eines Jahreszeugnisses (Ausstellungsdatum nicht entzifferbar) des damals schon XXXX Kindes, geht hervor, dass es erst die XXXX Schulstufe besuchte mit den Noten drei Mal "befriedigend", vier Mal "gut" und vier Mal "sehr gut".
Am 12.07.2013 wurde die Kopie einer Bestätigung vom 07.02.2013 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit 05.02.2013 für einen Deutschkurs angemeldet ist. Zudem Kopien einer Bestätigung des Beschwerdeführers vom 11.12.2012 bezüglich der Teilnahme an einem Deutschkurs für Asylwerber der Stufe 1 von 16.10.2012 bis 11.12.2012 und seiner Ehegattin vom 05.12.2012 bezüglich deren Teilnahme an einem Deutschkurs für Asylwerber der Stufe 3 von 15.10.2012 bis 05.12.2012. Weiters wurden Kopien von Schulnachrichten des damals zwar bereits XXXXn Kindes des Beschwerdeführers vorgelegt, das damals aber erst die XXXX Schulstufe besuchte und des damals zwar bereits XXXX Kindes des Beschwerdeführers, das damals aber erst die XXXX Schulstufe besuchte.
I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das Beschwerdeverfahren wurde auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 18.02.2014 langte die Kopie eines "Österreichischen Freiwilligenpasses" des Beschwerdeführers ein. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer einmal am 10.12.2013 freiwillig in einem Sozialmarkt als Regalbetreuung/Reinigung tätig war (Anmerkung:
die Spalte von bis wurde nicht ausgefüllt; die Zahl der Wochenstunden wurden nicht ausgefüllt) und ein Mal freiwillig am 08.01.2014 sieben Stunden lang als Seniorenbetreuer in einem Seniorenzentrum. Zudem legte der Beschwerdeführer die Kopie einer Bestätigung vor, wonach er von Jänner bis März 2014 Mitgliedsbeiträge in einem Boxclub bezahlt hat. Weiters die Kopie einer Schulnachricht vom 14.02.2014 des damals zwar XXXX Kindes, welches in Österreich aber erst die XXXX Schulstufe besuchte, dafür aber mit Ausnahme vom zwei "befriedigend" und vier "gut" mit "sehr gut" beurteilt wurde und die Kopie einer Schulnachricht vom 14.02.2014 des damals schon dXXXX Kindes, welches aber erst die XXXX Schulstufe besuchte, mit nur einem "befriedigend", sechs "gut" und fünf "sehr gut".
Für den 19.08.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erschienen zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Email 10.07.2014 für die Verhandlung und beantragte gegenständliche Beschwerden abzuweisen.
Am 26.01.2015 brachten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin undatierte Kopien von Bestätigung über deren ehrenamtliche Tätigkeit in einem islamischen Verein in Vorlage, wonach die Ehegattin 30 Stunden und der Beschwerdeführer 120 Stunden von 28.04.2014 bis 01.06.2014 ehrenamtlich bei der Renovierung des islamischen Kulturvereins mitgearbeitet hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger Tadschikistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist moslemischen Glaubens und hat die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise, zusammen mit seiner Familie in XXXX gelebt.
II.1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und war in Tadschikistan immer in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Die Familie konnte sogar US $ 50.000.- für die Reise nach Österreich aufbringen. Die Mutter des Beschwerdeführers, zwei Schwestern, seine Schwiegereltern und zahlreiche Cousins leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
II.1.4. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal zusammen mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kinder in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist seit drei Jahren im Bundesgebiet, sprach bei seiner Einreise Tadschikisch und Russisch spricht mittlerweile zusätzlich gebrochen Deutsch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten und lebt von Sozialhilfe.
II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Nach der Unabhängigkeit am 09. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll (AA 10.2014).
Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt; er ist seitdem ununterbrochen an der Macht (AA 10.2014).
Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 10.2014).
Am 22. Juni 2003 stimmte die Bevölkerung in einem Referendum Verfassungsänderungen zu, deren offizielle Interpretation es erlaubte, dass der bereits in zwei Wahlen (1994 und 1999) gewählte amtierende Präsident bei Verlängerung seiner Amtszeit von fünf auf sieben Jahre sowohl 2005 und 2013 erneut antreten konnte. Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der OSZE trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 10.2014).
Die Präsidentschaftswahlen am 06.11.2013 gewann Staatspräsident Rahmon nach offiziellen Angaben mit 86,6 Prozent der Stimmen; seine neue Amtszeit endet 2020. Echte Gegenkandidaten gab es nicht. Der Kandidatin der oppositionellen Partei der islamischen Wiedergeburt war es nicht gelungen, ausreichend Stimmen zu sammeln, um sich als Präsidentschaftskandidatin aufstellen zu lassen. Sowohl die Parlaments- als auch die Präsidentschaftswahlen wurden von der OSZE/ODIHR (Menschenrechtsorganisation der OSZE) beobachtet und deutlich kritisiert. Die nächsten Parlamentswahlen finden im Februar 2015 statt (AA 10.2014).
Die Republik Tadschikistan erscheint nach außenhin, von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen, als ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit... Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 03.2015).
Am 01.03.2015 fanden die nächsten Parlamentswahlen statt, und wie in den Jahren zuvor waren bereits im Vorfeld Maßnahmen zu erkennen, die mögliche Wahlerfolge der Opposition verhindern sollten. Im vorläufigen Bericht der Wahlbeobachter ist diesbezüglich von "Schikanen und Behinderungen einiger Oppositionsparteien" die Rede. Entsprechend fiel das Ergebnis der Wahlen aus, die laut OSZE unter viel schlechteren Bedingungen als die vorangehenden verlaufen sind. Die PIW und die KP schafften mit 2,3% bzw. 1,5% der Stimmen nicht mehr den Sprung ins Parlament, in dem sich nunmehr lediglich Abgeordnete der präsidialen Volksdemokraten (65,2%) und einiger ihnen nahestehender Splitterparteien finden (GIZ 03.2015).
Der tadschikische Regierungskritiker und Anführer der oppositionellen Gruppe "Gruppa 24", Umarali Kuwatow, wurde von Bewaffnetem in Istanbul erschossen (BBC 06.03.2015).
(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/
BBC - Tajik opposition leader Kuvatov shot dead in Turkey - BBC News, 06.03.2015 http://www.bbc.com/news/world-middle-east-31760810)
Die nicht zu übersehende Heterogenität Tadschikistans und seiner Gesellschaft erwies sich 1992 als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 03.2015)
Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 06.01.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010 - der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.05.2013/BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.05.2013).
Eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen kirgisischen und tadschikischen Sicherheitskräften an einem kirgisisch-tadschikischen Grenzübergang im Ferganatal führte im Januar 2014 zu elf Verletzten. Auslöser des Konfliktes waren aus tadschikischer Sicht die Pläne Kirgistans, eine Straße durch ein umstrittenes Gebiet zu bauen. Kirgisische Offizielle unterstellten dem tadschikischen Militär hingegen die strategische Absicht, wichtige kirgisische Militärstützpunkte angreifen zu wollen. Mehr als 50 Prozent der etwa 970 Kilometer langen Grenze zwischen den beiden Staaten sind 22 Jahre nach der Unabhängigkeit von der ehemaligen Sowjetunion nicht eindeutig aufgeteilt. Der gegenwärtige Konflikt zwischen Kirgistan und Tadschikistan ist noch nicht ausgestanden. Zwar arbeitet derzeit eine kirgisisch-tadschikische Kommission in der kirgisischen Hauptstadt Bischkek an einer diplomatischen Lösung des Problems. Doch beide Länder erhöhten gleichzeitig die Anzahl ihrer Sicherheitskräfte im umstrittenen Gebiet. Kirgistan ließ Schulen nahe der Grenze zu Tadschikistan schließen. Weitere Ausschreitungen sind nicht auszuschließen (KAS 01.2014).
An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern und tadschikischen Vertretern der Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde. In den Grenzgebieten zu Usbekistan und Kirgisistan gibt es islamische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung.
Darüber hinaus ist es seit Anfang 2014 im Grenzgebiet zwischen Tadschikistan und Kirgisistan wiederholt zu bewaffneten Auseinandersetzungen teilweise mit Todesopfern gekommen (AA 31.03.2015).
Herbst 2010 rückte der östliche Teil der Region Garm (Rascht) wieder einmal ins Blickfeld, wo es im September zu einem blutigen Überfall auf einen Militärkonvoi gekommen war, dem 28 Soldaten zum Opfer fielen. Laut Regierung handelt(e) es sich bei den Gegnern zuvörderst um internationale Terroristen. Außenstehende Beobachter gehen eher von Machtkämpfen lokalen Charakters aus und bezweifeln überdies das Vorhandensein eines terroristischen Netzwerks in Tadschikistan. Eine in diesem Zusammenhang regierungsseitig eingeleitete Militäroperation währte bis ins Frühjahr 2011 und wurde dann vom Innenminister für erfolgreich beendet erklärt. So manches deutet jedoch darauf hin, dass das Konfliktpotential nicht merklich gesenkt oder gar beseitigt werden konnte, das die ehemalige Hochburg der "islamischen Opposition" im Osten Tadschikistans in sich birgt. Das nächste Ereignis dieser Art nahm Ende Juli 2012 in Gorno-Badachschan seinen Lauf. Auf die Tötung des Geheimdienstchefs dieser Provinz, Abdullo Nazarov, reagierte die Regierung mit einem massiven Militäreinsatz im Raum der Provinzhauptstadt Chorog. Der Mangel an validen (Hintergrund)informationen - insbesondere regierungsseitig - zu den Ereignissen lässt einigen Raum für Spekulationen offen, zumal Gorno-Badachschan bislang als eine Region relativ fernab direkten Regierungseinflusses gelten konnte. Die Lage in Gorno-Badachschan dürfte weiterhin angespannt sein, wie sich in einem neuerlichen Gewaltausbruch in Chorog im Mai 2014 andeutet (GIZ 03.2015).
Nach den Ereignissen in Chorog, Autonomer Oblast Gorno Badakhshan (GBAO) im Mai 2014 hat sich die Lage dort wieder normalisiert (AA 31.03.2015).
(AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html,
BTI - Bertelsmann Stiftung (2014): Tajikistan Country Report http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Tajikistan.pdf,
KAS - Konrad Adenauer Stiftung (01.2014): Gefecht im Ferganatal Tadschikistan und Kirgisistan streiten um Grenzverlauf, http://www.kas.de/wf/doc/kas_36643-1522-1-30.pdf?140122165515
AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Reise- und Sicherheitshinweise Stand 31.03.2015 unverändert gültig seit 15.10.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TadschikistanSicherheit_node.html
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/
FCO - UK Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and Democracy
Report 2014 - Case Study: Shrinking Space for Civil Society in Eastern Europe and Central Asia, 12. März 2015, http://www.ecoi.net/local_link/298596/435137_de.html)
Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 01.2013/USDOS 27.02.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet. Korruption und Nepotismus genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz hohe Verbreitung. Eine überraschende Präsidentenschelte in diese Richtung von Anfang 2012 und damit verbundene Postenumbesetzungen werden an der Situation schwerlich etwas Grundlegendes geändert haben, da Rahmon, seine Familie und Günstlinge selbst als tief in derlei Netzwerke verstrickt gelten (GIZ 03.2015).
Am 05.01.2015 unterzeichnete Prasident Rachmon unterzeichnet ein Dekret über das Programm der Justizreform 2015-2017 (ZA 06.02.2015).
(FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html
ZA - Zentralasien-Analyse Nr. 85 vom 06.02.2015, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), www.laender-analysen.de/zentralasien
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/)
Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.02.2014).
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009): Glossar Islamische Länder; Band 21; Tadschikistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13597401objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13604606objAction=browsesortclsbrowse=dc_namefuncsortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html)
5. Folter/Unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.02.2014).
Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen.
Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 10.2014).
(USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html
AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014
Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 06.01.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.02.2014/FH 01.2013). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2014 auf Platz 152 von 175. Eine 2007 vom UNDP veröffentlichte Studie zur Schattenwirtschaft beziffert den informellen Sektor für 2005 auf 60,93% des BSP (32,98% Steuerhinterziehungen, 14,74% Eigenproduktion und -konsum von Nahrungsmitteln, 13,21% Schwarzarbeit und Tauschgeschäfte), wobei Einkünfte aus kriminellen Aktivitäten bei dieser Studie nicht berücksichtigt wurden. Nach neueren Schätzungen des IWF belief sich 2012 das Volumen der Schattenwirtschaft auf rd. 30% des BIP, also etwa 2 Mrd. US$. Bei der Bewertung des Risikos von Geldwäsche durch den Basel AML Index für 2014 ist Tadschikistan auf Platz 4, also mit an der Spitze unter 162 Ländern zu finden. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%). In den letzten Jahren wurde seitens der Tadschikischen Regierung zumindest formal einiges gegen Korruption unternommen. Valide Hinweise auf eine grundlegende Veränderung der Situation liegen aber nicht vor, wie z.B. auch ein OECD-Bericht von 2014 zum Stand der Anti-Korruptionsreformen in Tadschikistan erkennen lässt (GIZ 03.2015).
(Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html
FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung/)
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Tadschikistan tätig werden (USDOS 27.02.2014). Ebenso wie bei den Medien ist das Wirken von tadschikischen NGOs stark reglementiert, zuletzt durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist - auch im Fall des Eintretens für Pressefreiheit - von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute, das auch in Tadschikistan eine Zweigstelle unterhält, und anderen -amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission (Oktober 2002 in ein OSZE-Zentrum und Juni 2008 in ein OSZE-Büro umgewandelt) vor Ort vertreten ist (GIZ 03.2015). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den Menschenrechtsorganisationen und unterstützte Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE und anderen internationalen Organisationen (USDOS 27.02.2014).
Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Einwirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (AA 10.2014).
(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/#c603)
Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet. Korruption und Nepotismus genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz hohe Verbreitung. Eine überraschende Präsidentenschelte in diese Richtung von Anfang 2012 und damit verbundene Postenumbesetzungen werden an der Situation schwerlich etwas Grundlegendes geändert haben, da Rahmon, seine Familie und Günstlinge selbst als tief in derlei Netzwerke verstrickt gelten(GIZ 03.2015).
Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage zunächst deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Einwirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt. Defizite gibt es u.a. bei der Freiheit der Medien, bei Rechtsstaatlichkeit, Herstellung menschenwürdiger Bedingungen in Strafvollzugsanstalten sowie innerhalb der Streitkräfte (AA 10.2014)
(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/)
Das Verhältnis zum Islam, dem 98% der tadschikischen Bevölkerung angehören, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde; im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt. Zudem werden theologische Studien im Ausland von der Zustimmung des Bildungsministeriums abhängig gemacht. (AA 10.2014).
Für die meisten Tadschiken ist der Islam zumindest als eine Facette ihrer Kultur und im Bereich zentraler Ereignisse des Lebens (Geburt, Hochzeit, Tod) wichtig. Darüber hinaus ist der Anteil derjenigen, die für sich angeben regelmäßig zu beten, eine Moschee zu besuchen oder das Fasten im Ramadan einzuhalten, signifikant gestiegen. Unter Jugendlichen lässt sich heutzutage bemerken, dass der Islam als Wertegeber, in spiritueller Hinsicht und als individuelle innere Erfahrung eine erheblich größere Rolle spielt als zuvor. In der religiösen Praxis ("Volksislam") verbreitet sind esoterische Vorstellungen, das Erleben des Göttlichen (in Träumen), Amulettwesen, Wahrsagerei und Heiligenkult. Außerdem bilden mit dem Islam assoziierte Vorstellungen seit jeher ein bedeutendes Fundament für zahlreiche Aspekte der gesellschaftlichen Moral und Normen. Dieser Bedeutung der Religion im Alltag hat etwa die Regierung, mit ihrem betont säkularen Anspruch, angesichts des allgemeinen Verfalls und schlechter Lebensbedingungen wertemäßig wenig entgegenzusetzen, zumal sie sich bis dato gegenüber öffentlichen Formen der Religionsausübung restriktiv verhält und schon beim geringsten Verdacht auf Extremismus hart durchgreift. Zuletzt wurde 2009 das Wirken von Vertretern der Salafiya verboten. Unter strikter Kontrolle stehen Einrichtungen des offiziösen Islam - die Moscheen, die 19 Madrasas (islamische Hochschulen) und ein "Islamisches Institut". Dafür sorgt u.a. ein Mai 2010 bei der Regierung eingerichtetes Komitee für Religionsangelegenheiten. Neben diesen offiziösen Einrichtungen existiert in einer Grauzone das weitverbreitete Phänomen privater religiöser Unterweisung - offiziell verboten und neuerdings auch unter Strafe gestellt (für Unterweisung bis zu 12 Jahre, für Teilnahme bis zu 8 Jahre Gefängnis), aber offenbar dennoch unter der Bevölkerung geschätzt. Ein kürzlich verabschiedetes neues Gesetz schreibt vor, dass Jugendliche unter 18 Jahren nicht in Moscheen oder Kirchen beten dürfen und eine säkulare Schule besuchen müssen.
Welche Rolle das Phänomen von weit über 1000 Islamstudenten im muslimischen Ausland bei den Entwicklungen im Lande spielt, liegt weitgehend im Dunkeln, auch wenn gegen Ende 2010 der Präsident die fraglichen Auslandsstudenten mit dem Argument zur Rückkehr aufgefordert hat, dass sie an ihren Studienorten (z.B. der renommierten al-Azhar in Kairo) auf die Bahn des islamistischen Extremismus gebracht würden. Im vorläufigen Ergebnis dieser präsidialen Kampagne, sollen über 1500 Auslandsstudenten zurückgekehrt, nun aber ohne Arbeit sein... An der in Politik und Medien verbreiteten Tendenz, in Zentralasien und Tadschikistan die Gefahr einer islamistischen Radikalisierung zu sehen, wird nur selten bedenkenswerte Kritik geübt (GIZ 03.2015).
Am 07.01.2015 meldet der tadschikische Dienst von RFE/RL unter Berufung auf den Vorsitzenden des Staatkomitees für Religionsangelegenheiten, Abdurahim Cholikow, dass derzeit 158 Tadschiken illegal an ausländischen, vor allem pakistanischen und iranischen Medressen studieren würden. 2010 hatte die Regierung alle an ausländischen islamischen Lehranstalten studierenden jungen Leute zur Rückkehr aufgefordert (ZA 06.02.2015).
Ein Gericht in der Stadt Chudschand stellt 23 Männer unter Anklage, die mutmaßlich einer verbotenen islamischen Gruppierung angehören (RFE/RL 12.03.2015).
(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014
ZA - Zentralasien-Analyse Nr. 85 vom 06.02.2015, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), www.laender-analysen.de/zentralasien
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Tajikistan Tries 23 Alleged Islamist Extremists, 12.03.2015, http://www.ecoi.net/local_link/298598/435139_de.html)
10. Meinungs- und Pressefreiheit
Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.02.2014). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.05.2013). Die meisten Medien Tadschikistans sind nicht unabhängig zu nennen. Verschiedentlich ausgeübter Druck gegen Journalisten sorgt für eine deutlich spürbare Selbstzensur. Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der jüngsten gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 03.2015).
(AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/#c19600)
11. Versammlungs- und Vereinsfreiheit
Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Einzelpersonen müssen mit Repressalien rechnen, wenn sie keine Erlaubnis für öffentliche Demonstrationen einholen (USDOS 27.02.2014).
Die Regierung in XXXX ist stets darauf bedacht, nicht den geringsten Zweifel an ihrer Machtposition aufkommen zu lassen. Potenzielle Konkurrenten wurden seit dem Ende des Bürgerkriegs (1997) Schritt für Schritt entmachtet, kriminalisiert oder militärisch außer Gefecht gesetzt. Die beiden letzten Oppositionsparteien - die Partei der Islamischen Wiedergeburt und die Sozialdemokratische Partei - werden nur als demokratisches Feigenblatt geduldet. Reale Macht haben sie längst nicht mehr. Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 wurde die Kandidatin der Oppositionsparteien bereits im Vorfeld von der Wahl ausgeschlossen, da sie die zur Registrierung nötige Zahl an Unterschriften knapp verfehlte. Die Opposition trat daraufhin nicht zur Wahl an. Wie bereits bei den letzten Präsidentschaftswahlen 2006 dienten die übrigen fünf zur Wahl zugelassenen und in der Bevölkerung weitgehend unbekannten Kandidaten nur als Staffage. Die OSCE spricht erneut von einer "Wahl ohne Wahl" in Tadschikistan (Bpb 06.01.2014). Wie aus einem Skandal um den ehemaligen Regierungsbeamten Zaid Saidov ersichtlich wird, geht Emomali Rahmons Regierung mit ihren Widersachern nicht zimperlich um. Zaid Saidov hatte im Mai 2013 verkündet, eine oppositionelle Partei zu gründen, mit der er bei den Parlamentswahlen im Jahr 2015 antreten wollte. Kurz darauf wurde er wegen eines acht Jahre alten Veruntreuungsvorwurfes sowie des Vorwurfs der Polygamie verhaftet (KAS 11.2013). Der stets herrschende gewisse Druck auf Vertreter der Opposition und unabhängige Medien (einen Überblick gibt der aktuelle Länderbericht von Human Rights Watch oder der gewohnt kritikfreudige Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums für 2013) nahm im Vorfeld der Parlamentswahlen von 2010 wieder schärfere Konturen an. So hatte bei den kleinen Oppositionsparteien die angekündigte Einführung von Gebühren - pro aufgestellter Kandidat 1700.- US$ - Proteste ausgelöst und ein paar Zeitungen sahen sich für kritische Artikel über Korruption in Justiz und Verwaltung mit Schadensersatzklagen in Millionenhöhe konfrontiert. Ausgehend vom Wahlergebnis hat sich dann an den Verhältnissen kaum etwas geändert:
Volksdemokratische Partei 70,6%, Partei der Islamischen Wiedergeburt 8,2%, Kommunistische Partei 7,0%; knapp die 5%-Hürde überwanden die Agrarpartei und die Partei für Wirtschaftsentwicklung. Die beiden letzteren Parteien, 2006 gegründet, gelten als Ableger der regierenden Volksdemokratischen Partei. Seitens der "genuinen" Oppositionsparteien gab es Kritik am Wahlverlauf. Vertreter der Partei der Islamischen Wiedergeburt meinten, in Wirklichkeit um die 30% der Stimmen erhalten zu haben. Eine Klage von ihnen gegen den Wahlverlauf wurde vor Gericht abgewiesen. Die OSZE-Wahlbeobachter gelangten in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Parlamentswahlen vom Februar 2010 "viele Kernverpflichtungen der OSZE verfehlt haben" (GIZ 03.2015).
(Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (11.2013): Wahlen in Tadschikistan, Rachmon bleibt Präsident, http://www.kas.de/wf/doc/kas_35971-1522-1-30.pdf?131108094156
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/)
Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 10.2014).
(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014
13. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Analphabetismusrate - bezogen auf Grundfertigkeiten im Lesen und Schreiben - wird offiziell mit unter 1% angegeben und liegt damit erstaunlich niedrig. Die Armut auf der einen Seite und die Mängel im Gesundheitswesen auf der anderen schlagen sich in erhöhter Kindersterblichkeit (2007 laut Statistik 67 bis zum Alter von 5 Jahren auf 1000 Geburten) und verminderter Lebenserwartung (durchschnittlich ca. 68 Jahre) nieder. - Eine erste breitangelegte Bestandsaufnahme der sozio-ökonomischen Lage Tadschikistans ist 2005 unter der Ägide der Weltbank fertiggestellt worden. Die aktuellste offizielle Datenerhebung erfolgte 2007 im eingeschränkten Rahmen eines Survey des Lebensstandards (GIZ 03.2015).
Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwa 36% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa der Korruptionsbekämpfung oder der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die heimische Wirtschaft sowie für ausländische Direktinvestitionen, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft (Umwandlung früherer Kolchosen in selbständige kleine u. mittelgroße Agrarbetriebe) seit 2009 ein gewisser Fortschritt zu konstatieren (u.a. Schaffung wichtiger Rechtsgrundlagen "Freedom to farm"-Dekret). Seit dem Jahr 2010 zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2013 mit 7,4% Wachstum sowie deutlich gesunkener Inflation von 4,8%. Das nominale BIP lag 2013 bei 8,5 Mrd. USD. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung war hauptsächlich auf den zwischenzeitlichen Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle sowie die seit 2010 in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile über 50% zum BIP beitragen. Mit einer Abschwächung des Wachstums 2014 wird gerechnet (AA 10.2014). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 06.01.2014). Schon aus diesem Grund ist Tadschikistan hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. Tadschikistan wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten "Kriegs gegen den Terror" erfolgreich um das strategisch extrem wichtige Tadschikistan, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit Tadschikistan geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber Tadschikistans (AGF 08.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 06.01.2014).
Laut Angaben des Russischen Föderalen Migrationsdienstes vom 16.02.2015 sind 2014 984.323 tadschikische Staatsbürger als Arbeitsmigranten in die Russische Föderation eingereist, das sind mehr als 100.000 weniger als 2013. Die Nationalbank teilt mit, dass die Rücküberweisungen 2014 gegenüber dem Vorjahr um 8,3 % gesunken sind (ZA 06.03.2015).
Die Weltbank gibt am 26.02.2015 die Bereitstellung von 45 Millionen US-Dollar für die Finanzierung der zweiten Phase des Central Asia Road Links Programms in Tadschikistan 2015-2020 bekannt (ZA 06.03.2015).
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/
AGF - AG Friedensforschung (08.11.2013): Der Alte bleibt, Tadschikistans Dauerpräsident wiedergewählt. Balanceakt zwischen Interessen Russlands, Irans und der USA; aus: junge Welt, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Tadschikistan/wahl3.html, Zugriff 11.04.2014
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html
AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014
ZA - Zentralasien-Analyse Nr. 86 vom 06.03.2015, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), www.laender-analysen.de/zentralasien)
Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den Rayons, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen Rayons, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.09.2012).
Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren; EuropeAid geht 2014 noch von 62,5% aus). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit (u.a. wohl die Folge einer überproportional hohen Anzahl von Hausgeburten) und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten (AIDS ist in Tadschikistan noch kein Faktor von gravierender Bedeutung; bedenklich stimmt allerdings, dass sich die Infizierungsrate in den letzten Jahren vervielfacht hat, wohl nicht zuletzt aufgrund des gewachsenen lokalen Drogenkonsums). Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten und verfolgt in ihrer Zusammenarbeit mit der Regierung gesundheitspolitische Grundfragen wie Stärkung der Kernfunktionen des Gesundheitssystems, Mutter-Kindschutz, Bekämpfung und Prävention von chronischen und Infektionskrankheiten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden (demgegenüber hält ein Survey der Weltbank von 2012 fest, dass nur 0,8% der Bevölkerung in eine Krankenversicherung einzahlen und lediglich 2,5% der über 15-Jährigen über ein Bankkonto verfügen). Der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige Verbesserungen des Systems erkennen. Dafür sprechen auch erste Ergebnisse von Beratungen mit Projektträgern und Bevölkerungsvertretern über die Vorgehensweise nach Ablauf der Millenium Development Goals-Kampagne 2015. Hierbei schälen sich mit Abstand als prioritär empfunden eine Fortsetzung von Maßnahmen zur Entwicklung der Sektoren Gesundheit und Bildung heraus (GIZ 03.2015).
(ÖB Astana (18.09.2012): Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Astana, GZ: Astana - OB/KONS/0215/2012, via E-Mail
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung März 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/)
II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) konnte Mangels Vorlage eines tadschikischen Lichtbildausweises im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsagehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Glauben beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Lauf des Asylverfahrens und der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise in keiner Grenzregion, sondern in XXXX, gelebt hat ergeben sich aus dem unglaubwürdigen Vorbringen zu den angeblichen Fluchtgründen bzw. dass sich der Beschwerdeführer angeblich versteckt haben soll (siehe dazu untern II.2.2.) und seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung:
".... P1: Unser Haus war in XXXX und die letzten 10 Jahre vor der Ausreise habe ich in XXXX gelebt. Bis zur afghanischen Grenze ist es ca.XXXX...." (Verhandlungsschrift Seite 16)
II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer (P1) und seine Ehegattin (P2), die im gesamten Asylverfahren keine Lichtbildausweise zum Nachweis ihrer Identitäten in Vorlage brachten, nicht einmal bezüglich der einfachen Fragen zur behaupteten Eheschließung übereinstimmende Angaben machten. So gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er am XXXX standesamtlich geheiratet habe, während seine Ehegattin widersprüchlich dazu angab, am XXXX standesamtlich geheiratet zu haben:
"...R: Wann und wo konkret haben Sie geheiratet?
P1: Ich heiratet Stadt XXXX in Dorf XXXX. [...]
R: Wann und wo konkret haben Sie geheiratet?
P1: In der Stadt XXXX habe ich standesamtlich geheiratet. In XXXX haben wir nach dem moslemischen Ritus geheiratet. Am 08. März 1994 habe ich moslemisch und am selben Tag am Nachmittag standesamtlich geheiratet. [...]
R: Wann und wo konkret haben Sie geheiratet?
P2: In Tadschikistan.
R: Wann und wo?
P2: XXXX.
R: Wann?
P2: Im XXXX.
R: Wann und wo konkret haben Sie geheiratet?
P2: Am XXXX in XXXX moslemisch und standesamtlich. Die standesamtliche Hochzeit war am XXXX in XXXX.
R: Ihr Ehegatte hat jedoch heute angegeben, dass sie am XXXX standesamtlich geheiratet haben.
P2: Für mich ist die moslemische Eheschließung wichtiger.
R: Das erklärt aber nicht Ihre widersprüchlichen Angaben.
P2: Das was mein Mann gesagt hat ist korrekt.
(Verhandlungsschrift Seiten 08, 18, 19)
Selbstverständlich handelt es sich um eine, für die Beurteilung der Fluchtgründe, unwichtige Frage, die jedoch typisch für das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ist. Die Summe der zahlreichen Widersprüche zeigte letztlich jedoch sehr wohl die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf.
So hatte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, ausdrücklich danach gefragt, ob er in einem Haus oder einer Wohnung gelebt habe, im Gegensatz zu seiner Ehegattin, behauptet in einer Wohnung gelebt zu haben und gab erstmals in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmend mit seiner Ehegattin an, doch in einem Haus gelebt zu haben:
"... R: Sie haben beim Bundesasylamt angegeben, dass Ihre Wohnung vor der Ausreise verkauft wurde (niederschriftliche Befragung am 26.01.2014 Seite 04 bzw. Akt BAA Seite 53). Stimmt es, dass Sie in einer Wohnung gelebt haben, die vor der Ausreise verkauft wurde, und falls ja, wann war das?
P1: Nein, wir haben in XXXX in einem Haus gelebt und nicht in einer Wohnung. Das Haus von meiner Schwiegermutter verkauft, weil das auf ihren Namen registriert war. Das war das Haus meiner Schwiegermutter, es ist auf ihren Namen gelaufen und deshalb hat sie es auch verkaufen können. [...]
R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie konkret danach befragt beim BAA, immer angegeben haben, dass Sie in XXXX in einer Wohnung gewohnt hätten, Ihre Ehegattin widersprüchlich dazu, dass es ein Haus gewesen sei:
"... LA: Wo haben Sie in XXXX gewohnt? In einem Haus oder einer Wohnung?
A: In einer Wohnung, die hat uns die Schwiegermutter bei de Hochzeit geschenkt.
LA: Wer hat sie verkauft und wie?
A: sie lief offiziell auf meine Schwiegermutter, die sie auch verkauft hat. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 26.01.2012 Seite 04 bzw. Akt BAA Seite 53)
"... F: An wen haben Sie Ihren Besitz verkauft?
A: Unser Haus lief auf den Namen meiner Mutter. Sie hat es verkauft. An wen weiß ich nicht. Sie hat uns das Haus schon vor langer Zeit geschenkt. [...]
F: Wie hat sie es angestellt, das Haus zu verkaufen?
A: Meine Eltern haben eine Anzeige gemacht, dass das Haus zu verkaufen wäre, es ist ja in XXXX. Im November oder Dezember 2011 haben wir das Haus verkauft. ..." (niederschriftliche Befragung der Ehegattin beim Bundesasylamt am 26.01.2012 Seite 04f bzw. Akt BAA Seiten 53 und 55).
Erst heute geben Sie übereinstimmend mit Ihrer Ehegattin an, dass es ein Haus gewesen sei. Was sagen Sie dazu?
P1: Bei der ersten Einvernahme war ich sehr aufgeregt, vielleicht war es ein Fehler.
(Verhandlungsschrift Seiten 07 und 14)
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin machten nicht einmal bei der einfachen Frage nach der Arbeit des Beschwerdeführers für seine Ehegattin bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung gleichbleibende Angaben, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht:
"...R: Haben Sie für Ihre Ehegattin gearbeitet und falls ja, wann konkret?
P1: Nach August 2008 habe ich für meine Frau gearbeitet, bis 2009, insgesamt habe ich nach August 2008 8 oder 9 Monate für meine Ehegattin gearbeitet. Es waren neun Monate.
R: Haben Sie sonst noch für ihre Ehegattin gearbeitet?
P: Nein. Offiziell nicht.
R: Wann inoffiziell?
P: Ja, ich habe ihr inoffiziell geholfen. Seit September 2008 für die Dauer von ca. 9 Monaten. R: Haben Sie sonst noch für ihre Ehegattin gearbeitet?
P: Nein.
R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie anlässlich der ersten niederschriftlichen Befragung angegeben haben, Sie hätten ab dem Jahr 2000 bis 2008 für Ihre Ehegattin gearbeitet und acht Tage danach, widersprüchlich dazu, dass Sie erst ab 2005 bis 2008 für sie gearbeitet hätten. Heute geben Sie widersprüchlich an nur nach
August 2008 für 9 Monate für sie gearbeitet zu haben:
".... 2. Beruf Hilfsarbeiter (Helfer), [...] von 00.00.2000 bis 00.00.2008 in XXXX, Dienstgeber Gattin, Art der Besch. XXXX. ..."
(niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 18.01.2012 Akt BAA Seite 15)
A: Ich war Fahrer für meinen Bruder. Von 2005 bis 2008. Dann habe ich mit meiner Frau zusammengearbeitet. Wo sie genäht hat, wurde XXXX hergestellt und ich habe sie auf den Markt gebracht und in die Geschäfte gebracht. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 26.01.2012 Seite 05 bzw. Akt BAA Seite 55)?
P1: Ich habe niemals gesagt, dass ich bei meiner Frau gearbeitet habe. Ich habe damals nur gesagt, dass ich ihr geholfen habe. Ich habe ihr erst ab September 2008 geholfen.
R: Haben Sie eine Erklärung für die Widersprüche?
P: Offensichtlich handelt es sich um ein Missverständnis bzw. um einen Fehler gehandelt. Meine heutigen Angaben sind korrekt. Ich habe ihr geholfen und verneine dies nicht. Ich habe ihr erst an September 2008 geholfen.
R: Dem nicht genug hat Ihre Ehegattin widersprüchlich zu Ihren Angaben anlässlich ihrer ersten niederschriftlichen Befragung am 18.01.2012 angegeben, dass diese nur von 1998 bis 2006 als selbständige XXXX gearbeitet habe. Wie sollte es somit möglich sein, dass Sie behaupten bis bzw. ab 2008 für Ihre Ehegattin gearbeitet zu haben:
"... 1. Beruf XXXX von 00.00.1998 bis 00.00.2006 in XXXX, Dienstgeber selbst., Art der Besch. XXXX. ..." (niederschriftliche Befragung der Ehegattin beim Bundesasylamt am 18.01.2012 Akt BAA Seite 15)
P1: Ich weiß ja nicht was sie gesagt hat. Wir haben uns nicht gemeinsam hingesetzt und das alles in Einklang gebracht. Meine Ehegattin hat jedenfalls bis 2009 gearbeitet und ich habe ihr geholfen.
R: Neuerlich widersprüchlich führen Sie diesbezüglich in Ihrer Beschwerde aus, dass Sie bis 2010 bei Ihrer Ehegattin gearbeitet hätten. Das widerspricht jedoch dem gesamten bisherigen Vorbringen:
"... Von 2005 bis 2008 habe ich für meinen Bruder als Chauffeur gearbeitet. Nach seinem Verschwinden im Jahr 2008 habe ich bis zu unserer Flucht 2010 meiner Frau beim Ausliefern der Ware geholfen. ..." (Beschwerde Seite 03 bzw. Akt BAA Seite 117).
P1: Das war nicht so. Meine heutigen Angaben sind korrekt. [...]
R: Bitte geben Sie heute noch einmal an, wann konkret Ihr Ehegatte als Chauffeur Ihres Schwagers gearbeitet hat
P2: Von 2005 bis 2008.
R: Wann konkret hat Ihre Ehegatte für Sie gearbeitet?
P2: Vorher und nachher. Er hat mir jedenfalls geholfen nachdem sein Bruder verschwunden ist.
R: Bitte machen Sie konkrete Angaben?
P2: Er hat nicht für mich gearbeitet, er hat mir nur geholfen. Bevor
er für seinen Bruder gearbeitet hat, hat er mir nur geholfen, danach
hat er für mich gearbeitet. Während er für seinen Bruder gearbeitet
hat, hat er mir so gut wie nie geholfen. Ich kann das nicht genau
angeben. Für mich zu arbeiten begonnen hat er, ... (Anmerkung: P2
denkt nach) ... er hat jedenfalls ein Jahr für mich gearbeitet. Er
hat ca. irgendwann im September begonnen für mich zu arbeiten und ca. ein Jahr lang für mich gearbeitet [...]
R: Dem nicht genug haben Sie widersprüchlich zu den Angaben Ihres Ehegatten anlässlich Ihrer ersten niederschriftlichen Befragung am 18.01.2012 angegeben, dass Sie nur von 1998 bis 2006 als selbständige XXXX gearbeitet hätten. Wie sollte es somit möglich sein, dass Ihr Ehegatte bis 2008 für Sie gearbeitet hat:
"... 1. Beruf XXXX von 00.00.1998 bis 00.00.2006 in XXXX, Dienstgeber selbst., Art der Besch. XXXX. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 18.01.2012 Akt BAA Seite 15). Das widerspricht den heutigen Angaben.
P2: Nein, ich war früher nicht selbstständig. Meine heutigen Angaben sind korrekt. ..." (Verhandlungsschrift Seiten 11f und 21f)
Der Beschwerdeführer behauptet im Asylverfahren wegen seiner Arbeit, er sei Chauffeur seines Bruders gewesen, verfolgt worden zu sein. Allerdings waren schon seine Angaben zu den Zeiten, in welchen er für diesen gearbeitet haben soll, im Lauf des Asylverfahrens widersprüchlich. Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerdeverhandlung keine plausible Erklärung für seine widersprüchlichen Angaben:
"...R: Bitte geben Sie heute noch einmal an, wann konkret Sie als Chauffeur Ihres Bruders gearbeitet haben?
P1: Ich habe als Chauffeur von 2005 bis 2008 gearbeitet. Ich habe im Jänner 2005 begonnen und bis zum 02. August 2008 gearbeitet. Das war auch das letzte Mal das ich meinen Bruder gesehen habe. [...]
R: Sie haben anlässlich Ihrer ersten niederschriftlichen Befragung angegeben von 1998 bis 2000 als Chauffeur Ihres Bruders in XXXX gearbeitet zu haben und ab 2000 für Ihre Ehegattin. Widersprüchlich dazu haben Sie in der zweiten niederschriftlichen Befragung am 26.01.2012, also nur acht Tage später, angegeben, dass Sie von 2005 bis 2008 Fahrer Ihres Bruders gewesen seien (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 26.01.2012, Akt BAA Seite 55): -"...
1. Beruf Fuhrwerksunternehmer, Kraftfahrern von 00.00.1998 bis 00.00.2000 in XXXX, Dienstgeber Bruder XXXX, Art der Besch. Privatchauffeur. 2. Beruf Hilfsarbeiter (Helfer), [...] von 00.00.2000 bis 00.00.2008 in XXXX, Dienstgeber Gattin, Art der Besch. XXXX. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 18.01.2012 Akt BAA Seite 15)
"... Wann haben Sie welche Berufe ausgeübt?
A: Ich war Fahrer für meinen Bruder. Von 2005 bis 2008. Dann habe ich mit meiner Frau zusammengearbeitet. Wo sie genäht hat, wurde XXXX hergestellt und ich habe sie auf den Markt gebracht und in die Geschäfte gebracht. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 26.01.2012 Seite 05 bzw. Akt BAA Seite 55)
Haben Sie eine Erklärung für diesen Widerspruch?
P1: 2005 bis 2008 ist korrekt. ..." (Verhandlungsschrift Seiten 10, 12f)
Auch die Angaben, wann der Bruder des Beschwerdeführers, dessentwegen der Beschwerdeführer verfolgt worden sein soll, verschwunden sein soll waren im Lauf des Asylverfahrens nicht gleichbleibend. Hatten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am 18.01.2012 unabhängig voneinander angegeben, dass er vor ca. zwei Jahren verschwunden sei und der Beschwerdeführer ausdrücklich von sich aus, das Jahr 2010 genannt und behaupteten die Ehegattin des Beschwerdeführers damit übereinstimmend neuerlich am 26.01.2012 noch, dass er seit zwei Jahren verschwunden sei, gab der Beschwerdeführer jedoch widersprüchlich dazu an, dass der Bruder im Sommer, Juli oder August 2008 und in der Beschwerde sinngemäß dass er ca. im November 2010 (genauer: zwei Jahre vor der Flucht des Beschwerdeführers; diese soll ab November 2010 gewesen sein bzw. soll sich der Beschwerdeführer von November 2010 bis Jänner 2012 mit seiner Ehegattin und drei Kindern bei Verwandten versteckt gehalten haben, damit ihn der tadschikische Geheimdienst nicht findet) verschwunden sei:
"... verschollen seit 2010 [...] Vor zwei Jahren ist er spurlos verschwunden. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 18.01.2012)
"... LA: Wer war danach Fahrer Ihres Bruders?
A: Mein Bruder ist 2008 verschwunden. Aber niemand weiß wo er ist.
LA: Wann ist er verschwunden?
A: Im Sommer 2008, es war heiß. Juli, August vielleicht. [...]
LA: Wenn Ihr Bruder vor zwei Jahren verschwand, kann es nicht 2008 gewesen sei. Das hat auch Ihre Gattin gesagt.
A: Dann muss sie sich geirrt haben.
LA: Sie selbst sich aber auch.
A: Ich habe 2008 gesagt. ..." (niederschriftliche Befragung der Ehegattin beim Bundesasylamt am 26.01.2012)
"... Hatten Sie nie mit Ihrem Gatten Diskussionen wegen der Probleme? Haben Sie nie die Frage nach dem Warum gestellt?
A: Ich wollte ihm nicht noch mehr Probleme und ihm Vorwürfe machen. Wir wurden bedroht und er wurde gequält. Er musste sogar an den Beinen operiert werden, er hat viele Narben. Auch die Kinder wurden bedroht. Das alles hat mit seinem Bruder zu tun, der ist jetzt schon seit zwei Jahren verschwunden. ..." (niederschriftliche Befragung der Ehegattin am 26.01.2012)
"...R: Sie haben anlässlich der ersten niederschriftlichen Befragung am 18.01.2012 zunächst angegeben, dass Ihr Bruder seit 2010 verschollen sei und etwas später, dass er vor zwei Jahren spurlos verschwunden sei, was somit ca. im Jänner 2010 gewesen sein müsste, nur um widersprüchlich dazu acht Tage später zu behaupten, dass er nicht seit Jänner 2010, sondern seit Sommer 2008 verschollen wäre:
"... verschollen seit 2010 [...] Vor zwei Jahren ist er spurlos verschwunden. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 18.01.2012 Akt BAA Seiten 13, 19 und 33 )
"... LA: Wer war danach Fahrer Ihres Bruders?
A: Mein Bruder ist 2008 verschwunden. Aber niemand weiß wo er ist.
LA: Wann ist er verschwunden?
A: Im Sommer 2008, es war heiß. Juli, August vielleicht. [...]
LA: Wenn Ihr Bruder vor zwei Jahren verschwand, kann es nicht 2008 gewesen sei. Das hat auch Ihre Gattin gesagt.
A: Dann muss sie sich geirrt haben.
LA: Sie selbst sich aber auch.
A: Ich habe 2008 gesagt. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 26.01.2012 Seite 05 bzw. Akt BAA Seite 55)
"... Wenn gesagt wir, dass sich ein Widerspruch daraus ergeben würde, dass ich bei der Erstbefragung gesagt hätte, das mein Bruder vor zwei Jahren verschwunden sei [...] Ich habe bei der Erstbefragung gesagt, dass mein Bruder ca. 2 Jahre vor unserer Flucht verschwunden ist. ..." (Beschwerde Seite 04)
"... Sie behaupten somit einmal ausdrücklich dass Ihr Bruder im Jahr 2010 bzw. vor zwei Jahren verschwand, acht Tage danach widersprüchlich, es seien nicht zwei, sondern dreieinhalb Jahren gewesen. Wollen Sie sich dazu äußern?
P1: Mein Bruder ist am 02. August 2008 verschwunden, damals habe ich ihn das letzte Mal gesehen.
R: Auch Ihre Ehegattin hat wörtlich in der ersten niederschriftlichen Befragung angegeben:
"...ist vor ca. 2 Jahren spurlos verschwunden. Seither wurde mein Mann mitgenommen ..." (niederschriftliche Befragung der Ehegattin am 18.01.2012 Seite 05 bzw. Akt der Ehegattin Seite 33).
P1: Als man uns einvernommen hat, hat man das anders gerechnet so ist herausgekommen, dass er 2010 verschwunden ist.
R: 1. Hat Ihre Ehegattin am 18.01.2012 gesagt, dass er vor zwei Jahren verschwunden sei und 2. Haben Sie an diesem Tag ausdrücklich von sich aus das Jahr 2010 genannt.
P1: Das ist nicht richtig. Nach seinem verschwinden im August 2008 wurde nicht nach ihm vom KGB gesucht. Erst nach einem Jahr, 2009, wurde ich geladen und befragt. Das passierte immer wieder bis November 2010. Im November 2010 sind wir geflüchtet und haben uns in Tadschikistan versteckt. Der Referent des Bundesasylamtes hat sich wahrscheinlich verrechnet.
R: Man weiß bei einem so einprägsamen Erlebnis, der einzige Bruder verschwindet, doch wohl, ob es im kalten Winter oder im heißen Sommer war, wenn man es tatsächlich erlebt hat. Wollen Sie dazu etwas angeben?
P1: Bei der ersten Einvernahme war ich außer mir. Ich konnte nicht einmal das genaue Datum nennen wann er verschwunden ist. Bei der zweiten Einvernahme war es besser und da wusste ich das Datum. ..."
(Verhandlungsschrift Seite 13f)
Die letzte Behauptung stimmt ebenfalls nicht, da der Beschwerdeführer in keiner Einvernahme beim Bundesasylamt das Datum 02.08.2008 nannte, sondern immer nur von Sommer bzw. Juli oder August 2008 sprach.
Würden die angeblichen Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen, hätte die Ehegattin des Beschwerdeführers wohl etwas genauer angeben können, wann die Probleme des Beschwerdeführers, die letztlich zur Flucht aus dem Herkunftsstaat geführt haben sollen, in Tadschikistan begannen:
"... R: Ab wann konkret hatten Sie Probleme in Tadschikistan?
P1: Mein Bruder bekam die Probleme 2008.
R: Das war nicht meine Frage ich habe Sie gefragt, wann konkret Sie Probleme bekommen haben?
P: Das war 2009.
R: Können Sie bitte konkrete Angaben machen
P: Am 25. Oktober wurde ich das erste Mal zum KGB geladen. An diesem Tag begannen meine Probleme. [...]
R: Ab wann konkret hatte Ihr Ehegatte Probleme in Tadschikistan?
P2: Als sein Bruder verschwunden ist. Das war am 02.08.2008 damals hat er das letzte Mal mit meinem Mann gesprochen.
R: An dem Tag haben die Probleme Ihres Mannes begonnen?
P2: Nein.
R: Ab wann konkret hatte Ihr Ehegatte Probleme in Tadschikistan?
P2: Seit der Bruder meines Mannes verschwunden ist. Das Datum weiß ich nicht.
R: Sie können nicht konkret angeben wann die Probleme in Tadschikistan begonnen haben?
P2: Alle Probleme haben begonnen nachdem der Bruder meines Mannes verschwunden ist.
R: Bitte schildern Sie das erste konkrete Problem?
P2: Irgendwann 2009.
R: Schildern Sie bitte dieser erste Problem im Jahr 2009?
P2: Zuerst wurde mein Mann zwecks verhören mitgenommen.
R: Das war 2009?
P2: Ja, 2009 wurde er das erste Mal zwecks Verhör mitgenommen.
R: Das ist doch ein einprägsames Ereignis warum können Sie keine konkreteren Angaben machen wann 2009 das war?
P2: Ich habe mir das alles nicht gemerkt, es gab viele Vorfälle. ..." (Verhandlungsschrift Seite 20f)
Würden die Behauptungen den Tatsachen entsprechen, hätte die Ehegattin des Beschwerdeführers wenn nicht einen Monat, zumindest eine Jahreszeit oder Jahreshälfte im Jahr 2009 angeben können.
Der Beschwerdeführer gab schließlich in der Beschwerdeverhandlung an, dass er jedenfalls auch ohne die angeblichen Fluchtgründe (Anmerkung: sein Bruder soll seit ca. zwei Jahren bzw. 2010/irgendwann Sommer bzw. im Juli oder August 2008/seit 02.08.2008 verschollen sein, der Beschwerdeführer bekam deshalb ab 2009/seit dem 25.10.2009 Probleme, verließ aber erst im Jänner 2012 Tadschikistan), ausgereist wäre:
"... R: Hatten Sie konkrete Probleme wegen mangelnder der Versammlungs-, Meinungs-und Pressefreiheit in Tadschikistan. Ich frage, wegen der diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 12 bzw. Akt BAA Seite 135 ihrer Beschwerde?
P1: Ich hatte keine derartigen Probleme.
R: In Ihrer Stellungnahme vom 13.11.2012 zitieren Sie einen Spiegelbericht vom 24.07.2012 zu Vorfällen südöstlich von XXXX. Sie kommen jedoch aus dem Südwesten bzw. haben jahrelang in XXXX gelebt. Was wollten Sie mit dem Bericht ausdrücken?
P1: Das weiß ich nicht.
R: Sie haben im gesamten Asylverfahren und auch heute angegeben Moslem zu sein. Warum zitieren Sie in der eben genannten Stellungnahme vom 24.07.2012 den Fall eines Mannes der getötet wurde, weil er kein Moslem war?
P1: Das müssen Sie den fragen der das geschrieben hat.
R: Sie haben im gesamten Asylverfahren nie behauptete, dass Sie in Tadschikistan Probleme mit afghanischen Drogenschmugglern, Terroristen oder wegen gefährlicher Schusswechsel gehabt hätten. Was wollen Sie mit entsprechenden Berichten in Ihrer Stellungnahme vom 13.11.2012 zum Ausdruck bringen, wenn Sie derartige Probleme davor nie vorgebracht haben?
P1: Solche Probleme hat es auch gegeben.
R: Das bringen Sie heute abgesehen von der Stellungnahme neu vor. Bitte machen Sie konkrete Angaben wann Sie mit welchen Terroristen Probleme hatten.
P1: Das war nicht der Ausreisegrund. Es gibt aber Terroristen. Ich selbst hatte auch keine Probleme mit den Drogenschmugglern und wegen Schusswechsel, allerdings kommen derartige Dinge in Tadschikistan vor.
R: Waren Sie jemals in XXXX oder im XXXX? Ich frage wegen der in Ihrer Stellungnahme vom 13.11.2012 zitierten Berichte bezüglich der damaligen Lage dort?
P1: Ich war noch nie dort, aber ich weiß, dass es dort Probleme gibt.
R: Was steht in den russischsprachigen Berichten auf Seite 05 bis 09 Ihrer Stellungnahme. Sind diese verfahrensrelevant bzw. warum soll ich diese übersetzten lassen?
P1: Ich weiß nicht was dort steht. [...]
PV: Wie weit war es bis zur Grenze?
P1: Unser Haus war in XXXX und die letzten 10 Jahre vor der Ausreise habe ich in XXXX gelebt. Bis zur afghanischen Grenze ist es ca. XXXX.
R: Hatten Sie wegen der Grenzprobleme in XXXX Probleme?
P1: Ja, es gab ein Drogenproblem und Terrorismus und Islamismus.
R: War das ein Grund für Ihre Ausreise?
P1: Ich hatte Angst, dass meine Kinder Drogenabhängig werden.
R: Wären Sie ausgereist, wenn Sie das Problem mit Ihrem Bruder nicht gehabt hätten?
P1: Ja.
R: Das ist somit ein neues Vorbringen. Wegen welcher konkreten Probleme in Bezug auf Drogen, Terrorismus, Schießereien und Grenzkonflikten sind Sie ausgereist?
P1: Diese Gründe waren nicht Gründe für meine Ausreise aber ich hatte Angst und wollte meine Kinder beschützen. Wegen der zuletzt genannten Gründe bin ich nicht ausgereist.
R: Sie haben aber zuvor angegeben, Sie wären deswegen irgendwann ausgereist. Wann wären Sie deswegen ausgereist?
P1: Das weiß ich nicht genau, dass hätte die Zeit gebracht. ..."
(Verhandlungsschrift Seiten 15,16)
Wenn sich jemand versteckt halten muss, weil er um sein Leben fürchte, ist das ein einprägsames Erlebnis. Umso mehr, wenn er sich mit Ehegattin und drei Kindern versteckt halten muss. Würden diese Behauptungen der Wahrheit entsprechen, wäre dieses Erlebnis so einprägsam gewesen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gewusst hätten, ob sie sich nun eineinhalb Jahre oder ein Jahr und ein bzw. zwei bzw. drei Monate versteckt hielten bzw. hätte der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er die letzten zehn Jahre vor der Ausreise in XXXX gelebt habe:
"...LA: Wo haben Sie zuletzt gelebt?
A: Bei Verwandten im Dorf. So ca. eineinhalb Jahre lang. Da haben wir uns verstecken müssen. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 26.01.2012)
"... Aus diesem Grund waren wir die letzten 1,5 Jahre auf der Flucht und versteckten uns bei verschiedenen Verwandten meines Mannes bis wir unseren Besitz verkaufen konnten um die Flucht zu finanzieren...." (niederschriftliche Befragung der Ehegattin am 18.01.2012)
"... LA: Dann nennen Sie die Details. Wann waren Sie wo?
A: Ich kann das nicht sagen, wir sind ein Jahr und drei Monate von einem Ort zum nächsten. ..." (niederschriftliche Befragung der Ehegattin am 26.01.2012)
"... R: Wie lange konkret haben Sie sich versteckt gehalten?
P1: Ich habe mich über ein Jahr lang versteckt. Entweder war es ein Jahr und ein Monat oder ein Jahr und zwei Monate.
R: Ich fasse zusammen. Sie hatten erstmals am 25.10.2009 Probleme bekommen und haben sich später ein Jahr und ein Monat oder ein Jahr und zwei Monate versteckt?
P1: Ja, ca. ein Jahr und zwei Monate. [...]
P1: Das ist nicht richtig. Nach seinem verschwinden im August 2008 wurde nicht nach ihm vom KGB gesucht. Erst nach einem Jahr, 2009, wurde ich geladen und befragt. Das passierte immer wieder bis November 2010. [...]
P1: Unser Haus war in XXXX und die letzten 10 Jahre vor der Ausreise habe ich in XXXX gelebt. Bis zur afghanischen Grenze ist es ca. XXXX...." (Verhandlungsschrift Seiten 10, 14 und 16)
Die Ehegattin des Beschwerdeführers versucht bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung ihr Vorbringen zu steigern, wie folgende Beispiele aus der Verhandlungsschrift zeigen:
"...R: Gibt es etwas, bis Sie bis dato im Asylverfahren noch nicht vorgebracht haben?
P2: Ja, ich möchte heute etwas angeben, was ich noch nie angegeben habe. Ich möchte in Freiheit leben und möchte mich anziehen wie ich es gerne möchte. Ich möchte, dass meine Töchter in Freiheit aufwachsen bei uns werden die Rechte der Frauen geschmälert. Ich könnte mich so wie heute dort nicht anziehen, man hätte mich beleidigt.
R: Wollen Sie sonst noch etwas Neues vorbringen?
P2: Nein, außer das ich meine Tochter jüngste Tochter letzte Jahr in Österreich zur Welt gebracht habe und möchte das sie in Freiheit aufwächst.
Anmerkung: siehe oben Verfahren 6) 1438633
R: Warum haben Sie Ihr Neues Vorbringen weder beim BAA noch in Ihrer Beschwerde noch in den Beschwerdeergänzungen erstattet sondern damit so lange gewartet?
P2: Ich weiß es nicht. Mir ist es klar geworden das ich mich hier so anziehen kann wie ich will.
R: Haben Sie eigene Asylgründe?
P2: Nein, ich bin mit meinem Mann weg. [...]
R: Hatten Sie konkrete Probleme wegen mangelnder der Versammlungs-, Meinungs-und Pressefreiheit in Tadschikistan. Ich frage, wegen der diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 12 bzw. Akt BAA Seite 135 ihrer Beschwerde?
P2: Ja, ich hatte konkrete Probleme wegen Meinungsfreiheit, ich konnte nirgends hingehen. Ich hatte deshalb ein Problem, weil ich eine Frau bin.
R: Bitte machen Sie endlich konkrete Angaben?
P2: Ich wollte meine Kinder beschützen.
R. Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?
P2: Ja.
R: Welches konkrete Problem hatten Sie wann konkret in Bezug auf Meinungsfreiheit?
P2: Jeden Tag gibt es verschiedene Probleme und man konnte nie offen darüber sprechen. Ich meine das allgemein konkreter kann ich das nicht angeben.
R: Hatten Sie Probleme mit der Versammlungs-und Pressefreiheit?
P2: Dort gibt es keine Meinungsfreiheit und keine Demokratie.
R: Hatten Sie Probleme mit der Versammlungs-und Pressefreiheit?
P2: Nein. [...]
R: Sie haben im gesamten Asylverfahren nie behauptete, dass Sie in Tadschikistan Probleme mit afghanischen Drogenschmugglern, Terroristen oder wegen gefährlicher Schusswechsel gehabt hätten. Was wollen Sie mit entsprechenden Berichten in Ihrer Stellungnahme vom 13.11.2012 zum Ausdruck bringen, wenn Sie derartige Probleme davor nie vorgebracht haben?
P2: Das bezieht sich nicht auf unsere Probleme wir haben nur die allgemeine Lage wiedergegeben. Wir waren auch betroffen.
R: Wann konkret waren Sie von afghanischen Drogenschmugglern, Terroristen oder Schusswechsel betroffen?
P2: Wir selbst hatten keine konkreten diesbezüglichen Probleme, aber in unserem Land gibt es generell derartige Probleme. [...]
PV: Wie sah Ihr Leben als moslemische Frau in Tadschikistan im Vergleich zu Österreich aus?
P2: Der Unterschied ist riesig. Ich kann hier überall hingehen wo ich hingehen möchte und mich kleide wie ich möchte. Ich kann hier auch in ein Kaffeehaus oder Restaurant gehen. Ich kann auch alleine irgendwo hingehen.
R: Bei der Einreise wurden Sie ohne Schleier fotografiert. Akt BAA AS 1
P2: Ich wollte niemals Kopftuch oder Schleier tragen und war froh, dass ich in Österreich weit weg von meiner Heimat kein Kopftuch tragen muss. Ich habe schon während meiner Reise immer wieder das Kopftuch abgenommen. In Tadschikistan habe ich ein Kopftuch getragen aber keinen Schleier sondern nur ein nach hinten gebundenes Tuch.
R: War das, die Lebensweise und das Kopftuch, ein Grund für Ihre Ausreise?
P2: Ja.
R: Wenn das ein Ausreisgrund war, warum bringen Sie das heute zum ersten Mal vor?
P2: Wahrscheinlich habe ich früher noch nicht die Freiheit verspürt.
R: Sie wurden ausdrücklich mehrfach nach ihren Ausreisgründen befragt. Warum haben Sie das bis heute noch nie angegeben?
P2: Ich weiß es nicht.
PV: Wie sieht die Ausbildungsmöglichkeit Ihrer Tochter derzeit im Vergleich zu Tadschikistan aus?
P2: In Tadschikistan hätte sie nach dem Schulabschluss heiraten müssen.
R: Wann haben Sie die Schule abgeschlossen?
P2: 1992.
R: Sie haben aber auch nicht 1992 geheiratet
P2: Nein.
R: Nach Ihrer Theorie hätten Sie 1992 heiraten müssen?
P2: Ich habe nach dem Krieg 1994 geheiratet. Das war einfach so alle haben damals nach der Schule oder dem Krieg geheiratet.
R: War das ein Grund für Ihre Ausreise oder die Ausreise Ihrer Tochter?
P2: Nein. ..." (Verhandlungsschrift Seiten 20 und 23 bis 25)
Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers war nicht zu übersehen, dass diese im Lauf der Beschwerdeverhandlung immer wieder versuchte ihr Vorbringen zu steigerte. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Ehegattin des Beschwerdeführers. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Auf Grund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens war auch nicht weiter darauf einzugehen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, so wie 98% der tadschikischen Bevölkerung islamischen Glaubens ist und 2014 in Österreich ehrenamtliche 30 Stunden gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, dieser allerdings im Ausmaß von 120 Stunden, bei der Renovierung eines islamischen Kulturvereins mitgearbeitet hat bzw. die tadschikische Regierung ohnehin gegen fundamentalistische Religionsausübung vorgeht (siehe dazu Länderfeststellungen II.1.5.9 Religion).
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Ausreisegründe darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung in welcher sie einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gewinnen konnte aufgrund deren Aussageverhalten davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Gründen für seine Ausreise aus Tadschikistan, ebenso wie die von seiner Ehegattin in der Beschwerdeverhandlung neu nachgeschobenen Fluchtgründe, frei erfunden sind und der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bis zu deren Ausreise problemlos in ihrem Herkunftsstaat gelebt haben, keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren und auch im Fall ihrer Rückkehr nicht sein werden.
II.2.3. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gesund ist (siehe oben II.1.3.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise, zusammen mit seiner Familie, im Haus der Schwiegermutter in XXXX gelebt und sollte im Fall seiner Rückkehr keinerlei Probleme haben wieder eine Unterkunft, notfalls bei den zahlreichen Verwandten, zu bekommen, weshalb er nicht obdachlos wäre. Der Beschwerdeführer hatte nie Probleme den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in Tadschikistan zu erwirtschaften, seine Ehegattin arbeitet ebenfalls und die Familie konnte sogar US $ 50.000.- für die Reise nach Österreich aufbringen, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder dazu in der Lage sein wird, zusammen mit seiner Ehegattin, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu erwirtschaften.
II.2.4. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers, zu seiner Situation in Österreich, seinen Sprachkenntnissen und zu seinen zahlreichen Verwandten im Herkunftsstaat (siehe oben II.1.3. und II.1.4.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens bzw. der Beschwerdeverhandlung und aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister:
"...R an D: Bitte nicht übersetzen.
D: Erklärt P1 in Russisch, dass sie jetzt nicht übersetzt und dass P1 die Fragen von R in Deutsch beantworten soll.
R: Warum können Sie kein Identitätsdokument vorlegen?
P1: Noch einmal.
R: Warum können Sie kein Identitätsdokument vorlegen?
P: Alles meine Familie und Dokumente ich nehmen diese Mann und sagen alles ok ich transpartieren alles gut und dann
R: Sehen Sie eine Möglichkeit sich ein tadschikisches Identitätsdokument zu beschaffen?
P1: Nein.
R: Wann und wo konkret haben Sie geheiratet?
P1: Ich heiratet Stadt [...] in Dorf [...].
R: Wer kommt in Österreich für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Ehegattin und der vier Kinder auf?
P1: Noch einmal.
R: Wer kommt in Österreich für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Ehegattin und der vier Kinder auf?
P1: Nicht verstehen
R: Wovon leben Sie in Österreich?
P1: XXXX
Anmerkung: P1 spricht gebrochen Deutsch ..." (Verhandlungsschrift Seite 07)
II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial, sowie etwas aktuelleren, mit den in der Beschwerdeverhandlung genannten Berichten in Einklang stehenden Berichten aus den in der Beschwerdeverhandlung genannten Quellen, aus denen hervorgeht, dass sich die aktuelle Lage nicht asylrelevant verändert hat. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Tadschikistan.
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht nachweisen, ist persönlich unglaubwürdig und konnte aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung II.2.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.
§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in Tadschikistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich sämtlicher Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Der gesunde Beschwerdeführer war auch schon vor seiner Ausreise immer in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Der Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr wieder am Arbeitsmarkt Fuß fassen und damit auch wieder das zum Überleben Notwendige kraft eigener Arbeit für sich und seine Familie erwirtschaften können. Zudem hat der Beschwerdeführer, der sich seit drei Jahren in Österreich aufhält, mit seiner Mutter, seinen beiden Schwestern, seinen Schwiegereltern und zahlreichen Cousins und Freunden noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Tadschikistan schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Für Tadschikistan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben II.1.5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Tadschikistan sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, deren Asylverfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet und alle anderen Verwandten leben nach wie vor in Tadschikistan, weshalb im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des
Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte, vor drei Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt des laut eigenen Behauptungen XXXX Beschwerdeführers im Bundesgebiet währt demnach noch nicht besonders lange. Der Beschwerdeführer ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden, dem Asylgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Dem Beschwerdeführer wurden bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012 seine unglaubwürdigen Angaben aufgezeigt. Es war für den Beschwerdeführer bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens, in welchem er in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der zusätzlich zu den zwei vor der Einreise beherrschten Sprachen als dritte auch noch gebrochen Deutsch gelernt hat, drei Deutschkursbestätigungen in Vorlage brachte, laut Kopie eines "Österreichischen Freiwilligenpasses" einmal am 10.12.2013 freiwillig in einem Sozialmarkt als Regalbetreuung/Reinigung tätig war (Anmerkung: die Spalte von - bis wurde nicht ausgefüllt; die Zahl der Wochenstunden wurden ebenfalls nicht ausgefüllt) und ein Mal freiwillig am 08.01.2014 sieben Stunden lang als Seniorenbetreuer in einem Seniorenzentrum tätig war. Es wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer von Jänner bis März 2014 Mitgliedsbeiträge an einen Boxclub bezahlt hat, bei dem er während dieser drei Monate offensichtlich Mitglied war und in einem islamischen Verein in Österreich laut Kopie einer undatierter Bestätigung im April und Mai 2014 ehrenamtlich 120 Stunden bei Renovierungsarbeiten geholfen hat. Allerdings ist es dem illegal eingereisten, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähigen und in Tadschikistan berufserfahrenen Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich jedenfalls nicht selbsterhaltungsfähig und nicht in der Lage den Lebensunterhalt für seine Familie zu bestreiten, sondern lebt von Sozialhilfe. Zahlreiche Angehörige und Freunde des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat, wo er laut eigenen Angaben fast XXXX seines Lebens verbracht hat, während er sich erst seit drei Jahren in Österreich aufhält. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat somit insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten persönlichen Beziehungen reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.
Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).
Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tadschikistan zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, noch über zahlreiche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer hat immer in Tadschikistan gearbeitet, sprach bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Tadschikistan und Russisch und spricht nunmehr auch noch gebrochen Deutsch, sodass auch seine Wiedereingliederung und Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt nicht unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der tadschikischen Gesellschaft vertraut. Er hat vor seiner Ausreise in Tadschikistan gearbeitet und wird somit wieder in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Tadschikistan zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht bindend.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A zu Spruchpunkt I. bis III. des Bescheides des Bundesasylamtes angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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