BVwG G313 2102910-1

G313 2102910-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2015

Regest

Aufenthaltsverbot, familiäre Situation, Gefährdungsprognose,<br/>Herabsetzung, Interessensabwägung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G313 2102910-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G313.2102910.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015,

Zl. 69542705-140131054, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX,

Zahl: XXXX, wurde der BF zuletzt wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Vom erkennenden Strafgericht wurde als erwiesen angenommen, dass der BF in XXXX

im Dezember 2013 XXXX durch Versetzen von zwei Stößen, wodurch diese zu Sturz kam und eine Verletzung am Knie erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt habe;

am 14. Dezember 2013 gemeinsam mit XXXX als Mittäter, fremde bewegliche Sachen, Verfügungsberechtigten der Firma XXXX, mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

ein Damenkleid, Farbe grau, im Wert von € 209,00 und ein Damenkleid im Wert von € 159,95

eine Jeans, blau, im Wert von € 129,95, ein Sweater im Wert von €

119,95 und eine Handtasche;

am 8. April 2014, am XXXX das Mobiltelefon des XXXX zu Boden geworfen habe, wodurch dieses beschädigt worden sei und ein Schaden in unbekannter Höhe entstanden sei;

am 8. April 2014 XXXX dadurch, dass er ihm das Mobiltelefon aus der Hand riss, fahrlässig am Körper verletzt habe;

am 19. April 2014 am XXXX die schwarze Lederjacke der XXXX, in der sich ein MP3-Player befunden habe, Gesamtwert € 85,00 mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;

am 19. April 2014 am XXXX, XXXX, im Geschäft XXXX versucht habe, ein Paar Schuhe der Marke "Crocs" und ein Paar Radfahrhandschuhe der Marke "Ziener" im Gesamtwert von € 55,98 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Mildernd wurden dabei die teilweise geständige Verantwortung, der bloße Versuch bei einzelnen Taten, die teilweise Schadensgutmachung bzw. die Bereitschaft zur Schadensgutmachung, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von sechs Vergehen und die einschlägigen Vorverurteilungen bewertet.

2. Mit Schreiben vom 03.11.2014, Zahl: IFA-Zahl: 69.542.705, des BFA wurde der BF aufgefordert zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes, binnen einer zweiwöchigen Frist, Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am 19.11.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Eine Stellungnahme war beim BFA nicht eingelangt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.02.2015, vom BF am 03.03.2015 persönlich übernommen, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.)

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF im Bundesgebiet weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte verfüge. Er verfüge über keinen rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich und gehe im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und könne die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen. Er habe durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Er habe durch wiederholte Begehungen von gerichtlich strafbaren Vergehenstatbeständen klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Er habe innerhalb kurzer Aufenthaltsdauer durch Begehung von Diebstählen, Körperverletzungen und Sachbeschädigungen Vergehenstatbestände gesetzt. Er habe durch sein persönlich vorwerfbares und beharrlich fortgesetzt massiv strafbares Verhalten gezeigt, dass er gewillt sei bzw. zumindest in Kauf nehme, durch sein Verhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darzustellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es sei davon ausgehen, dass er auch weiterhin Delikte gegen fremdes Vermögen setzen werde. Sein weiterer Aufenthalt würde weiterhin eine Gefahr für das Rechtsgut des Vermögens sowie das Rechtsgut der körperlichen Sicherheit darstellen. Der BF sei ganz offenkundig als "Kriminaltourist" in Österreich eingereist, um hier strafbare Handlungen zu begehen. Die Gefährlichkeit seiner Person ergebe sich daraus, dass er die Taten wiederholt, in gewerbsmäßiger Absicht und als "Kriminaltourist" begangen habe und er zu einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Durch ein Aufenthaltsverbot erfolge zwar ein Eingriff in ein Privatleben, dieser sei jedoch angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilung und seines persönlichen Verhaltens notwendig und habe darüber hinaus die Republik Österreich ihrer Gewährleistungspflicht zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch die gegenständlich aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. der Verhinderung seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzukommen. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung dieser Maßnahme und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes würden unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkungen auf seine Lebenssituation, zumal der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet sei, keiner legalen Beschäftigung nachgehe und in Österreich auch über keine familiären Bindungen verfüge. Von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes war Abstand zu nehmen, da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten sei.

4. Mit Schreiben vom 02.03.2015, beim BFA am 06.03.2015 eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Begründend brachte der BF vor, dass es nicht zutreffend sei, dass er keine familiären Bindungen in Österreich habe. So lebten seine Mutter, sein Bruder und seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet. Weiters sei unrichtigerweise festgestellt worden, dass er gesund sei. Er leide an Pankreatitis und sei bei ihm Hepatitis C festgestellt worden. Er sei durch die Haft geläutert und wolle in Österreich bleiben.

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 11.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX1 in XXXX, Ungarn, geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl:

XXXX, wurde der BF zuletzt wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der BF war zuvor mit Urteil des BF XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 222 Abs. 1/1 StGB, zu einer bedingten Haftstrafe von 2 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden.

Im Bundesgebiet sind die Lebensgefährtin des BF, Frau XXXX, wohnhaft XXXX, sowie dessen Mutter XXXX, wohnhaft XXXX sowie ein Bruder, XXXX , wohnhaft ebenfalls an der Adresse der Mutter, gemeldet.

Gegen den BF besteht ein aufrechter EU-Haftbefehl eines ungarischen Gerichts. Der BF wird in Ungarn aufgrund eines gegenüber einem Kleinkind begangenen Gewaltdeliktes sowie aufgrund von schweren Vermögensdelikten gesucht. Der BF hat in Ungarn bereits eine dreijährige Haftstrafe verbüßt.

Gegen den BF wurde am 03.01.2010 wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung gegenüber seiner Mutter XXXX, geb. XXXX, ein Betretungsverbot seitens des SPK XXXX ausgesprochen.

Der BF befand sich in Österreich zwischen XXXX und XXXX, zwischen XXXX und XXXX sowie seit XXXX in Haft. Er verfügt im Bundesgebiet über keinen festen Wohnsitz und geht keiner legalen Beschäftigung nach.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und das Urteil des Bezirksgerichts XXXX sowie auf den aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung, dass der BF über keinen festen Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass die Mutter des BF, dessen Lebensgefährtin sowie sein Bruder in Österreich behördlich gemeldet sind, ergibt sich aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass gegen den BF ein EU-Haftbefehl besteht und er in Ungarn wegen eines gegenüber einem Kleinkind begangenen Gewaltdeliktes sowie wegen schwerer Vermögensdelikte gesucht wird, ergibt sich aus dem Akteninhalt (Aktenseite 69).

Die Feststellung, dass der BF in Ungarn wegen diverser Vermögensdelikte bereits eine dreijährige Haftstrafe verbüßt hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll der Beschuldigtenvernehmung des SPK XXXX vom 03.01.2010 (Aktenseite 9).

Die Feststellung, dass der BF keiner legalen Tätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.

Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG lautet:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Der BF hat im Bundesgebiet zwar familiäre Bindungen, jedoch konnte er weder bezüglich seiner in Österreich lebenden Mutter noch seiner Lebensgefährtin oder seines Bruders das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dartun. Der BF hat zudem keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet, sodass keine Gründe dafür erkennbar sind, dass ein etwaiges Regeln persönlicher Verhältnisse einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen könnte. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erscheint zudem vor dem Hintergrund erforderlich, dass der BF durch die von ihm zuletzt in einem kurzen Abstand begangenen Straftaten demonstriert hat, dass von ihm aktuell eine erhebliche kriminelle Energie ausgeht. Der BF befindet sich aktuell noch in Haft, sodass kein nach der Haftentlassung folgendes längeres Wohlverhalten zu Gunsten des BF berücksichtigt werden könnte. Hinweise dafür, dass die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes für den BF einen Härtefall darstellen würde, sind nicht erkennbar.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.1. Da vom BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Zur strafrechtlichen Verurteilung führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX aus, dass der BF im Dezember 2013 seine angebliche Lebensgefährtin am Körper verletzt habe, indem er dieser zwei Stöße versetzt habe, am XXXX gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin fremde bewegliche Sachen der Firma XXXX im Wert von insgesamt € 618,85 weggenommen habe, um sich unrechtmäßig zu bereichern, am XXXX ein Mobiltelefon des namentlich genannten Geschädigten zu Boden geworfen und dadurch beschädigt habe, den Genannten durch das Entreißen des Telefons überdies fahrlässig am Körper verletzt habe, einem weiteren namentlich genannten Opfer eine Lederjacke im Wert von € 85,00 weggenommen habe, um sich unrechtmäßig zu bereichern und schließlich am XXXX der Firma XXXX Waren im Wert von € 55,98 weggenommen habe, um sich unrechtmäßig zu bereichern.

Der BF war bereits zuvor im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten, da gegen ihn im Jänner 2010 aufgrund einer gegenüber seiner Mutter verübten gefährlichen Drohung ein Betretungsverbot ausgesprochen worden war.

Weiters wurde er im Jahr 2011 wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt.

Der BF hatte weiters bereits in Ungarn Straftaten begangen und besteht gegen ihn aktuell ein aufrechter EU-Haftbefehl, dem ein schweres Gewaltdelikt gegen ein Kleinkind sowie ein schweres Vermögensdelikt zu Grunde liegen.

Der BF verbüßte in Ungarn aufgrund begangener Eigentums- und Urkundendelikte bereits eine dreijährige Haftstrafe.

Zu seinen Ungunsten war weiters besonders schwerwiegend zu berücksichtigen, dass der BF etwa die Straftaten, aufgrund derer die letzte Verurteilung in Österreich erfolgte, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum begangen hat - so liegen zwischen den einzelnen Straftaten teilweise sogar nur wenige Tage (!) - sodass erkennbar ist, dass der BF ein hohes Potential in krimineller Energie aufweist, welcher er situationsbedingt freien Lauf lässt.

Im Fall des BF besteht daher die erhebliche Gefahr, dass er auf Grund des bereits gesetzten Verhaltens auch weiterhin eine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit sowie das Eigentum darstellt, da davon auszugehen ist, dass der BF auch in Zukunft Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen wird. Der BF befindet sich aktuell noch in Haft, sodass ein etwaiges nach seiner Haftentlassung erfolgtes Wohlverhalten nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden konnte.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 3 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, als geboten und verhältnismäßig zumal die vom BF begangenen Taten (in Ungarn und Österreich) doch auf eine erhebliche kriminelle Energie hinweisen. Auch das Strafgericht führte als erschwerend an, dass der BF bereits einschlägige Vorstrafen aufzuweisen habe und mehrere Vergehen zusammentreffen würden.

Der BF hat in der Vergangenheit gezeigt, dass ihn ein Haftübel nicht davor abschrecken konnte, weiter strafbare Handlungen zu begehen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass eine positive Zukunftsprognose zur Zeit nicht gestellt werden kann. Der BF wird in den nächsten drei Jahren die Chance haben, beweisen zu können, dass er ernsthaft bemüht ist, sein bis dato geführtes Leben zu ändern.

Soweit der BF im Beschwerdeschriftsatz - ohne diesbezüglich jedoch ärztliche Befunde vorzulegen - vorbringt, dass er an Pankreatitis leide und überdies bei ihm Hepatitis C diagnostiziert worden sei, ist einzuwenden, dass keine Hinweise dafür gegeben sind, dass die vom BF genannten Erkrankungen in Ungarn nicht behandelbar wären oder dem BF ein entsprechender Zugang zu einer ärztlichen Verhandlung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat verwehrt wäre.

3.1.2. Mangels entsprechender behördlicher Meldungen im zentralen Melderegister (mit Ausnahme des Aufenthaltes in Haft) ging die belangte Behörde zu Recht nicht von einem Wohnsitz oder gar mehrjährigen durchgehenden Aufenthalt des BF in Österreich aus.

Bei der Interessensabwägung hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass der BF familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat und daher zu Unrecht angenommen, dass mit seinem Aufenthaltsverbot kein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden wäre.

Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass der BF das Vorliegen einer besonderen familiären Nahebeziehung zu der in Österreich lebenden Mutter, seinem Bruder und seiner Lebensgefährtin nicht darlegen konnte und eine gegenwärtig bestehende enge Bindung schon ausgehend davon, dass der BF zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt mit diesen Personen in Österreich aufwies und überdies sich mehrmals in Österreich in Haft befand und aktuell befindet, auszuschließen ist.

Die belangte Behörde hat jedoch unter Bedachtnahme auf die persönlichen Interessen des BF zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten ist, hat doch der BF durch sein gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und am Schutz der Rechte anderer, insbesondere am Eigentum und an der körperlichen Integrität, erheblich beeinträchtigt. Die vorliegenden familiären und privaten Interessen des BF haben in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch seine Straftaten eine entscheidende Beeinträchtigung erfahren. Wenn der BF vorbringt durchaus über familiäre Kontakt ein Österreich zu verfügen, ist zu entgegnen, dass mangels aufrechter Ehe, gemeinsamen Wohnsitzes und finanzieller Abhängigkeit -- kein schützenwertes Familienleben iSd. Art 8 EMRK (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860) zu erkennen ist.

Die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet werden gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme zusätzlich dadurch geschmälert, dass er in Österreich bis zum heutigen Zeitpunkt keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstandes, dass der BF keinen durchgehenden längeren Aufenthalt in Österreich aufzuweisen hat, hat die belangte Behörde zu Recht der durch seine Straftaten in Österreich bewirkten Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des BF und seiner Familie.

Die Begehung dieser Vergehen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlung die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern sich dieses Verhalten gegen Organe und Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit gerichtet haben und vom BF innerhalb einer gerichtlich verhängten Probezeit erfolgt sind. Hinzu kommt, dass der BF zuvor bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, womit der BF seinen nachhaltigen Unwillen der Beachtung der österreichischen Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt hat.

Vielmehr hat der BF durch dessen - wiederholten - die österreichischen Rechtsnormen negierendem Verhalten eindrucksvoll seinen Unwillen die Grundinteressen der österreichischen Gesellschaft zu achten und wahren aufgezeigt, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF sowie dessen vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Stellung von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann.

Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenen des BF zu geben, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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