BVwG W192 2013342-1

W192 2013342-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Drittstaatsicherheit, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, non refoulement, Rechtsschutzstandard,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Drittstaat

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 2013342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2013342.1.00

Spruch

W192 2013342-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014, Zl. 1024171510/14762369, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1, 55, 57 AsylG 2005, §§ 46, 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 03.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er seine Identität durch Vorlage eines syrischen Reisepasses, eines syrischen Personalausweises, eines syrischen Führerscheines sowie einer am 08.01.2013 ausgestellten Identitätskarte für niedergelassene Fremde der Republik Bosnien und Herzegowina belegte. Aus dem Reisepass ist ersichtlich, dass die Behörden von Bosnien und Herzegowina dem Beschwerdeführer am 25.07.2007 eine Aufenthaltsberechtigung des Typs "STALNI BORAVAK" (Daueraufenthalt) mit Gültigkeit bis 05.05.2018 erteilt haben. Die durch eine Vignette im Reisepass angebrachte Aufenthaltserlaubnis enthält in der vorgesehenen Rubrik für die Anzahl der Einreisen keine Eintragung.

Bei der Erstbefragung am 04.07.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Herkunftsstaat vor zwölf Jahren verlassen habe und legal nach Bosnien gereist sei. Er sei dort zwölf Jahre geblieben und danach von einem Schlepper nach Österreich gebracht worden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 29.09.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er völlig gesund sei. Er habe 2007 in Bosnien die Ehe mit einer bosnischen Staatsangehörigen geschlossen und habe mit ihr einen gemeinsamen Sohn und eine gemeinsame Tochter. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Frau und seinen Kindern seit etwa zwei Jahren beim Bruder seiner Frau in dessen Haus gelebt. Die Frau und die Kinder würden nach wie vor dort wohnen.

Der Beschwerdeführer habe in Bosnien bis 2011 als Händler gearbeitet und nach der Schließung dieses Geschäftes bis zur Ausreise als Dreher und Automechaniker Schwarzarbeit verrichtet.

Er sei 2002 mit einem Besuchervisum zum Besuch seines Bruders, der in Bosnien und Herzegowina lebe und als Händler tätig sei, legal nach Bosnien und Herzegowina eingereist. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfrage, dass er über einen bosnischen Aufenthaltstitel verfüge; er sei aufgrund der Identitätskarte auch zum Arbeiten berechtigt.

Der Beschwerdeführer habe nicht in Bosnien und Herzegowina einen Asylantrag gestellt, weil das Leben dort sehr schlecht sei und es ein schwaches Land sei. Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, da er über einen gültigen Aufenthaltstitel in Bosnien und Herzegowina verfüge und er dort internationalen Schutz beantragen könne. Ihm wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu Länderfeststellungen über diesen Staat innerhalb einer Woche eingeräumt.

Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass er mehr als zehn Jahre in Bosnien gewesen sei und die Lage dort sehr schlecht sei. Er habe zehn Jahre legal gearbeitet und nunmehr weder Sozialhilfe noch eine Krankenversicherung bekommen.

Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder sonstigen Beziehungen in Österreich. Er besuche einen Deutschkurs. Er brachte auch vor, dass er seine Kinder in Österreich zur Schule schicken wolle, weil die Schulgebühren in Bosnien zu hoch seien.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bosnien Herzegowina zulässig sei. Es wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt II.)

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Bosnien/Herzegowina(Asylverfahren), 23.06.2014

Allgemeines

Bosnien und Herzegowina ist Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention und des New Yorker Zusatzprotokolls. Die Verfassung des Staates wurde inspiriert von der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte und anderer Menschenrechtsinstrumente und garantiert im Anhang I der Verfassung das Recht auf Asyl. Die Mehrheit der Bestimmungen in den BIH-Gesetzen, die das Thema Asyl zum Inhalt haben, entspricht internationalen Standards, betreffend insbesondere das Prinzip des Non-Refoulement, der Nichtbestrafung der illegalen Einreise und des Aufenthalts von Asylwerbern, Zugang zum Asylverfahren von unbegleiteten oder von der Familie getrennten Minderjährigen, den Prinzipien der besten Interessenswahrnehmung von Kindern und Familien, der Verpflichtung, Asylwerber über das Asylverfahren zu informieren und das Recht auf Verfahrenshilfe und der vertraulichen Behandlung von (Asyl)Daten (Tolic 2006).

BIH übernahm die Durchführung von Asylverfahren von UNHCR zur Gänze im Jahre 2004. Die Erstinstanz ist das Ministerium für Sicherheit - Asylabteilung, während der Gerichtshof von BIH die zweite Instanz bildet, welche über Beschwerden und Einsprüche befindet. Bei der Entscheidung, ob internationaler Schutz gewährt wird, wird auch das Prinzip des "Non-refoulement" (Art. 91 des Asylgesetzes) stets in Erwägung gezogen. Von 1.7.2004 bis zum 31.12.2013 wurden in Bosnien insgesamt 599 Asylanträge abgegeben, wobei gesamt 1.323 Personen um Asyl ansuchten. Während dieses Zeitraums wurde 10 Personen Asyl und 57 Personen subsidiärer Schutz gewährt. Verglichen mit dem Jahr 2012 (40 Anträge) kam es 2013 zu einer Zunahme an Asylanträgen (73 Anträge), wobei die Zahl der Personen, die Asyl beantragten, um 88,68 Prozent im Vergleich zu 2012 anstiegen (MoS 5.2014).

Grundlage für das bosnische Asylverfahren ist das "Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum", welches gemäß Artikel IV der bosnischen Verfassung vom Parlament am 26. April 2008 angenommen wurde. Auf Grundlage dieses Gesetzes und weiterer Nebengesetze, werden das Verfahren und die entsprechenden Entscheidungen durch den BIH Ministerrat, das Ministerium für Sicherheit (Asylbereich), des Äußeren und für Menschenrechte und Flüchtlinge sowie durch das Amt für Fremdenwesen, die Grenzpolizei, andere Polizeieinrichtungen und andere zuständige staatliche Stellen abgewickelt (UNHCR 2008).

Im Asylbereich wurden Ergänzungsbestimmungen zum Asylgesetz (2008 Law on Movements and Stays of Aliens and Asylum) verabschiedet, welche das Gesetz weiter an internationale und EU Standards anpassen sollen. Weiters wurden eine neue Migrations- und Asylstrategie und ein Aktionsplan für den Zeitraum 2012-2015 angenommen. Die Asylabteilung im Sicherheitsministerium ist mit beinahe allen vorgesehenen Mitarbeitern ausgestattet. Entsprechende Ausbildungsmaßnahmen wurden ebenfalls durchgeführt (EC 16.10.2013).

Das Gesetz "Law on Movement and Stay of Aliens and Asylum, 2008", bzw. die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2012 ist noch immer in Kraft.

Anmerkung: derzeit befindet sich ein Gesetzesvorschlag über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz) in Ausarbeitung, dieser soll bis Ende 2014 dem Ministerrat vorgelegt werden (VB 5.6.2014).

Das Asyl-Modul des Migrationsinformationssystems (MIS) wird voll ausgenutzt. Das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge wurde an das MIS-System angeschlossen und die Anwendung dieses Systems erweitert. Insgesamt ist das Asyl- und internationale Schutzsystem in Bosnien gut entwickelt und eingerichtet (EC 2011).

Quellen:

Asylverfahren

Reguläres Verfahren

Die Absicht einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen kann entweder bei der Grenzpolizei oder innerhalb des Landes beim Büro für Fremdenangelegenheiten abgegeben werden. Diese stellen der jeweiligen Person eine Bestätigung aus und informieren diese darüber wo und bis zu welchem Zeitpunkt persönlich ein Antrag auf internationalen Schutz beim Ministerium für Sicherheit abzugeben ist. Gibt ein Fremder aufgrund der Non-Refoulement-Bestimmung einen Antrag ab, muss dies sofort der zuständigen Stelle im Fremdenbüro gemeldet werden, wobei das Büro verpflichtet ist den Fremden aufzunehmen (UNHCR 16.4.2008; vgl. auch: MoS o.D.).

Nach Abgabe eines solchen Antrags wird der Antragsteller registriert und erhält ein Dokument, welches die Antragsstellung bestätigt und gleichzeitig als Aufenthaltserlaubnis bis zur endgültigen Entscheidung dient. Gegen einen Antragsteller, der direkt aus dem Herkunftsland, in dem sein Leben oder seine Freiheit gefährdet ist, nach Bosnien kommt und sich illegal im Land aufhält, werden keine Strafen verhängt, wenn er sich umgehend an die zuständigen Behörden zwecks Registrierung wendet (UNHCR 16.4.2008; vgl. MoS o.D.).

Anträge auf internationalen Schutz werden beim Sicherheitsministerium überprüft und entschieden. Die Entscheidung erfolgt dabei über jeden einzelnen Fall nach Beendigung einer speziellen Untersuchung, bei der alle relevanten Fakten, Umstände und Beweise für eine Entscheidungsfindung bewertet wurden. Während des Ermittlungsverfahrens muss dem Antragsteller Gelegenheit zum Vorbringen aller diesem bekannten Umstände gegeben werden. Weiters muss er Zugang zu allen vorhandenen und Gelegenheit zur Präsentation spezifischer Beweise haben (UNHCR 16.4.2008).

Während des Verfahrens muss dem Antragsteller bei Notwendigkeit ein Dolmetscher bzw. ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt werden. Außerdem hat der Verfahrensführende die Verpflichtung dem Schutzsuchenden über alle seine Rechte und Verpflichtungen im Asylverfahren zu informieren. Jede Entscheidung darüber ob ein Antrag begründet oder unbegründet ist, muss klar nachvollziehbar und begründet sein und dem Antragsteller persönlich mitgeteilt werden (UNHCR 16.4.2008).

Die meisten Asylverfahren werden innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen, in Ausnahmefällen können diese allerdings auch länger dauern (USDOS 27.2.2014).

UNHCR werden laut Gesetz 2008 eine Reihe von Rechten im Asylverfahren eingeräumt. So ist UNHCR der Kontakt mit Schutzsuchenden, der Zugang zum Verfahren selbst, die Anwesenheit während der Befragung und die Abgabe einer Stellungnahme während des gesamten Verfahrens zu ermöglichen. Darüber hinaus soll UNHCR mit allen statistischen Daten betreffend Asylentscheidungen und Entscheidungen über subsidiären Schutz und anderen Informationen versorgt werden, um seinen Aufsichtsverantwortlichkeiten nach Artikel 35 der Konvention gerecht werden zu können (BIH 12.5.2009).

Schnellverfahren

Im Falle eines unbegründeten Antrags soll eine Entscheidung der zuständigen Stelle innerhalb von 15 Tagen erfolgen. Unbegründet sind Anträge, die a) nicht die allgemeinen Anforderungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen; b) der Antrag allein auf wirtschaftlichen Gründen oder auf unwahren Behauptungen beruht; c) der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland/Drittstaat eingereist ist, außer dieser kann besondere Gründe anführen; d) bei Besitz mehrerer Staatsbürgerschaften, außer der Ast. kann aus Konventionsgründen in keines der Länder gebracht werden, in welchem er Staatsbürger ist; e) aus anderen Gründen (z.B. Kriegsverbrechen etc.) (UNHCR 16.4.2008).

Schnellverfahren, d.h. im Falle offensichtlich unbegründeter Anträge, sollen innerhalb von 15 Tagen entschieden werden (USDOS 27.2.2014).

Folgeanträge

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Stellung eines neuerlichen Antrags, allerdings nur dann, wenn der Antragsteller in Bezug zu seinem vorherigen Antrag wesentliche neue Gründe vorbringen kann (UNHCR 16.4.2008).

Berufungsmöglichkeiten

Eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung der zuständigen Stelle für die Gewährung von internationalem Schutz ist grundsätzlich zulässig und kann innerhalb von 2 Monaten beim Gerichtshof für BIH eingebracht werden. Solch eine Beschwerde hat bis zur endgültigen und bindenden Entscheidung aufschiebende Wirkung (BIH 12.5.2009; vgl. auch: USDOS 27.2.2014, MoS o.D.).

Die Frist zur Einreichung der Beschwerde bei der Ablehnung von Asyl beträgt 60 Tage, dabei wird ein Verwaltungsverfahren vor dem "Sud Bosne i Hercegovine" (Staatsgericht) eingeleitet und setzt den Beschluss der zuständigen Fremdenbehörde bis zum Urteilspruch des Gerichtes aus (VB 13.9.2012).

Gegen eine Entscheidung wegen eines unbegründeten Antrags kann innerhalb von 8 Tagen ebenfalls beim Gericht für BIH Beschwerde erhoben werden, wobei das Gericht verpflichtet ist, innerhalb von 30 Tagen über diese Beschwerde zu befinden (UNHCR 16.4.2008).

Ebenso können Entscheidungen der Asylabteilung wegen Einstellung bzw. Ablehnung des Asylverfahrens innerhalb von 8 Tagen ab Zustellung beim Staatsgericht beeinsprucht werden (BIH 12.5.2009).

Ausweisung

Eine Entscheidung über eine Ausweisung hat seitens des Fremdenrechtsbüros nach sorgfältiger Abwägung und Beurteilung aller Fakten und Beweise und in Übereinstimmungen mit den Bestimmungen des Gesetzes zu erfolgen. Eine Ausweisung auf freiwilliger Basis muss die Frist zum Verlassen des Landes enthalten, die 15 Tage nicht überschreiten darf. Wird diese Frist überschritten und reist der Fremde nicht freiwillig aus, hat das Ministerium für Sicherheit die Letztentscheidung zur Durchführung einer Zwangsausweisung. Dabei kann es sich der Hilfe anderer Organisationseinheiten oder der Polizei bedienen. Diese Zwangsmaßnahmen dürfen allerdings nicht im Widerspruch zum Prinzip des "Non-Refoulement" stehen (UNHCR 16.4.2008).

Quellen:

Non-Refoulement

Ein Fremder, der alle rechtlichen Möglichkeiten im Asylverfahren ausgeschöpft hat, und dessen Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt bzw. dessen Asylverfahren beendet wurde, kann trotzdem nicht des Landes verwiesen werden, wenn er unter die Bestimmungen des Art. 91 (Prinzip des "Non-Refoulement") des Asylgesetzes fällt. Dabei kommt der AW in die Obhut der Fremdenbehörde, die diesem eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ausstellt. Die Behörden sind jedenfalls angehalten, in solchen Fällen alles zu unternehmen, um eine endgültige Lösung über den finalen Status des AW herbeizuführen (MoS 5.2014).

Die Regierung unterhielt ein System zum Schutz gegen eine Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in diejenigen Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Meinung bedroht werden würde (USDOS 24.5.2012). In Bosnien wird das Konzept des "sicheren Herkunftsstaates" angewandt. Alle Anträge von Asylwerbern aus einem solchen Land werden grundsätzlich als unbegründet angesehen, wobei es dem Asylwerber obliegt, ein mögliches Gegenteil zu beweisen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

MoS - Ministry of Security (5.2014): Bosnia and Herzegovina Migration Profile for the year 2013, http://www.marri-rc.org/upload/Documents/MP2013ENGPart2.pdf, Zugriff 17.6.2014

USDOS - US Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Bosnia and Herzegovina, http://www.ecoi.net/local_link/217669/338433_de.html, Zugriff 18.6.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bosnia and Herzegovina, http://www.ecoi.net/local_link/270663/400725_de.html, Zugriff 17.6.2014

Versorgung

Ist die Unterbringung eines Asylwerbers notwendig, wird dieser seitens der Asylbehörde in das vorläufige Aufnahmezentrum für internationalen Schutz Suchende in Rakovica überstellt, welches vom Sicherheitsministerium geführt und von UNHCR finanziell und materiell unterstützt wird. Diese Überstellung erfolgt insbesondere dann, wenn die Person über keine finanziellen Mittel für die Suche nach einer privaten Unterkunft hat oder wenn ihre medizinische oder andere Verfassung es erfordert (BIH 12.5.2009).

Rakovica war das vorläufige Aufnahmezentrum für internationalen Schutz und in Trnovo sollte ein dauerhaftes Zentrum errichtet werden. Das vorläufige Aufnahmecenter Rakovica (z.Z. ausgelagert in die Ortschaft Brnjaci bei Kiseljak) ist immer noch aktiv. Die Bauarbeiten am Aufnahmecenter Trnovo sind abgeschlossen. Ende Mai wurden die technischen Überprüfungsbefunde erstellt, nun wird die Gemeinde Trnovo die Benützungsbewilligung erteilen. Die Tender für die Ausstattung des Centers (Möbel usw.) sind ebenfalls abgeschlossen, die Lieferung soll in Kürze beginnen. Es wird erwartet, dass das Center im Sommer oder frühen Herbst 2014 geöffnet wird und die Asylwerber aufnimmt (Büro VB 5.6.2014).

Das temporäre Asylaufnahmezentrum in Kiseljak (Rakovica) ist in Betrieb und beherbergt derzeit 13 Asylsuchende, wobei insgesamt eine Kapazität für 30 Personen besteht. Das permanente Asylzentrum in Trnovo ist mittlerweile errichtet worden. Dessen Kapazität beträgt 154 Betten (EC 16.10.2013).

Laut einem Bericht des Bosnischen Helsinki Komitees, leben die Insassen im Aufnahmezentrum Rakovica unter adäquaten Lebensbedingungen. Eine primäre Gesundheitsversorgung ist gewährleistet, chronisch Erkrankte werden in Gesundheitszentren gebracht. Was die sekundäre Gesundheitsversorgung betrifft, wird diese in Zusammenarbeit mit UNHCR durchgeführt (Tolic 2006).

Grundsätzlich haben Asylwerber das Recht auf eine (medizinische) Grundversorgung, auf Unterkunft in einem Aufnahmezentrum, verfügbare freie Plätze vorausgesetzt, eine Grundausbildung, freie Rechtshilfe bezüglich des Verfahrens und soziale Unterstützung in Hinblick auf die zeitweilige Bereitstellung eines Vormundes. Sämtliche Kosten, die sich aus dem Status eines Asylwerbers ergeben, werden von der Asylbehörde aus dem dafür vorgesehenen Budget oder durch spezielle Vereinbarungen bestritten (BIH 12.5.2009).

Quellen:

Tolic, Valentina (2006): Asylum Seekers and Immigration in Bosnia and Herzegowina,

http://migrationeducation.de/20.1.html?rid=32cHash=e1406ce90478dac99328adbd62782641, Zugriff 18.6.2014

BIH (12.5.2009): BYLAW ON INTERNATIONAL PROTECTION (ASYLUM) IN

BOSNIA AND HERZEGOVINA,

http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=ydocid=52e0ed4e4, Zugriff 18.6.2014

Büro VB des BMI in Sarajewo (5.6.2014): Auskunft, per Email

EC - European Commission (16.10.2013): BOSNIA AND HERZEGOVINA 2013

PROGRESS REPORT,

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2013/package/ba_rapport_2013.pdf, Zugriff 17.6.2014

Das Sicherheitsministerium der Republik Bosnien und Herzegowina (BuH) präsentierte heute den ersten Pass für anerkannte Flüchtlinge in BuH. Bosnien und Herzegowina erfüllt damit eine weitere Verpflichtung bezüglich der Visafreiheit. Dieses biometrische Reisedokument für anerkannte Flüchtlinge ermöglicht ein ungehindertes Reisen in Drittländer.

Das Land hat seit Inbetriebnahme des Sector for Asylum of the Ministry of Security of BiH and the Sector for information technologies 329 Personen den Flüchtlingsstatus zugesprochen. Von diesen Personen sind mehr als 150 mit Unterstützung von UNHCR in Drittländer weitergereist, die restlichen blieben in Bosnien und Herzegowina. Bis jetzt wurden elf Anträge auf Ausstellung von Reisepässen für anerkannte Flüchtlinge gestellt, die zur Personalisierung an die IDDEEA [Agency for Identification Documents, Registers and Data Exchange of Bosnia and Herzegovina; Anm.] in Banja Luka geschickt worden sind, wobei alle 11 Pässe ausgestellt wurden (VB des BM.I für Bosnien 26.4.2014).

Quelle(n):

Politische Lage

Die Situation in Bosnien ist verfahren. Rund 40 Prozent Arbeitslosigkeit, ein schwieriges, unüberschaubares politisches System und kaum Veränderung. Rund 3,8 Millionen Menschen leben in Bosnien-Herzegowina, das sich zu einem der ärmsten Länder Europas entwickelt hat. Korruption, mangelnde Investitionen und politische Instabilität führen dazu, dass sich Bosnien-Herzegowina im Gegensatz zu seinen Nachbarländern in den letzten Jahren schlecht entwickelt hat. So friedensstiftend der Vertrag von Dayton ist, er schreibt auch politische Konfliktlinien in die bosnische Verfassung: die Republik Srpska auf der einen, die Föderation und zehn Kantone auf der anderen Seite. Stagnation, das ist Bosniens Modus in den vergangenen Jahren. (Standard 8.7.2013)

Bosnien und Herzegowinas EU-Integration stagniert. Das 2008 unterzeichnete Stabilitäts- und Assoziationsabkommen (SAA) ist bis heute nicht in Kraft. Einzige Ursache ist die immer noch ausstehende Implementierung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall Sejdic/Finci gegen Bosnien und Herzegowina vom 22. Dezember 2009. Darin stellt der Gerichtshof diskriminierende Bestimmungen gegen Juden, Roma und Vertreter anderer nationaler Minderheiten in Bosnien und Herzegowinas Verfassung fest. Die Implementierung des Urteils "Sejdic- Finci" steht unter einem ungünstigen Stern. Zu unterschiedlich sind die Vorstellungen der Parteien des Landes, welche Verfassungsänderungen das Urteil erfordert. Während die serbischen Politiker diese Änderungen auf ein Minimum beschränken wollen, drängen die bosniakischen Parteien auf tiefgreifende Reformen. Die Kroaten vertreten eine andere Haltung: Sie wollen das Urteil dazu nutzen, um ihren politischen Einfluss im Lande zu erhöhen. (KAS 4.4.2013)

Nationalistische Äußerungen führender politischer Parteien in den verschiedenen Landesteilen schwächten die Institutionen auf gesamtstaatlicher Ebene, insbesondere das Justizwesen. Verantwortlich dafür waren u.a. die Kommentare führender Politiker der Republika Srpska (Serbische Republik), die immer häufiger eine Abspaltung forderten. Der Hohe Repräsentant der UN in Bosnien und Herzegowina, der die Umsetzung des Friedensabkommens von Dayton überwacht, teilte im November mit, es habe kaum Fortschritte bei der euro-atlantischen Integration des Landes gegeben, und das Allgemeine Rahmenübereinkommen für den Frieden, einschließlich der Souveränität und territorialen Integrität von Bosnien und Herzegowina, werde deutlich häufiger infrage gestellt. Die Arbeit des Parlaments war aufgrund mangelnden politischen Willens wenig effektiv. Die politische Führung der Republika Srpska verstärkte ihre Kritik am Friedensabkommen von Dayton und äußerte sich zunehmend separatistisch. Die Kommunalwahlen im Oktober erfüllten nach Ansicht von Wahlbeobachtern im Großen und Ganzen demokratische Standards. (AI 23.5.2013)

Quellen:

Standard.at (8.7.2013): Proteste in Sarajevo: "Bosnien hängt in der Luft";

http://derstandard.at/1371171424255/Proteste-in-Sarajevo-Bosnien-haengt-in-der-Luft, Zugriff 8.7.2013

KAS - Konrad Adenauer Stiftung e.V. (4.4.2013): Länderbericht; Bosnien und Herzegowina, die EU und das Urteil "Sejdic-Finci" http://www.kas.de/wf/doc/kas_33984-1522-1-30.pdf?130404180526, Zugriff 8.7.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Bosnia And Herzegovina; http://www.ecoi.net/local_link/247913/374022_de.html, Zugriff 9.7.2013

Sicherheitslage

Die EUFOR Althea Militäroperation trug weiterhin zu einem sicheren und stabilen Umfeld im Land bei. Ihre Truppenstärke wurde aufgrund der wesentlich verbesserten Sicherheitslage nunmehr auf 600 Mann reduziert. Das Mandat von EUPM (European Union Police Mission) endete mittlerweile am 30. Juni 2012 und konzentrierte sich dabei hauptsächlich auf den Aufbau effizienter Polizeistrukturen, die Bekämpfung des Organisierten Verbrechens und der Korruption. Die Europäische Union bleibt aber weiterhin der Stärkung des Rechtsstaates in Bosnien verpflichtet. Dies soll vor allem durch andere Instrumente erfolgen, u.a. durch das Büros des EUSR (EU Special Representative) und durch IPA (Instrument for Pre-accession Assistance). (EC 10.10.2012)

Der UN-Sicherheitsrat (Resolution 2074 von November 2012) verlängerte das Mandat von ALTHEA einstimmig bis November 2013 und bekräftigte, dass ALTHEA die Hauptfriedensstabilisierungstruppe unter dem militärischen Aspekt des Friedensabkommens von Dayton ist. (EUFOR o.D.)

Die internationale Gemeinschaft hielt ihre Präsenz in Bosnien und Herzegowina aufrecht. Sowohl der EU-Sonderbeauftragte für Bosnien und Herzegowina als auch der Hohe Repräsentant der UN nahmen weiterhin ihre jeweiligen Mandate wahr. Die Entscheidung, die EU-Militärpräsenz von 1300 auf 600 Personen zu verringern, wurde zum Teil dadurch kompensiert, dass einige EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Reservetruppen im Land stationierten. AI 23.5.2013)

Der amtierende Sicherheitsminister Fahrudin RADONCIC äußerte sich zur Sicherheitslage in BuH mit Besorgnis. Die schlechte Wirtschaftslage, die hohe Arbeitslosigkeit und große Armut, seien ein Nährboden für Unzufriedenheit und damit ein nicht zu unterschätzender sicherheitsgefährdender Faktor, so der Minister. Als Beispiele nannte RADONCIC die neuesten Zahlen zur Arbeitslosigkeit, die insgesamt auf mehr als 50% gestiegen sei. Auch müssten rund 630.000 Pensionisten mit nur knapp 180 Euro pro Monat über die Runden kommen. Insgesamt 65.000 Kleinunternehmen seien derzeit insolvent. Hoffnungslosigkeit und Wut seien das Ergebnis und führten zu vermehrtem Drogenkonsum und nationalistischer Radikalisierung. Die aktuellen Demonstrationen gegen das buh Parlament, das sich nicht auf ein neues Gesetz für neue Personalnummern einigen kann, habe eine neue Radikalisierungsbereitschaft der Bevölkerung gezeigt. (VB 9.7.2013)

Quellen:

EC - European Commission (10.10.2012): Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Oct. 2012;

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2012/package/ba_rapport_2012_en.pdf, Zugriff 8.7.2013

EUFOR (o.D.): EUFOR Fact Sheet, EU military operation in Bosnia and Herzegovina (Operation EUFOR ALTHEA);

http://www.euforbih.org/index.php?option=com_contentview=articleid=15Itemid=134, Zugriff 8.7.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Bosnia And Herzegovina; http://www.ecoi.net/local_link/247913/374022_de.html, Zugriff 9.7.2013

VB (9.7.2013): Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Sarajewo, per Email

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Gesamtstaatsverfassung garantiert nicht explizit eine unabhängige Justiz, jedoch die Gesetze der beiden Entitäten. Politische Parteien und Personen aus der Mafia haben die Justiz in politisch sensiblen Fällen teilweise beeinflusst. Obwohl die Nichtumsetzung von Entscheidungen der Obersten Gerichte (inkl. des ECHR) strafrechtliche Konsequenzen hat, sind legislative und exekutive Behörden auf National- und Entitätsebene dabei in einigen Fällen säumig, was vor allem einer mangelnden Kooperation zwischen den einzelnen Regierungsbehörden geschuldet ist. (USDOS 19.4.2013)

Beim Zugang zum Rechtssystem in Zivil- oder Strafrechtsangelegenheiten wurden einige Fortschritte erzielt. Ein Netzwerk aus kostenlosen Rechtsberatern wurde eingerichtet, bei dem auch Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen mit an Bord sind. Kostenlose Rechtshilfe bleibt aber speziell auf kantonaler Ebene fragmentiert und wird vornehmlich von privat finanzierten NGO-Gruppen durchgeführt. Trotz der erheblichen Fortschritte auf diesem Gebiet wird die Durchsetzung eines effizienten Justizapparates durch die nach wie vor komplexen Organisationsstrukturen behindert. Auch wird nach wie vor politischer Druck auf die Justiz von Politikern ausgeübt. Ein weiteres gravierendes Problem im Justizbereich stellt der Rückstau an zu verhandelnden Fällen dar, trotz gesteigerter Anstrengungen seitens des Hohen Justizrates diesem Problem Herr zu werden. (EC 10.10.2012)

Die Gerichte in Bosnien und Herzegowina waren 2012 weiterhin damit beschäftigt, den großen Rückstand bei Verfahren wegen Kriegsverbrechen abzuarbeiten. Die Kammer für Kriegsverbrechen am Staatsgerichtshof von Bosnien und Herzegowina spielte weiterhin eine zentrale Rolle bei der Strafverfolgung von Verbrechen nach dem Völkerrecht. Die Bemühungen des Landes, Kriegsverbrechen zu ahnden, wurden jedoch von hochrangigen Politikern nach wie vor untergraben. In öffentlichen Äußerungen griffen sie die Justizbehörden an, die sich der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechen widmeten, und leugneten Kriegsverbrechen, einschließlich des Völkermords von Srebrenica im Juli 1995. Auf gesamtstaatlicher Ebene existierten zwar Maßnahmen zum Zeugenschutz, bei Gerichtsverfahren auf der Ebene der Verwaltungseinheiten gab es jedoch keine Maßnahmen zur Unterstützung und zum Schutz von Zeugen - ungeachtet dessen, dass etwa die Hälfte aller anstehenden Prozesse wegen Kriegsverbrechen auf dieser Ebene angesiedelt war. (AI 23.5.2013)

Quellen:

EC - European Commission (10.10.2012): Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Oct. 2012;

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2012/package/ba_rapport_2012_en.pdf, Zugriff 8.7.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Bosnia and Herzegovina; http://www.ecoi.net/local_link/245173/368620_de.html, Zugriff 8.7.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Bosnia And Herzegovina; http://www.ecoi.net/local_link/247913/374022_de.html, Zugriff 9.7.2013

Sicherheitsbehörden

Die Zivilbehörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitsbehörden aus. Überlappende Kompetenzen im Bereich der Durchsetzung von Recht und Ordnung existieren auf Gesamtstaats- und Entitätsebene sowie im Distrikt Brcko, welche jeweils über eigene Polizeikräfte verfügen. Bis 30. Juni 2012 unterstütze und überwachte eine EU Polizeitruppe (EUPM) die bosnischen Polizeikräfte beim Aufbau moderner Polizeistrukturen. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, stellte die Regierung für die Sicherheitskräfte Kurse zur Bekämpfung von Korruption und Missbrauch zur Verfügung bzw. förderte die Einhaltung von Menschenrechten. (USDOS 19.4.2013)

Seit 25. Januar 2010 umfasst die Operation EUFOR ALTHEA neben der exekutiven Mission auch eine nichtexekutive Ausbildungsmission, die durch den Einsatz sogenannter "Mobile Training Teams" zuvor erfasste Fähigkeitslücken der Streitkräfte von BIH kompensiert. (AA 18.12.2012)

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Bosnia and Herzegovina; http://www.ecoi.net/local_link/245173/368620_de.html, Zugriff 8.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (18.12.2012): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina

Allgemeine Menschenrechtslage

Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert. Daneben gelten in BuH noch weitere zahlreiche Menschenrechtsübereinkommen. Gemäß der BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NROs verpflichtet. (AA 18.12.2012)

Alle Grund- und Freiheitsrechte werden in BuH auf breiter Basis respektiert. Jedoch kommen Einschüchterungen und Drohungen z.B. gegen Journalisten und Zeitungsherausgebern vor. Politischer Druck bzw. die Polarisation entlang politischer und ethnischer Linien in den Medien bleiben ein Problembereich. (EC 10.10.2012)

Insgesamt gibt es in Bosnien Ombudsmannbüros in Banja Luka, Sarajevo, Mostar, im Distrikt Brcko und eine Außenstelle in Livno. (VB 7.6.2011)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.12.2012): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina

EC - European Commission (10.10.2012): Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Oct. 2012;

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2012/package/ba_rapport_2012_en.pdf, Zugriff 9.7.2013

VB (7.6.2011): Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Sarajewo, per Email

Grundversorgung/Wirtschaft

Die wirtschaftliche Situation des Landes verschlechterte sich 2012 erheblich. Die Arbeitslosigkeit war hoch, und die damit einhergehenden sozialen Probleme verschärften sich. Im Januar wurde ein Kabinett gebildet und im April der Staatshaushalt verabschiedet. Damit war endlich der Stillstand beendet, der seit den Parlamentswahlen im Jahr 2010 geherrscht hatte. (AI 23.5.2013)

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BIH liegt bei umgerechnet ca. 423 Euro. Die Versorgungslage für viele Familien bleibt wegen fehlender Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit - nach Angaben der BIH-Statistikagentur 27,2% - schwierig. Die Jugend-arbeitslosigkeit liegt nach Angaben der GIZ bei ca. 35 %. (AA 18.12.2012)

Die Gesetzgebung in Bosnien-Herzegowina garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. (VB 31.8.2010)

Die Arbeitslosenrate in BuH beträgt etwa 43 Prozent. Für Rückkehrer ist es oft schwierig im angestammten Beruf eine Anstellung zu finden. Mit Beginn Juli 2012 waren mehr als 500 000 Personen auf Arbeitssuche. Viele arbeiteten im privaten Sektor, während sie offiziell als arbeitslos gemeldet waren. Das Durchschnittsgehalt betrug 2012 etwa 424 Euro netto. Personen, die als arbeitslos gemeldet sind, erhalten unter bestimmten Bedingungen finanzielle Hilfe. (IOM 10.2012)

Die Gesetze über die soziale Grundversorgung, soziale Unterstützung für zivile Opfer und Familien mit Kindern berechtigen jeden Bosnier, der kein eignes Geld hat oder nicht mehr für sich sorgen kann, für staatliche Unterstützungszahlungen. Dabei ist der Status eines Rückkehrers gleich dem eines Bosniers, der das Land nicht verlassen hatte. Genehmigungen für eine solche soziale Unterstützung werden durch die Zentren für soziale Wohlfahrt auf Gemeindeebene ausgestellt. (IOM 10.2012)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Bosnia And Herzegovina; http://www.ecoi.net/local_link/247913/374022_de.html, Zugriff 10.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (18.12.2012): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina

VB (31.8.2010): Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Sarajewo, per Email

IOM - International Organization for Migration (10.2012): Country Fact Sheet, Bosnia and Herzegovina

Medizinische Versorgung

Alle Bürger in Bosnien-Herzegowina haben das Recht auf eine Gesundheitsversicherung bzw. medizinische Versorgung: Arbeitslose Personen werden bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert. Das Recht auf medizinische Versorgung wird im Wege des Hausarztes wahrgenommen. Dieser schickt den Patienten, nach Bedarf, zu den jeweiligen Fachärzten und verschreibt auch Medikamente.

Grundsätzlich kann gesagt werden: Für versicherte Personen sind einige Medikamente kostenlos zu bekommen, andere Medikamente teilweise zu bezahlen. Manche Medikamente sind nicht gedeckt. (VB 31.8.2010)

Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittler-weile gibt es in der FBIH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen in BIH, vor allem außerhalb von Sarajewo, in einem schlechten Zustand. Die Geräteausstattung verbessert sich zwar langsam, hat aber westliches Niveau bei Weitem noch nicht erreicht. Ärzte und Pflegepersonal sind ausreichend vorhanden. Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement.

Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in sehr eingeschränktem Umfang oder gar nicht durchführbar. Herzoperationen bei Erwachsenen können oft nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden.

Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NROs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. (AA 18.12.2012)

Für folgende Personengruppen ist die medizinische Behandlung ohne Kosten verbunden: Kinder bis zum 15. Lebensjahr bzw. Schüler und Studenten bis zum 25. Lebensjahr, Personen, die älter als 65 sind, Empfänger von Sozialleistungen, Personen, die an Epidemiekrankheiten (z.B. Tuberkulose etc.) und mentalen Störungen leiden, Dialyse,- Diabetes- und Krebspatienten, Transplantationspatienten und Personen mit Ernährungsstörungen. Diese Personengruppen müssen, um in den Genuss der medizinischen Kostenbefreiung zu kommen, bei der zuständigen lokalen Gesundheitsversicherungsstelle ihren Bedarf anmelden und belegen. Das Gesundheitswesen ist in Bosnien grundsätzlich auf drei Ebenen (Ambulanzen, Gesundheitszentren auf Gemeindeebene und Krankenhäuser) aufgebaut. Die Kosten von mehr als 100 Medikamenten werden durch den bosnischen Gesundheitsfond gedeckt. (IOM 10.2012)

Quellen:

VB (31.8.2010): Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Sarajewo, per Email

AA - Auswärtiges Amt (18.12.2012): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina

IOM - International Organization for Migration (10.2012): Country Fact Sheet, Bosnia and Herzegovina "

Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfüge und für ihn im Falle einer Stellung eines Asylantrages Zugang zu einem Verfahren auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention bestehe, wobei auch sein Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens gewährleistet sei, einschließlich einer für dessen Dauer vorhandenen Versorgung. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer menschenrechtswidrige Lage ausgesetzt sein könne und er habe im Verfahren selbst keine substantiierten Bedenken gegen das Asylwesen von Bosnien und Herzegowina zum Ausdruck gebracht.

Wegen der kurzen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und des Fehlens von familiären Bindungen oder gewichtiger privater Interessen an einem Verbleib in Österreich sei angesichts der illegal erfolgten Einreise kein Hinderungsgrund gegen eine Rückkehrentscheidung gegeben. Es sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina sei zulässig.

Da der Beschwerdeführer mangels familiärer und beruflicher Bindungen keine Angelegenheiten vor der Ausreise zu regeln hätte, wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Dieser Bescheid wurde am 08.10.2014 genehmigt und dem Beschwerdeführer am 10.10.2014 zugestellt.

3. Am 08.10.2014 langte bei der Behörde die mit Schreiben vom 06.10.2014 erstattete und laut dem vorliegenden Postkuvert der Post am 06.10.2014 zur Beförderung übergebene Stellungnahme zu den in der Einvernahme am 29.09.2014ausgefolgten Länderfeststellungen ein. Darin wurde vorgebracht, dass die Feststellungen des BFA durch weitere zitierte Länderberichte ergänzt werden sollten. Aus diesen ergibt sich, dass in Bosnien und Herzegowina zuletzt ein Anstieg der Arbeitslosigkeit erfolgt sei und es zu Protesten wegen Armut und der bestehenden politischen Korruption und nicht adäquater Justizreformen gekommen sei. Die Arbeitslosigkeit in Bosnien und Herzegowina liege bei 57 % und es würden auch hoch qualifizierte Universitätsabgänger schlechte Berufsaussichten haben. Das Ausbildungssystem würde nicht die für den Arbeitsmarkt erforderlichen Qualifikationen schaffen und dazu führen, dass viele junge Menschen wegen fehlender Möglichkeiten das Land verlassen.

In der Stellungnahme wurden keine Ausführungen getätigt, durch welche der Richtigkeit der Länderfeststellungen der Behörde zum Asylverfahren in Bosnien und Herzegowina entgegengetreten wurde.

4. Gegen den Bescheid vom 08.10.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.10.2014 Beschwerde. Er brachte darin vor, dass die Behörde sich nur unzureichend mit der Lage im Drittstaat auseinandergesetzt habe. Es sei sowohl den im Bescheid zitierten als auch weiteren aktuellen Länderberichten zu entnehmen, dass es in Bosnien weiterhin zu Protesten komme, weshalb die dortige Sicherheitslage immer noch als unruhig zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er seit 2002 als syrischer Staatsangehörige in Bosnien lebe. Er lebe seit 14 Jahren dort in einer Art von Isolation. Mit seinem dortigen Aufenthaltstitel sei es ihm nicht möglich gewesen, in andere Staaten Europas zu reisen und die dortigen Grenzbehörden würden ihm große Schwierigkeiten bei seiner Ausreise zu Besuch seiner Eltern in Syrien bereiten. Da es in Bosnien selbst keine syrische Botschaft gebe, habe der Beschwerdeführer seine Ausreisedokumente aus Bosnien in Serbien organisieren müssen.

Der Beschwerdeführer sei zwar zum bosnischen Arbeitsmarkt zugelassen gewesen, habe aufgrund seiner Herkunft jedoch keine regelmäßige Arbeit finden können. Er sei als Menschen zweiter Klasse angesehen worden und habe in seiner Gemeinde als "der Araber" gegolten. Rassistische Aussagen und Diskriminierungen seien alltäglich erfolgt.

Weiters habe der Beschwerdeführer bei seiner illegalen Ausreise aus Bosnien seinen dortigen Aufenthaltsstatus verloren und würde bei einer Ausweisung nach Bosnien Gefahr laufen, durch die bosnischen Behörden weiter nach Syrien abgeschoben zu werden.

Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl oder sonstigen Schutz zu gewähren, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen, die verhängte Ausweisung zu beheben sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, hat seinen Herkunftsstaat 2002 verlassen und ist legal nach Bosnien und Herzegowina gereist, wo er sich seither aufgehalten hat. Er verfügt über eine in seinem syrischen Reisepass eingetragene Aufenthaltsberechtigung von Bosnien und Herzegowina des Typs Daueraufenthalt mit Befristung bis 05.05.2018 sowie eine bis 08.01.2018 gültige Identitätskarte für niedergelassene Fremde der Republik Bosnien und Herzegowina.

Er hat in Bosnien und Herzegowina 2007 die Ehe mit einer bosnischen Staatsangehörigen geschlossen, der zwei gemeinsame Kinder entstammen. Diese Familienangehörigen leben in Bosnien und Herzegowina.

Der Beschwerdeführer hat im Sommer 2014 Bosnien und Herzegowina verlassen, ist mit Schlepperunterstützung unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hat am 03.07.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Bindungen und er geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er hat einen Deutschkurs besucht. Er nimmt Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer kann auf Grundlage des Rückübernahmeabkommen (BGBl. III Nr. 100/2007) zwischen Österreich und Bosnien und Herzegowina nach allfälliger Ausstellung einer Übernahmeerklärung durch die bosnischen Behörden erforderlichenfalls aus Österreich in diesen Staat abgeschoben werden.

Bosnien hat ein Asylverfahren auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention eingerichtet und die EMRK in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls ratifiziert. Aus den Länderfeststellungen der angefochtenen Entscheidung, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, ergibt sich, dass in Bosnien und Herzegowina für Fremde tatsächlich Zugang zum Asylverfahren besteht, der Grundsatz des Non-Refoulement beachtet wird und auch eine Versorgung für Asylwerber einschließlich Krankenversorgung während des Verfahrens gewährleistet ist.

Der Beschwerdeführer könnte unabhängig davon nach einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina so wie vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und seinen Kindern beim Bruder seiner Ehefrau Unterkunft finden und erforderlichenfalls seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten.

Der Beurteilung wird zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keine regelmäßige Arbeit finden konnte und gezwungen war, Gelegenheitsjobs anzunehmen, sowie dass er Ziel rassistischer Aussagen und Diskriminierungen gewesen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten. Die festgestellten Tatsachen zum Reiseweg, zum Voraufenthalt des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Dokumenten.

Die Lage in Bosnien und Herzegowina einschließlich der Situation des Asylwesens ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesamt nicht behauptet, dass er in Bosnien und Herzegowina keinen Zugang zum Asylverfahren hätte oder dort von Seiten der Behörden menschenunwürdig behandelt worden wäre.

Die Möglichkeit der Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina ergibt sich aus dem Inhalt des zwischen der Republik Österreich und diesem Staat geltenden Rückübernahmeabkommens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz

3.1.2. 1 Die maßgeblichen Bestimmungen des anzuwendenden Asylgesetzes 2005 lauten:

§ 4. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.1.2.2. Gemäß der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 11 in BGBl. III. 108/2006 hat nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats Bosnien und Herzegowina am 12.07.2002 seine Ratifikationsurkunde zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 11 (BGBl. Nr. 210/1958, 329/1970, 330/1970, 84/1972, 64/1990 und BGBl. III Nr. 30/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 60/2000) hinterlegt.

Das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe ist von Bosnien und Herzegowina nach dem Inhalt der Verlautbarung in BGBl. III., Nr. 22/2005, ebenfalls ratifiziert worden.

3.1.2.3. Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen), BGBl. III Nr. 100/2007, übernimmt jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) dieses Abkommens besteht die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 nicht für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;

3.1.3. Der VwGH hat zum AsylG1997 (idF vor der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101) bereits erkannt, dass ein Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit nur zurückgewiesen werden darf, wenn die Prognose dahin lautet, dass der jeweilige Antragsteller in dem von der Behörde in Erwägung gezogenen Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Das setzt auch voraus, dass er in diesen Staat tatsächlich, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung, einreisen kann. Die Einreise in den betreffenden Staat muss also rechtlich möglich sein (VwGH 11.11.1998, 98/01/0284). An dieser Rsp. ist - mangels diesbezüglicher Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften - zufolge VwGH 06.10.2010, 2008/19/0483, auch im Regime des AsylG 2005 festzuhalten. Entscheidend ist weiterhin, ob die Drittstaatsicherheit auch tatsächlich effektuierbar ist (...).

Auch der VfGH hat bereits ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Drittstaatsicherheit nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur GFK, der Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes ankommt, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen dafür treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. Fehlen vertrauenswürdige Informationen so muss die Asylbehörde selbst weitere Ermittlungen durchführen (VfGH v. 08.10.2008, U 5/08).

Nach der zur im Wesentlichen gleich lautenden Vorgängerbestimmung des § 4 AsylG 1997 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (11.11.1998, 98/01/0284) bedeutet dies für die Rechtsanwendung im Einzelfall, dass die Asylbehörden zunächst die Rechtslage im potentiellen Drittstaat - das kann nur ein solcher sein, in den der Fremde freiwillig einreisen oder notfalls zwangsweise, etwa auf Grund eines Schubabkommens, verbracht werden kann - zu ermitteln haben, und zwar bezogen auf die individuelle Situation des konkreten Asylwerbers. Ergibt die Prüfung, dass die Rechtslage des in Aussicht genommenen Zielstaates diesem Asylwerber Schutz im Sinn des § 4 Abs. 2 AsylG 1997 bietet (womit im Regelfall gewährleistet ist, dass dort ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet ist) und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 leg. cit. vor, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass diese Rechtslage auch umgesetzt wird, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass

der Gesetzgeber ... mit dem Bundesasylamt und dem unabhängigen

Bundesasylsenat Spezialbehörden vorgesehen hat, deren ausschließliche Aufgabe in der Vollziehung des AsylG besteht. Es ist daher vorauszusetzen, dass die Asylbehörden laufend zumindest Vorkehrungen dafür treffen, dass ihnen einschlägige Informationen (etwa periodische Berichte österreichischer Vertretungsbehörden in angemessenen Abständen) unverzüglich zukommen, die ihnen eine Beurteilung auch der faktischen Situation - vor allem in Staaten, die regelmäßig als "sichere Drittstaaten" in Frage kommen bzw. in Erwägung gezogen werden - erlauben. Amtswissen, welches aufgrund der solcherart eröffneten Informationskanäle bei den Asylbehörden entsteht, vermag wie schon ausgeführt - die "Regelvermutung" zu erschüttern oder gar zu widerlegen. Weitere Ermittlungen sind nur dann entbehrlich, wenn nicht begründete Zweifel an der Umsetzung einer grundsätzlich als "sicher" erkannten Rechtslage auftauchen, die das gesetzliche Wahrscheinlichkeitskalkül erschüttern. Solche Zweifel müssten etwa schon dann angenommen werden, wenn der Asylwerber substantiierte Behauptungen zu relevanten Rechtsverletzungen betreffend Personen in seiner Situation aufstellt oder wenn Berichte namhafter Organisationen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens vorliegen, die die Effektivität der ausländischen Rechtslage (auch für den betreffenden Asylwerber) in Frage stellen. Es obliegt dann den Asylbehörden, ergänzende Ermittlungen zur faktischen Situation im Drittstaat einzuleiten, auf Grund derer schließlich die Prognoseentscheidung nach § 4 Abs. 1 AsylG 1997 zu treffen ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Vermutung des § 4 Abs. 3 leg. cit. auch dann der Boden entzogen ist, wenn die Prüfung der ausländischen Rechtslage in den maßgeblichen Punkten kein klares Ergebnis erbringt, weil etwa mehrere Auslegungsvarianten in Betracht kommen; in einem solchen Fall stünde eben nicht fest, dass der betreffende Staat "gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet" hat.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraus-setzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.2. Im vorliegenden Fall ist aus den Feststellungen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des zwischen Österreich und Bosnien und Herzegowina geltenden Rückübernahmeabkommens wieder in diesen Staat überstellt werden kann. Es bedarf daher keiner näheren Prüfung, ob dem Beschwerdeführer auf Grundlage der für ihn von den bosnisch-herzegowinischen Behörden erteilten Aufenthaltserlaubnis auch eine selbstständige Einreise in diesen Staat möglich ist. Zweifel an dieser Möglichkeit könnten an den Umstand anknüpfen, dass die Vignette, mit welcher diese Aufenthaltserlaubnis im Reisepass des Beschwerdeführers erteilt wurde, keine Eintragung in der für die Anzahl zulässiger Einreisen vorgesehenen Rubrik aufweist.

Aus den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Lage im Drittstaat ist ersichtlich, dass Bosnien und Herzegowina die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und der Protokolle Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat. Die in der älteren Rechtsprechung der Höchstgerichte auch angesprochene erforderliche Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK kommt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass Bosnien und Herzegowina die EMRK in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls ratifiziert hat, nicht in Betracht.

Aus den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich weiters, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings offen steht, er während des Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt ist und auch Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat.

Die nicht näher belegte Beschwerdebehauptung, dass der Beschwerdeführer bei seiner illegalen Ausreise seinen Aufenthaltsstatus in Bosnien und Herzegowina verloren habe und bei einer Ausweisung Gefahr laufen wird, durch die bosnischen Fremdenbehörden nach Syrien abgeschoben zu werden, ist unzutreffend, da aus den nicht auf entsprechendem fachlichen Niveau in Zweifel gezogenen Feststellungen über die Lage im Drittstaat ersichtlich ist, dass gegenüber Asylwerbern und Fremden in Bosnien und Herzegowina der Grundsatz des Refoulementverbotes respektiert wird.

Es liegt für den Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina auch keine Bedrohung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr und Stellung seines Asylantrages einerseits die Versorgung für Asylwerber in Anspruch nehmen, andererseits könnte er wieder Unterkunft bei seinen dort aufhältigen Familienangehörigen nehmen und wie vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten erwerben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - ebenso wie Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina aufgrund der in diesem Staat bestehenden schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen - keine regelmäßige Arbeit finden könnte, bildet keine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung, da die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten zumutbar ist und der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise seinen Unterhalt dadurch sichern konnte und nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten ist.

Eine derartige Gefährdung ist für den Beschwerdeführer auch nicht daraus abzuleiten, dass er Ziel von rassistischen Aussagen und Diskriminierungen werden könnte, da derartige Beeinträchtigungen nicht das Leben oder die körperliche Integrität des Beschwerdeführers betreffen und nicht die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK erreichen.

Die in der Beschwerde und in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.10.2014 angesprochenen Demonstrationen in Bosnien und Herzegowina gegen Korruptionsphänomene und die unbefriedigenden wirtschaftlichen Verhältnisse haben nicht zu Formen der Gewalt geführt, die eine Bedrohung aufgrund eines innerstaatlich Konfliktes im Sinne von § 8 Abs. 1 Asyltitel 2005 darstellen würden.

Für den Beschwerdeführer besteht daher in Bosnien und Herzegowina Schutz im Sicheren Drittstaat.

Wie unten näher ausgeführt, steht der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auch nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 4 AsylG 2005 entgegen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.3.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Juli 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.3.2.2. Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.3.2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Syrien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.3.4.1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Um-ständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechts-konvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruch-praxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.3.4.2. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens, zumal sich seine nächsten Angehörigen, seine Ehefrau und seine beiden Kinder, in Bosnien und Herzegowina befinden.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asyl-weber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Juli 2014 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Der von ihm absolvierte Deutschkurs hat ein nur geringes Gewicht. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht zulässigen Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer die letzten 12 Jahre seines Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht hat, wo für ihn Drittstaatssicherheit besteht und wo sich auch seine nächsten Angehörigen aufhalten, ist vielmehr davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem Staat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben, ihm dort eine langfristige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde und der Beschwerdeführer auch Kenntnisse und Erfahrungen im Erwerbsleben in diesem Staat hat.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechts-stellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Drittstaat ist gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.3.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Um-stände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.3.6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

3.4.2. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nicht dargetan. Aus dem Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.10.2104, die von der Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheids wegen des nach dessen Genehmigung erfolgten Einlangens nicht berücksichtigt wurde, haben sich solche Gründe ebenfalls nicht ergeben und es wurde darin die Richtigkeit der Feststellungen der angefochtenen Entscheidung nicht in Zweifel gezogen.

Es war insbesondere auch keine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers erforderlich, da die Beweiswürdigung im Verfahren nicht von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und eines dabei allenfalls zu berücksichtigenden persönlichen Eindrucks abhängt, sondern die Beurteilung der Lage im sicheren Drittstaat auf der Prüfung der Länderberichte beruht. Die Angaben des Beschwerdeführers über sein Privat- und Familienleben wurden im Verfahren zugrunde gelegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im sicheren Drittstaat, die sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheids ergab, im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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