BVwG G307 1207769-2

G307 1207769-2Bundesverwaltungsgericht02.04.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Behebung der Entscheidung, bestehendes<br/>Familienleben, Einreiseverbot aufgehoben, Gefährlichkeitsprognose,<br/>Interessenabwägung, Niederlassung, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 1207769-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.1207769.2.00

Spruch

G307 1207769-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014, Zl. 150891704-14047058, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid

gemäß § 27 iVm 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Stande der Untersuchungshaft am

XXXX hinsichtlich der geplanten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes niederschriftlich einvernommen, wobei dieser angab, zuletzt 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gereist zu sein, derzeit über ein bis XXXX gültiges Visum zu verfügen sowie verheiratet und gegenüber einem Sohn unterhaltspflichtig zu sein. Bis zu seiner Verhaftung habe er als Installateurmeister EUR 1.700,-

ins Verdienen gebracht und in Österreich drei Jahre die Berufschule und 1 Jahr die Meisterschule besucht.

2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen

XXXX (im Folgenden: LG XXXX), Zl. XXXX, vom XXXX, wurde der BF wegen §§ 12 3. Fall, 127, 128 Abs. 1 Z 4 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nahcgesehen worden sind.

3. Mit Mitteilung vom 13.07.2011 sezte die damalige Bundespolizeidirektion XXXX (im folgenden: BPD XXXX) den BF unter Bezugnahme auf seine bisherigen Verurteilungen über die geplante Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis und räumte diesem in einem die Möglichkeit einer zweiwöchigen Stellungnahme dazu ein.

4. Mit per Telefax beim BFA am 03.10.2011 eingebrachtem Schreiben nahm der BF durch seinen damaligen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Stellung und brachte vor, seit 1991 im Bundesgebeit aufhältig zu sein, seit 1998 über eine durchgehende Meldung in Österreich zu verfügen und seit 2000 durchgehend erwerbstätig gewesen, geschieden und Vater zweier minderjähriger, im Bundesgebiet aufhältiger Kinder zu sein. Sein Lebensunterhalt sei durch seine regelmäßige Erwerbsttägigkeit gesichert und stünde ihm eine Wohnmöglihckeit zur Verfügung.

Die bisherigen strafrechtlichen Verfehlungen täten ihm leid und habe er sich seit seiner letzten Verurteilung bislang wohlverhalten. Ein Aufenthaltsverbot würde massiv in sein Privat- und Familienleben eingreifen und dem Kontakt zu seinen Kindern im Wege stehen.

Zudem sei der BF im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung bis zum 21.07.2014, ihm vom erkennenden Strafgericht, ihm eine positive Zukunftsprognose erstellt worden, was in der bedingten, teilweisen Strafnachsicht zum Ausdruck komme und läge angesichts des vergangenen vorfallfreien Zeitraumes seit seiner letzten Verurteilung sowie des Ablaufs seiner Probezeit gegenwärtig seitens des BF keine Gefahr vor.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung am 05.12.2014 zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm.

§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise eigeräumt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF angesichts der ihm anlastenden drei Verurteilungen des BG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 223 Abs. 2 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen §§ 15, 105 Abs. 1 und 107 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen §§ 12 3. Fall, 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2 und 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen worden seien, eine aktuelle, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Insofern überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF, dessen private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, woran der seit dem Jahre 2000 andauernde rechtmäßige Aufenthalt, der seit 2002 bestehende Besitz eines Niederlassungsnachweises, die Ausübung einer legalen Beschäftigung, eine bestehende Kranken- und Sozialversicherung sowie vorhandene familiäre Bezüge im Bundesgebiet nichts zu ändern vermögen.

Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei nicht erfüllt und lägen die Voraussetzungen der Prüfung eins solchen gemäß § 57 AsylG aufgrund des rechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet nicht vor, weshalb von der Gewährung einer solcher Abstand zu nehmen und dem BF zur freiwilligen Ausreise 14 Tage einzuräumen gewesen sei.

Da das vom BF gezeigte Verhalten geeignet sei, eine Gefährdung der öffentlichen Interessen zu bewirken, sodass die im Gesetz umschriebene Annahme, der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gerechtfertigt sei, sei mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren vorzugehen gewesen.

Mittels Verfahrensanordnung wurde dem BF Seitens des BFA der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit am 17.12.2014 beim BFA eingelangtem mit 15.12.2014 datierten Schriftsatz,erhob der BF durch seinen nunmehrigen RV, XXXX, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde sich auf weit zurückliegende Verurteilungen des BF beziehe, der BF jedoch seither auf einen sechs Jahre übersteigenden vorfallfreien Zeitraum zurückblicken könne, sodass der Beweis für das Nichtvorliegen einer vom BF ausgehenden Gefährdung erbracht worden sei. Die von der belangten Behörde angestrengte Zukunftsprognose sei ex ante und nicht aus jetziger Sicht erfolgt, was dem Einreiseverbot den Charakter einer verwaltungsstrafrechtlichen "Nachstrafe" verleihe, zumal eine rückwirkende Gefährdung denkunmöglich sei und sich immer auf die Zukunft beziehen müsse. Faktisch habe der BF nämlich sein Wohlverhalten innerhalb der letzten sechs Jahre bereits hinreichend unter Beweis gestellt.

Zudem, , lägen unter Verweis auf die Judikatur des EuGH angesichts der Unzulässigkeit der Verweigerung eines Aufenthaltsrechtes bei bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in einem EU-Staat, hier in Form der die österreichische Staatsbürgerschaft inne habenden Kinder des BF, alle Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes des BF durch die MA 35 vor, was für seine Möglichkeit, auch weiterhin legal im Bundesgebiet aufhältig sein zu können spräche.

Letztlich werde wegen der albanischen Abstammung des BF auf die Unmöglichkeit der Erlangung eines Arbeitsplatzes in Serbien verwiesen und die obzitierten Anträge gestellt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 22.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF weist die im Spruch genannte Identität auf, ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF hält sich seit dem Jahre 2000 legal im Bundesgebiet auf und ist im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung sowie eines bis XXXX gültigen Niederlassungsnachweises für Österreich.

Gegenwärtig ist bei der Magistratsabteilung XXXX der Stadt XXXX ein Antrag auf Verlängerung des Niederlassungsnachweises (Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltsrechtes Daueraufenthalt-EU) des BF anhängig.

1.2. Der BF weist folgende Verurteilungen auf:

BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat.

BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafe

LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen §§ 15, 105 Abs. 1 und 107 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten

LG XXXX, Zl, XXXX, vom XXXX: Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre

LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafe

LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen §§ 12 3. Fall, 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2 und 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen wurden.

Entschließung des Bundespräsidenten vom XXXX, Zl. XXXX: bedingte Nachsicht der restlichen Strafe.

LG XXXX, Zl. XXXX), vom XXXX und XXXX: Endgültige Nachsicht der restlichen Freiheitsstrafen.

1.3. Der BF absolvierte im Bundesgebiet eine Berufsausbildung zum Installateur mit Meisterabschluss und ist regelmäßig erwerbstätig, selbsterhaltungsfähig, pflichtversichert und Vater von drei die österreichische Staatsbürgerschaft inne habenden Kindern.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.

Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, zu den aufenthaltsrechtlichen Angaben, zur Erwerbstätigkeit, der Selbsterhaltungsfähigkeit, zur Versicherung, zur Berufsausbildung und den familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF, dem Gerichtsakt, sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) und ergibt sich die Antragstellung des BF auf Verlängerung seines Niederlassungsnachweises (Daueraufenthalt-EU) auf einer im Akt befindlichen Bestätigung der MA XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 24 Abs. 1 NAG hält sich ein Fremder nach Stellung eines Verlängerungsantrages in Bezug auf seinen ablaufenden Aufenthaltstitel bis zur rechtmäßigen Entscheidung darüber, rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.2.3. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

3.2.4. Gegenständlich ist aufgrund des mit dem Vorliegen einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung und eines bis zum XXXX gültigen Niederlassungsnachweises, dessen Verfahren zur Verlängerung gegenständlich beim Land/Magistrat XXXX anhängig ist und welcher gemäß § 11 Abs. 1 Abschnitt C NAG-DV 2005 nunmehr als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" gilt, von einem rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auszugehen. Unter Beachtung des § 52 Abs. 5 FPG ist bei der Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des Ausspruches eines Aufenthaltsverbotes das gegenwärtige Vorliegen einer Gefährlichkeit iSd. § 53 Abs. 3 FPG (Einreiseverbot) zu prüfen (vgl. Szymanski, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 Anm. 23).

Der BF wurde unbestritten wegen der in den Feststellungen offengelegten Vergehen/Verbrechen zu bedingten und teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.

Wenn dieses Verhalten an sich auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten seitens des BF darstellt, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass alleinig Verurteilungen gemäß der obzitierten Judikatur des VwGH noch keine hinreichende Begründung für ein Einreiseverbot darstellen, sondern dazu, unter Beachtung des Gesamtverhaltens des BF, eine Prognoseabschätzung hinsichtlich eines zu erwartenden zukünftigen Fehlverhaltens des BF im Falle seines Verbleibes im Bundesgebiet anzustrengen ist. In Betrachtung des konkreten Falles kann schon angesichts der seit der letzten Verurteilung (6 1/2 Jahre) des BF vergangenen Zeitspanne, innerhalb welcher sich der BF wohl verhalten hat, weder eine aktuelle noch zukünftige Gefährdung der öffentlichen Interessen seinerseits erkannt werden. Vielmehr hat dieser über einen entscheidungsrelevanten Zeitraum hinweg seinen Willen auf Achtung der österreichischen Rechtsnormen offenkundig darzulegen vermocht. Allein in dem Umstand, dass der BF in der Vergangenheit wiederholt straffällig geworden ist, kann noch kein Rückschluss auf mögliche charakterliche Neigungen zum Rückfall getroffen werden, (vgl. dazu VwGH 25.04.2013, 2013/18/0072) sondern ist in die - auf die Zukunft ausgerichtete - Risikoabschätzung das bisherige Gesamtverhalten des BF miteinzubeziehen. Angesichts des nunmehr langjährigen Wohlverhaltens des BF kann, insbesondere vor dem Hintergrund seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeiten, erkannt werden, dass diesem jedenfalls eine positive Zukunftsprognose hinsichtlich seines weiteren Wohlverhaltens bei kontinuierlichem Verbleib in Österreich attestiert werden muss, was wiederum gegen dessen Gefährlichkeit spricht.

Für die fehlende Gefährlichkeit spricht zudem auch die lange Verfahrensdauer in der gegenständlichen Sache, zumal der damals zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX die letzte Straffälligkeit des BF bei dessen Einvernahme am XXXX und dessen Verurteilung am XXXX bekannt waren, jedoch mit der Entscheidung zugewartet wurde. Da die vormals zuständigen Behörden trotz erkannter Gefährlichkeit keine Schritte gegen den BF gesetzt haben, ist anzunehmen, dass die BPD XXXX schon seinerzeit keine eine Ausweisung des BF bedingende Gefährlichkeit gesehen hat, was umso mehr verfahrensgegenständlich - 6 1/2 wohlverhaltene Jahre danach - zu gelten hat.

Zudem kann gegenständlich aufgrund des Überwiegens der für einen Verbleib des BF im Bundesgebiet sprechender Umstände, nicht gesagt werden, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen jene des BF zu überwiegen vermögen.

Vielmehr gilt es iSd. §§ 9 BFA-VG iVm. Art 8 EMRK (zur Frage der Betroffenheit des Art 8 EMRK bei Versagen aufenthaltsgewährender bzw. einreiseerlaubender Titel siehe vgl. VfSlg 10.737; 11.4555; 11.044; VfGH 13.03.1993, G 2012/92) die bisherige Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet, das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich in Form seiner die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Kinder (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860), dessen Erwerbstätigkeit, Selbsterhaltungsfähigkeit, Berufsausbildung und langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Mangels Vorliegens einer ein Einreiseverbot iSd. §§ 52 Abs. 3 iVm 53 Abs. 3 FPG rechtfertigenden Gefährdung öffentlicher Interessen im Falle des weiteren Verbleibes des BF im Bundesgebiet und eines vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK Überwiegens der auf einen Verbleib im Bundesgebiet gerichteten Interessen, war der Beschwerde Folge zu geben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang zu beheben.

3.2.4. Insofern die Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des gesamten Bescheides auch die unterlassene Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AslyG seitens der belangten Behörde in das erhobene Rechtsmittel unweigerlich einbezieht, ist auszuführen, dass gegenständlich aufgrund des Umstandes, dass der BF in Besitz eines Aufenthaltstitels, konkret einer Niederlassungsbewilligung iSd. NAG ist und er sich gegenwärtig in einem Verfahren nach diesem Gesetz, nämlich einem Antragsverfahren auf Erlassung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU", bei der MA 35 befindet, iSd.

§ 58 Abs. 9 AsylG 2005 die Formalvoraussetzung für die Erteilung eines solchen iSd. § 55 AsylG nicht vorliegen und eine näher Prüfung sohin ex lege (Vorliegen von Ausschlussgründen) nicht vorzunehmen war.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insoweit stattzugeben.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG, kann nur gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden und ist sohin an das Vorliegen oder den gleichzeitigen Ausspruch einer solchen gebunden. (vgl. Erl RV 2144 BlgNr. XXIV GP, 23f)

Aufgrund der gegenständlich erfolgten Behebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung, musste in letzter Konsequenz auch das Einreiseverbot, welches allein keinen Bestand haben kann, aufgehoben werden, und der Beschwerde in diesem Umfang ebenfalls stattgegeben werden.

Unbeschadet dessen ist jedoch festzuhalten, dass, den oben angestrengten Ausführungen folgend, zudem keine ein Einreiseverbot zulässig erscheinen lassende Gefährlichkeit seitens des BF gefasst werden konnte, sohin nicht vorliegt.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B: Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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