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W216 2103934-1•BVwG W216 2103934-1
W216 2103934-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2015
Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Verfahrenshilfe
W216 2103934-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha vom XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 17 Abs. 1 iVm. §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 24.01.2011 bis 25.05.2014, mit anschließender Urlaubsentschädigung bis 08.06.2014, bei der XXXX als Kassakraft vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung durch den Dienstnehmer beendet.
2. Der Beschwerdeführer beantragte am 06.06.2014 beim Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Bruck/Leitha, die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Am selben Tag wurde ein Betreuungsplan erstellt, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer mit 01.07.2014 seine Arbeitslosigkeit aufgrund Aufnahme einer Arbeit am 01.07.2014 wieder beenden werde. Ein Nachweis darüber solle bis 27.06.2014 erbracht werden. Am 27.06.2014 retournierte der Beschwerdeführer den Antrag und erklärte schriftlich mittels Abmeldekarte, dass er am 01.07.2014 beim Arbeitgeber "XXXX" beschäftigt sei. Die Abmeldekarte hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt. Eine schriftliche Einstellzusage des potenziellen Dienstgebers legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Einen weiteren Termin für die Betreuung beim Arbeitsmarktservice wollte der Beschwerdeführer aufgrund der in Kürze eintretenden Arbeitsaufnahme nicht. Er wurde darüber informiert, dass eine umgehende Vorsprache bei Nichtzustandekommen der Beschäftigung erforderlich sei.
3. Mit rechtskräftigem Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Bruck/Leitha vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 26.05.2014 bis 22.06.2014 gemäß § 11 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte, da er das Dienstverhältnis bei der XXXX freiwillig gekündigt habe.
4. Der Beschwerdeführer erhielt ab 23.06.2014 Arbeitslosengeld und mit 01.07.2014 wurde der Bezug aufgrund der vom Beschwerdeführer gemeldeten Arbeitsaufnahme ab 01.07.2014 eingestellt.
5. Am 26.09.2014 kontaktierte der Beschwerdeführer die ServiceLine des Arbeitsmarktservice telefonisch und gab an, dass er bei der Firma "XXXX" nicht zu arbeiten begonnen habe und fragte nach, weshalb er kein Geld erhalten habe. Er ersucht um Rückruf.
6. Am 29.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass er sich durch die Abmeldekarte am 27.06.2014 persönlich mit 01.07.2014 wegen einer Arbeitsaufnahme abgemeldet habe. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass er neuerlich persönlich vorsprechen müsse, um seinen Anspruch geltend zu machen.
7. Am 07.10.2014 kontaktierte der potentielle Arbeitgeber des Beschwerdeführers telefonisch das Arbeitsmarktservice und erklärte, dass der Beschwerdeführer ab Jänner 2015 bei ihm zu arbeiten beginnen werde. Er werde eine schriftliche Zusage ausstellen.
8. Am 15.10.2014 langte bei der Regionalen Geschäftsstelle Bruck/Leitha ein Schreiben des Beschwerdeführers, datiert mit 09.10.2014, mit dem Inhalt ein, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer akut gewordenen zahnärztlichen Behandlung am 02.10.2014 feststellen habe müssen, dass er bei der GKK als nicht versichert aufscheine. Er gehe davon aus, dass es sich dabei um ein Missverständnis handle, zumal eine aufrechte Einstellungszusage seines zukünftigen Arbeitgebers (Beilage B) vorgelegt worden sei und er ersuche umgehend um Rückabwicklung und Auszahlung des Geldes auf sein Konto. Bei der Beilage B handelt es sich um eine Einstellungszusage der XXXX, wonach der Beschwerdeführer bis längstens Dezember 2014 im Unternehmen angestellt werde. In der Fußleiste dieses Schreibens findet sich das Datum 25.06.2013.
9. Auf Grund seines Schreibens wurde der Beschwerdeführer am 15.10.2014 vom Leiter der Geschäftsstelle telefonisch kontaktiert und es wurde ihm erklärt, dass sein Anspruch seit 01.07.2014 eingestellt und es notwendig sei, dass er persönlich zum Arbeitsmarktservice komme, um seinen Anspruch geltend zu machen.
10. Am 16.10.2014 erschien der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Bruck/Leitha und erklärte niederschriftlich, dass er eine Kopie der Abmeldekarte von 27.06.2014 erhalten habe. Er beantrage die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.
11. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Bruck/Leitha, vom XXXX wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 16.10.2014 gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2014 persönlich beim Arbeitsmarktservice Bruck/Leitha vorgesprochen habe und sich mit Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX ab 01.07.2014 abgemeldet habe. Diese Angaben seien im Zuge seiner Vorsprache auch von ihm mit Unterschrift bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe erst am 16.10.2014 persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen und seinen Anspruch somit wieder geltend gemacht.
12. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 03.12.2014 im Wesentlichen vor, dass er eine Einstellungszusage seines zukünftigen Arbeitsgebers vom 25.06.2014 dem Arbeitsmarktservice vorgelegt habe. Aus dieser gehe hervor, dass die Einstellungszusage nach wie vor aufrechterhalten, sich das geplante Eintrittsdatum jedoch aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Geschäftsführers des Unternehmens verzögern werde. Dieser Sachverhalt sei dem Arbeitsmarktservice vor dem ursprünglich mit 01.07.2014 geplanten Eintrittsdatum mitgeteilt worden.
Ergänzend beantragte der Beschwerdeführer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung dahingehend zuzuerkennen, dass das ihm zustehende Arbeitslosengeld ausbezahlt werde, damit er die anfallenden Lebenserhaltungskosten bis zum Antritt seines neuen Dienstverhältnis bestreiten könne.
13. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Bruck/Leitha als belangte Behörde am XXXX gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.12.2014 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Die Beschwerde habe gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am 27.06.2014 mittels Abmeldekarte wegen einer Arbeitsaufnahme am 01.07.2014 bei der Firma XXXX vom Leistungsbezug abgemeldet. Diese Abmeldung sei definitiv, klar und eindeutig gewesen. Der Beschwerdeführer sei darüber informiert worden, dass eine Meldung nötig sei, falls das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme. Einen vorsorglichen zukünftigen Termin für den Fall, dass die Beschäftigung nicht zustande komme, habe der Beschwerdeführer nicht vereinbaren wollen. Eine Einstellungszusage des zukünftigen Dienstgebers habe er - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt. Eine solche sei erst mit seinem Schreiben vom 09.10.2014 eingelangt und habe eine Einstellungszusage mit spätestens Dezember 2014 beinhaltet.
Erst am 29.09.2014 habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice gemeldet, dass er diese Beschäftigung nie begonnen habe. Da die Zeit der Unterbrechung von der Abmeldung vom Leistungsbezug mit 01.07.2014 bis zur Meldung länger als 62 Tage gedauert habe, sei er auf die sofortige persönliche Vorsprache wegen der neuerlichen Geltendmachung seines Anspruches hingewiesen worden (§ 46 Abs. 5 AlVG). Er habe sich trotz mehrerer Hinweise, dass er persönlich vorsprechen müsse, um seinen Anspruch geltend zu machen, erst am 16.10.2014 persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle Bruck/Leitha gemeldet, weshalb als Tag der Geltendmachung nur der 16.10.2014 angesehen werden könne und der Leistungsbezug sei daher ab dem 16.10.2014 gemäß § 17 Abs. 1 iVm §§ 44 und 46 AlVG zuzuerkennen gewesen.
Zu seinem Beschwerdevorbringen, dass die Einstellungszusage des zukünftigen Dienstgebers dem Arbeitsmarktservice vor dem 01.07.2014 übermittelt worden und seine Abmeldung vom 27.06.2014 mittels Abmeldekarte somit überholt gewesen sei, sei anzumerken, dass diese Einstellungszusage erstens datiert sei mit 25.06.2013, zweitens erst mit seinem Schreiben vom 09.10.2014 dem Arbeitsmarktservice vorgelegt worden sei und drittens eine Einstellung mit spätestens Dezember 2014 angegeben habe. Entscheidend sei, dass er sich persönlich mit Abmeldekarte, unterfertigt von ihm am 27.06.2014, mit Arbeitsaufnahme am 01.07.2014 vom Leistungsbezug abgemeldet habe. Das Arbeitsmarktservice habe sich korrekterweise nur an diese Angaben halten können.
Der Beschwerdeführer habe beantragt, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Seine Beschwerde habe infolge geänderter gesetzlicher Bestimmungen aufschiebende Wirkung, eine bescheidmäßige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung komme jedoch mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Werde ein Antrag auf eine Leistung abgewiesen, sei die Rechtslage während des Rechtsmittelverfahrens so zu beurteilen, als ob über den Antrag noch nicht entschieden worden wäre. Dies gelte auch für Geltendmachungen gemäß § 46 Abs. 6 AlVG (Abmeldung wegen einer Arbeitsaufnahme, die nicht erfolgt und neuerliche, späte Geltendmachung). In diesem Fall komme eine vorläufige Anweisung der beantragten Leistung nicht in Betracht.
14. Der Beschwerdeführer stellte am 05.03.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte in diesem aus, dass die durch das Arbeitsmarktservice Bruck/Leitha aufgestellten Behauptungen zur Gänze bestritten, sofern sie nicht ausdrücklich außer Streit gestellt würden.
Der Beschwerdeführer beantragte, die Bewilligung von Verfahrenshilfe mit der Begründung, er verfüge über keinerlei rechtliche Ausbildung und der Bescheid der belangten Behörde entspreche in keiner Weise den gesetzlichen Vorgaben. Vielmehr werde mehrfach versucht, den Beschwerdeführer mit nebulosen Anschuldigungen einzuschüchtern bzw. zu diskreditieren und seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.
Es werde weiters beantragt, das an den Tag gelegte Verhalten der handelnden Personen des Arbeitsmarktservice Bruck/Leitha einer Überprüfung zu unterziehen, da offensichtlich bewusst unrichtige Dinge behauptet sowie fragwürdige Unterstellungen getroffen würden.
Ergänzend werde beantragt, das strittige Arbeitslosengeld dem Beschwerdeführer vorläufig auszubezahlen. Dies auch deshalb, da dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Bescheid kein Fehlverhalten in Bezug auf seinen neuen Arbeitsplatz angelastet werde. Vielmehr sei der spätere Einstelltermin durch eine Erkrankung des Geschäftsführers des neuen Arbeitsgebers verursacht. Eine entsprechende Meldung an das Arbeitsmarktservice sei in der Absprache zwischen dem zukünftigen Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer rechtzeitig vor dem ursprünglich geplanten Arbeitsbeginn erfolgt. Der Eingang dieses Schreibens sei durch das Arbeitsmarktservice selbst bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe demnach sämtliche seiner gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß befolgt und erfüllt.
Die durch das Arbeitsmarktservice neu ins Treffen geführte Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache durch den Beschwerdeführer sei diesem nie mitgeteilt worden und müsse daher als reine Schutzbehauptung angesehen werden, zumal ein entsprechender Nachweis über eine diesbezügliche, angebliche Information, die nie stattgefunden habe, bis dato - logischerweise - nicht vorgelegt werden habe können.
15. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 23.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 24.01.2011 bis 25.05.2014, mit anschließender Urlaubsentschädigung bis 08.06.2014, bei der XXXX als Kassakraft vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung durch den Dienstnehmer beendet.
Der Beschwerdeführer beantragte am 06.06.2014 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld und bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular, dass er über seine Pflichten als Bezieher von Arbeitslosengeld (u.a. auch über die Modalitäten bezüglich Bekanntgabepflichten, wenn eine Beschäftigung nicht zustanden kommt; Modalitäten für die Weitergewährung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges) informiert wurde.
Am 27.06.2014 erklärte der Beschwerdeführer schriftlich mittels Abmeldekarte, dass er ab 01.07.2014 eine Arbeitsstelle antreten wird und seine Arbeitslosigkeit damit endet. Diese Abmeldekarte enthält folgenden Hinweis: "Für eine Weitergewährung der Leistung nach Wegfall des o.a. Abmeldegrundes ist Ihre persönliche Wiedermeldung erforderlich. Der Anspruch kann frühestens ab dem Tag der Meldung zuerkannt werden." Der Beschwerdeführer hat die Abmeldekarte eigenhändig unterzeichnet.
Dem Beschwerdeführer wurde Arbeitslosengeld von 23.06.2014 bis 01.07.2014 zuerkannt.
Am 26.09.2014 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass er am 01.07.2014 nicht zu arbeiten begonnen habe. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer am 29.09.2014 und am 15.10.2014 telefonisch mit, dass sein Anspruch seit 01.07.2014 eingestellt und es notwendig sei, dass er persönlich zum Arbeitsmarktservice komme, um seinen Anspruch geltend zu machen.
Am 16.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer persönlich die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Festgestellt wird, dass die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung erfolgt ist und das Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer daher zu Recht erst ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung, dem 16.10.2014, das Arbeitslosengeld wieder angewiesen hat.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservices und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen hat, er sich schriftlich mittels Abmeldekarte ab 01.07.2014 vom Bezug des Arbeitslosengeldes abgemeldet hat und die Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung erfolgt ist, weshalb die Wiederanweisung des Arbeitslosengeldes erst wieder ab dem Tag der tatsächlichen, persönlichen Wiedermeldung gebührt.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb das Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2014 zuerkannt werden sollte, es somit zu gar keiner Unterbrechung gekommen sei, konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Wie den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer am 06.06.2014 einen schriftlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und diesen Antrag am 27.06.2014 unterschrieben retourniert und gleichzeitig mittels schriftlicher Abmeldekarte, ebenfalls unterschrieben am 27.06.2014, erklärt, dass er ab 01.07.2014 beim Arbeitgeber "XXXX" beschäftigt sei. Auf der Abmeldekarte findet sich auch der Hinweis, dass für eine Weitergewährung der Leistung nach Wegfall des Abmeldegrundes die persönliche Wiedermeldung erforderlich sei und dass der Anspruch frühestens ab dem Tag der Meldung zuerkannt werden könne. Auch dem bereits erwähnten Antrag auf Arbeitslosengeld ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über die Verpflichtungen, die ihn treffen, informiert wurde. So ist dem, vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten, Antragsformular zu entnehmen, dass er, wenn er persönlich bekannt gegeben hat, eine Beschäftigung aufnehmen zu werden, verpflichtet sei zu melden, wenn diese Beschäftigung nicht zustande kommt. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch.
Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer am 01.07.2014 vom Bezug des Arbeitslosengeldes abgemeldet und danach erstmals am 26.09.2014 telefonischen Kontakt zum Arbeitsmarktservice aufgenommen um mitzuteilen, dass er bei der Firma "XXXX" gar nicht zu arbeiten begonnen habe. Dem Beschwerdeführer wurde am 29.09.2014 auch telefonisch mitgeteilt, dass er persönlich vorsprechen müsse, um seinen Anspruch geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer daher im Rahmen des Vorlageantrages behauptet, die Notwendigkeit seiner persönlichen Vorsprache sei ihm nie mitgeteilt worden und fehle auch ein entsprechender Nachweis über eine diesbezügliche Information, ist die Behauptung des Beschwerdeführers jedenfalls durch den von ihm eigenhändig unterschriebenen Antrag auf Arbeitslosengeld sowie die Abmeldebestätigung entkräftet. Der Beschwerdeführer war in voller Kenntnis der in treffenden Verpflichtungen sowie der Rechtsfolgen.
Im Vorlageantrag beantragt der Beschwerdeführer weiters, das ihm das strittige Arbeitslosengeld vorläufig ausbezahlt werden, dies auch deshalb, da ihm im gegenständlichen Bescheid kein Fehlverhalten in Bezug auf seinen neuen Arbeitsplatz angelastet werde. Vielmehr sei der spätere Einstelltermin durch eine Erkrankung des Geschäftsführers des neuen Arbeitsgebers verursacht. Dazu ist lediglich anzuführen, dass es nicht darauf ankommt, warum das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen ist bzw. wer am Nichtzustandekommen Schuld trägt. Relevant ist lediglich, dass der Beschwerdeführer es - trotz Kenntnis der Folgen - verabsäumt hat, das Arbeitsmarktservice rechtzeitig darüber zu informieren, dass das Arbeitsverhältnis - aus welchem Grund auch immer - nicht zustande gekommen ist.
Der Beschwerdeführer behauptet im Vorlageantrag - wie bereits in der Beschwerde -, dass er dem Arbeitsmarktservice eine Einstellungszusage seines künftigen Arbeitgebers vom 25.06.2014 vorgelegt habe. Aus dieser gehe hervor, dass die Einstellungszusage nach wie vor aufrechterhalten werde, sich das geplante Eintrittsdatum jedoch aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Geschäftsführers des Unternehmens verzögere. Dieser Sachverhalt sei dem Arbeitsmarktservice vor dem ursprünglich mit 01.07.2014 geplanten Eintrittsdatum mitgeteilt worden. Der Eingang dieses Schreibens sei durch das Arbeitsmarktservice bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe demnach sämtliche seiner gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß befolgt und erfüllt. Zu diesem Vorbringen hat bereits die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - vor dem 01.07.2014 keine Einstellungszusage seines zukünftigen Dienstgebers vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Einstellungszusage vorgelegt, diese datiert allerdings mit 25.06.2013. Darüber hinaus wurde diese Einstellungszusage dem Arbeitsmarktservice erst mit Schreiben vom 09.10.2014 vorgelegt und eine Einstellung mit spätestens Dezember 2014 angegeben. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass die Abmeldung vom 27.06.2014 daher von der Einstellungszusage "überholt" gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Für das Arbeitsmarktservice war somit richtigerweise entscheidend, dass sich der Beschwerdeführer persönlich mittels Abmeldekarte, unterfertigt von ihm am 27.06.2014, mit Arbeitsaufnahme am 01.07.2014 vom Leistungsbezug abgemeldet hat. Die belangte Behörde hat sich berechtigterweise nur an diese Angaben halten können.
Die Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrages gehen daher ins Leere.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) (...)
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) - (4) (...)
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
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§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."
3.6. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 normiert (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0212). Diese Bestimmung wurde durch BGBl I 2004/77 teilweise neu gefasst. § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG unterscheidet drei Fallkonstellationen.
§ 46 Abs. 6 AlVG ist auf Fallkonstellationen anzuwenden, bei denen die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat. Der Bezug von Arbeitslosengeld wird ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Die Einführung des § 46 Abs. 6 AlVG durch die Novelle BGBl I Nr. 77/2004 führte dazu, dass nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges führt, sondern auch schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes ab einem bestimmten Tag; dies auch dann, wenn dieser in der Folge nicht eintritt.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer ab 01.07.2014 vom Bezug des Arbeitslosengeldes abgemeldet und erstmals am 26.09.2014 dem Arbeitsmarktservice telefonisch bekannt gegeben, dass das angestrebte Arbeitsverhältnis gar nicht zustande gekommen ist. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er neuerlich persönlich vorsprechen müsse, um seinen Anspruch geltend zu machen. Diese persönliche Wiedermeldung erfolgte am 16.10.2014 und hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer daher zu Recht ab diesem Tag Arbeitslosengeld zuerkannt.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt, war der Beschwerde und dem Vorlageantrag kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zum Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (Spruchpunkt II.):
Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (§ 40 Abs. 1 VwGVG).
In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird (§ 40 Abs. 2, letzter Satz VwGVG).
Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" im § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist.
Mitunter sehen Materiengesetze zwar die Zurverfügungstellung rechtlichen Beistands vor (etwa § 52 BFA-Verfahrensgesetz über Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht), im Arbeitslosenversicherungsgesetz findet sich jedoch keine diesbezügliche Regelung. Bescheide betreffend Anträge nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz stellen keine Rechtssache des Verwaltungsstrafrechtes dar.
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid, der aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ergangen ist, kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht und ist der diesbezügliche Antrag sohin unzulässig.
3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder dem Arbeitsmarktservice zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Verfahrensparteien näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Arbeitsmarktservice vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Arbeitsmarktservices festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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