BVwG W217 2006820-1

W217 2006820-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Berechnung, betriebliche Tätigkeit,<br/>Pflichtversicherung, Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2006820-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2006820.1.00

Spruch

W217 2006820-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 19.02.2014, VSNR XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 23.11.2010 teilte der Beschwerdeführer der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle

XXXX (in der Folge: SVA) mit, dass er seine aktive Tätigkeit per 31.10.2010 eingestellt habe.

2. Am 25.06.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Überprüfung der Sozialversicherungspflicht bzw. Einbeziehung in die Pflichtversicherung für das Jahr 2012, da durch Umbuchungen und Einbeziehungen für Vorjahre die Buchungen nicht zu den relevanten Jahren zugeordnet worden seien, wodurch es zu einer Überschreitung der relevanten Versicherungsgrenze und einer Einbeziehung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG komme.

3. Mit Bescheid vom 28.08.2013, VSNR XXXX, stellte die SVA fest, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 €

1. 189,48 € betrage, die Höhe der monatlichen Beiträge in der Pensionsversicherung im genannten Zeitraum € 208,16 betragen würde und der Beschwerdeführer verpflichtet sei, im Zeitraum 01.08.2012 bis 31.12.2012 einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in der Höhe von € 208,16 zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 31.12.2012 Inhaber einer Berufsbefugnis und dadurch Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gewesen sei. Der Einkommenssteuerbescheid 2012 weise aus selbstständiger Arbeit einen Verlust in Höhe von € 12.523,14 aus. Im Jahr 2012 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 26.796,92 vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Jahr 2012 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 12.729,86 als Betriebsausgaben geltend gemacht und die Berufsbefugnis nicht zurückgelegt zu haben, da er den Internetzugang zu FinanzOnline weiterhin benötige. Weiters gehe aus dem Akt hervor, dass die Steuerberatungskanzlei des Beschwerdeführers mit 30.09.2010 verkauft worden sei.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG iVm § 4 Abs. 1 Z 5 bzw. 6 GSVG würden selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb erzielen würden, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit im jeweiligen Versicherungszweig nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei und sofern deren Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr die maßgebliche Versicherungsgrenze übersteigen würden. Die Versicherungsgrenze betrage bei ausschließlicher Ausübung einer nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG pro Kalenderjahr € 6.453,36, bei Ausübung einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder Vorliegen eines anderen Erwerbsersatzeinkommens gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG im Jahr 2012 €

4. 515,12.

Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage seien gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Beitragsgrundlage sei gemäß § 25 Abs. 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG gelten würden. Gemäß § 27 GSVG sei von den nach § 2 Abs. 1 GSVG Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung im Jahr 2012 ein Beitrag von 17,5 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG ende die Pflichtversicherung mit dem letzten des Kalendermonats, in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfalle.

Auch wenn die Steuerberatungskanzlei des Beschwerdeführers bereits mit 30.09.2010 verkauft worden sei, sei dennoch auf Grund der weiterhin bis 31.12.2012 aufrechten Berufsbefugnis und Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem weiterhin aufrechten Zugang zu FinanzOnline von der Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer weiterhin als Parteienvertreter deklariert und seine Funktion entsprechend der Berufsbefugnis bereitgestellt worden sei. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 nach seinen Angaben € 12.729,86 als Betriebsausgaben geltend gemacht habe und der Einkommensteuerbescheid 2012 einen Verlust von € 12.523,14 ausweise, sei abzuleiten, dass - wenn auch nur geringe - Einnahmen aus einer Tätigkeit vorhanden sein müssten. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG stelle eine lex specialis zu § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG dar.

Die Hinzurechnung der im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge entspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach sei es nicht entscheidend, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien oder - wegen unterbliebener Zahlung - hätten geltend gemacht werden können. Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung ermittle sich daher wie folgt:

Verlust aus selbstständiger Arbeit laut Einkommenssteuerbescheid: - € 12.523,14

zuzüglich der im Jahr 2012 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge: € 26.796,92

ergebe: € 14.273,78

: 12 = Beitragsgrundlage 2012 in der Pensionsversicherung: €

1. 189,48

Da durch die Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2012 in der Höhe von € 14.273,78 die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschritten sei, sei die Pflichtversicherung festzustellen gewesen.

Die Betragspflicht errechne sich wie folgt:

€ 1.189,48 x 17,5 % = € 208,16

Die Beiträge bis Juli 2012 seien bereits entrichtet.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.2013 fristgerecht Einspruch und bekämpfte diesen in vollem Umfang.

5. Mit Bescheid vom 03.12.2013, Zl. GS5-A-949/174-2013, gab der Landeshauptmann von XXXX dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der SVA vom 28.08.2013, VSNR XXXX, Folge und sprach aus, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert werde, dass er zu lauten habe: "Herr XXXX unterliegt von 1.1.2012 bis 31.12.2012 nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG" sowie der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 2. bis 4. behoben werde.

Begründend wurde - nach Ausführung des Einspruches des Beschwerdeführers sowie nach Anführung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zum 30.09.2010 eine Steuerberatungskanzlei geführt habe, welche am 30.09.2010 veräußert worden sei. Bis zum 31.12.2012 sei er Inhaber der Berufsbefugnis als Steuerberater und demnach Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gewesen. Der Einkommensteuerbescheid 2012 weise Verluste des Beschwerdeführers aus Einkünften aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 12.523,14 aus. Dabei habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen SVA-Beiträge in der Höhe von € 3.092,36 sowie € 9.141,60 geltend gemacht und keinerlei Einnahmen verzeichnet. Im Jahr 2012 seien dem Beschwerdeführer von der SVA Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 26.796,92 vorgeschrieben worden, was sich im Wesentlichen aus der Nachholung von Vorschreibungen für die vorangegangenen Jahre ergeben habe.

Die Pflichtversicherung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beginne mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit und ende frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolge. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Beurteilung der betrieblichen Tätigkeit grundsätzlich die Einkommenssteuererklärung des Versicherten maßgeblich, doch knüpfe die zeitliche Umgrenzung der Versicherungspflicht an die tatsächliche Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit an. Diese sei konstitutives Merkmal der Versicherungspflicht. Die Beendigungstatbestände des § 7 Abs. 4 GSVG würden nach Ansicht der Einspruchsbehörde Alternativtatbestände darstellen. Somit könne auch eine Person, die über eine Berufsbefugnis verfüge, ihre betriebliche Tätigkeit beenden, ohne die Berufsbefugnis zurückzulegen.

Da der Beschwerdeführer nach Verkauf seines Betriebes nicht mehr tätig geworden sei und keine Einnahmen mehr erzielt habe, habe in der Zeit von 01.01.2012 bis 31.12.2012 keine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen.

Da die Einspruchsbehörde das Vorliegen einer Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung verneint habe, seien auch die Beitragsfeststellungen bzw. -vorschreibungen für das Jahr 2012 zu beheben gewesen.

6. Mit Schreiben vom 18.12.2013 stellte der Beschwerdeführer - auf den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 03.12.2013 Bezug nehmend - den Antrag auf Korrektur der Kontonachricht betreffend Beitragsvorschreibung in der Pensionsversicherung von 01.10.2010 bis 31.12.2010. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf die Ausstellung eines Bescheides verzichte, sollte sich die SVA den Ausführungen des Landeshauptmannes von XXXX in dem genannten Bescheid betreffend die Beendigung der Versicherungspflicht anschließen und die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung von 01.10.2010 bis 31.12.2010 folgerichtig sistieren sowie die entrichteten Beträge gutschreiben. Andernfalls ersuche er um Ausstellung eines Bescheides betreffend die Pensionsversicherung im

4. Quartal 2010.

7. Im Rahmen einer Vorsprache am 30.01.2014 ersuchte der Beschwerdeführer die SVA um Ausstellung eines Bescheides betreffend die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in den Monaten 10-12/2010.

8. Mit Bescheid vom 19.02.2014, VSNR XXXX, stellte die SVA fest, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2010 bis 31.12.2010, insbesondere auch von 01.10.2010 bis 31.12.2010, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege und die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 €

4. 795,- betrage.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 31.12.2012 Inhaber einer Berufsbefugnis und dadurch Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gewesen sei. Der Einkommenssteuerbescheid 2010 weise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von € 466.057,33 aus. Im Jahr 2010 seien Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt € 1.480,32 vorgeschrieben worden. Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer eine Alterspension bezogen.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Berufsbefugnis nicht zurückgelegt zu haben, da er den Internetzugang zu FinanzOnline weiterhin benötige. Weiters gehe aus dem Akt hervor, dass die Steuerberatungskanzlei des Beschwerdeführers mit 30.09.2010 verkauft worden sei.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG iVm § 4 Abs. 1 Z 5 bzw. 6 GSVG würden selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb erzielen würden, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit im jeweiligen Versicherungszweig nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei und sofern deren Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr die maßgebliche Versicherungsgrenze übersteigen würden. Die Versicherungsgrenze betrage bei ausschließlicher Ausübung einer nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG pro Kalenderjahr € 6.453,36, bei Ausübung einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder Vorliegen eines anderen Erwerbsersatzeinkommens gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG im Jahr 2010 €

4. 395,96.

Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage seien gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Beitragsgrundlage sei gemäß § 25 Abs. 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG gelten würden. Die Beitragsgrundlage dürfe die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Diese betrage im Jahr 2010 monatlich € 4.795,-.

Die Bestimmung über die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 5 bzw. 6 GSVG stelle auf die Beitragsgrundlage ab. Bei der Berechnung der Beitragsgrundlage sei nach § 25 GSVG auf die im Kalenderjahr erzielten Einkünfte im Zuge einer Jahresbetrachtung abgestellt.

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ende gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG mit dem letzten des Kalendermonats, in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfalle. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG stelle eine lex specialis zu § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG dar und wäre bei anderer Betrachtung inhaltsleer.

Auch wenn die Steuerberatungskanzlei des Beschwerdeführers bereits mit 30.09.2010 verkauft worden sei, sei dennoch auf Grund der weiterhin bis 31.12.2012 aufrechten Berufsbefugnis und Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem weiterhin aufrechten Zugang zu FinanzOnline von der Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum weiterhin als Parteienvertreter deklariert und seine Funktion entsprechend der Berufsbefugnis bereitgestellt worden sei.

Der SVA sei bewusst, dass das Amt der XXXX Landesregierung (richtiger Weise: der Landeshauptmann von XXXX) in seinem Bescheid vom 03.12.2013 zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt sei, doch sei das Jahr 2010 nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen und habe im Jahr 2012 auch berücksichtigt werden müssen, dass die Überschreitung der Versicherungsgrenze in diesem Jahr nur dadurch erreicht worden sei, weil es im Jahr 2012 durch eine rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung eine überdurchschnittlich hohe Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen gegeben habe.

Gegenständlich sei die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG auf Grund des Pensionsbezuges anwendbare Versicherungsgrenze überschritten.

Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung ermittle sich daher wie folgt:

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid: €

466. 057,33

zuzüglich der im Jahr 2010 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge: € 1.480,32

ergebe: € 467.537,65

: 12 = € 38.961,47

Die Beitragsgrundlage sei daher mit der Höchstbeitragsgrundlage festzustellen gewesen. Die Beiträge für das Jahr 2010 seien bereits entrichtet.

9. Gegen den Bescheid der SVA vom 19.02.2014, VSNR XXXX, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.03.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass der Rechtsmeinung der SVA, § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG stelle eine lex specialis zu § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG dar, nicht gefolgt werden könne, da sich in diesem Fall die Frage stellen würde, warum der Gesetzgeber § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG überhaupt in das Gesetz aufgenommen habe, wenn er von der SVA nicht angewandt werde. Der einzig erkennbare Grund für die Normierung des § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG könne nur darin liegen, die Versicherungsdauer und somit die Versicherungspflicht bei unterjähriger Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten einzugrenzen. Bei Rücklegung der Berufsbefugnis werde die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit von der zuständigen Kammer der Wirtschaftstreuhänder der SVA mitgeteilt. Außerdem wäre nach der von der belangten Behörde vertretenen Rechtmeinung die Erstinformation der GSVG irreführend, in welcher zwischen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit und Wegfall der Berufsberechtigung unterschieden werde.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides angeführten Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich Krankenversicherungsbeiträge betreffen würden, welche nicht bestritten seien. Die Pensionsversicherungsbeiträge für 2010, welche im Kontoauszug vom 20.10.2012 in der Höhe von € 9.350,20 für das 1.-4 Quartal nachverrechnet worden seien - nachdem in den relevanten Zeiträumen die Vorschreibungen vergessen worden seien - seien jedoch nicht angeführt. Die Beiträge seien in Summe für die Zeit der betrieblichen Tätigkeit von 01.01.2010 bis 30.09.2010 insgesamt für 12 Monate berechnet worden, sodass sich eine monatliche Beitragsgrundlage von € 6.393,33 für die Zeit der betrieblichen Tätigkeit ergebe, welche über der zulässigen Höchstbeitragsgrundlage liege.

Außerdem würden die aus selbständiger Arbeit für 2010 ausgewiesenen Einkünfte mehrheitlich die Geschäftsveräußerung per 30.09.2010 im Ganzen beinhalten, was die Beendigung der Geschäftstätigkeit beweise.

Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 03.12.2013, in welchem dieser die Vorfrage der Beendigung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers dahingehend beurteilt habe, dass diese mit Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit am 30.09.2010 eingetreten sei. Da die SVA gegen diesen Bescheid kein Rechtmittel erhoben habe, sei der genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen, wodurch die SVA die Begründung der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit anerkannt habe. Eine Nichtbeachtung der Begründung und somit der Rechtswirkung des Spruches würde zu einem Bruch des Grundsatzes von "Treu und Glauben" führen.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers unterscheide das GSVG unmissverständlich, eindeutig und bewusst zwischen Beendigung der betrieblichen Tätigkeit und Wegfall der Berufsberechtigung. Daher müsse bei Beendigung der betrieblichen Tätigkeit nicht zwangsläufig die Berufsberechtigung zurückgelegt werden.

Da das Ende der Versicherungspflicht mit 30.09.2010 durch den Spruch des Landeshauptmannes von XXXX in Rechtskraft erwachsen sei, müsse folgerichtig das Ende der Versicherungspflicht somit auch betreffend die Vorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von 01.10.2010 bis 31.12.2010 gelten.

Beiliegend wurde die Erstinformation für Freiberufler und Selbstständige übermittelt.

10. Am 10.04.2014 langte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt der SVA beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit von 01.02.1987 bis 31.12.2012 die berufsrechtliche Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater inne.

Im Jahr 2010 bezog der Beschwerdeführer eine Pension.

Am 30.09.2010 veräußerte der Beschwerdeführer seinen Betrieb, legte jedoch seine berufsrechtliche Berechtigung nicht zurück, um weiterhin über den Internetzugang zu FinanzOnline zu verfügen.

Der Einkommenssteuerbescheid 2010 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Beschwerdeführers in der Zeit von 01.01.2010 bis 31.12.2010 in der Höhe von € 466.057,33. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

Dem Beschwerdeführer wurden im Jahr 2010 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.480,32 vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

Die Feststellung betreffend die Innehabung der berufsrechtlichen Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater durch den Beschwerdeführer in der Zeit von 01.02.1987 bis 31.12.2012 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, jene Feststellungen betreffend den Pensionsbezug im Jahr 2010 sowie betreffend die Veräußerung des Betriebes am 30.09.2010 ergeben sich bereits zweifelsfrei aus dem Bescheid der SVA vom 19.02.2014 und wurden in der Folge auch nicht bestritten. Ebenso ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer die Berufsberechtigung nicht zurückgelegt hat, um weiterhin über den Zugang zu FinanzOnline zu verfügen. Auch diese Feststellung wurde im Rahmen der Beschwerde nicht bekämpft.

Die Höhe der dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge ergibt sich ebenfalls bereits aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der SVA und führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst aus, diese nicht zu bestreiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der geltenden Fassung, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2006:

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. -3. [...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

(2) [...]

(3) [...]

§ 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2009 bzw. BGBl. I Nr. 62/2010:

(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. -4. [...]

5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

7. [...]

8. [...]

(2)-(5) [...]

§ 6 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004:

(1)-(3) [...]

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;

2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung.

(5) [...]

§ 7 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2005:

(1)-(3) [...]

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,

1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;

3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden.

Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.

(5) [...]

§ 25 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010:

(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) [...]

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

1. [...]

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;

b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 366,33 €;

3. [...]

(4a) [...]

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(6a)-(9) [...]

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

§ 48 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. Nr. 336/1993:

Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

§ 108 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004:

(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.

(2) [...]

(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2005 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 118 €, erhöht mit der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.

(4)-(6) [...]

§ 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur

a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.

b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der

Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.

c) Einkünfte aus

Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf

2. -5. [...]

3.2. Bestehen der Pflichtversicherung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Für diese Personengruppe endet die Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt und nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt.

Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.02.1987 bis 31.12.2012 die berufsrechtliche Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater innehatte und seinen Betrieb am 30.09.2010 veräußerte, ohne jedoch seine berufsrechtliche Berechtigung zurückzulegen, um weiterhin über den Internetzugang zu FinanzOnline zu verfügen.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass seine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bereits im Zeitpunkt der Veräußerung seines Betriebes am 30.09.2010 geendet habe, weshalb für die Zeit von 01.10.2010 bis 31.12.2010 keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestanden habe.

Fraglich ist daher, ob die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach dem GSVG mit der Veräußerung seines Betriebes am 30.09.2010 oder erst mit der Zurücklegung seiner Berufsbefugnis im Jahr 2012 endete.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (886 der Beilagen XX. GP 110) zu BGBl. 139/1997, mit welchem sowohl § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als auch § 7 Abs. 4 GSVG eingeführt wurden, wird bezüglich der erstgenannten Bestimmung Folgendes ausgeführt:

"Der Begriff ‚betriebliche Tätigkeit' knüpft an den Betriebsbegriff iS einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkunftstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die ‚betriebliche Tätigkeit' abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung.

Als Betrieb ist nach der Judikatur des VwGH zum Einkommensteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen (Erk. vom 18. Juli 1995, 91/14/0217). Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten solange, bis die wesentlichen Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; zB VwGH vom 11. November 1992, 91/13/0152). Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stillegung eines Betriebes ist noch keine Betriebsbeendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (VwGH vom 10. Juli 1959, 1273/56). Tritt daher zB ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in denen er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet. Dasselbe würde gelten, wenn jemand nur einmal jährlich für einige Wochen, das aber regelmäßig wiederkehrend, bei Festspielen tätig wird.

Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1988 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Dazu zählen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, aus sonstiger selbständiger Arbeit, aus Gewinnanteilen der Gesellschafter von bestimmten Gesellschaften und der Veräußerungsgewinn. § 23 EStG 1988 regelt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit werden in Hinkunft auch Personen, die ihr Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausüben, sozialversichert sein. Zu diesem Tatbestand muß weiters angemerkt werden, daß der steuerliche Begriff des ‚Gewerbebetriebes' ein weiterer ist als jener des Gewerberechts. Demnach kann steuerrechtlich auch verbotene oder unsittliche Betätigung einen Gewerbebetrieb begründen und werden künftig Einkünfte daraus sozialversicherungspflichtig sein. Ein Ausschluß dieser Gruppen wäre bei einer Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung im Hinblick auf die damit geschaffene umfassende Solidaritätsgemeinschaft sachlich nicht gerechtfertigt."

Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG somit damit umschrieben, dass es sich 1. um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die 2. auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit 3. bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Zur Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 oder 23 EStG 1988 zukommt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139).

Mit § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 i. V.m. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139; 11.09.2008, 2006/08/0041 und 2006/08/0196).

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beginnt (im Hinblick auf das grundsätzlich zusätzliche Erfordernis eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides: frühestens) mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG) und endet - sofern und solange die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs. 4 Z 1 GSVG). Für das Bestehen der Pflichtversicherung kommt es jedoch nicht darauf an, ob der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Tätigkeiten enthält, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Es ist nur erforderlich, dass im Jahr des Zuflusses der Einkünfte weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Feststellungen über den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit besteht keine Bindung an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139). Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Wird daher z.B. ein Vortragender immer wieder tätig, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139; 29.03.2006, 2004/08/0094; 08.12.2003, 2000/08/0068). Bei einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, für welche keine Berufsbefugnis benötigt wird und die ihrer Natur nach - auch wenn sie fortlaufend ausgeübt wird - nur fallweise (z.B. in Form von Vorträgen oder Veröffentlichungen) nach außen erkennbar zutage tritt, ist zu beachten, dass allein deshalb während der (auch der Vorbereitung dienenden) Zeiträume zwischen den Vorträgen oder Veröffentlichungen noch keine Unterbrechung der Tätigkeit anzunehmen ist. Ist eine auch nach außen sichtbar zutage tretende Unterbrechung der Tätigkeit auf Grund von deren Eigenart nicht hinreichend objektivierbar, lässt sich also die Periode der Ausübung einer solchen Tätigkeit von jener ihrer Unterbrechung nicht mit der erforderlichen Trennschärfe unterscheiden, dann ist die Überschreitung der Versicherungsgrenze durch die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte für die Versicherungspflicht maßgebend, die im Zweifel im gesamten Kalenderjahr besteht (VwGH 21.12.2005, 2003/08/0126).

Das fortdauernde Vorhandensein einer betrieblichen Infrastruktur kann nach der Lage eines Einzelfalles gegen eine Beendigung des Betriebes sprechen. Dabei handelt es sich aber um ein Indiz, das nicht losgelöst von allen anderen Umständen der jeweiligen Tätigkeit verabsolutiert werden darf, das vor allem aber voraussetzt, dass tatsächlich eine nennenswerte betriebliche Infrastruktur vorliegt, die eine derartige Aussagekraft hinsichtlich der "wahren Absichten" des Betriebsinhabers hat. Aber auch in einem solchen Fall setzt die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Ein für das unveränderte Fortbestehen der betrieblichen Tätigkeit sprechender Umstand wäre jedoch das Weiterbestehen offener, nicht zurückgelegter oder weitergegebener Aufträge. Bei einer erst im Nachhinein gemeldeten Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG liegt die Last der Glaubhaftmachung ausschließlich beim Versicherten (VwGH 21.12.2005, 2003/08/0126).

Bezüglich des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht nur die Anzeige des Ruhens (hier: der Berufsberechtigung), sondern auch das tatsächliche Ruhen der betrieblichen Tätigkeit für die Ausnahme von der Pflichtversicherung vorausgesetzt wird. Im zuletzt genannten Erfordernis besteht kein Unterschied zur Beendigung bzw. Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 iVm § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0186). Der alleinige handelsrechtliche Geschäftsführer und Gesellschafter einer Wirtschaftstreuhand GmbH hat aber weiterhin eine betriebliche Tätigkeit entfaltet, selbst wenn er dazu auf Grund des Ruhens seiner Berufsberechtigung nicht befugt gewesen sein sollte. Die - unstrittig nur ruhend gestellte (vgl. § 97 WTBG) - Berufsberechtigung ist auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG weggefallen (vgl. § 102 WTBG) (VwGH 13.11.2013, 2013/08/0054; 23.05.2007, 2005/08/0091).

Bezüglich der Einführung des § 7 Abs. 4 GSVG wird in den Erläuterungen zu BGBl. 139/1997 (886 der Beilagen XX. GP 112) Folgendes ausgeführt:

"Der Beginn der Pflichtversicherung richtet sich für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Aufnahme ihrer Tätigkeit rechtzeitig binnen einem Monat gemeldet haben (§ 18 GSVG) nach dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jemand diese Meldung unterlassen, so wird er rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres in die Pflichtversicherung einbezogen. Dies deshalb, da es aus verwaltungstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, den tatsächlichen Beginn von Amts wegen festzustellen. Auf die Bestimmung des § 54 GSVG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Doch auch im Fall der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung soll der Versicherte glaubhaft machen können, daß er zu einem anderen Zeitpunkt als den Jahresbeginn seine betriebliche Tätigkeit begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung - unbeschadet § 4 GSVG - mit Erlangung dieser Berechtigung. Für das Ende der Pflichtversicherung ist grundsätzlich die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend, wobei das Ende der Pflichtversicherung jedenfalls auf ein Monatsende fällt. Für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG, das sind jene, die die Versicherung ausdrücklich beantragt haben, soll die Krankenversicherung auch dann enden, wenn die Beiträge drei Monate nach Fälligkeit (§ 35 GSVG) nicht entrichtet werden."

Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber für jene Fälle, in welchen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeiten von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, für das Bestehen der Pflichtversicherung auf die Innehabung jener berufsrechtlichen Berechtigung abstellt (arg. "beginnt die Pflichtversicherung - unbeschadet § 4 GSVG - mit Erlangung dieser Berechtigung"). Daran ändert auch die Ausführung, dass für das Ende der Pflichtversicherung "grundsätzlich" die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend ist, nichts. Daraus ist zu folgern, dass sich in jenen Fällen, in welchen der selbständig Erwerbstätige über eine berufsrechtliche Berechtigung zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeiten verfügt, das Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG richtet. Somit endet die Pflichtversicherung in diesen Fällen mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt. Denn solange der Erwerbstätige über die berufsrechtliche Berechtigung zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeiten verfügt, solange kann er auch eine solche betriebliche Tätigkeit ausüben.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach welcher das bloße zeitweise Nichttätigsein, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit darstellt, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden.

Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG beschränkt sich somit auf jene Fälle, in welchen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit nicht von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt.

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer auch nach Veräußerung seines Betriebes am 30.09.2010 über die berufsrechtliche Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater verfügte. Die Ausübung dieser betrieblichen Tätigkeiten kann sich auch auf Beratungen (ehemaliger Klienten) beschränken, doch ändert dies nichts an dem (möglichen) Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit. Verfahrensgegenständlich lässt insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine berufsrechtliche Berechtigung nicht zurücklegte, um weiterhin über den Internetzugang zu FinanzOnline zu verfügen, keinen anderen Schluss zu, als dass er auch nach dem Zeitpunkt der Veräußerung seines Betriebes weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigte. Jedenfalls aber verfügte der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum über die berufsrechtliche Berechtigung zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG.

Aus der Zusammenschau der Erläuterungen, des Wortlautes des § 7 Abs. 4 GSVG sowie der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit klar erkennbar, dass die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG erst mit Zurücklegung seiner berufsrechtlichen Berechtigung am 31.12.2012 endete.

Daher unterlag der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.01.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

3.3. Beitragsgrundlage:

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG bestimmt, dass dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz - letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten - hinzuzurechnen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur zu § 25 GSVG aus, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die SVA (vgl. VwGH 14.09.2005, 2003/08/0146).

In seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, 2009/08/0292, führte der Verwaltungsgerichtshof ergänzend aus, dass mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 bzw. § 25a GSVG zu entscheiden hat, bindend feststeht, dass der Erwerbstätige die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0169).

Aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich somit für den gegenständlichen Fall, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid für die Bemessung der Einkommensteuer ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind.

Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 weist der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd § 22 EStG 1988 in Höhe von EUR € 466.057,33 auf. Es steht unbestritten fest, dass es sich dabei um Einkünfte auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG handelt.

Gegen den den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden steuerrechtlichen Bescheid und somit die steuerrechtliche Beurteilung seiner Einkünfte hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben, wodurch der in Rede stehende Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage und der Beiträge zur Pensionsversicherung sind demnach die im Einkommensteuerbescheid 2010 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass die auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides angeführten Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich - unbestrittene - Krankenversicherungsbeiträge betreffen würden und die Pensionsversicherungsbeiträge in der Höhe von € 9.350,20 - welche im Kontoauszug vom 20.10.2012 nachverrechnet worden seien - nicht angeführt seien, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge kommt es nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden. Die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle diente der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0086; 26.11.2008, 2008/08/0015; 24.01.2006, 2005/08/0208; 23.02.2000, 99/08/0152).

Daraus ergibt sich, dass für die Berechnung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG nur jene im Jahr 2010 dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Da dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 ausschließlich die Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.480,32 vorgeschrieben wurden und jene der Pensionsversicherung für 2010 - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - erst im Jahr 2012 vorgeschrieben wurden, war nach § 25 Abs. 2 Z 2 nur der Betrag von €

1. 480,32 hinzuzurechnen.

Die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers berechnet sich daher wie folgt:

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: € 466.057,33

vorgeschriebene Krankenversicherungsbeiträge: € 1.480,32

€ 467.537,65

:12

€ 38.961,47

§ 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG regelt eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 - wenn die Beitragsgrundlage einen bestimmten Betrag nicht übersteigt - unter anderem für den Fall, dass diese im betreffenden Kalenderjahr eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, beziehen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2010 eine Pension bezog, kommt die genannte Bestimmung zur Anwendung.

Die in § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG normierte Grenze ergibt sich aus dem 12fachen des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten. Daraus ergibt sich ein Betrag von €

4. 395,96 (€ 366,33 x 12). Da die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers diesen Betrag übersteigt, kommt die Ausnahmebestimmung verfahrensgegenständlich nicht zum Tragen.

Gemäß § 25 Abs. 5 GSVG darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Die Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 GSVG festgesetzte Betrag. Dieser bestimmt die Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres mit dem 35fachen Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Die gemäß § 108 Abs. 3 ASVG kundgemachte Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2010 beträgt € 137,00. Daraus ergibt sich gemäß § 25 Abs. 5 iVm § 48 GSVG eine gegenständlich anzuwendende Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von € 4.795,-.

Da die oben errechnete Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, kommt diese zum Tragen.

Daher beträgt die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 € 4.795,-.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, 2004/08/0044, und vom 19. November 2004,. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die obig unter 3.2. bzw. 3.3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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