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W118 2000941-1•BVwG W118 2000941-1
W118 2000941-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2015
Begründungsmangel, Berufungsfrist, Beschwerdemängel, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Fahrlässigkeit, Flächenabweichung,<br/>Fristerstreckungsantrag, Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Rechtsmittelfrist, Rückforderung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zahlungsansprüche, Zurückweisung
W118 2000941-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544793, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 24.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102233637, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.794,87 gewährt. Dabei wurden 12,83 zugewiesene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,55 ha zugrunde gelegt.
3. Mit Datum vom 02.05.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2008 diverse Flächenabweichungen festgestellt.
Lt. Ergänzungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle sollte eine Stellungnahme zu dieser Vor-Ort-Kontrolle nachgereicht werden. Nach den Angaben der AMA ist allerdings keine Stellungnahme eingelangt.
4. Im Gefolge der Vor-Ort-Kontrolle wurde mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544793, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 ein Betrag in Höhe von EUR 126,14 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 12,55 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,37 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,18 ha.
7. Mittels Schreiben, übermittelt per E-Mail am 21.01.2013, teilte die BF, vertreten durch Hrn. XXXX, mit, sie erhebe Berufung gegen den angefochtenen Bescheid.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 24.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde von der BF eine Fläche im Ausmaß von 12,55 ha beantragt. Der BF standen für das Antragsjahr 2008 12,83 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.
Mit Datum vom 02.05.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u. a. im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.
Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2008 im Ausmaß von insgesamt 0,18 ha ab. In Bezug auf das Feldstück (FS) 2 handelte es sich bei 0,16 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche; in Bezug auf das FS 8 bei 0,18, ha.
Die Abweichung auf dem FS 2 bewegte sich jedoch innerhalb der Messtoleranz, weshalb diesbezüglich keine Rückforderung erfolgte.
Die Begründung der o.a. Berufung der BF lautete:
"Dieses Schreiben dient zur Wahrung der Berufungsfrist. Begründungen und Argumente werden nach Zustellung aller die Vor-Ort-Kontrolle vom 02.05.2012 betreffenden Bescheide zu den Jahren 2008 bis 2012 gemeinsam für diese Jahre eingebracht."
Weitere Begründungen wurden nach den Angaben der AMA nicht nachgereicht.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33, hat die Beschwerde zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
die Bezeichnung der belangten Behörde,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
das Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die vor dem 01.01.2014 geltende Vorschrift des § 63 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idF BGBl. I 2011/100, lautete:
"Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten".
Die Berufung war gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen einzubringen.
Berufungen müssen innerhalb der Berufungsfrist vollständig, das heißt in einer den Minimalerfordernissen entsprechenden Weise eingebracht werden. Ein Vorbehalt, die Begründung nachzuliefern, genügt den Mindestanforderungen nicht. Wurde innerhalb der Berufungsfrist eine unvollständige Berufung eingebracht, kann sie seit der Novelle des AVG BGBl. I Nr. 158/1998 auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verbessert werden. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF dieser Novelle ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Rechtsmittelwerber die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Jedoch hat die Behörde eine mangelhafte Berufung ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags sofort zurückzuweisen, wenn der Mangel von der Partei erkennbar bewusst herbeigeführt wurde, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.07.2011, Zl. 2011/08/0062, ausgesprochen, dass wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung erschöpft, es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit fehlt, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden (siehe auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2012, 2012/08/0259). So eine Fallkonstellation liegt im gegenständlichen Verfahren vor. Die Rechtsmittelwerberin hat unter der Überschrift "Berufung" lediglich einen Antrag auf Fristerstreckung eingebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des BVwG dennoch eine Schlüssigkeits-Prüfung der Entscheidung der AMA durchgeführt wurde. Zu diesem Zweck wurde Einsicht in die Internet-Applikation INVEKOS-GIS genommen. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass sich die Feststellungen des zuständigen Prüfers im Hinblick auf das Feldstück 8 als nachvollziehbar erweisen. Vor diesem Hintergrund hätte bei inhaltlicher Auseinandersetzung mit der vorliegenden Beschwerde eine Abweisung zu erfolgen gehabt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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