BVwG W227 2103799-1

W227 2103799-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2015

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 2103799-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2103799.1.00

Spruch

W227 2103799-1/2E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX, syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Februar 2015, Zl. 1031382400-14968226, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles I. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 13. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Erstbefragung am 14. September 2014 fand ohne Beigebung eines Rechtsberaters oder sonstigen gesetzlichen Vertreters statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an: Er habe Syrien vor ca. einem Monat illegal aus Angst vor dem Krieg sowie den Terroristen verlassen und habe Angst, in diesem Krieg getötet zu werden. Weiters legte er seinen syrischen Personalausweis vor.

2. Am 9. Jänner 2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei schilderte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund zusammengefasst wie folgt: Die Familie lebe in XXXX, Bezirk XXXX, Provinz al-Hasaka. Das Dorf liege an der Frontlinie und sei weder unter der Kontrolle des Islamischen Staates (IS) noch unter der Kontrolle der Volksverteidigungseinheiten (YPG) gewesen. Im März 2014 seien an einem Freitagnachmittag Mitglieder des IS zu ihnen nach Hause gekommen und hätten vom Beschwerdeführer verlangt, am Jihad teilzunehmen. Sein Vater habe ca. 75.000,- SYP Lösegeld bezahlt, damit der Beschwerdeführer nicht mitgenommen werde. Sie seien noch weitere Male zu ihnen nach Hause gekommen, jedoch sei der Beschwerdeführer in der Schule gewesen. Nehme man nicht am Jihad teil, werde man als Verräter betrachtet. Im April 2014 sei ihr Haus von einer Rakete getroffen worden, wobei der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst, von Mitgliedern des IS verschleppt und getötet zu werden.

Weiters legte der gesetzliche Vertreter den Bericht des UNHCR vom Oktober 2014 zu den "Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen", wonach u.a. Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, gefährdet seien, sowie den Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 1. August 2014 zur Situation der Kurden in Syrien, wonach die extremistische Gruppe Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) eine groß angelegte Offensive vorbereite und viele Anzeichen dafür sprächen, dass sie die multi-ethnische und multireligiöse Hauptstadt der Provinz al-Hasaka unter ihre Kontrolle bringen wollten, vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Februar 2016 (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger muslimischen Glaubens sei und der kurdischen Volksgruppe angehöre. Weiters führte es aus, der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er Syrien aufgrund der gefährlichen Lage verlassen habe, hingegen nicht, dass er von Mitgliedern des IS zwangsrekrutiert würde. So habe er bei der Erstbefragung am 14. September 2014 mit keinem Wort erwähnt, dass er Rekrutierungsversuchen seitens des IS ausgesetzt gewesen sei. Erst im Verlauf der Einvernahme am 9. Jänner 2015 habe er "in steigender Weise" behauptet, dass Mitglieder des IS versucht hätten, ihn für die Teilnahme am Jihad mitzunehmen. Sein gesamtes Vorbringen beruhe jedoch auf "sehr globalen" Aussagen und "sehr vage in den Raum gestellten Behauptungen". Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf weder Feststellungen zur Situation der Kurden, noch setzte es sich mit den vorgelegten Berichten (siehe oben Punkt 2.) auseinander und traf auch keine Feststellungen zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten erklärte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Die Gewährung von subsidiärem Schutz begründete es mit der instabilen Lage in Syrien.

4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Die Erstbefragung habe ohne Beisein eines gesetzlichen Vertreters stattgefunden. Darüber hinaus könne das Vorbringen von Minderjährigen nicht die "gleiche Dichte" aufweisen wie jenes von Erwachsenen und es sei bei einer "milderen" Beurteilung der Aussagen keinesfalls von Widersprüchen bzw. Steigerungen des Vorbringens auszugehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich weder damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre, noch, dass junge Männer bereits vor dem 18. Geburtstag aufgrund des Rekrutenmangels eingezogen würden. So gehe auch aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hervor, dass sowohl die Schabiha als auch das Volkskomitee an Checkpoints und bei Razzien versuchten, durch Einschüchterungen junge Männer unter 18 Jahren zum Eintritt in die Miliz zu bewegen. Der Beschwerdeführer sei daher als minderjähriger Kurde im umkämpften Gebiet von Tell Tamer asylrelevant verfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Be-scheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.3.1. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkannte, dass bei der Erstbefragung am 14. September 2014 kein Rechtsberater bzw. sonstiger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers anwesend war. Ein solcher war erst bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 9. Jänner 2015 zugegen.

Das außer Acht lassen dieses schweren Verfahrensfehlers ist auch deswegen so gravierend, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung vorrangig auf Widersprüche bzw. Steigerungen im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung am 14. September 2014 und bei der Einvernahme am 9. Jänner 2015 stützte (vgl. dazu insbes. VfGH 27. 6. 2012, U 98/12; 20. 2. 2014, U 1919/2013 und VwGH 28. 5. 2014, Ra 2014/20/0017; 13. 11. 2014, Ra 2014/18/0061 sowie jüngst 24. 2. 2015, Ra 2014/19/0171).

Hingegen traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder Feststellungen zur Situation der Kurden, noch setzte es sich mit den bereits bei der Einvernahme am 9. Jänner 2015 vorgelegten Berichten auseinander. Aus diesen ergibt sich einerseits ein Schutzbedarf für Kurden (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.). Andererseits werden die Bestrebungen des ISIS, al-Hasaka - und damit das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers - unter seine Kontrolle zu bringen, aufgezeigt. Sollte dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch eine extremistische islamische Gruppe drohen, läge der Konventionsgrund in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen bzw. religiösen Gesinnung (vgl. zur Asylrelevanz von [versuchten] Zwangsrekrutierungen etwa VwGH 28.1.2015, Ra 2014/18/0090 m.w.N). Ähnliches gilt für eine Zwangsrekrutierung durch die syrischen Behörden.

Überdies fehlen Feststellungen zur behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland insbes. VwGH

22. 5 2003, 2001/20/0268 m.w.N).

2.3.2. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

2.3.3. Das Verfahren war daher zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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