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G307 2016672-1•BVwG G307 2016672-1
G307 2016672-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2015
Aufenthaltsrecht, Ausweisung, EU-Bürger, mangelnde<br/>Deutschkenntnisse, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2014, Zahl 653077810-140027141 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I 100/2005 (FPG) idgF. iVm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) idgF. sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 10.09.2014 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft
XXXX (im Folgenden: BH XXXX) die Einlaufstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), weil die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht diese betreffend nicht mehr vorlägen. Dem wurde ein an die BF gerichtetes Informationsschreiben in Bezug auf deren beantragte Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beigefügt.
2. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 01.10.2014 wurde der BF Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung im Hinblick auf § 66 Abs. 1 FPG eingeräumt und diese zugleich aufgeforderte, Fragen zu ihrer Integration sowie zu ihren Familien- und Einkommensverhältnissen zu beantworten.
3. Am 21.10.2014 langte beim BFA, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle St. Pölten die diesbezügliche Stellungnahme der BF ein, wobei diese in ungarischer Sprache gehalten war. Dem fügte die BF eine Kopie ihres Reisepasses, eine Anmeldebescheinigung, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX vom XXXX, welchem zufolge sie einen Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage gestellt habe, einen Auszug aus dem ungarischen Eheregister, den Staatsbürgerschaftsnachweis ihres Exmannes, eine Bestätigung über dessen monatliche Unterhaltsverpflichtung, einen zwischen ihrem Sohn und XXXX abgeschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück und Anwesen XXXX, den diesbezüglichen Einverleibungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX, eine Vereinbarung über die Miet- und Betriebskostenzahlung zwischen der BF und ihrem Sohn sowie weitere 11, in ungarischer Sprache gehaltene Dokumente bei.
4. Am 28.10.2014 wurde die BF angewiesen, die unter Punkt 3. erwähnte Eingabe dahingehend zu verbessern, diese in deutscher Sprache einzubringen. Dieser Aufforderung kam die BF innerhalb des vor dem Bundesamt geführten Verfahrens nicht nach.
5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der BF persönlich zugestellt am 12.12.2014, wurde die BF gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.).
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, es lägen im Fall der BF nach Ansicht der BH XXXX die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht nicht weiter vor. Das Bundesamt habe der BF erstmals am 01.10.2014 die Gelegenheit gegeben, Nachweise über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für deren Niederlassungsrecht vorzulegen. Die BF habe eine Stellungnahme in ungarischer Sprache übersandt und sei der Aufforderung, die Angabe in deutscher Sprache abzufassen, nicht nachgekommen. Die BF sei seit 19.08.2013, ebenso wie ihr Sohn XXXX, mit Hauptwohnsitz in XXXX, gemeldet. Weitere Angaben über das Familienleben der BF seien nicht aktenkundig und mangels Mitwirkung der BF auch nicht feststellbar. Am 12.08.2014 sei bei der BH XXXX ein Schreiben der Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt in XXXX eingelangt, worin mitgeteilt worden sei, dass die BF am XXXX um Gewährung von Ausgleichszulage angesucht habe und daher bei ihr die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG nicht mehr vorlägen. Im Übrigen habe es die BF trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen, Nachweise über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht vorzulegen. Aufgrund dessen sei es nicht möglich gewesen, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration sowie das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Da deshalb die Abwägung der BF-Interessen mit jenen des Staates ergeben habe, dass das Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
6. Mit dem per Post am 29.12.2014 eingebrachten Schriftsatz, erhob die BF durch ihre Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. abzuändern sowie von der Ausweisung aus dem Bundesgebiet abzusehen, in eventu einen Durchsetzungsaufschub von einem Jahr zu gewähren.
Darin führte diese zusammengefasst im Wesentlichen aus, wenn die belangte Behörde meine, der Antrag auf Sozialhilfe schließe das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG automatisch aus, so sei sie nicht im Recht. Anlässlich der Ausstellung der Anmeldebescheinigung seien die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Aufenthalt geprüft und der BF eine solche gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 FPG erteilt worden. Nach dem 04.12.2013 hätten sich keine Umstände ergeben, welche den Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes zur Folge hätten. Die BF sei nach wie vor im Haushalt ihres Sohnes wohnhaft, habe nach wie vor kein geringeres Einkommen als zum Zeitpunkt der Anmeldebescheinigung und habe sich - außer dem Umstand, dass sie um Ausgleichszulage ansucht hätte - an ihren persönlichen Verhältnissen nichts verändert. Die Antragstellung auf Ausgleichszulage sei entgegen der Bestimmung des § 51 NAG kein absoluter Grund, das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu verneinen. Unter Verweis auf die Entscheidung des EUGH vom 19.09.2013, RSC-140/12 und das diesbezüglich vom OGH initiierte Vorabentscheidungsverfahren hob die RV der BF hervor, die Gewährung einer Leistung wie der Ausgleichszulage schließe nicht unter allen Umständen und automatisch aus, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates nur deshalb die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nicht erfülle. Nur die unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen weise iSd Art 7 Abs. 1 lit b) der Freizügigkeitsrichtlinie auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt hin. Im konkreten Fall sei durch die Ausstellung der Anmeldebescheinigung erwiesen, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Anmeldebescheinigung an die BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht bestanden habe, sodass dieses durch eine Antragstellung auf Ausgleichszulage auf Grund er obigen Ausführungen nicht beseitigt werden könne, weil andernfalls eine mittelbare Diskriminierung vorliege. Art 14 Abs. 3 der zitierten Richtlinie verbiete die automatische Ausweisung eines Unionsbürgers wegen der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen im Aufnahmemitgliedsstaat. Nicht jede Inanspruchnahme einer Sozialhilfeleistung begründe den Verlust des Aufenthaltsrechtes, sondern nur eine unangemessene. Der OGH habe ausgesprochen, dass selbst für den Fall, als der Wegfall der Existenzmittel zu befürchten sei, der Unionsbürger sich auf das Unionsrecht einschließlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung berufen könne, um Sozialleistungen zu erhalten, auch wenn dies später sein Aufenthaltsrecht beeinträchtigen könne. Im Sinne dieser Entscheidungen des EUGH und des OGH wäre darüber hinaus pro futuro im Falle einer Zuerkennung der Ausgleichszulage zu prüfen, ob diese unangemessen in Anspruch genommen werde. Aus dem Akteninhalt ergäbe sich auch, dass die BF 6 Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen sei, in dieser Zeit in Österreich gelebt habe und der geschiedene Mann XXXX zu einer Unterhaltsleistung von € 100,00 monatlich verpflichtet sei. Ferner sei eine Erhöhung des Unterhaltsanspruches von Seiten der BF beantragt worden. Es sei auch von Seiten der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, dass die BF mit ihrem Sohn in XXXX lebe, wobei es sich um ein Einfamilienhaus handle, dessen alleiniger Liegenschaftseigentümer ihr Sohn sei. Außerdem sei außer Acht gelassen worden, dass die BF eine ungarische Pension in der Höhe von € 260,00 beziehe. Dieser Betrag werde ab 01.01.2015 erhöht werden. Schließlich werde auch gerügt, dass das Bundesamt den in Art 8 EMRK begründeten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht berücksichtigt hätte.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 05.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Am 30.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme der BF ein, in welche sie - kurz zusammengefasst - ausführte, ihr Exmann habe zu Beginn in XXXX gewohnt. Sie habe seinerzeit alle 3 Monate für 2 Tage nach Ungarn zurückkehren müssen, weshalb sie nicht nach Österreich habe ziehen können. In Ungarn habe sie vom 01.10.1994 bis 31.12.1998 keine Beschäftigung gehabt und auch kein Arbeitslosengeld bezogen. In dieser Zeit habe sie als Hausfrau gearbeitet. Abermals wurde auf die Höhe des gegenwärtigen Unterhalts des Exgatten in der Höhe von € 100,00 monatlich verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX in Ungarn geboren und ungarische Staatsangehörige.
Die BF ist seit XXXX durchgehend an der Anschrift "XXXX" wohnhaft. An der gleichen Anschrift wohnt auch ihr Sohn, XXXX. Sie ist nicht erwerbstätig. Der Sohn der BF ist auch Eigentümer des Anwesens XXXX.
Die BF leistet für das ihr vom Sohn eingeräumte Wohnrecht an diesen einen monatlichen Beitrag von € 450,00.
Die BF bezieht aus Ungarn eine monatliche Pension in der Höhe von etwa € 260,00.
1.2. Die BF war mit XXXX, geb. am XXXX, verheiratet. Derzeit hat die BF gegen ihren Exgatten einen monatlichen Unterhaltsanspruch in der Höhe von € 100,00. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beiden in Österreich jemals über einen gemeinsamen Wohnsitz oder Haushalt verfügten.
1.3. Die BF ist XXXX im Besitz einer Anmeldebescheinigung und stellte am XXXX bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist sowie von ihrem Sohn XXXX finanziell unterstützt wird.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an irgendwelchen Krankheiten leidet.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die BF legte zum Beweis ihrer Identität einen ungarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dessen Ausstellungsnummer ist mit jener im ZMR angeführten ident.
Die derzeitige Wohnsitzmeldung beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Eigentümereigenschaft des XXXX am Anwesen XXXX ist dem im Akt befindlichen Kaufvertrag mit XXXX sowie dem Beschluss des BG XXXX zu entnehmen.
Die Eheschließung folgt aus der im Akt befindlichen Heiratsurkunde.
2.2.2. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF mit ihrem Exmann jemals einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt hat, ergibt sich aus dem Vergleich der diesbezüglich im Akt einliegenden Auszüge aus dem ZMR. Anderweitige Bescheinigungsmittel vermochte die BF nicht beizubringen und wurde der gemeinsame Haushalt im Ausmaß von 6 Jahren nur behauptet.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die monatliche Unterhaltsleistung in der Höhe von € 100,00 durch ihren Exmann ergibt sich aus der diesbezüglichen im Akt befindlichen Bestätigung. Die Höhe der ungarischen Pension ist den Ausführungen der BF zu entnehmen. Wenn die BF auch eine Antragstellung auf Erhöhung dieses Betrages (auch für die letzten 3 Jahre) in Aussicht gestellt hat, so ergibt sich aus dem gegenständlichen Sachverhalt weder ein Beweis hiefür noch folgt daraus, dass die BF derzeit tatsächlich über einen höheren Betrag verfügen kann.
Auch für eine allfällige finanzielle Unterstützung durch den Sohn der BF ergeben sich keine Hinweise.
Das von Seiten der BF für die von ihrem Sohn zur Verfügung gestellte Wohnung entrichtete Entgelt ergibt sich der dahingehenden, im Akt befindlichen Vereinbarung vom 03.03.2014.
Die BF hat keine gesundheitlichen Probleme ins Treffen geführt, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass diese an keinen Krankheiten leidet.
Das Vorhandensein einer Anmeldebescheinigung folgt aus dem diesbezüglichen Dokument der BH XXXX, ausgestellt am XXXX.
Die Stellung des Antrags auf Gewährung einer Ausgleichszulage folgt aus dem Bescheid der belangten Behörde und dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX vom XXXX.
Die fehlenden Deutschkenntnisse sind den in ungarischer Sprache dem Bundesamt vorgelegten Dokumenten wie auch diesbezüglich fehlenden Bescheinigungsmitteln zu entnehmen.
Weitere soziale Anknüpfungspunkte vermochte die BF nicht darzutun.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Wenn die BF vermeint, die Stellung eines Antrages auf Gewährung einer Ausgleichszulage sei kein absoluten Grund, das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu verneinen, liegt sie zwar richtig, es fehlt dem gegenständlichen Sachverhalt jedoch an mehreren Erfordernissen, welche für den Verbleib der BF im Bundesgebiet sprächen.
So wird außer Acht gelassen, dass die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage, worauf der Antrag der BF ja abzielt, in untrennbarem Zusammenhang mit dem Erfordernis der BF zur Verfügung stehenden ausreichenden Existenzmittel steht und schon dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG entnehmbar ist, dass die Gewährung der Ausgleichszulage das Fehlen entsprechender Existenzmittel voraussetzt. Wie oben dargestellt stehen der BF rund € 360,00 monatlich zur Verfügung, was in der Beschwerde auch hervorgehoben wurde. Abgesehen davon, dass nicht erklärbar ist, wie sie die Differenz zu den von ihr zu begleichenden Kosten der von ihr bewohnten Unterkunft in der Höhe von € 450,00 aufbringt, vermochte die BF kein weiteres Einkommen nachzuweisen und kann in ihrem Fall davon gesprochen werden, dass die Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht hinreichend sind.
Was das ins Treffen geführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2013, Zahl
RsC-140/12 betrifft, fällt bei genauerer Betrachtung auf, dass es den Mitgliedsstaaten zwar verwehrt ist, die Gewährung einer Leistung wie der Ausgleichszulage "unter allen Umständen und automatisch auf Grund dieser Tatsache" als fehlende Voraussetzung für ein über 3monatiges Aufenthaltsrecht in einem EU-Staat anzusehen. Daraus folgt einerseits, dass die Gewährung einer Ausgleichszulage als einziger und alleiniger Umstand sicher nicht hinreichend ist, um von fehlenden Voraussetzungen für einen Aufenthaltsstatus auszugehen.
Abgesehen davon ging es im Ausgangsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu Zahl 10 Ob S 152/13w vom 17.12.2013, der ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EUGH (siehe obiges Urteil) angeregt hat um die Versagung der Gewährung der Ausgleichszulage an sich, wobei die Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen der sukzessiven Gerichtszuständigkeit als beklagte Partei fungierte. Es ging somit um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausgleichszulage an sich im Rahmen des Sozialrechts. Fremdenrechtliche Aspekte standen zwar zur Debatte, waren aber nicht Kern des Verfahrens. Somit zielte dieses Verfahren in eine andere Stoßrichtung als ein fremdenrechtliches, in welchem es um die Zulässigkeit des Aufenthaltes eines EU-Bürgers bei fehlenden Existenzmitteln geht. Dem entsprechen ging es im Verfahren vor dem OGH auch um die Frage, ob die Ausgleichszulage unangemessen in Anspruch genommen wird, was vom Fall des § 51 Abs. 1 Z 2 FPG gar nicht umfasst ist.
Dass die BF eine Unterhaltserhöhung in Aussicht stellt, muss im gegenständlichen Fall außer Betracht bleiben, weil sie eben derzeit über keine höheren Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts verfügt. Zieht man als Basis für ausreichende Existenzmittel den Richtsatz für alleinstehende Pensionisten/innen in der Höhe von € 872,31 sowie die vom Land XXXX festgesetzte bedarfsorientierte Mindestsicherung von € 827,82 nach dem dortigen Mindestsicherungsgesetz heran, so erreicht die BF mit ihrem monatlichen Einkommen keinen dieser beiden Beträge.
Im gegenständlichen Fall hat sich die BF nicht nur um die Inanspruchnahme der Ausgleichszulage bemüht, sondern fehlt es ihr - wie oben dargelegt - noch zusätzlich an Integrationsmomenten und in großem Ausmaß an finanziellen Grundmitteln zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts.
Die BF wohnt zwar mit ihrem Sohn seit XXXX im gemeinsamen Haushalt, doch ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine finanzielle Unterstützung seinerseits. Auch die oberwähnte Antragstellung im Hinblick auf die Gewährung einer Ausgleichszulage geht in diese Richtung. Zudem spricht auch die erst kurze Zeitspanne von rund 1 3/4 Jahren und ein fehlender Hinweis auf eine gemeinsame Wohnungnahme vor dieser Zeit mit dem Sohn gegen eine starke Intensität des Familienlebens iSd Art 8 EMRK. Darüber hinausgehende soziale Bezüge brachte die BF nicht vor und vermag auch der zu kurze Aufenthalt der BF im Bundesgebiet an sich keine hinreichende Integration zu vermitteln (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354: Wonach selbst ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz zu bezeichnen ist). Demzufolge kann auch nicht von einem völligen Abbruch der Bezüge zum Herkunftsstaat, in welchem die BF den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht und sohin ihre Sozialisation erfahren hat, gesprochen werden, was wiederum für ein Zurechtfinden und erfolgreiches Fußfassen ebendort spricht. Abgesehen davon konnte die BF auch nicht bescheinigen, tatsächlich, und wenn ja wann, 6 Jahre in Österreich gewohnt zu haben.
Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Ordnung in Form eines geregelten Fremdenwesens (vgl. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347) der Vorzug vor jenen der BF zu geben, weshalb angesichts des zuvor Gesagten und aufgrund des Fehlens aufenthaltsberechtigender Voraussetzungen iSd. § 51 Abs. 1 NAG und damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG, wonach ein Fremder sich nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist, aufgrund des beantragten Bezuges von Sozialleistungen, und des nichterbrachten Nachweises einer in Aussicht stehenden - dem Sinn der Bestimmungen folgend iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu wertenden - Einstellung gemäß § 66 FPG, im Ergebnis der (Ermessens-Entscheidung, vgl. den Wortlaut in § 66 Abs. 1 FPG: "...können ausgewiesen werden...") der belangte Behörde nicht entgegenzutreten ist und sich die ausgesprochene Ausweisung der BF als rechtmäßig darstellt.
Demzufolge war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Mangels widerstreitender Angaben und fassbarer entgegenstehender Momente war der BF - rechtsrichtig - ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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