BVwG L518 2104608-1

L518 2104608-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2015

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat

Gesamter Gesetzestext

BVwG L518 2104608-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2104608.1.00

Spruch

1. ) L518 2104611-1/2E

2. ) L518 2104613-1/2E

3. ) L518 2104616-1/2E

4. ) L518 2104618-1/2E

5. ) L518 2104608-1/2E

6. ) L518 2104604-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, und 4.) des mj.XXXX, geb. XXXX, 5.) des mj. XXXX, geb. XXXX und 6.) des mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.3.2015, Zlen. 1051942502-150173153, 1051942600-150173161, 1051943205-150173188, 1051943401-150173200, 1051943303-150173196 und 1051942905-150173170, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1 bzw. bP1 genannt), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2 bzw. bP2 genannt) sowie die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3 bis BF6, bzw. bP3 bis bP6 genannt), letztere gesetzlich vertreten durch die BF2, stellten am 15.2.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am 16.2.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des BPK Eisenstadt erstbefragt.

Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF1 an, als Taxifahrer gearbeitet zu haben, wobei er vor ca. eineinhalb Jahren in einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang beteiligt war. Im Zuge eines Gerichtsverfahrens sei er als Zeuge geladen worden und habe seine Aussage getätigt. Der Unfallverursacher sei zu eineinhalb Jahre Haft verurteilt worden. Als dieser jedoch wieder auf freien Fuß gesetzt wurde, habe er den BF1 und dessen Familie mit dem Umbringen bedroht (S 5 der Erstbefragung).

Die Zweitbeschwerdeführerin schloss sich den Ausführungen ihres Gatten an (S 5 der Erstbefragung).

Am 26.2.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch eine Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden BFA bezeichnet) neuerlich niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer konkretisierte sein Vorbringen dahingehend, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe, als sich am 14.5.2013 ein Verkehrsunfall, bei welchem auch er leicht verletzt wurde, ereignet hat. Ein Mann, welcher angefahren worden sei, habe unverletzt den Unfallort verlassen. Ebenso sei der Verursacher des Unfalles mit seinem Auto geflohen, der BF1 und zwei Polizeibeamte, welche den Unfall ebenfalls beobachtet hätten, hätten jedoch das Kennzeichen notiert und sei der Mann noch am selben Tag festgenommen worden. Folglich sei der BF als Zeuge zur Gerichtsverhandlung geladen worden und habe am 23.6.2013 seine Aussage getätigt. Der Angeklagte, XXXX, sei zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Am 23.6.2013 und im Jahr 2014 sei der BF1 von den Familienangehörigen des Verurteilten verbal bedroht worden. Über Nachfragen vermeinte die bP1 im Jänner 2014 von einer ihm unbekannten Person mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Einmal, vermutlich am 25.1.2015 hätte der BF zur Adresse XXXX kommen sollen. Eine Anzeige habe er nicht erstattet (S 6 und 7 des Einvernahmeprotokolls).

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, von den Problemen ihres Gatten nichts zu wissen (S 5 des Einvernahmeprotokolls).

2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, zugestellt durch persönliche Ausfolgung an den BF1 und die BF2 am 10.3.2015, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Angemerkt wird, dass die bloße Fehlbezeichnung des Vornamens des Fünftbeschwerdeführers nicht schadet.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen folgendes aus:

"...

Sie brachten sowohl im Rahmen der Erstbefragung vom 16.02.2015 als auch im Rahmen der Einvernahme vor der ho. Behörde vor, dass Sie in der Heimat Verfolgung durch unbekannte Privatpersonen zu gewärtigen gehabt hätten.

Sie gaben an, Sie wären im Jahr 2013 während der Gerichtsverhandlung von den Familienangehörigen des Verurteilten (XXXX) bedroht worden, da dieser von der Polizei festgenommen und zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden war.

Sie gaben an, dass Sie im Jänner 2014 und im Jänner 2015 (mit einjährigem Abstand), obwohl der Mann wahrscheinlich schon längst aus der Haft entlassen worden war, neuerlich eine Drohung (telefonisch und anonym) gegen Sie gerichtet worden war.

Auf den entsprechenden Vorhalt, dass es wohl nicht wahrscheinlich wäre, dass die Familienangehörigen Sie nach so langer Zeit immer noch mit anonymen telefonischen Drohungen tracktieren, ließen auch Sie entsprechende Zweifel erkennen, ob die vorgebrachten Drohungen tatsächlich diese Ursache hatten und gaben an, dass Sie sich die telefonischen anonymen Drohungen nur so erklären könnten, den sonst hätten Sie mit niemandem Probleme.

Am 23.06.2013 hätte die Gerichtsverhandlung stattgefunden und der fahrerflüchtige Unfallgegner (XXXX) wäre zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Sie hätten seither keine Informationen, was aus dem Mann geworden wäre und wüssten auch nicht, wann genau er aus der Haft entlassen worden wäre.

Auch die Personen, welch vorgeblich telefonische Drohungen gegen Sie ausstießen, seien Ihnen namentlich nicht bekannt, so wie Sie überhaupt nie gewusst hätten, welchen Namen die Verwandten des XXXXtrügen.

Auch könnten Sie sich an kein genaues Datum der Drohungen erinnern und wären zwischen den beiden Terminen Jänner 2014 und 201 nicht bedroht worden. Sie hätten auch Ihren Beruf (Taxilenker) bis zur Ausreise ausgeübt (sieben Tage in der Woche), hätten den Wohnort nicht gewechselt (außer 2014, Ferienaufenthalt in XXXX Haus des Onkels).

Sie hätten auch keine Anzeige erstattet, wären einfach ausgereist.

Sie gaben an, Sie wären deswegen bedroht worden, weil Sie Zeuge gewesen wären. Sie gaben aber auch an, dass zwei Polizeibeamte den Unfall ebenso beobachtet und das Kennzeichen des flüchtigen Autolenkers notiert hätten.

Nachdem nun außer Ihnen noch andere Zeugen vorhanden gewesen sind (noch dazu zwei Polizeibeamte), ist es schwer vorstellbar, was nun die Familienmitgliedern mit ihren Drohungen gegen sie zu erreichen suchten. Das haben wohl auch diese Personen selbst erkannt, weswegen Sie nur zwei Mal mit dem Abstand eines Jahres bedroht worden waren.

Dass Sie nie politisch aktiv waren, dass Sie weder aufgrund Ihrer Religion noch aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatten und auch keine Probleme mit den Behörden in der Heimat hatten, ergibt sich daraus, dass Sie dies verneint haben, als Sie konkret danach befragt wurden.

Weder Ihren Ausführungen noch dem Ländervorhalt kann entnommen werden, dass die Behörden Ihres Heimatlandes in Ihrem Fall schutzunfähig oder -unwillig wären.

Mit Ihrer Erklärung, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat um Ihre Sicherheit fürchten würden, da Sie und Ihre ganze Familie aufgrund der Drohungen des Gläubigers in Angst gelebt hätten, vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Sie haben bis zum letzten Tag vor der Ausreise gearbeitet und somit am öffentlichen Leben teilgenommen. Sie haben sich weder versteckt noch durch Übersiedlungen oder Änderung der Telefonnummer versucht den Drohungen der Familienmitglieder des Verurteilten zu entgehen. Einen weiteren Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit Ihrer Ausführungen dar, stellt die Tatsache dar, dass Sie weit über ein Jahr mit der Ausreise warteten.

Ungeachtet der Unglaubhaftigkeit Ihres Vorbringens darf ausgeführt werden, dass eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, nur dann asylrelevant sein kann, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Gemäß Art. 6 StatusRL kann die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden vom Staat ausgehen, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Art. 7 StatusRL zu bieten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434, VfGH 3.9.2009, U 591/08).

Gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusRL kann Schutz entweder vom Staat geboten werden, oder von Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Abs. 2 konkretisiert, dass Schutz generell gewährleistet ist, wenn die zuvor genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (VwGH 24.06.1999, 98/20/574; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406).

Allein aufgrund des Umstandes, dass Bestechung und Korruption vorkommen kann, muss nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lässt. Es ist nämlich keine Polizei in jedem Fall im Stande, eine strafbare Handlung im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären. Dies kann dementsprechend auch nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichem Schutz herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass polizeiliche Erhebungen längere Zeit andauern oder erfolglos bleiben, kann weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden (AsylGH 18.4.2011, C8 418.174-1/2011/6E).

Andere Umstände brachten Sie nicht vor und ergaben sich auch nicht.

Wie oben ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Heimat Kosovo nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

Mit Ihrer Erklärung, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat um Ihre Sicherheit fürchten würden, da Sie und Ihre ganze Familie aufgrund der Drohungen der Verwandten des Verurteilten in Angst gelebt hätten, vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.

Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten.

Es wird in diesem Zusammenhang besonders darauf hingewiesen, dass Familienangehörige von Ihnen nach wie vor im Kosovo leben, nämlich Ihr Vater, Ihre Mutter, Geschwister, Geschwister der Eltern, Cousins und Cousinen.

Bei Ihrer Rückkehr könnten Sie wiederum im Elternhaus Unterkunft und durch die große Familie Unterstützung finden. Ihre Familie könnte auch als soziales Auffangnetz fungieren. Die Sozialhilfe steht Ihnen zu.

Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung im Kosovo und des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um einen selbsterhaltungsfähigen Mann mit abgeschlossener Grundschulbildung sowie Arbeitserfahrung als Taxilenker handelt, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Ihre Frau könnte dem Arbeitsmarkt ebenso zu Verfügung stehen.

Die Feststellung, dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden ergibt sich aus Ihren Angaben und aus dem Akt.

Die Behörde verkennt nicht, dass die Lage im Kosovo schwierig ist, Sie sind jedoch erwerbsfähig, sind das Mitglied einer umfangreichen Familie. Der Kosovo ist dafür bekannt, dass die Familien zusammenhalten und im Notfall auch entfernten Verwandten Unterstützung gewähren.

Auch könnten Sie gem. § 67 AsylG bei einer freiwilligen Rückkehr Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

..."

Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

"zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

KI vom 02.05.2014 - Neues Kriegsverbrechertribunal im Kosovo (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 4 - Rechtsschutz/Justizwesen):

Ein Sondertribunal soll die Verbrechen der Kosovarischen Befreiungsarmee untersuchen - das hat das kosovarische Parlament beschlossen. Unter anderem geht es um den Handel mit Organen von Gefangenen. Das Tribunal soll mutmaßliche Verbrechen der Kosovarischen Befreiungsarmee (UCK) aus dem Kosovo-Krieg (1998 bis 1999) untersuchen. Der Sonderberichterstatter des Europarats, Dick Marty, wirft in seinem Bericht von 2010 einigen Kommandeuren dieser Armee vor, an dem Handel mit den Organen hunderter serbischer Gefangener beteiligt gewesen zu sein. Nach Angaben der kosovarischen Tageszeitung "Botasot" gibt es inzwischen eine Liste von Dutzenden Personen, die während des Kosovo-Kriegs am Organhandel beteiligt gewesen sein sollen: angeblich sogar der kosovarische Regierungschef Hashim Thaci selbst und einige seiner engen Mitarbeiter.

Die kosovarische Regierung wollte ursprünglich kein Kriegsverbrechertribunal - und auch fast alle politischen Parteien waren dagegen. Trotzdem hat das kosovarische Parlament mit mehr als der nötigen Zwei-Drittel-Mehrheit der Abgeordneten dafür gestimmt.

Der Hauptsitz des neuen Kriegsverbrechertribunals wird im Kosovo sein. Doch voraussichtlich soll es auch einen zweiten Sitz in Den Haag geben. Der Grund: Im Kosovo gibt es keinen ausreichenden Zeugenschutz, obwohl vor Jahren ein Gesetz dazu verabschiedet wurde.

Medien, Anwälte und die Zivilgesellschaft haben sehr oft Druck auf mögliche Zeugen ausgeübt. Sie haben auch die Identität von geschützten Zeugen öffentlich gemacht", so der Menschenrechtler XXXX. Diese Gefahr hat dazu geführt, dass sich viele Zeugen weigern, vor Gericht auszusagen (Deutsche Welle 24.4.2014; vgl. auch Der Standard 24.4.2014).

Quelle(n):

Politische Lage

Die von Krawallen überschattete Kommunalwahl im Kosovo vom Sonntag (3.11.) muss teilweise wiederholt werden, und zwar im serbisch dominierten Norden der ethnisch geteilten Stadt Kosovoska Mitrovica. Die Wahl wird am 17. November stattfinden. Dadurch wird ermöglicht, dass die Bürgermeister-Stichwahl am 1. Dezember landesweit abgehalten wird. Extremisten hatten am Sonntag einige Wahllokale in Mitrovica, wo es seit Jahren immer wieder zu Unruhen kommt, gestürmt und einige Urnen zerstört. Die Kommunalwahl am Sonntag war der erste von Prishtina aus organisierte Urnengang, an dem auch Serben aus dem Norden des Kosovo teilnahmen. Die Wahl war daher als ein Meilenstein in der Normalisierung zwischen Serbien und seiner Ex-Provinz Kosovo angesehen worden. (Die Presse 6.11.2013)

Die Wahlbeteiligung der Serben in den drei anderen Gemeinden im Norden war gar nicht so schlecht: In Leposavic und in Zubin Potok betrug sie 22 Prozent, in Zvecan 11,21 Prozent. In Mitrovica, wo die Wahl wegen der Gewalt unterbrochen wurde, leben allerdings die meisten Serben im Norden (etwa 28.000), in den anderen drei Gemeinden 38.500. Die Extremisten hatten bereits den gesamten Tag ein Spalier zu den Wahllokalen gebildet und Wähler beschimpft und bedroht. Weder die Kosovo-Polizei noch die EU-Rechtsstaatsmission Eulex griffen zunächst ein. Im Süden des Kosovo verlief der Urnengang professionell. 28 Personen - einige davon stehen der Regierungspartei PDK nahe - wurden verhaftet, weil sie versucht hatten, Leute einzuschüchtern. In den serbischen Enklaven Štrpce und Gracanica lag die Wahlbeteiligung bei über 50 Prozent. (derStandard 4.11.2013)

Die Regierungschefs von Serbien und dem Kosovo haben bei dem Treffen in Brüssel versucht, die Spannungen zwischen ihren Ländern abzubauen. Geladen hatte die EU-Außenbeauftragte Catherine Ashton. Radioberichten zufolge bezeichnete Serbiens Regierungschef Ivica Dacic das Treffen in Brüssel als "eines der erfolgreichsten" bislang. Serbischen Politikern werde während des Kommunalwahlkampfes Zugang zum Kosovo gewährt. Die für November geplante Kommunalwahl im Kosovo ist der Kern der EU-Vermittlung in der früheren serbischen Provinz. Mit Hilfe der Wahl soll sich die serbische Minderheit in den fast nur noch von Albanern bewohnten Staat Kosovo einfügen und im Gegenzug eine weit gefasste Selbstverwaltung bekommen. Die Normalisierung der Beziehungen der beiden Länder gilt als Voraussetzung für Beitrittsgespräche zwischen der EU und Serbien. Für Serbiens frühere Provinz Kosovo geht es hingegen um ein Assoziierungsabkommen mit der EU. (DW 8.10.2013)

Das kosovarische Parlament hat das Abkommen zur Normalisierung der Beziehungen des Landes mit Serbien gebilligt. Die Abgeordneten in der Hauptstadt Prishtina stimmten dem unter Vermittlung der Europäischen Union im April gefundenen Kompromiss mehrheitlich (84 von 110 Abgeordneten) zu. Die drittgrößte Fraktion der in Opposition befindlichen, ultranationalistischen Partei Vetevendosje (Selbstbestimmung), die sich für eine Vereinigung des Kosovo mit Albanien einsetzt, sprach sich gegen das Abkommen aus und versuchte, die Abstimmung zu verhindern. Das Abkommen war nach mühsamen Verhandlungen zustande gekommen. Im Gegensatz zu Belgrad wollen die Serben im Nordkosovo das Abkommen nicht umsetzen. Ein führender Vertreter der Kosovo-Serben kündigte an, die Minderheit werde die für den 3. November vorgesehenen Kommunalwahlen boykottieren. (Die Presse 27.6.2013)

In der ehemaligen serbischen Provinz Kosovo leben derzeit etwa 136.000 Serben. Nur ein Drittel davon lebt nördlich des Flusses Ibar in vier Gemeinden: Mitrovica, Leposavic, Zubin Potok und Zvecan. Sie lehnen jede Zusammenarbeit mit der Kosovo-Regierung ab und streben eine Vereinigung mit Serbien an. Die große Mehrheit der Serben, etwa 100.000 Menschen, lebt jedoch südlich des Flusses Ibar in anderen Teilen des Landes. Auch hier gibt es viele Vorbehalte gegenüber den Institutionen des Kosovo. Dennoch nehmen die Serben seit acht Jahren an den Lokal- und Parlamentswahlen teil. Serbische Parteien haben derzeit 15 Abgeordnete im kosovarischen Parlament. Die serbischen Liberalen sind auch Teil der Regierungskoalition, sie stellen drei von insgesamt 19 Ministern im Kabinett von Premierminister Hashim Thaçi. (Deutsche Welle 2.4.2013)

Quellen:

Die Presse (6.11.2013): Kosovo: Wahl wird nach Krawallen wiederholt http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1472971/Kosovo_Wahl-wird-nach-Krawallen-wiederholt?from=suche.intern.portal, Zugriff 12.11.2013

derStandard (4.11.2013): Kein Ergebnis für den Nordkosovo; http://derstandard.at/1381370858689/Kein-Ergebnis-fuer-den-Nordkosovo, Zugriff 12.11.2013

DW - Deutsche Welle (8.10.2013): Annäherung zwischen Serbien und Kosovo;

http://www.dw.de/ann%C3%A4herung-zwischen-serbien-und-kosovo/a-17143854, Zugriff 24.10.2013

Die Presse (27.6.2013): Kosovo: Parlament billigt Normalisierungs-Abkommen mit Serbien;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1423821/Kosovo_Parlament-billigt-NormalisierungsAbkommen?from=suche.intern.portal, Zugriff 30.10.2013

Deutsche Welle (2.4.2013): Serbischer Streit im Kosovo; http://www.dw.de/serbischer-streit-im-kosovo/a-16712376?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 30.10.2013

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (ÖB 24.9.2012) Die Sicherheitslage im Kosovo ist grundsätzlich entspannt, mit Einschränkungen für Nordkosovo, bzw. die Kommunen Zvecan, Zubin Potok und Leposavic, bzw. für Nord-Mitrovica. Im Nordkosovo kann es, auch aktuell, zu spontanen Gewaltausbrüchen unter Anwendung von Schusswaffen oder Granaten kommen. (GIZ 18.8.2013)

Die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo blieb generell ruhig, mit gelegentlichen Vorfällen in ethnisch gemischten Gebieten, war jedoch auch getragen von tatsächlichen Bemühungen von allen Seiten, die Volatilität der Sicherheitslage insbesondere im Kontext der laufenden Verhandlungen zwischen Serbien und Kosovo weiter zu reduzieren. Die Anzahl an Übergriffen gegenüber Minderheiten reduzierte sich weiter. Die Kosovo Polizei schritt bei Verbrechen gegen Minderheiten ein, was in einigen Fällen zur sofortigen Verhaftungen von Verdächtigen führte. Bei den Feierlichkeiten zum "Vidovdan" (28. Juni) kam es zwar zu leichteren Vorfällen, die Polizei schritt dabei aber sofort ein und trug so signifikant zu einem friedlicheren Ablauf dieses Festes bei. (UN 26.7.2013)

Mittlerweile konnte im gesamten Nordkosovo uneingeschränkte Bewegungsfreiheit garantiert werden. Auch alle EULEX-Fahrzeuge konnten sich problemlos in den Norden bewegen, ja konnten sogar Kosovo-Albanische Polizisten und Zollbeamte mit EULEX-Fahrzeugen problemlos zu ihren Stationen in den Nordkosovo - Grenze fahren und mussten nicht mehr aufwendig mit EULEX-Hubschrauber geflogen werden. Die diesjährigen Feierlichkeiten zum "Vidovdan" im Kosovo, anlässlich der Schlacht auf dem Amselfeld zwischen Serben und Türken im Juni 1389, verliefen ohne besondere Vorkommnisse. Es waren von vornherein keine radikalen Gruppen aus Serbien zugelassen und Kosovo-Serbische Polizisten sorgten für einen ruhigen Ablauf. Sonderpolizeieinheiten anderer Regionen waren lediglich in Bereithalteplätzen und nicht vor Ort aufgestellt. Die Zeichen standen auf Deeskalation. (VB 29.8.2013)

Für den kosovarischen Innenminister gibt es keine geltenden Asylgründe. Der Kosovo ist ein sicheres Land. Die schlechte wirtschaftliche Lage und die hohe Jugendarbeitslosigkeit lassen jedoch keinen breiten Spielraum und zumeist ist nur mehr die Migration (auch teils dann illegale Migration) in EU-Mitgliedstaaten, um dort als Billigarbeitskraft Geld zu verdienen, die einzige Möglichkeit. Entsprechende Asylgründe können nach Dafürhalten des Berichterstatters nur mehr medizinische Gründe und ehemalige Kooperation mit Serben in speziellen Fällen sein. Auch vermischt sich immer wieder Asyl und Kriminalität (d.h. Asylsuchende sind im Heimatland kriminell aufgefallen oder sind in kriminelle Netzwerke verstrickt). (VB 1.8.2012)

Das kosovarische Parlament hat für Serben, die nach der Unabhängigkeitserklärung 2008 gegen die Regierung agitierten, eine Amnestie erlassen. Dieses Gesetz ist Teil der von der EU ausgehandelten Vereinbarungen, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu normalisieren. 90 der 120 Parlamentarier stimmten für die Verabschiedung dieses Gesetzes. Nur die Oppositionsgruppe Vetevendosje stimmte dagegen, mit dem Argument, das diese Amnestie zu früh komme, da der Norden des Landes weder entwaffnet noch entmilitarisiert sei. (RFE/RL 12.7.2013)

AKSH/UCK

Die AKSH wurde von UNMIK als terroristische Vereinigung eingestuft. Das Ziel der AKSH bzw. ANA ist die Vereinigung aller albanisch besiedelten Gebiete (inklusive jener in Griechenland, Mazedonien und Montenegro). Die AKSH war bei einigen Terroranschlägen im Kosovo beteiligt. Nach ho. Informationen (akkordiert mit Intelligence Services) bestehen keine Zwangsrekrutierung von Mitgliedern und richten sich allfällige Drohungen - wenn überhaupt - gegen Funktionäre in der Verwaltung. (ÖB 05.2011)

Es gibt derzeit keine Hinweise auf eventuelle Vorfälle, Aktivitäten oder Zwangsrekrutierungen durch die AKSH/UCK im Kosovo. (VB 29.8.2013a)

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft (24.9.2012): Asylländerbericht Kosovo

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (18.8.2013): Kosovo;

http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37437, Zugriff 4.11.2013

UN - UN Security Council (26.7.2013): Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1375954085_n1340081kosovo.pdf, Zugriff 29.8.2013

VB des BM.I im Kosovo (1.8.2012): Auskunft des VB, per Email

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.7.2013): Kosovo Adopts Amnesty For Serbs;

http://www.rferl.org/content/kosovo-serbia-amnesty-/25043800.html, Zugriff 24.10.2013

ÖB - Österreichische Botschaft (05.2011): Asylländerbericht Kosovo

VB des BM.I im Kosovo (29.8.2013): Auskunft des VB, per Email

VB des BM.I im Kosovo (29.8.2013a): Auskunft des VB, per Email

Rechtsschutz/Justizwesen

Während der letzten drei Jahre wurden die Rechtsvorschriften für eine große Justizreform verabschiedet. Dabei sind die Prinzipien der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit und Effizienz Kern dieser Reform. Die Schlüsselinstitutionen der Justiz sind vorhanden, mit Ausnahme des Gerichts in Nord-Mitrovica, wo derzeit nur EULEX-Richter arbeiten, deren Kapazitäten aber ständig ausgebaut werden. Auch die Anstrengungen der Justiz zur Reduzierung alter Gerichtsfälle zeigen langsam Wirkung. Trotz dieser Fortschritte bleiben große Herausforderungen bestehen, wie etwa die durchgehende Beständigkeit bezüglich der Umsetzung dieser Reformen oder der effektive staatliche Schutz von Richtern, Staatsanwälten und Kronzeugen bzw. allgemein von Gerichtspersonal. (EC 10.10.2012)

Kosovo machte 2012 mit seinen justiziellen Reformen auf dem Gebiet der Einsetzung von Richter- und Staatsanwaltsräten weitere Fortschritte. Die Bezahlung von Richtern und Staatsanwälten wurde angehoben, was zu einer Verbesserung der justiziellen Unabhängigkeit führen soll. Trotzdem war der Rückstand an Gerichtsfällen weiter hoch, die Durchsetzung von Recht blieb schwach, Gerichte sind nicht völlig unabhängig und nach wie vor unterbesetzt, vor allem mit Berufungsrichtern. (FH 1.2013)

Die Arbeit der Richter und Staatsanwälte wird durch ein sog. "Office of the Disciplinary Counsel" und einer sog. "Judicial Audit Unit" kontrolliert. Betreffend den Zugang zum Gerichtswesen existiert eine unabhängige Unterstützungsagentur in Rechtsfragen mit Regionalbüros, die Personen mit geringem Einkommen Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchsetzen zu können. Speziell für Angehörige von Minderheiten hat das Justizministerium eine Art Integrationsabteilung eingerichtet, die sich speziell mit deren Problemen in diesem Bereich befasst. (Analyse 08.2010)

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und der Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGOs wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. (AA 12.6.2013)

Innerhalb des Rahmenwerks des Joint Rule of Law Coordination Boards haben die drei Stellvertreter (Justizministerium, EU-Vertretung und EULEX) ein Dokument unterzeichnet, welches den Rahmen für die wesentlichen Rechtsstaatsprinzipien und deren gemeinsamen Ziele definiert und wie diese umgesetzt werden sollen. Eine Machbarkeitsstudie der EU Kommission bescheinigt dem kosovarischen Justizwesen eine grundsätzliche Funktionsfähigkeit und starke Garantien ihrer Unabhängigkeit seitens des Gesetzgebers. Mit 1. Jänner 2013 wurden neue gesetzliche Regelungen betreffend das Gerichtswesen und die Staatsanwaltschaft eingeführt. Dieses neue gesetzliche Rahmenwerk trägt zur weiteren Verbesserung der Unabhängigkeit, Effektivität, Verantwortlichkeit und Unparteilichkeit des Justizwesens bei. Ebenso wurde ein neues Strafgesetz und Strafverfahrensgesetz eingeführt, welche wesentliche Neuerungen brachten und ausdrücklich die exklusiven und unterstützenden Kompetenzen der Spezialstaatsanwaltschaft bestätigten. (EC 22.4.2013)

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und dass das Gerichtswesen ineffizient arbeitete. Das Amt der Disziplinarkommission untersuchte die Aktivitäten von Richtern und Staatsanwälten, wobei im Laufe des Jahres 2012 gegen Staatsanwälte 45 und gegen Richter 469 Beschwerden eingelegt wurden. Auch das EULEX Spezialverfolgungsbüro klagte 10 Personen wegen Korruption an, worunter sich auch ehemalige Richter befanden. Die unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stelle kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren. Eine justizielle Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Insgesamt unterhielt das Ministerium 11 sog. Gerichtsverbindungsämter um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen und stellten ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung. (USDOS 19.4.2013)

Das EULEX-Spezialuntersuchungsteam setzte seine Untersuchungen von Vorwürfen gegen EX-KLA (Kosovo Liberation Army) Mitglieder fort, die beschuldigt werden, in Nachkriegsentführungen, Verschwinden lassen, Tötung von Serben und Organhandel verwickelt gewesen zu sein. In den ersten neun Monaten wurden von lokalen- und EULEX-Richtern insgesamt 23 Urteile gegen Kriegsverbrecher gefällt. Darüber hinaus waren weitere 80 Fälle von Kriegsverbrechen, darunter drei gegen Ex-KLA-Mitglieder, noch anhängig. Der Oberste Gerichtshof hob den Freispruch von Fatmir Limaj (ein ehemaliger Minister; Anm.) und gegen drei weitere frühere KLA-Mitglieder auf und ordnete eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Kriegsverbrechen gegen Serben, Albaner und Kriegsgefangene im Jahr 1999 an. (HRW 31.1.2013)

Quellen:

EC - European Commission (10.10.2012): COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on a Feasibility Study for a Stabilisation and Association Agreement between the European Union and Kosovo;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350307084_kosovo-feasibility-2012-en.pdf, Zugriff 30.8.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Kosovo; http://www.ecoi.net/local_link/243881/367282_de.html, Zugriff 29.10.2013

Analyse Staatendokumentation (08.2010): Kosovo - Justiz und Rechtsstaatlichkeit

AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

EC - European Commission (22.4.2013): JOINT REPORT TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on Kosovo's* progress in addressing issues set out in the Council Conclusions of December 2012 in view of a possible decision on the opening of negotiations on the Stabilisation and Association Agreement;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367222745_ks-spring-report-2013-en.pdf, Zugriff 30.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kosovo;

http://www.ecoi.net/local_link/245189/368636_de.html, Zugriff 30.8.2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Kosovo; http://www.ecoi.net/local_link/237159/360041_de.html, Zugriff 29.10.2013

Sicherheitsbehörden

Im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets war der Internationale Zivile Repräsentant (ICR) ein wichtiges politisches Instrument der internationalen Gemeinschaft. Die Internationale Steuerungsgruppe hat am 10. September 2012 das Ende der sog. "überwachten Unabhängigkeit" von Kosovo beschlossen und somit auch den ICR abberufen. (AA 12.6.2013)

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Polizei (KP), den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Mit Wirkung vom 1. März 2011 verfügt KFOR noch über eine Sollstärke von ca. 5.000 Soldaten. Eine weitere Truppenreduzierung erscheint nur möglich, wenn eine dauerhafte politische Lösung für den Norden des Landes erzielt wird. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Kosovo-Sicherheitskräfte (Kosovo Security Force - KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.200 Kräfte, davon gehören etwa acht Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz.

Die Polizei hat sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (AA 12.6.2013)

Seit dem Beginn der EULEX-Aktivitäten im September 2009 hat die kosovarische Polizei beträchtliche Fortschritte in Hinblick auf Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit, Freisein von politischem Einfluss, Multiethnizität und Einhaltung von europäischen "Best Practice"- und internationaler Polizeistandards. Von Dezember 2008 bis Juni 2009 führte EULEX eine Bewertung des Ist-Zustandes der Kosovo-Polizei (KP) durch. In der Folge wurden Strategien entwickelt, um die bestehenden Schwächen bezüglich Organisation und operativer Fähigkeit der KP abzubauen. Diese sog. MMA-Aktionen betrafen unterschiedliche Polizeibereiche, welche nach Abschluss erfolgreich in die tägliche Arbeit der KP unter Aufsicht von EULEX übernommen wurden. So gibt es in der Polizei eine sog. Verbrechensreduktionsstrategie, daneben wurden Fortschritte bezüglich des Aufbaus einer funktionierenden Verbrechensdatei, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Directorate of Organized Crime Capability - DOC) gemacht oder beim Aufbau einer Proactive Drug Strategy. (EULEX 2012)

Ein Polizeiinspektorat (PIK) agierte als eine unabhängige Abteilung innerhalb des Innenministeriums und hat das Mandat Untersuchungen und Inspektionen innerhalb des Polizeipersonals durchzuführen. Bis zum Ende des Jahres prüfte das Inspektorat 1.078 Beschwerden. Dabei wurden 776 Beschwerden an die Police Standards Unit (PSU) wegen disziplinärer Verfehlungen weitergeleitet. 292 Beschwerden wurden als Kriminalfälle registriert, wobei 122 davon an das staatsanwaltschaftliche Büro übergeben wurden. Das PIK untersuchte u. a. zehn hochrangige Disziplinarfälle, während die PSU für die Ahndung kleinerer Vergehen während des Polizeidienstes (Verlust, Beschädigung etc.) zuständig war. (USDOS 19.4.2013)

Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden. (VB 12.5.2011)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP(S) haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (EULEX; Anm.) Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. (FFM 6.2006)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

EULEX (2012): Programme Report 2012, http://www.eulex-kosovo.eu/docs/Accountability/2012/EULEX_Programme_Report_2012-LowQuality.pdf , Zugriff 24.10.2013)

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kosovo;

http://www.ecoi.net/local_link/245189/368636_de.html, Zugriff 24.10.2013

VB des BM.I im Kosovo (12.5.2011): Auskunft des VB, per Email

FFM (6.2006): Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (AA 12.6.2013)

In jüngsten Berichten kamen heimische Beobachter wie etwa der Ombudsmanninstitution und des "Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims" (KRCT) et al. zu dem Schluss, dass Folter, wie sie in der UN Konvention gegen Folter definiert ist, im Kosovo nicht existiert und dass die Anzahl von Beschwerden über Misshandlungen von Gefängnisinsassen und Untersuchungshäftlingen in den letzten Jahren ständig abnahm. 2012 stiegen Einzelbeschwerden laut KRCT leicht an, der Ombudsmann erhielt insgesamt 13 Beschwerden über Übergriffe von Wärtern in Gefängnissen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kosovo;

http://www.ecoi.net/local_link/245189/368636_de.html, Zugriff 24.10.2013

Korruption

Kosovo hat seinen Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption neuerlich bekräftigt, die Kompetenzen der Spezialverfolgungsbehörde wurden aufrechterhalten. Zahlreiche Untersuchungen wurden auf diesem Gebiet durchgeführt, wobei es eine gute Kooperation und gemeinsamen Aktionen mit EULEX gab. Die spezielle Antikorruptionsabteilung der kosovarischen Polizei leitete zusammen mit EULEX von Oktober 2012 bis Jänner 2013 acht Untersuchungen gegen spezifische Delikte ein. Gegen frühere Minister und höhere Beamte in der Verwaltung wurden Anklagen wegen Bestechung und Amtsmissbrauch erhoben. Beim Bezirksgericht in Pec wurden 2012 34 Personen wegen derartiger Delikte verurteilt und bestraft. Insgesamt wurden 2012 von kosovarischen Gerichten u.a. 183 Fälle von Amtsmissbrauch und 6 Fälle von Organisierter Kriminalität geklärt. (EC 22.4.2013) Für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, von Kriegsverbrechen und Finanzvergehen wurden spezielle Polizeieinheiten eingerichtet. EULEX unterstützt und berät dabei das sog. Directorate of Organized Crime (DOC) nicht nur in arbeitstechnischer, sondern auch in organisatorischer Hinsicht. (EULEX 2010)

Korruption auf allen Ebenen ist nach wie vor ein großes Problem für die weitere Entwicklung im Lande, trotz entsprechender Gesetze und internationaler Unterstützung bei der Bekämpfung derselben. Die Antikorruptionsagentur und das Amt des Rechnungshofes sind die zwei Hauptinstitutionen zur Bekämpfung von Korruption in der Regierung. Von 150 an die Agentur berichteten Korruptionsfällen wurden 40 an die Strafverfolgung und 10 an die Polizei verwiesen, der Rest aus Mangel an Beweisen nicht weiter verfolgt. Zahlreiche regierungs-, zivile- und internationale Gruppen beteiligten sich an Antikorruptionsprogrammen. UNDP sponserte die auf lokaler Ebene konzipierte und zugängliche Webplattform www.kallxo.com, welche die Berichterstattung und Aufzeichnung von Korruptionsbeschwerden landesweit durch das Internet, Soziale Medien und SMS ermöglicht. In den ersten vier Monaten seit der Inbetriebnahme meldeten Bürger 300 angebliche Korruptionsfälle. Das Kosovo Demokratische Institut richtete im September eine Antikorruptionshotline ein. Der Chef der Antikorruptionsbehörde und weitere prominente Personen wurden im April 2013 aufgrund verschiedenster Vergehen von der Polizei verhaftet. (USDOS 19.4.2013)

Im Februar 2012 wurde der Antikorruptionsrat gegründet. Dieser soll innerhalb der Regierung zu einer Verbesserung des Kampfes gegen Bestechung und Fehlverhaltens führen. Korruption ist dennoch in allen Bereichen weit verbreitet. Im April wurde der Chef der Antikorruptionseinheit wegen Amtsmissbrauchs und Erpressung gefangen genommen. Aufgrund schwacher Gesetzgebung, empfahl die EU-Kommission in einer Analyse die Ausarbeitung einer neuen Antikorruptionsstrategie. (FH 1.2013)

Ein mächtiger Verbündeter im Kampf des Staates gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität stellt die europäische Rechtsstaatsmission EULEX dar. Diese unterstützt derzeit die kosovarischen Behörden bei ihren diesbezüglichen Bekämpfungsmaßnahmen und ist dabei auch selbst operativ tätig. Dabei gelang es durch eine auch medial viel Aufmerksamkeit hervorgerufene spektakuläre Aktion erstmals Untersuchungen von mutmaßlichen Korruptionsfällen in höchsten politischen Kreisen durchzuführen. Eine enorm positive Entwicklung auf diesem Gebiet, allein wenn man die psychologische Wirkung solcher Aktionen auf die Bevölkerung vorstellt, da die Regierung Thaci zwar insgesamt als positiv aber dennoch korrupt angesehen wird. (Analyse 8.2010)

Den kosovarischen Behörden und EULEX ist es 2012 nicht gelungen, prominente Fälle von Korruption zu verfolgen. Vielmehr konzentrierte sich die Regierung auf die Errichtung von Institutionen wie dem beim Präsidenten angesiedelten Antikorruptionsrat. Im April wurde der Leiter der Antikorruptions-Task Force wegen des Verdachts von Fehlverhalten festgenommen. Auch zwei hochrangige Mitarbeiter des Innenministeriums wurden wegen vermuteter Bestechung angeklagt. Die EU hat die kosovarische Antikorruptionspolitik kritisiert und eine neue Strategie eingemahnt. Einem über das Jahr zunehmenden Auftreten von Korruption standen weder effiziente noch substantielle Antikorruptionsmaßnahmen seitens der Behörden gegenüber. (FH 18.6.2013)

Quellen:

EC - European Commission (22.4.2013): JOINT REPORT TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on Kosovo's progress in addressing issues set out in the Council Conclusions of December 2012 in view of a possible decision on the opening of negotiations on the Stabilisation and Association Agreement;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367222745_ks-spring-report-2013-en.pdf, Zugriff 25.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kosovo;

http://www.ecoi.net/local_link/245189/368636_de.html, Zugriff 25.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Kosovo; http://www.ecoi.net/local_link/243881/367282_de.html, Zugriff 30.10.2013

Analyse Staatendokumentation (8.2010): Kosovo - Rule of Law

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013, Kosovo; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1377760795_nit13-kosovo-2ndproof.pdf, Zugriff 25.10.2013

EULEX (2010): Programme Report 2010 http://www.eulex-kosovo.eu/docs/tracking/EULEX%20Programme%20Report%202010%20.pdf, Zugriff 25.102013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die NGO Council for the Defense of Human Rights and Freedoms in Pristina (Human Rights Office Pristina) kann in Fällen von Menschenrechtsverletzungen als Anlaufstelle für Beschwerden und Rechtshilfe genutzt werden. (VB 12.5.2011)

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. Die Regierung traf sich regelmäßig mit heimischen NGO-Beobachtern, beantworteten deren Anfragen oder unternahmen entsprechende Schritte aufgrund deren Berichte oder Empfehlungen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

VB des BM.I im Kosovo (12.5.2011): Auskunft des VB, per Email

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kosovo;

http://www.ecoi.net/local_link/245189/368636_de.html, Zugriff 28.10.2013

Ombudsmann

Das Ombudsmannbüro (OIK) unterhielt zahlreiche Kooperationen mit heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen. Das OIK hat drei spezialisierte Teams (für Kinderrechte, für Gleichberechtigung und Antidiskriminierung) eingerichtet, die sich um die Belange dieser speziellen, besonders vulnerablen Personengruppen kümmern. Im Jahr 2011 kontaktierten 1.453 Personen das zentrale Büro des Ombudsmannes in Pristina bzw. in den regionalen Zweigstellen, um Beschwerden vorzubringen oder um Rat oder Rechtshilfe anzufragen. 546 Beschwerden wurden zur weiteren Untersuchung weitergeleitet bzw. wurde der Rest direkt vor Ort behandelt. Während der sog. "offenen Tage" trafen 238 Personen direkt den Ombudsmann selbst oder einen seiner Stellvertreter. Die meisten Fälle, die seitens des OIK im Jahre 2011 untersucht wurden betrafen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires und unparteiisches Gerichtsverfahren, dem Recht auf Arbeit und Beruf, dem Schutz des Eigentums, Recht auf Gesundheitsversorgung und sozialem Schutz, Recht auf Rechtsmittel, Gleichheit vor dem Gesetz etc. (OIK 13.7.2012)

In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die fünf regionalen Ämter und zwei Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, welche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und die Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat. Trotzdem blieb die Anzahl der Beschwerden von Roma, Ashkali und Ägypter im Verhältnis zur Gesamtanzahl an Vorbringen sehr niedrig (18 von insgesamt 1.453 im Jahr 2011). Die Institution diente für diese Gemeinschaften aber eher als Tor zur Kontaktaufnahme mit anderen Behörden, was sich auch in einer Steigerung der Frequenz der Kontaktaufnahme durch die RAEs widerspiegelte. (OSCE 5.2013)

Quellen:

OIK - Republic of Kosovo Ombudsperson Institution (13.7.2012):

Eleventh Annual Report 2011;

http://www.ombudspersonkosovo.org/?id=2,0,151,156,e; Zugriff 28.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kosovo;

http://www.ecoi.net/local_link/245189/368636_de.html, Zugriff 28.10.2013

OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 5.11.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Obwohl Kosovo weder Mitglied der UN noch des Europarates ist, enthalten die Verfassung und einfach gesetzliche Bestimmungen Garantien über grundlegende Menschen- und Minderheitenrechte. Neben einem Katalog an Menschenrechten, enthält die Verfassung auch viele Artikel über internationale Menschenrechtsinstrumente, die bindend für das nationale gesetzliche Rahmenwerk sind und Vorrang vor diesem genießen. In den letzten drei Jahren hat Kosovo Schritte unternommen, diese Bestimmungen auch in die Praxis umzusetzen. (EC 22.4.2013) Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs und die Ombudsperson nachgegangen wird. (ÖB 24.9.2012)

Im September 2012 wurde vom Europarat und der Europäischen Union ein gemeinsames Projekt zum Aufbau von Kapazitäten bezüglich Verbesserung der Menschenrechtsstandards im Kosovo gestartet. Dabei sind auch die Ombudsperson, ministerielle und lokale Menschenrechtsabteilungen und Zivilorganisationen direkt beteiligt. Allerdings bleibt grundsätzlich die Tatsache bestehen, dass bezüglich der Menschenrechte im Kosovo keine gesetzliche Basis besteht, Erkenntnisse des Europäischen Menschengerichtshofs für die Bürger des Kosovo auszusprechen. (CoE 7.1.2013)

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Das Amt sowie die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators ("Office of Good Governance") kontrolliert. (AA 12.6.2013)

Quellen:

EC - European Commission (22.4.2013): JOINT REPORT TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on Kosovo's* progress in addressing issues set out in the Council Conclusions of December 2012 in view of a possible decision on the opening of negotiations on the Stabilisation and Association Agreement;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367222745_ks-spring-report-2013-en.pdf, Zugriff 30.8.2013

ÖB - Österreichische Botschaft (24.9.2012): Asylländerbericht Kosovo

CoE - Council of Europe (7.1.2013): The situation in Kosovo and the role of the Council of Europe;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359472949_xrefviewpdf.pdf, Zugriff 29.10.2013)

AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Nationalversammlung billigte im April 2012 ein neues Strafgesetzbuch, welches den Straftatbestand der üblen Nachrede enthielt und Journalisten verpflichtete, verwendete Quellen offen zu legen. Diese Bestimmungen wurden allerdings mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Jänner 2013 wieder aufgehoben bzw. aus dem neuen Strafgesetzbuch entfernt. Drohungen gegen Journalisten waren weiterhin ein Problem, dabei kam es auch zu Übergriffen, insbesondere in Fällen, in denen über Korruption berichtet wurde. Ein Gericht in Pristina bestätigte Verurteilungen gegen Personen, die Drohungen gegen den Direktor einer regionalen Nachrichtengruppe ausgesprochen hatten. Auch die Sonderstaatsanwaltschaft leitete Untersuchungen wegen Drohungen gegen Journalisten ein, die über Korruption berichtet hatten. (HRW 31.1.2013)

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung in den Art. 43, 44, 40 und 42 garantiert. Zur Umsetzung erforderliche weitere gesetzliche Vorschriften, wie z.B. das kosovarische Versammlungsgesetz, nach dem eine Versammlung/Demonstration angemeldet werden muss, bestehen und werden auch angewandt.

Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet. (AA 12.6.2013)

Grundsätzlich gewährt die Verfassung Presse- und Meinungsfreiheit und die Regierung respektierte dies in der Praxis. Jedoch gab es Berichte über Einschüchterungen von Medienvertretern durch Beamte, Politiker und Geschäftsleute gewisse Berichte und Materialien nicht zu veröffentlichen. In diesem Zusammenhang kam es immer wieder zu Anklagen, die von den betroffenen Medienleuten bei Gericht eingebracht wurden. Auch die zunehmende finanzielle Abhängigkeit der Medien von bestimmten Interessensgruppen und Wirtschaftsleuten, lässt deren Unabhängigkeit und den journalistischen Professionalismus zunehmend anfällig für Einfluss und Druck von außen erscheinen. Als Folge davon griffen einige Journalisten zum Mittel der Selbstzensur, besonders im Falle kritischer Berichterstattungen. (USDOS 19.4.2013)

Meinungs- und Pressefreiheit sind im Kosovo garantiert, mit Ausnahme im Falle von Reden, welche ethnische Feindseligkeiten provozieren könnten. Trotz einer großen Anzahl an freien Medien, berichten Journalisten von häufigen Belästigungen und Einschüchterungen. Der Zugang zum Internet wird nicht eingeschränkt. (FH 1.2013)

Quellen:

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Kosovo; http://www.ecoi.net/local_link/237159/360041_de.html, Zugriff 29.10.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kosovo;

http://www.ecoi.net/local_link/245189/368636_de.html, Zugriff 29.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Kosovo; http://www.ecoi.net/local_link/243881/367282_de.html, Zugriff 29.10.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung in den Art. 43, 44, 40 und 42 garantiert. Zur Umsetzung erforderliche weitere gesetzliche Vorschriften, wie z.B. das kosovarische Versammlungsgesetz, nach dem eine Versammlung/Demonstration angemeldet werden muss, bestehen und werden auch angewandt. (AA 12.6.2013)

Verfassung und Gesetze garantieren die Versammlungsfreiheit. 72 Stunden vor einem Protest muss dieser bei der Polizei angemeldet werden. Die Polizei muss innerhalb von 48 Stunden über eine Genehmigung entscheiden. Im Zuge einer unangemeldeten Demonstration von Vetevendosje gegen den Dialog mit Serbien, kam es zu Verletzten und Festnahmen. Untersuchungen seitens der Regierung und von EULEX über den Polizeieinsatz ergaben keine Anhaltspunkte von Übergriffen. Das Polizeiinspektorat übergab jedoch fünf Fälle zur Untersuchung wegen disziplinärer Übertretungen an die PSU. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kosovo;

http://www.ecoi.net/local_link/245189/368636_de.html, Zugriff 29.10.2013

Haftbedingungen

Die Bedingungen in Gefängnissen entsprechen allgemein internationalen Standards. Trotzdem sind die Lebensumstände von Gefangenen in manchen Fällen problematisch, ebenso deren Behandlung. (FH 1.2013)

Die Bedingungen und Zustände in den Gefängnissen und Haftanstalten entsprechen generell internationalen Standards, wobei sie laut NGO KRCT in manchen Haftanstalten diesbezüglich noch Defizite vorherrschen. Auch ein Besuch des CPT im Jahre 2010 bestätigte Verbesserungen in den Gefängnissen im Vergleich zu 2007, wobei auch hier für Verbesserungen Raum nach oben konstatiert wurde. Beschwerden von Insassen und Untersuchungsanträge können in den meisten Einrichtungen durch sog. anonymisierte Boxen an gerichtliche Institutionen und an das Ombudsmannbüro übermittelt werden. Dabei wurden 2012 114 Beschwerden von Gefangenen an den Ombudsmann gerichtet. KRCT und der Ombudsmann besuchten über das Jahr Gefängnisse und berichteten über eine gute Kooperation mit den Behörden (Kosovo Correctional Service-KCS). Verbesserungen wurden auch durch Einführung einer Datenbank für Häftlinge und Festgenommene sowie der Einführung eines 24-Stunden Pflegedienstes erzielt. Im Hauptgefängnis (Dubrava) wurden ein Video-Überwachungssystem zur besseren Gewaltprävention unter den Gefangenen und ein neuer Sicherheitsplan installiert. Das Justizministerium entließ den Dubrava-Gefängnisdirektor wegen anhaltender Vorwürfe von Korruption. Seine Vizedirektoren wurden anderen Gefängnissen zugeteilt. (USDOS 19.4.2013)

Die Verhältnisse im Strafvollzug sind, bedingt durch die weiterhin bestehende Überbelegung der Haftanstalten und die Berücksichtigung der unterschiedlichen ethnischen Herkunft der Inhaftierten, nicht einfach. So wurden Kosovo-Albaner als ethnisch homogene Gruppe in die Haftanstalt nach Süd-Mitrovica verlegt, während Kosovo-Serben in einer Haftanstalt in Nord-Mitrovica einsitzen. Je nach Haftanstalt unterscheiden sich die Haftbedingungen in Bezug auf Raum und Ausstattung, es gibt jedoch keine unterschiedliche Behandlung der Inhaftierten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Insgesamt entsprechen die nicht einfachen Haftverhältnisse internationalen Standards. Auch sind bislang keine erniedrigenden oder unverhältnismäßigen Strafen bekannt geworden. OSZE-Mitarbeitern und lokalen NGOs wie dem KRCT wird der Zugang ermöglicht. (AA 12.6.2013)

Die normativen Regelungen über den Strafvollzug finden sich in den Gesetzen The Law on Execution of Penal Sanctions; dem Provisional Criminal Code of Kosovo, dem Provisional Criminal Procedure Code of Kosovo und dem Juvenile Justice Code of Kosovo. Sämtliche der jeweiligen Gefängnisse und Strafanstalten werden durch das Kosovo Correctional Service, Teil des Justizministeriums, verwaltet und überwacht. U.a. ist es auch für alle Sicherheitsfragen, die adäquate Betreuung der Insassen und die Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen verantwortlich sowie für die Einführung internationaler Standards in den Gefängnissen zuständig. Dabei wird das KCS durch EULEX und andere Organisationen unterstützt, die vor allem beratende und überwachende Funktionen einnehmen. (Analyse 31.1.2013)

Gefangene können sich über andere Häftlinge oder auch Aufsichtspersonal beschweren. Diese Beschwerden können bei Aufseher, Oberaufseher bis zum Direktor der Haftanstalt schriftlich und mündlich eingebracht werden. Auch kann eine Beschwerde beim sog. Gefängniskommissär eingebracht werden. Daneben existiert eine Reihe von NGOs, die regelmäßige Berichte über die Zustände in den Gefängnissen erstellen. Derzeit sind insgesamt zwölf nationale / internationale Organisationen im Kosovo bekannt, die die Rechte von Gefangenen im Kosovo überprüfen bzw. beobachten. Unter anderem auch das Büro für Menschenrechte, das internationale Rotes Kreuz und viele andere mehr. Diese Organisationen können direkt in die Gefängnisse gehen und dort auch mit den Insassen kommunizieren. Weiters haben Gefangenen auch Zugang zu sog. "Ombudspersonen". (VB 1.4.2011)

Quellen:

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Kosovo; http://www.ecoi.net/local_link/243881/367282_de.html, Zugriff 30.10.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kosovo;

http://www.ecoi.net/local_link/245189/368636_de.html, Zugriff 30.10.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

Analyse Staatendokumentation (31.3.2011): Kosovo - Haftanstalten

VB des BM.I im Kosovo (1.4.2011): Auskunft des VB, per Email

Todesstrafe

Todesstrafe: für alle Straftaten abgeschafft. (AI 2012) Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert. (AA 12.6.2013)

Quellen:

AI (2012): Amnesty Report 2012;

http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/serbien-einschliesslich-kosovo, Zugriff 30.10.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs an öffentlichen Schulen ist verboten; diese Anordnung der Regierung wurde im Oktober 2011 vom Verfassungsgericht bestätigt. (AA 12.6.2013)

Die kosovarische Verfassung definiert Kosovo als säkularen Staat. Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Neben der Islamischen Gemeinde existieren Derwisch-Orden, wovon der Bektaschi-Orden die weiteste Verbreitung aufweist. Schätzungsweise 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien und Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen. (GIZ 18.8.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (letzte Aktualisierung: 18.8.2013): Kosovo;

http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37437, Zugriff 30.10.2013

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerungsmehrheit sind ethnische Albaner (ca. 92%), die größte Minderheit ethnische Serben (ca. 4%). Durch die Verfassung anerkannte ethnische Minderheiten sind neben Serben Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani. Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. (GIZ 18.8.2013)

Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goraner 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.

Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und der Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGOs wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. (AA 12.6.2013)

Eine große Anzahl an Institutionen und Mechanismen beschäftigen sich mit Minderheitenfragen sowohl auf lokaler als auch zentraler Ebene. So z.B. der Communities Consultative Council (CCC), the Advisory Office on Good Governance, Human Rights, Equal Opportunities and Gender (AOGG), the Office for Community Affairs (OCA), the Ministry of Communities and Returns (MCR), the Ministerial Human Rights Units (HRUs), the Human Rights coordinator (HRC), the Ombudspersons, the Committee on the Rights and Interests of Communities (CRIC), and the Ministry for Local Governance and Administration. Trotzdem bleibt die effektive Umsetzung der Bestimmungen und ein effizientes Funktionieren der Institutionen nach wie vor eine große Herausforderung für den Kosovo. (CoE 7.1.2013)

Die wesentlichen Institutionen zum Schutz und der Förderung von Minderheitenrechten sind das Ministerium für Gemeinwesen und Rückkehr, der beratende Ausschuss für Gemeinwesen und das Amt für Gemeindeangelegenheit beim Amt des Premierministers. Auf lokaler Ebene muss jede Gemeinde mit mehr als einer Gemeinschaft laut Gesetz ein sog. Gemeinschaftskomitee errichten bzw. ist eine Vertretung (Amt) des zuständigen Ministeriums einzurichten, welches als zentrale Anlaufstelle für Minderheitenangelegenheiten dienen soll. In Gemeinden, in denen eine Minderheit zumindest zehn Prozent der Bevölkerung ausmacht, besteht die Verpflichtung den Posten eines "Deputy Chairperson of the Municipal Assembly for Communities" und "Deputy Mayor of Communities" zu schaffen. Das Gesetz über kostenlose Rechtshilfe bezieht sich auf Zivil-, Verwaltungs,- Straf- und sonstige Verfahren. (OSCE 5.2013)

Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Ange-hörige verschiedener Minderheiten. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. (AA 12.6.2013)

Serben

Für gezielte Repressionen gegen die serbische Minderheit gibt es keine Hinweise. Bei vereinzelten Vorfällen, die vor allem von der OSZE registriert werden, kann nicht durchgehend von einem ethnisch motivierten Hintergrund ausgegangen werden; es kann sich im Einzelfall auch um Geschäftsstreitigkeiten mit Bezug zur organisierten Kriminalität handeln. (AA 12.6.2013)

Während des Jahres kam es zu gelegentlichen Zusammenstößen zwischen Albanern und Serben, wobei diese anlässlich der Feierlichkeiten zum Vidovdan am heftigsten ausfielen. Dabei gab es Verletzungen auf beiden Seiten. Die Polizei führte keine Festnahmen durch, eine Untersuchung des Polizeiinspektorats und eines Staatsanwaltes ergab dabei keine Verfehlungen von Polizeibeamten. (USDOS 19.4.2013)

Roma, Ashkali, Ägypter

Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) blieben die am meisten benachteiligten Gruppen im Kosovo. Diskriminierungen waren besonders auf dem Gebiet Unterkunft, Bildung und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu verzeichnen. Laut einem UNDP Bericht sind etwa drei Viertel der RAE ohne regelmäßige Beschäftigung, im Vergleich zu 45% der übrigen Bevölkerung. Viele sind weiterhin heimatvertrieben und können nicht mehr zu ihren ursprünglichen Häusern zurückkehren oder diese wieder aufbauen. Daneben gab es immer wieder Spannungen und Konflikte zwischen Serben und Albanern im Nordkosovo, besonders in Mitrovica. Trotzdem berichtete die Kosovo Polizei von einem Rückgang an interethnischen Vorfällen im Jahre 2012 im Vergleich zu 2011. (HRW 31.1.2013)

Insbesondere die sog. RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich. (GIZ 18.8.2013)

Offizielle und gesellschaftliche Diskriminierungen gegenüber den RAE bestehen besonders auf den Gebieten der Beschäftigung, Sozialhilfe, Bewegungsfreiheit, Rückkehr und anderen Grundrechten. Auch beim Zugang zur Grundversorgung im medizinischen und schulischen Bereich gab es beträchtliche Mängel, darüber hinaus war diese Gruppe stark von humanitärer Hilfe zwecks Bestreitung des Lebensunterhalts abhängig. (USDOS 19.4.2013)

Im Dezember 2008 hat die Regierung die "Strategie für die Integration der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) 2009-2015" verabschiedet. Ein Jahr später wurde seitens der Regierung ein Aktionsplan für die Umsetzung dieser Strategie unterstützt, wobei die konkreten Maßnahmen auf zentraler und lokaler Ebene festgelegt wurden bzw. der Zeitrahmen dafür und die budgetären Planungen. Diese Maßnahmen umfassen statistische Erhebungen zu allen aktuellen Lebensaspekten der RAE, Verbesserungen der sozio-ökonomischen Situation und der Vertretung in Verwaltungskörpern, Informationsveranstaltungen und sog. Bewusstsein hebende Aktivitäten über die RAE und die Förderung deren Erbes, Kultur und Identität. (OSCE 5.2011)

Die Umsetzung des Aktionsplans wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators verfolgt, der im Amt des Ministerpräsidenten angesiedelt ist. Der Menschenrechtskoordinator kooperiert mit Stellen in allen Ministerien, sog. "Human Rights Units", die die Einhaltung der Menschenrechte überwachen sollen. Er arbeitet ferner mit nationalen und internationalen Partnern wie der OSZE oder UNIFEM (UN-Entwicklungsfonds für Frauen) zusammen, um die Menschenrechte, Teilhabe an staatlichen Leistungen sowie Diskriminierungsschutz in allen Regierungsstellen und Gemeindeverwaltungen zu gewährleisten. (AA 12.6.2013)

Die Strategie des Kosovo zur Integration von RAE-Gemeinschaften betont die Antidiskriminierung in Verbindung mit dem Prinzip der Integration und Gleichberechtigung. Im Aktionsplan "on the Implementation of the Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities, 2009-2015", wird vor allem auf die Verhinderung von Diskriminierung und Segregation am Bildungssektor abgezielt. Antidiskriminierungsmaßnahmen werden auch im Bereich "Sicherheit, Polizeidienst und Justiz" durchgeführt, wobei die nichtdiskriminierende Um- und Durchsetzung von Gesetzen bezüglich RAE und die Anstellung von RAE im Polizeidienst im Vordergrund stehen. Als "best practice"-Maßnahmen auf dem Gebiet der Antidiskriminierung können dabei die Auflösung von gesonderten RAE-Schulklassen und die Verbesserung der Lebensverhältnisse von Roma-Kindern und deren Familien durch den Bau neuer Wohnungen gewertet werden. (OSCE 5.2013)

Die Planung von lokalen Aktionsplänen zur Integration von Roma, Ashkali und Ägypter begann 2009 als Initiative der Zivilgesellschaft in Prizren in Zusammenarbeit mit den Gemeindebehörden und der Unterstützung der Kosovo Foundation for Open Society (KFOS) und des OSCE Regionalzentrums. Diese basieren auf der generellen Strategie zur Integration von RAE-Gemeinschaften. Mittlerweile wurden seitens KFOS und der OSCE ähnliche Projekte auch in anderen Gemeinden unterstützt.

In einigen Gemeinden werden Angehörige der RAE-Gemeinschaft als Anlaufstelle für Angelegenheiten, die die Gruppe der RAE betreffen, beschäftigt. Darüber hinaus sind Mitglieder dieser ethnischen Gruppe bei der Durchführung von Gemeindedienstleistungen im Einsatz. (OSCE 5.2013)

Sonstige Minderheiten

Bosniaken

Die Gruppe der Bosniaken wurde auch von UNHCR nie als gefährdete Gruppe im Kosovo betrachtet. Die Lebenssituation kann als weitgehend normal bezeichnet werden, es besteht auch eine rege Teilnahme am politischen Geschehen im Kosovo. (ÖB 5.2011)

Goraner

Probleme bestehen im Bildungsbereich, wo Schulen in den meisten goranischen Dörfern auf den in Serbien gültigen Lehrplan zurückgreifen und auch serbische Lehrbücher verwenden. Die Lehrer werden im Zuge der Parallelverwaltung von Serbien bezahlt und es besteht die Weigerung, Verträge mit dem kosovarischen Bildungsministerium zu unterschreiben (Anmerkung: die Gehälter nach dem Kosovo Gehaltsschema sind wesentlich geringer). (ÖB 5.2011)

Türken

Traditionell bedingt ist der höchste Anteil von Türken in der Gemeinde Prizren wohnhaft und integrierter Bestandteil des gesellschaftlichen und politischen Lebens. Durch die Anwesenheit von KFOR-Türkei in diesem Bereich ist ein zusätzlicher Ansprechpartner für Problemfälle gegeben. Die türkische Partei KDTP hat einen Minister in der Regierung und drei Abgeordnete im Parlament. Die Türkei investiert massiv in der türkischen Gemeinde im Kosovo. (ÖB 5.2011)

Andere

Andere ethnische Gruppen im Kosovo (u.a. Kroaten, Montenegriner, Tscherkessen etc.) treten in geringer Zahl auf und blieben von Problemen verschont. Die Lebenssituation kann als normal angesehen werden. (ÖB 5.2011)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (letzte Aktualisierung: 18.8.2013): Kosovo;

http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37437, Zugriff 30.10.2013

CoE - Council of Europe (7.1.2013): The situation in Kosovo and the role of the Council of Europe;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359472949_xrefviewpdf.pdf, Zugriff 30.10.2013

OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 5.11.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kosovo;

http://www.ecoi.net/local_link/245189/368636_de.html, Zugriff 30.10.2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Kosovo; http://www.ecoi.net/local_link/237159/360041_de.html, Zugriff 25.10.2013

OSCE in Kosovo (5.2011): Implementation of the Action Plan on the Strategy for the Integration of the Roma, Ashkali and Egyptian Communities in Kosovo; http://www.osce.org/kosovo/77413, Zugriff 30.10.2013

ÖB - Österreichische Botschaft Pristina (5.2011): Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011

Bewegungsfreiheit

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften. (AA 12.6.2013)

Grundsätzlich besteht Bewegungs- und Reisefreiheit im ganzen Land. Jedoch war diese durch Straßensperren (insbesondere im Norden) und das wirkliche und wahrgenommene Sicherheitsempfinden in der Praxis eingeschränkt. Solche Sicherheitsbedenken begrenzten die Rückkehrwilligkeit von vertriebenen Serben in den Kosovo. (USDOS 19.4.2013) Mittlerweile konnte im gesamten Nordkosovo uneingeschränkte Bewegungsfreiheit garantiert werden. Auch alle EULEX-Fahrzeuge konnten sich problemlos in den Norden bewegen, ja konnten sogar die Kosovo-Albanische Polizisten und Zollbeamte mit EULEX-Fahrzeugen problemlos zu ihren Stationen in den Nordkosovo - Grenze fahren und mussten nicht mehr aufwendig mit EULEX-Hubschrauber geflogen werden. (VB 29.8.2013)

Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, abgesehen von der weiterhin angespannten Lage im Norden des Landes, kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist. Weiterhin ausgeprägt ist dagegen das gegenseitige Misstrauen sowohl auf kosovo-serbischer wie auf kosovo-albanischer Seite und damit zusammenhängend ein subjektives Unsicherheitsgefühl. Dieses führt dazu, dass von der im gesamten Land inzwischen wieder vorhandenen Bewegungsfreiheit nicht in allen Gebieten Gebrauch gemacht wird. (AA 4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kosovo;

http://www.ecoi.net/local_link/245189/368636_de.html, Zugriff 4.11.2013

VB des BM.I im Kosovo (29.8.2013): Auskunft des VB, per Email

AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Reise Sicherheit, Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.11.2013

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Laut UNHCR leben im Land noch etwa 18.000 intern vertriebene Flüchtlinge in 38 Lagern. Andererseits befinden sich ca. 200.000 Kosovo-Serben in Serbien, wovon etwa 1.100 jedes Jahr wieder in den Kosovo zurückkehren. Verantwortlich für Rückkehrer ist das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehrer, welches 6,5 Millionen Euro für die Unterstützung der rückkehrenden Familien bereitstellte. Internationale Geber finanzierten ebenfalls Rückkehrprojekte (Wohnungen, Rechtshilfe, Nahrung und Infrastrukturmaßnahmen) in Zusammenarbeit mit NGOs und Regierungsstellen. Die schlechte wirtschaftliche Lage, Eigentumsfragen, mangelnde lokale Unterstützung und Sicherheitsbedenken, stellten nach wie vor ein großes Hindernis für rückkehrwillige Familien dar. (USDOS 19.4.2013)

Während der ersten 10 Monate des Jahres 2012 gab es laut UNHCR 785 freiwillige Rückkehrbewegungen (2011: 989), sowohl von außerhalb als auch innerhalb Kosovo. Insbesondere die RAE-Gruppen sahen sich dabei besonderen Herausforderungen gegenübergestellt. Die Umsetzung der zwei nationalen Strategien zur Integration von Rückkehrern und Roma im Speziellen machte nur wenig Fortschritte. Die Zuweisungen von Hilfsmitteln auf zentraler und lokaler Ebene funktionierten nur mangelhaft, oft auch deshalb, weil die Gemeinden ihrer diesbezüglichen Aufgaben nicht bewusst waren. (HRW 31.1.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kosovo;

http://www.ecoi.net/local_link/245189/368636_de.html, Zugriff 4.11.2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Kosovo; http://www.ecoi.net/local_link/237159/360041_de.html, Zugriff 4.11.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Im Staatshaushalt 2012 stehen den geschätzten Einnahmen von 1.361 Mio. Euro Ausgaben von 1.520 Mio. Euro gegenüber. Das Gesamtdefizit beträgt somit 159 Mio. Euro bzw. nur ca. 3,2% des BIP. Hauptmotor der Wirtschaft sind weiterhin fließende Transferleistungen aus der Diaspora und eine erhebliche Erhöhung von Kapitalinvestitionen durch die Regierung sowie eine - wenn auch tendenziell abnehmende - Geberunterstützung. Die Inflationsrate unterlag in den letzten Jahren großen Schwankungen. 2011 lag sie bei über 7%. Das BIP je Einwohner lag 2011 nach Schätzung des IWF bei etwa 2.600 Euro. Die Arbeitslosenrate stellt eine der größten Herausforderungen für die sozio-ökonomische Entwicklung des Landes dar. Sie liegt Schätzungen zufolge bei rund 45%, in der Gruppe der 15- bis 25-Jährigen sind über 70% erwerbslos. Angesichts des hohen Anteils der Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen allerdings etwas zu relativieren. Das Durchschnittseinkommen lag 2011 bei etwa 300 Euro pro Monat. Kosovo gehört vor diesem Hintergrund weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Teils mangelhaft funktionierende Verwaltungsstrukturen und Korruption erweisen sich als Hemmschuh für größere Fortschritte. (AA 4.2013)

34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als 1,55 Euro) und 12% in extremer Armut (1,02 Euro). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter)-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. (GIZ 18.8.2013)

Kosovo ist eine der am wenigsten entwickelten Regionen des Balkan und Europas. Sozio-ökonomische Krisen haben zu wachsender Armut geführt. So lag das jährliche Pro-Kopf-Einkommen zuletzt bei 3.103,00 US Dollar. Der industrielle Sektor ist noch immer schwach. Die Arbeitslosigkeit ist allgegenwärtig (ca. 40%) und vor allem unter jungen Leuten ein großes Problem. Bei der Implementierung der liberalen Marktwirtschaft wurden jedoch bereits Fortschritte erzielt. Einer Weltbank-Studie zufolge leben etwa 34% der Bevölkerung in Armut (von weniger als 1,55 Euro am Tag) und 12% in extremer Armut (von 1,02 Euro am Tag). Diese Zustände wurden durch einen Preisanstieg bei Gütern des täglichen Bedarfs wie Brot, Getreide, Speiseöl, Fett und Gemüse zusammen verstärkt. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14% des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5% ausmachen. (IOM 6.2013)

Sozialbeihilfen

Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe. Die Altersrente in Höhe von 45 Euro monatlich erhalten Personen ab dem 65. Lebensjahr. Personen ab dem 65. Lebensjahr, die nachweisen können, mindestens 15 Jahre in sozialabgabenpflichtigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt gewesen zu sein, beziehen eine Arbeitsrente in Höhe von EUR 80 pro Monat. Im April 2011 erhielten 18.021 dauerhaft Erkrankte mit nachgewiesener dauerhafter Arbeitsunfähigkeit eine sog. Invalidenrente in Höhe von 40 Euro pro Monat. Kriegsinvaliden erhalten eine Rente, die vom Grad ihrer während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Kosovo erlittenen Verletzungen abhängig ist. Derzeit beziehen 2.804 Familien mit dauerhaft schwer behinderten Kindern eine Rente von monatlich 100 Euro. Ferner erhalten 4.479 ehemalige Beschäftigte des Bergwerkes Trepca / Mitrovica eine monatliche Rente in Höhe von 60 Euro. (ÖB 24.9.2012)

Im Jahr 2001 wurde im Kosovo, unter der Aufsicht der Weltbank und USAID, ein auf drei Säulen basierendes Alterssicherungssystem eingeführt. 2011 beliefen sich die Rentenausgaben auf insgesamt 104 Mio. Euro, ein Anteil von 2.3% des BIPs. Die erste Säule umfasst eine Grundrente, die alle Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo haben und die das Renteneintrittsalter von 65 Jahren erreicht haben, erfasst. Die entsprechenden Rentenzahlungen sind mit 45 Euro pauschalisiert. 2011 erhielten 107.145 Begünstigte die Grundrente, was 6,2% der Gesamtbevölkerung entspricht. Rentner, die Beitragszahlungen von mindestens 15 Jahren nachweisen können, erhalten zusätzlich eine erweiterte Grundrente in Höhe von 35 Euro. Die zweite Säule des Rentensystems folgt dem individualisierten Kapitaldeckungsprinzip. Für alle nach 1946 geborenen und formal beschäftigten Arbeitnehmer ist diese Rentensystematik obligatorisch. Dabei werden monatlich 10% des Arbeitseinkommens (paritätisch getragen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer) auf einem individuellen Vermögenskonto angelegt. Die dritte Säule umfasst freiwillige, individuell geleistete Rentenzahlungen sowie zusätzliche arbeitgeberfinanzierte Renten. (GIZ 18.8.2013)

An die 40.000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 60 bis 110 Euro im Monat. 30 Zentren für soziale Arbeit, die direkt dem Ministerium für Arbeit und Soziales unterstellt sind, operieren kosovoweit. Sie bieten verschiedenen Personengruppen Unterstützung an. Antragsteller für Sozialhilfe müssen ein Antragsformular ausfüllen und beim nächsten Sozialamt einreichen (Centre for Social Work, CSW). Intern vertriebene Personen müssen ein Schreiben der Stadtverwaltung Ihres Heimatortes vorlegen aus welchem hervorgeht, dass keine sozialen Leistungen am ursprünglichen Heimatort bezogen werden. Um Sozialhilfe zu bekommen müssen zusammen mit dem Antragsformular andere Dokumente beigefügt werden. Diese Dokumente sind: der Identitätsnachweis; Rentendokumente; Behinderungen;

Ausbildung; Innerhalb eines Landes Vertriebene;

Arbeitslosigkeitserklärung; Waisen. (IOM 6.2013)

Generell haben Serbinnen und Serben Zugang zu Sozialhilfe, die sowohl von den kosovarischen als auch von den serbischen Behörden in Kosovo angeboten wird. Antragsteller für Sozialhilfe müssen sich beim nächsten Centre for Social Work anmelden. Die Höhe der sozialen Leistungen hängt vom Besitzstand und der familiären Situation des Antragstellers ab. Laut Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung beträgt die Summe zwischen 34 und 62 Euro im Monat. Rückkehrende müssen Angaben zu ihrem Einkommen, erhaltenen Zahlungen aus dem In-und Ausland, finanziellen Rückkehrhilfen und Renten machen. (SFH 6.5.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Reise Sicherheit, Wirtschaft; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.11.2013

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (letzte Aktualisierung: 18.8.2013): Kosovo;

http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37437, Zugriff 4.11.2013

IOM - International Organization for Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Kosovo

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren;

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren, Zugriff 4.11.2013

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem im Kosovo ist auf drei Ebenen organisiert. Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und Versorgungszentren. Zur Sekundärversorgung zählen Fachärzte sowie die fünf regionalen und zwei städtischen Krankenhäuser, während die tertiäre Versorgung die Universitätskliniken in Prishtina sowie staatliche Institute beinhaltet. 2011 waren im öffentlichen Gesundheitswesen ca. 12.000 Personen beschäftigt. Die öffentlichen Ausgaben von 117 Mio. Euro entsprechen 2.5 % des BIPs, ein sehr geringer Anteil, selbst im regionalen Vergleich. Der Anteil privater Gesundheitsausgaben entspricht ungefähr dem Niveau der öffentlichen Ausgaben. Die langjährigen Debatten über eine Reform des steuerfinanzierten Gesundheitswesens konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Einführung einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen behindern jedoch bislang die Realisierung dieser Reformoption. (GIZ 18.8.2013)

Laut Bericht des Gesundheitsministeriums sind im Gesundheitssektor etwa 3.280 Ärzte, 7.700 Krankenschwestern, 1.118 Apotheker und 827 Zahnärzte beschäftigt. Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteilwerden zu lassen. Darüber hinaus werden die Gesundheitsleistungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen von den öffentlichen Gesundheitsinstitutionen kostenfrei bereitgestellt. U.a. für Kinder unter 15 Jahren, Schüler und Studenten, Bürger über 65 Jahren, Sozialhilfeempfängern, Behinderte, Patienten mit ernsthaften chronischen Erkrankungen, für vorgeschriebene Schutzimpfungen etc. (IOM 6.2013)

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakovë/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovicë/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. (IOM 6.2013)

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2012 über 88 Mio. Euro Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können.

Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können gleichwohl im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen müssen im Ausland behandelt werden. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums.

Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2012 insgesamt 18,7 Mio. Euro. Zur Vermeidung von Korruption und Schwarzhandel wurde ein Registrierungsverfahren eingeführt. Jedes für den Handel in Kosovo bestimmte Medikament unterliegt einem Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahren, das von der "Kosovo Medicines Agency" (KMA) durchgeführt wird.

Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben wer-

den. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende Ausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.

Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt die Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NGOs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige. (ÖB 24.9.2012)

Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen in Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten. Die serbische Bevölkerung benutzt jedoch meist nur medizinische Dienstleistungen von serbischen Dienstleistungsanbietern. Diese sind kostenfrei für serbische Patienten, die ein serbisches Gesundheitsbüchlein besitzen. In der Region Prizren werden nach Angaben der OSZE auch Patientinnen und Patienten serbischen Ursprungs in den kosovarischen Gesundheitseinrichtungen zugelassen. (SFH 6.5.2013)

Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft. (ÖB 5.2011)

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (letzte Aktualisierung: 18.8.2013): Kosovo;

http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37437, Zugriff 30.10.2013

IOM - International Organization for Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Kosovo

ÖB - Österreichische Botschaft Pristina (24.9.2012):

Asylländerbericht

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren;

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren, Zugriff 4.11.2013

ÖB - Österreichische Botschaft Pristina (5.2011): Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011

Behandlung nach Rückkehr

Während der ersten 10 Monate des Jahres 2012 kehrten laut UNHCR 785 Personen freiwillig zurück, sowohl von außerhalb als auch innerhalb Kosovos. Insbesondere die RAE-Gruppen sahen sich dabei besonderen Herausforderungen gegenübergestellt. Die Umsetzung der zwei nationalen Strategien zur Integration von Rückkehrern und Roma im Speziellen machte nur wenig Fortschritte. Die Zuweisungen von Hilfsmitteln auf zentraler und lokaler Ebene funktionierten nur mangelhaft, oft auch deshalb, weil die Gemeinden ihrer diesbezüglichen Aufgaben nicht bewusst waren. (HRW 31.1.2013)

Zuständig für die Gewährung von Leistungen an Rückkehrer im Bereich Grundversorgung (Ernährung, Wohnungssuche, Gesundheitsversorgung etc.) sind seit Juli 2012 die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein "Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer" (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) eingerichtet. Ausnahmen sind die Gemeinden Malisheva/Malisevo und Hani i Elezit/Djeneral Jankovic sowie die Gemeinden im Norden von Kosovo. In Malisheva/Malisevo und Hani i Elezit/Djeneral Jankovic werden diese Aufgaben von einem sog. "Büro für Europäische Integration" wahrgenommen. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern. (AA 12.6.2013)

Serbinnen und Serben und Angehörige anderer ethnischer Minderheiten erleben in Kosovo institutionelle sowie gesellschaftliche Diskriminierung. Dies betrifft Bereiche wie Arbeitsmarkt, Bildung, soziale Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Sprachengebrauch. Die Diskriminierung erschwert es den Vertriebenen, zurückzukehren und sich zu integrieren. Personen, die nicht albanisch sprechen, sind erheblichen Hürden bei Integration, Arbeitsmöglichkeiten, Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten sowie Zugang zu Bildung, Gesundheit und der Justiz konfrontiert. Die Umsetzung liegt bei den Gemeinden und wird unterschiedlich durchgeführt. Sprachliche Hürden erschweren auch den Zugang zur Justiz. Einem Bericht gemäß, ist das Recht auf die freie Auswahl einer offiziellen Sprache in Gerichtsverfahren nicht ausreichend respektiert. Eine Verordnung von 2010 mandatiert die Erschaffung von Municipal Offices for Communities and Returns (MOCRs). Die MOCRs sind die ersten Akteure, welche für die erfolgreiche Rückkehr und die Reintegration auf lokaler Ebene verantwortlich sind. Dazu gehört, ein Umfeld zu schaffen, welches zu einer nachhaltigen Rückkehr der Betroffenen führen soll. Der Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen wie Eigentumsrechte, Gesundheit, Bildung und Arbeit soll durch die MOCRs garantiert werden. Im August 2012 war die Umsetzung nach einem Bericht der OSZE noch mangelhaft. (SFH 6.5.2013)

Alleinstehende oder allein erziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines nichtehelichen Kindes verstoßen. (AA 12.6.2013)

Anm.:

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (Stdok 11.2013)."

Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, sei den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

3. Mit dem am 25.3.2015 beim BFA, RD Niederösterreich, eingelangten und mit 16.3.2015 datierten gemeinsamen Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde gegen die oben genannten Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass ihnen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 58 und 55 AsylG erteilen, die gegen sie ausgesprochene Außerlandesbringung und Rückkehrentscheidung aufzuheben, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Nach neuerlicher Schilderung des fluchtkausalen Sachverhaltes begründeten die bP ihr Rechtsmittel dahingehend, dass die belangte Behörde das Vorbringen in Bezug auf die in der GFK genannten Gründe keiner Erörterung unterzogen habe und betreffend der Glaubhaftigkeit keinerlei Ermittlungstätigkeit vorgenommen habe. Ebenso sei Unrichtig, dass der BF1 weder den Wohnort noch den Beruf gewechselt hätte. Im Rahmen der die belangte Behörde treffenden Ermittlungspflicht hätte die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und in der Bescheidbegründung darlegen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund, der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und leibliche Eltern der mj. BF3 bis BF6.

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien verließen ihren Herkunftsstaat Kosovo gemeinsam am 9.2.2015 und reisten schließlich schlepperunterstützt über Serbien und Ungarn kommend am 15.2.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich bislang im Kosovo. Sowohl die Eltern und Geschwister des BF1 als auch der Vater und die Geschwister der BF2 leben im Kosovo.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Sie sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden bzw. wurden auch in der Beschwerdeschrift keine weitere Integration dargelegt.

1.3. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat war die behauptete Bedrohung der Familie durch eine Privatperson.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten des Kosovo.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Die Feststellung betreffend Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zum Vorbringen:

Das Vorbringen des BF1 und der BF2 zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, haben die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat Kosovo ausschließlich deshalb verlassen, da sie in dr Heimat Verfolgung durch unbekannten Privatpersonen zu gewärtigen gehabt haben.

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese ausführt, dass sich das fluchtkausale Vorbringen als nicht glaubwürdig erweist, zumal nach Vorhalt, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass die Familienangehörigen den BF1 nach so langer Zeit noch immer mit anonymen telefonischen Drohungen tracktieren, der BF Zweifel erkennen ließ, ob die vorgebrachte Drohung tatsächlich diese Ursache hatte und der BF1 die telefonischen anonymen Drohungen nur so erklären könne, dass er sonst mit niemanden Probleme habe.

Ebenso wenig vermochte der Erstbeschwerdeführer kein genaues Datum der Drohungen benennen. Er konnte nur angeben, dass er zwischen den Terminen im Jänner 2014 und 2015 nicht bedroht worden sei. Seinen Beruf hat der BF bis zur Ausreise ausgeübt.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der BF über Nachfragen ausführte, bis zuletzt als Taxilenker gearbeitet zu haben. Er sei jeden Tag, auch Samstag und Sonntag unterwegs (Sonntags hatte er jede zweite Woche frei) gewesen. Er sei Angestellter der Taxi-Firma XXXX gewesen (S 4 des Einvernahmeprotokolls).

Auch habe der BF keinerlei Anzeige erstattet, sondern sei einfach ausgereist.

Auch der Argumentation der belangten Behörde, dass außer dem BF noch weitere Zeugen, nämlich zwei Polizeibeamte, anwesend waren und demzufolge nicht ersichtlich sei, was die Familienmitglieder mit dieser Drohung nun zu erreichen versuchten, trat der Beschwerdeführer nicht schlüssig nachvollziehbar entgegen.

Die belangte Behörde stellt zutreffend fest, dass die BF eigenen Angaben zu Folge nicht politisch aktiv waren, weder aufgrund der Religion noch aufgrund der Volkszugehörigkeit Probleme noch Probleme mit den Behörden in der Heimat hatten.

Wenn in der Beschwerdeschrift nunmehr behauptet wird, dass das Vorbringen in Bezug auf die in den GFK genannten Gründen keiner Erörterung unterzogen worden wäre, so war festzustellen, dass dies angesichts oben getroffener Ausführungen aktenwidrig ist und dadurch der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substanziiert entgegengetreten wurde, zumal die Beschwerdeführer nicht in der Lage waren die behauptete Verfolgung durch eine Privatperson in einen in der GFK bezeichneten Grund in Beziehung zu bringen und eine solche auch für das erkennende Gericht nicht ersehen werden kann.

Dass weder die Angaben der Beschwerdeführer noch dem Ländervorhalt die Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit des Heimatlandes zu entnehmen war, wurde seitens der BF nicht bestritten.

Ergänzend zur hinreichend tragfähigen Argumentation der belangten Behörde sei ergänzend angemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung noch ausführte, Zeuge eines tödlichen Autounfalles gewesen zu sein, der Verursacher zu eineinhalb Jahre Haft verurteilt worden wäre und dieser, als er jetzt freigelassen wurde den BF1 und dessen Familie bedroht hätte (S 5 des Protokolls). Vor dem BFA wiederum legte der Beschwerdeführer im erheblichen Widerspruch dazu dar, dass ein Mann, welcher angefahren wurde, den Unfallort verlassen habe, der Unfallflüchtige zu einem Jahr verurteilt worden sei und die Familienmitgliede des Verurteilten den BF1 und dessen Familie bedroht hätten (S 7 des Einvernahmeprotokolls).

Aus einer Gesamtschau der Angaben der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht behauptet wurde. Es konnte weder eine konkret gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.

Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei, zumal sie behaupteter Maßen - ohne dies näher auszuführen - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht festgestellt habe sowie der Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von der bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Zur hilfsweise herangezogenen Argumentation hinsichtlich des Bestehens des Willens und der Fähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren, wird in Ergänzung der tragfähigen Ausführungen der belangten Behörde Folgendes erwogen:

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass - rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen - es den bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihnen Schutz zu gewähren.

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.

... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist umso eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).

Unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann - wie bereits die belangte Behörde darlegte - eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem

vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen., in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

Die bP bescheinigten im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätten, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Die beschwerdeführenden Parteien sind in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Vielmehr ist anzunehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen haben.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF1 und der BF2 handelt es sich um arbeitsfähige und gesunde junge Erwachsene, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügen darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Sie werden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substanziiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführenden Parteien durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF1 und der BF2 im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, haben die beschwerdeführenden Parteien keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Sie gehen in auch auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebten bislang hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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