Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W216 2103185-1•BVwG W216 2103185-1
W216 2103185-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W216 2103185-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 03.11.2014, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.09.2014 bis zum 02.11.2014, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 03.11.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (im Folgenden: AlVG) idgF für den Zeitraum vom 22.09.2014 bis zum 02.11.2014 verloren habe. Begründend führt das AMS nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das AMS am 14.07.2014 dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt habe, sich ab 22.09.2014 einer Nachschulung für ACE Wien Süd- Handel, Dienstleistung, Büro und Gesundheit bei XXXX zu unterziehen, da seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten. Der Beschwerdeführer habe sich ohne Angabe triftiger Gründe geweigert, am Kursbeginn teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Mit Schreiben vom 10.12.2014, erhob der Beschwerdeführer, durch die Caritas der Pfarre Franz von Sales, gegen diesen Bescheid das Rechtmittel der Beschwerde, welches am 16.12.2014 beim AMS eingelangt ist. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zu dem Kurs (richtig Deutsch lernen) eingeteilt hätte werden sollen, zumal der Beschwerdeführer in schwierigen Familienverhältnissen aufgewachsen und er Missbrauchsopfer sei. Seine schulischen Leistungen in Deutsch seien meist "nicht genügend" gewesen und er geniere sich, vor anderen als dumm dazustehen. Der Beschwerdeführer befinde sich auch in einer sehr schwierigen finanziellen Situation.
3. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.01.2015 beim AMS niederschriftlich zu seiner Beschwerde vom 10.12.2014 befragt und gab dabei im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Beschwerde nicht nur gegen den Bescheid des AMS vom 03.11.2014 sondern auch gegen den [hier nicht verfahrensgegenständlichen] Bescheid des AMS vom 20.11.2014 gerichtet sei. Zu dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2014 gebe er an, dass er diesen in der Woche vom 03.11.2014 erhalten habe, und zwar am Donnerstag, den 06.11.2014 oder am Freitag, den 07.11.2014. Seine Beschwerde datiere vom 10.12.2014. Er habe deswegen erst zu spät die Beschwerde eingebracht, weil er sich erst im November an die Caritas gewandt habe und zu diesem Zeitpunkt diverse Dinge geklärt hätten werden müssen, nämlich seine drohende Wohnungslosigkeit und seine Pension. Da sei der Bescheid vom 03.11.2014 ganz einfach untergegangen. Soweit ihm die Betreuungsvereinbarung vom 14.07.2014 vorgehalten werde, wonach er die Maßnahme "ACE" absolvieren hätte sollen, da er keine Bewerbungsunterlagen habe, gebe er an, dass dies korrekt sei. Er sei jedoch nicht hingegangen, weil er Angst vor dem Computer habe.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 03.02.2015 gemäß §§ 7 Abs. 4 erster Satz und 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 10.12.2014 als verspätet zurückgewiesen wurde.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass gegen Bescheide des AMS binnen vier Wochen nach Zustellung die Beschwerde eingebracht werden könne. Die Frist berechne sich gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) wie folgt:
"Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat."
Da dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Bescheid nach seinen eigenen Angaben am 06.11.2014 oder 07.11.2014 zugestellt worden sei und er die Beschwerde vom 10.12.2014 am 16.12.2014 eingebracht habe, sei sein Rechtsmittel verspätet, da der Fristenlauf am Freitag, den 07.11.2014 begonnen und demzufolge vier Wochen später, nämlich am Freitag, den 05.12.2014, geendet habe. Die Beschwerde vom 10.12.2014 sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem Deutschkurs zugewiesen worden sei und die in der Betreuungsvereinbarung festgestellte Problemlage, nämlich die fehlenden Bewerbungsunterlagen, in der konkreten Maßnahme behoben hätten werden sollen und können. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs im Beschwerdevorprüfungsverfahren habe der Beschwerdeführer dazu befragt angegeben, dass er tatsächlich bislang keine Bewerbungsunterlagen erstellt habe und aus Angst vor den Computern nicht in den Kurs gegangen sei.
5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Antrag enthält keine weiteren Ausführungen.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 13.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer befindet sich im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; konkret bezieht er Notstandshilfe.
Mit Bescheid des AMS vom 03.11.2014 wurde der Beschwerdeführer seines Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.09.2014 bis zum 02.11.2014 verlustig erklärt.
Der Beschwerdeführer hat den Bescheid des AMS vom 03.11.2014 am Donnerstag, dem 06.11.2014 oder am Freitag, dem 07.11.2014, erhalten.
Die Beschwerdefrist begann somit (spätestens) am Freitag, dem 07.11.2014, und endete am Freitag, dem 05.12.2014.
Die Beschwerde datiert vom 10.12.2014, wurde laut Poststempel am 12.12.2014 aufgegeben und langte am 16.12.2014 beim AMS ein.
Die Beschwerde vom 10.12.2014 wurde verspätet eingebracht.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Bescheid des AMS vom 03.11.2014 tatsächlich spätestens am 07.11.2014 erhalten hat, beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am 20.01.2015.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer (erst) mit Schreiben vom 10.12.2014 (Poststempel 12.12.2015) Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 03.11.2014 erhoben hat, folgt unzweifelhaft aus der Aktenlage; so befindet sich die mit 10.12.2014 datierte Beschwerde im Akt.
Der Beschwerdeführer bestreitet darüber hinaus nicht, die Beschwerde verspätet eingebracht zu haben. Vielmehr räumt er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am 20.01.2015 selbst ein, er habe deswegen erst zu spät Beschwerde eingebracht, weil er sich erst im November an die Caritas gewandt habe und zu diesem Zeitpunkt diverse Dinge geklärt hätten werden müssen, nämlich seine drohende Wohnungslosigkeit und seine Pension. Da sei der Bescheid vom 03.11.2014 ganz einfach untergegangen.
Es ist somit der belangten Behörde - unter Zugrundelegung des festgestellten unzweifelhaften Sachverhaltes - nicht entgegenzutreten, wenn sie unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des AVG und des VwGVG davon ausgeht, dass der angefochtene Bescheid des AMS vom 03.11.2014 dem Beschwerdeführer spätestens am 07.11.2014 zugegangen ist, die Beschwerdefrist am 07.11.2014 begonnen und - nach vier Wochen - am 05.12.2014 geendet hat und die vom Beschwerdeführer eingebrachte - mit 10.12.2014 datierte und mit Poststempel vom 12.12.2014 versehene - Beschwerde somit verspätet war.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des VwGVG lautet:
"Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des § 32 Abs. 2 AVG lautet:
"5. Abschnitt: Fristen
§ 32. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."
3.6. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).
Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde zu seiner Beschwerde vom 10.12.2014 angegeben, dass er den nunmehr angefochtenen Bescheid am 06. oder 07.11.2014 erhalten habe. Ein Zustellmangel liegt unzweifelhaft nicht vor. Der Beschwerdeführer gestand weiters selbst zu, die Beschwerde verspätet eingebracht zu haben, da der angefochtene Bescheid aufgrund persönlicher Probleme "ganz einfach untergegangen" ist.
Wie die belangte Behörde - unter Wiedergabe des Wortlautes der §§ 7 Abs. 4 Abs. 4 erster Satz VwGVG und 32 Abs. 2 AVG - zutreffend ausführt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (im konkreten Fall: das AMS) vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Da die Frist nach Wochen bestimmt ist, endet diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben spätestens am 07.11.2014 zugestellt. Daraus folgt, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 03.11.2014 am Freitag, dem 07.11.2014, begonnen und nach vier Wochen - im vorliegenden Fall somit am Freitag, dem 05.12.2014 - geendet hat. Da der Beschwerdeführer seine mit 10.12.2014 datierte Beschwerde jedoch (laut Poststempel) am 12.12.2014 zur Post gegeben hat, stellt sich diese als verspätet heraus.
Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2015 ergab, dass eine Adressänderung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt ist. Eine solche wurde seitens des Beschwerdeführers ohnedies nicht behauptet. Eine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum ist vom Beschwerdeführer ebenso zu keiner Zeit behauptet worden, so auch nicht im Vorlageantrag.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt anzusehen ist.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag finden sich Tatsachenvorbringen, welche zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Insoweit diese zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.