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W130 1423586-1•BVwG W130 1423586-1
W130 1423586-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2015
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Fluchtgründe,<br/>Gesundheitszustand, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation
W 130 1423586-1/19E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine GOLLEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA.
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und muslimischen Glaubens zu sein sowie aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kapisa zu stammen. Er könne weder schreiben noch lesen, habe keinen Beruf erlernt und sei zuletzt in der Landwirtschaft tätig gewesen. Seine Eltern seien bereits verstorben, den Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner beiden Söhne kenne er nicht. Er habe seinen Heimatort vor etwa zwei Monaten verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, als Fahrer für die Taliban tätig gewesen zu sein. Es sei immer wieder zu lebensbedrohlichen Zwischenfällen gekommen. Sein Cousin XXXX, ebenfalls ein Mitglied der Taliban, sei bereits nach Dubai geflohen. Bei einer Rückkehr fürchte er von der Regierung wegen seiner Tätigkeit für die Taliban getötet oder ins Gefängnis gesteckt zu werden. Ein Haftbefehl gegen ihn sei bereits erlassen worden.
3. Am 30.11.2011 führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen aus, rund acht Jahre für die Taliban als Fahrer tätig gewesen zu sein und deshalb mit der Regierung Probleme gehabt zu haben. Seine Frau und die Kinder seien im Iran. In XXXX lebten noch Onkel, Cousins und Cousinen mütterlicherseits. Ein Aufenthalt in Kabul sei für ihn wegen der Taliban ausgeschlossen.
4. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und moslemisch-sunnitischen Glaubens sei sowie aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Kapisa stamme; eine asylrelevante Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können und habe eine asylrelevante Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über Angehörige verfüge und dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass sein Wohnort nicht erreichbar wäre und er dies auch nie behauptet habe.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, womit der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde. Der Beschwerdeführer richtete sich gänzlich gegen die Beweiswürdigung, da er "ganz offensichtlich" große psychische Schwierigkeiten gehabt habe, sein Erlebtes zu berichten. Das in der Niederschrift mehrmals vermerkte Lächeln des Beschwerdeführers sei als notorisches Zeichen für eine Traumatisierung zu sehen, welches bei der Einvernahme und Beweiswürdigung berücksichtigt hätte werden müssen und befinde sich der Beschwerdeführer im Krankenhaus zur Abklärung seines Gesundheitszustandes. Die größte Gefährdung für den Beschwerdeführer ergebe sich bei seiner Rückkehr daraus, dass er die Taliban verlassen und mit Vergeltung zu rechnen habe, sodass er um sein Leben fürchten müsse. Erhebungen vor Ort, insbesondere bei Regierungsstellen, würden seine Tätigkeit für die Taliban bestätigen. In der Beschwerde wurde darüber hinaus gerügt, dass sich die Länderfeststellungen in keiner Weise auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden und nicht mehr aktuell seien; insbesondere fehlten Feststellungen zur Situation von desertierten Taliban-Mitarbeitern sowie zur aktuellen Sicherheitslage in der Herkunftsregion. Der Beschwerdeführer habe durch seine Flucht seine Lebensgrundlage verloren, eine Rückkehr würde ihn existenziell bedrohen und seine Traumatisierung würde ihm nicht erlauben, sein Fortkommen zu sichern. Außerhalb seiner Herkunftsregion stünden ihm keine familiären Netzwerke zur Verfügung. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, ihm den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe für einen Fristsetzungsantrag bewilligt.
7. Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 stellte ein anwaltlicher Vertreter einen Fristsetzungsantrag für den Beschwerdeführer.
8. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, wurde der Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Diese verfahrensleitende Anordnung langte am 04.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Am 09.02.2015 langte eine Bestätigung für den Beschwerdeführer vom 03.02.2015 ein, dass er über die Nachbarschaftshilfe der Caritas mehrmals für Hilfsarbeiten von Privatpersonen beschäftigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate - was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist - vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, und 22 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anwendbar.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und lautet wie folgt:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]."
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, und § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I 33/2013, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Daher kann die dargestellte umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen werden, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
2.3. 1 Das Bundesasylamt (im Folgenden: Bundesamt) führte im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation unglaubwürdig sei und dass sein Verhalten im Zuge der Einvernahme und Beantwortung der gestellten Fragen, - unter anderem da er andauernd gelächelt habe - auf Desinteresse und darauf, dass er kein glaubhaftes Fluchtvorbringen darstellen habe wollen, schließen lasse. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme nicht dezidiert vorbrachte, an einer Krankheit zu leiden, muss der Grund für das Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Einvernahme nicht zwingend Desinteresse widerspiegeln sondern könnte auch Zeichen eines psychischen Krankheitsbildes sein, welches - im Falle des Vorliegens einer psychischen Beeinträchtigung - bei der Wertung des Aussageverhaltens zu berücksichtigen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat zwar an mehreren Stellen der Niederschrift angemerkt, dass der Beschwerdeführer lächeln würde, hat es jedoch gar nicht in Betracht gezogen, abzuklären, ob dieses Verhalten einem Krankheitsbild zuzuschreiben sein könnte. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde in weiterer Folge ausführt, traumatisiert und stationär im Krankenhaus aufhältig zu sein, wird - unter Berücksichtigung der Äußerungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift - im fortgesetzten Verfahren der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines psychischen Leidens zu ermitteln und festzustellen sein. Die Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist sowie in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung, relevant. Gegebenenfalls wäre das Verhalten des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach erfolgter Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und möglicherweise zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die im Vorverfahren konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
2.3. 2 Der Verwaltungsgerichthof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens im Rahmen einer Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte, sind - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlungen und Feststellungen in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat notwendig (VwGH 19.04.2001, 99/20/0301). Die belangte Behörde hat sich jedoch nicht weiter mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers anhand maßgebender und aktueller Informationen zur Situation in Afghanistan auseinandergesetzt. Sie hat es unterlassen, Feststellungen, die einen ausreichenden Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, zu treffen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2007/19/1111), und das Vorbringen anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation in Afghanistan zu würdigen. Unter Missachtung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht hat sich das Bundesamt nicht näher mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dass er die Taliban, für die er als Fahrer tätig war, verlassen habe, weshalb er nun verfolgt werde und mit Vergeltung zu rechnen habe - auseinandergesetzt und hat gänzlich darauf verzichtet, entsprechende Informationen und Feststellungen zu Taliban, zu regierungsfeindlichen Gruppierungen, zur Situation von desertierten Taliban-Mitarbeitern oder zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers zu treffen.
Da eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten bzw. die Behauptungen eines Asylwerbers stets anhand aktueller Informationen zur Lage im Herkunftsstaat zu messen sind (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), bleibt der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren nicht ermittelt, was die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben wird.
2.3. 3 Was die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anbelangt, ist anzumerken, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, die Beurteilung einer realen Gefahr einer Verletzung von in Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder in den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützter Rechte sowie eine Beurteilung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht, ebenfalls Feststellungen (zu den unter Punkt 3.2.1 genannten Fragen) voraussetzt.
Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK abzuklären, von welchen Lebensbedingungen beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auszugehen sein würde (siehe idS VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Insbesondere sind auch Feststellungen über die wirtschaftliche Lage, den Arbeitsmarkt und die soziale Lage in Afghanistan erforderlich (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0301, "Zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte ist zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig. Darüber hinaus erweist sich die Ermittlung dieser Situation auch im Bereich der Feststellung nach § 8 AsylG iVm § 57 FrG als unentbehrlich, stellt sie doch den Hintergrund für die Beurteilung der Zulässigkeit einer der dort genannten Rückbringungsmaßnahmen dar).
Im vorliegenden Fall hat es das Bundesamt unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Sofern die belangte Behörde davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer problemlos in Afghanistan niederlassen könnte, ließ sie völlig offen, wo genau der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich eine Lebensgrundlage aufzubauen. Unter Bedachtnahme darauf, dass er sich seit geraumer Zeit nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat, hat es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen in Bezug auf die Frage zu führen, wo sich die Verwandten (Onkel und Cousins in Afghanistan) des Beschwerdeführers genau aufhalten und ob sie aktuell tatsächlich in der Lage wären, den Beschwerdeführer entsprechend zu unterstützen (oder ob eine Aufnahme des Beschwerdeführers deren Möglichkeiten der Existenzsicherung überschreiten würde), und entsprechende Feststellungen zu treffen. Mangels näherer Erörterung und Befragung durch die belangte Behörde kann daher keine gesicherte Aussage betreffend die Frage der Existenz und der Tragfähigkeit eines sozialen oder familiären Netzwerkes des Beschwerdeführers in Afghanistan getroffen werden.
Berücksichtigt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12 mwN), bedarf es sohin genauerer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies neben der Existenz eines familiären Netzwerkes also auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes bzw. der Orte, an dem oder denen sich Familienangehörige aufhalten - beinhalten muss (siehe z. B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung zur Sicherheitslage in Afghanistan eine allgemeine und undifferenzierte Darstellung der landesweiten Sicherheitslage im Rahmen der Länderfeststellungen nicht ausreicht, um die Rückführung eines Asylwerbers aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK beurteilen zu können. Da die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt zum Teil erheblich variiert, erfordert dies hinreichend konkrete und aktuelle Feststellungen über die jeweilige Sicherheitslage (vgl. VfGH 27.11.2013, U 825/2012; 24.02.2014, U 2012/2012), was die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben wird.
2.3. 4 Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren ihren Feststellungen, aktuelle Informationen zur Lage in Afghanistan, insbesondere auch zu regierungsfeindlichen Gruppierungen, deren Auftreten bzw. Einfluss im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers sowie zur Situation von desertierten Taliban zugrunde zu legen haben. Sie wird ferner den genauen Aufenthaltsort etwaiger Familienangehöriger des Beschwerdeführers in Afghanistan, die Effektivität eines familiären bzw. eines anderen sozialen Netzwerks, aktuelle und hinreichende Länderfeststellungen, aktuelle Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan bzw. eines Ortes, an dem eine Rückkehr möglich und zumutbar erscheint, zu treffen haben (vgl. dazu VwGH 19.04.2001, 99/20/0301). Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, wird daher konkret festzustellen sein, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben könnte, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort auch unter zumutbaren Umständen erreichen kann. Die Relevanz der vorgebrachten Probleme wird - nach Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der von ihm mittlerweile vorgelegten Beweismittel und Äußerungen in der Beschwerdeschrift - an den getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu messen sein. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 09.05.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente unter Beachtung des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sein.
2.3. 5 Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 4 Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA -Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 01.01.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
2. 5 Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil der vorliegende Fall Bundesamt insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt, ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu II.2.2 und II.2.3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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