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G306 2101169-1•BVwG G306 2101169-1
G306 2101169-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2015
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
G306 2101169-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des 1.) XXXX, 2.) der mj. XXXX, 3.) des mj. XXXX, und 4.) der mj. XXXX, alle StA. Bosnien und Herzegowina, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015, Zl. 1030906701-140282664,
1048096704-140282672, 1048096802-140282685, 1048096606-140282656 sowie über die Beschwerde der 1.) XXXX, 2.) der mj. XXXX, 3.) des mj. XXXX, 4.) der mj. XXXX und
5. ) des mj. XXXX, alle StA. Bosnien und Herzegowina, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2015,
Zl. 1045736308-140191383, 1045736700-140191391, 1045736602-140191405,
1045736504-140191413, 1045736406-140191421 beschlossen:
A)
Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz werden gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Die beschwerdeführenden Parteien haben am 14.12.2014 bzw. 19.11.2014 ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen die abweisenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015, Zl. 1030906701-140282664, 1048096704-140282672, 1048096802-140282685, 1048096606-140282656, bzw. vom 06.02.2015, Zl. 1045736308-140191383, 1045736700-140191391, 1045736602-140191405, 1045736504-140191413, 1045736406-140191421 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 28.03.2015, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2015, mit, dass die Beschwerdeführer am 13.03.2015 freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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