Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W118 2001404-1•BVwG W118 2001404-1
W118 2001404-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Mitteilung,<br/>Rückforderung, Verhältnismäßigkeit, Zahlungsansprüche
W118 2001404-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116556523, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116556523, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, dahingehend abgeändert, dass der Berechnung im Hinblick auf das Feldstück 3 eine zusätzliche nicht beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 0,07 ha zugrunde gelegt wird.
Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 16.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-108992949, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 562,16 gewährt. Dabei wurden 7,36 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche im Ausmaß von 6,74 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 6,73 ha zugrunde gelegt.
Begründend wird darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne.
3. Mit Datum vom 23. und vom 27.05.2011 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2010 diverse Flächenabweichungen festgestellt.
4. Im Gefolge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116556523, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 ein Betrag in Höhe von EUR 55,15 rückgefordert. Dabei legte die AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 6,74 ha eine "Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktionen" im Ausmaß von 6,73 ha sowie eine "Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle mit Sanktionen" im Ausmaß von 6,51 ha zugrunde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,22 ha. Da die festgestellte Flächenabweichung mehr als 3 % betrug, kam es zum Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz.
Begründend wird wiederum darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne.
Ferner wird auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 27.05.2011 verwiesen, in deren Rahmen Flächenabweichungen größer als 3 % festgestellt worden seien.
5. Mittels Schreiben vom 05.03.2012 erhob die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, in diesem Bescheid werde zu Unrecht eine Rückforderung ausgesprochen. Als Begründung werde angeführt, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden seien. Als Differenzfläche würden 0,22 ha angeführt. Diese Flächen seien von der BF auch stets genutzt und bis 2010 bearbeitet worden.
Darüber hinaus werde von der BF keinesfalls akzeptiert, dass eine freiwillige Flächenrücknahme dieselben Sanktionen auslöse wie durch eine Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichungen. Die Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 sehe in Anhang J vor, dass Verstöße, die erst bei stichprobenmäßigen Vor-Ort-Kontrollen festgestellt werden, grundsätzlich strenger geahndet würden, als Verstöße, welche bei den 100 % Verwaltungskontrollen - gestützt auf die Angaben des Antragstellers - festgestellt würden. Deshalb stelle die BF die Forderung, diesen Grundsatz auf ihren Fall anzuwenden und die Sanktion aufzuheben.
Schließlich sei auf den Luftbildern bis einschließlich Mehrfachantrag-Flächen 2009 keine andere Eingrenzung möglich gewesen. Erst mit dem Luftbild zum Antragsjahr 2010 sei aufgrund der neuen Auflösungsqualität eine schärfere Abgrenzung möglich gewesen, welche bei der Digitalisierung auch entsprechend umgesetzt worden sei. Für die Flächenangaben habe sich die BF jedoch immer auf die amtlichen Unterlagen verlassen. Außerdem seien die Sanktionen nicht verhältnismäßig.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 28.08.2014 wurde die AMA dazu aufgefordert, zu den vorgelegten Prüfberichten sowie zum Vorbringen der BF Stellung zu nehmen.
7. Mit Schreiben vom 24.09.2014 verwies die AMA im Wesentlichen auf die Bezug habenden Prüfberichte und teilte mit, dass kein Flächenabgleich stattgefunden hätte. In diesem Zusammenhang teilte die AMA ergänzend mit, dass im Hinblick auf das FS 3 vom zuständigen Prüfer irrtümlich eine Wasserfläche im Ausmaß von 0,07 ha im historischen Flächennutzungsprüfbericht nicht berücksichtigt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 16.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde von der BF eine Fläche im Ausmaß von 6,74 ha beantragt. Das Feldstück (FS) 8 wurde mit einer Fläche im Ausmaß von 0,01 ha beantragt. Der BF standen für das Antragsjahr 2010 7,36 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.
Mit Datum vom 23. und vom 27.05.2011 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2010 diverse Flächenabweichungen festgestellt.
Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2010 im Ausmaß von insgesamt 0,29 ha ab. In Bezug auf das FS 3 handelte es sich bei 0,12 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche; in Bezug auf das FS 6 bei 0,10 ha und in Bezug auf das FS 7 bei 0,07 ha.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das Vorbringen der BF erweist sich als unsubstantiiert.
Wenn die BF auf einen durchgeführten Abgleich der Flächen 2007 bis 2010 verweist, bezieht sie sich auf einen Rückforderungsgrund, der von der AMA nicht geltend gemacht wurde. Das ergibt sich bereits daraus, dass im Rahmen des angeführten Abgleichs der Flächen das Jahr 2010 als Vergleichsbasis herangezogen wurde, sodass es im Rahmen eines solchen Abgleichs - auf Basis einer im Antragsjahr 2010 verringerten Fläche - lediglich zu Rückforderungen für die Antragsjahre 2007 bis 2009 kommen konnte.
Dessen ungeachtet wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen.
Im Hinblick auf das FS 3 wurden vom zuständigen Prüfer 0,05 ha als Wald bzw. Hofstelle ausgewiesen. (Lt. Prüfbericht handelte es sich um 0,06 ha; diesbezüglich ist dem Prüfer allerdings offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen.) Im INVEKOS-GIS sind tatsächlich an der östlichen FS-Grenze 0,04 ha vom Prüfer als Wald sowie in Gebäude-Nähe 0,01 ha vom Prüfer als Hofstelle festgestellte Flächen ersichtlich. Beide Feststellungen erweisen sich als nachvollziehbar. Darüber hinaus ist feststellbar, dass an der südlichen FS-Grenze Wasserflächen im von der AMA angegebenen Ausmaß von 0,07 ha in die Beantragung einbezogen wurden.
Im Hinblick auf das FS 6 wurden vom zuständigen Prüfer 0,10 ha als Gebüsch bzw. Stauden ermittelt. Auch diese Beanstandungen erscheinen nachvollziehbar und gerechtfertigt. Im INVEKOS-GIS sind an der östlichen FS-Grenze dichte Buschgruppen zu erkennen, die teilweise in die Beantragung einbezogen wurden.
Im Hinblick auf das FS 7 wurden vom Prüfer 0,07 ha als Gebüsch ermittelt. Hier zeigt sich, dass vom Prüfer ein schmaler Streifen entlang der südlichen FS-Grenze als Gebüsch beanstandet wurde. Auch diese Feststellung erweist sich als plausibel.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.
Gemäß § 11 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 kann die AMA unter Anwendung der Art. 32 Abs. 6 lit. a und 33 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:
"Sammelantrag
§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
[...].
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;
[...]."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.
Verwendung
§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.
Zugriff
§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 58 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.
Wenn die BF darauf verweist, dass sich aus Anhang J der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 ergebe, dass im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellte Verstöße grundsätzlich strenger zu ahnden seien als im Rahmen von Verwaltungskontrollen festgestellte Verstöße, so ist darauf hinzuweisen, dass die Abwicklung des ÖPUL 2007 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt und die angeführte Sonderrichtlinie Teil des Vertrages zwischen Förderwerber und Republik wird.
Im vorliegenden Zusammenhang sind ausschließlich die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) nach der VO (EG) 1122/2009 anzuwenden, die eine Differenzierung zwischen Verstößen, die im Rahmen einer Verwaltungskontrolle und Verstößen, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, nicht vorsehen. Allerdings kann von der Verhängung von Sanktionen Anstand genommen werden, wenn der Antragsteller gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sachlich richtige Angaben gemacht hat. D.h., wenn der Antragsteller etwa bereits durch die Angaben in seinem Antrag zu erkennen gibt, dass Förderungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden. (Wie etwa im vorliegenden Fall die Unterschreitung der Schlagmindestgröße auf FS 8 gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010.) Dies war hier nicht der Fall.
Wenn die BF darauf hinweist, dass aufgrund der besseren Auflösung erst mit dem Luftbild für das Antragsjahr 2010 eine exaktere Abgrenzung der Flächen möglich gewesen sei und sie sich davor auf amtliche Unterlagen verlassen habe, so ist darauf hinzuweisen, dass für die vorliegende Entscheidung das Antragsjahr 2010 relevant ist.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch eine schlechtere Auflösung eines Luftbildes einen Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht von seiner Verpflichtung befreit, vollständige und richtige Angaben zu machen. Bei schlechter Auflösung des Luftbildes wäre die BF im Gegenteil dazu gehalten gewesen, entsprechend sorgfältig auf die Richtigkeit ihrer Angaben zu achten; vgl. in diesem Zusammenhang zusammenfassend mit zahlreichen weiteren Nachweisen VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215. Die Anwendung des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 scheidet damit aus.
Hinweise auf einen Irrtum der Behörde oder auf einen schützenswerten guten Glauben der BF iSd Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen nicht vor.
Die Verhältnismäßigkeit der Kürzungsbestimmungen des INVEKOS wurde demgegenüber seitens des EuGH bereits mehrfach bestätigt; in diesem Zusammenhang kann aus der jüngsten Vergangenheit auf das Urteil vom 5. Juni 2012, C-489/10, Bonda verwiesen werden.
Von der Ermächtigung in § 11 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 wurde seitens der AMA nicht in einem den Rückforderungsbetrag übersteigenden Ausmaß Gebrauch gemacht.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben der o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Im Übrigen bewegt sich der Fall im Wesentlichen auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.