BVwG L508 1419385-1

L508 1419385-1Bundesverwaltungsgericht02.04.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bescheinigungsmittel, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Aktivität

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 1419385-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1419385.1.00

Spruch

L508 1419385-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 09.15.812-BAL, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1

Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt werde. Er sei Sekretär bei der BNP - in der XXXX gewesen und auch Mitglied der BNP im XXXX. Nachdem seine Partei am 28.10.2006 die Regierung verlassen habe, hätten Mitglieder der Partei Awami League sein Haus und seine Landwirtschaft zerstört und sei er, wie auch seine Brüder, von diesen attackiert und verletzt worden. Die gesamte Familie sei nach diesem Vorfall geflüchtet und erst wieder zurückgekehrt, als die Übergangsregierung an die Macht kam. Der Beschwerdeführer habe sodann seine Parteifunktion erneut aufgenommen. Er habe sich für hilfsbedürftige Leute eingesetzt und rund 60 Familien dadurch Essen und Unterkunft besorgt. Nachdem am 30.12.2008 die Awami League an die Macht gekommen sei, hätten diese Parteileute von Awami League die Grundstücke haben wollen, wo die 60 Familien wohnten. Er habe dies verhindern wollen und seien daraufhin am 05. Juli 2009 Awami League Mitglieder mit Waffen in den Händen gekommen und seien bei diesem Vorfall ein Mensch gestorben und ein anderer schwer verletzt worden. Aufgrund dieses Vorfalles habe der Bürgermeister gegen ihn eine Anzeige erstattet und sei er auch wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt worden. Auch habe der Bürgermeister verkündet, dass er kein richtiger Muslim sei, da er sich gegen den Bau einer Moschee auf den zuvor erwähntem Grundstück eingesetzt habe und dass er deswegen getötet werden könne. Aus Angst getötet zu werden, habe er am 09. Juli 2009 Bangladesch verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von Mullahs und Awami League Mitgliedern getötet zu werden.

3. In der Folge brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens in Vorlage.

4. Seitens des Bundesasylamtes wurden Erhebungen bezüglich des Vorbringens des Antragstellers über einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft New Delhi geführt und wurden die Angaben des Beschwerdeführers durch dieses Ermittlungen im wesentlichen bestätigt. So konnte eruiert werden, dass seine Angaben, dass er Eigentümer einer Hühnerfarm gewesen sei, welche von Awami League Mitgliedern niedergebrannt worden sei, sowie dass er XXXX, eine Gruppe der Bangladesch Nationalist Party bzw. Mitglied des Bereiches

XXXX der Bangladesh Nationalist Party gewesen sei, bestätigt werden. Zudem wurde auch bestätigt, dass 60 arme Familien von Mitgliedern der Awami League und Arbeitern des XXXX angegriffen worden seien, wobei XXXX verstorben sei. Ferner konnte bestätigt werden, dass gegen die Person des Beschwerdeführers eine Falschanzeige erstattet worden sei und er beschuldigt worden sei XXXX getötet zu haben. Es konnte überdies erhoben werden, dass die lokale Polizei eine Anklage gegen den BF erhoben hat, weshalb das Gericht einen Haftbefehl gegen ihn erlassen hat.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.04.2014 erteilt. Das Bundesasylamt erachtete die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere unter Verweis auf das Ermittlungsergebnis, grundsätzlich als glaubhaft. Die politische Tätigkeit des BF, die von ihm vorgebrachten Ereignisse sowie die Anzeigeerstattung gegen seine Person wurden für glaubhaft erachtet, einzig der Umstand, dass der BF in Bangladesch aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei der Bangladesh Nationalist Party einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen könnte, wurde als nicht glaubhaft beurteilt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird ferner ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens möglich sei, sich von den ungerechtfertigten Anschuldigungen frei zu beweisen. Maßnahmen eines Staates, welche im Rahmen der Strafrechtspflege erfolgen würden, seien nicht asylrelevant. Überdies sei der Staat Bangladesch vor Übergriffen vor Privatpersonen schutzfähig und auch -willig. Die Gewährung subsidiären Schutzes wurde dahingehend begründet, dass festgestellt werden habe können, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl in Bangladesch besteht und nicht davon ausgegangen werden könne, dass bezüglich der Haftbedingungen in Bangladesch ein Mindeststandard eingehalten werde, weswegen subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BAA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W154 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L508 neu zugewiesen.

8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Bangladesch und islamischen Glaubens. Er stammt aus der Provinz XXXX und lebte im XXXX.

Der Beschwerdeführer war aktives Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (BNP). Er war Generalsekretär von XXXX sowie aktives Parteimitglied im XXXX.

Nachdem die Bangladesh Nationalist Party im Oktober 2006 die Regierung verlassen hat, wurden sein Haus und seine Landwirtschaft von Mitgliedern der Partei Awami League zerstört und wurden auch er und seine Brüder von diesen attackiert und verletzt.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin seinen Wohndistrikt verlassen und ist erst wieder zurückgekehrt, als die Übergangsregierung an die Macht gekommen ist.

Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge im Rahmen seiner aktiven Parteifunktion für hilfsbedürftige Menschen eingesetzt und diesen Essen und Unterkunft besorgt.

Aufgrund seines politischen Engagements für Sozialprojekte, ist der Beschwerdeführer ins Blickfeld der regierende Partei Awami League geraten und wurde der Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigt einen Mord begangen zu haben. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Falschanzeige erstattet, Anklage erhoben und wurde auch ein Haftbefehlt gegen seine Person erlassen.

Da dem Beschwerdeführer ein unbehelligtes Leben in Bangladesch nicht mehr möglich war, entschloss er sich im Juli 2009 zum Verlassen seines Heimatlandes.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als ein aktives und führendes Mitglied der BNP tätig war, geriet er ins Blickfeld der in Bangladesch regierenden und machthabenden Partei Awami League und wurde gegen ihn Falschanzeige erstattet und ein Haftbefehl gegen seine Person erlassen.

Laut Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft New Delhi wurden die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere seine politische Tätigkeit, die von ihm berichteten Vorfälle und Ereignisse, die Falschanzeige gegen seien Person sowie der gegen ihn bestehende Haftbefehl bestätigt.

Der Beschwerdeführer ist aus politischen Gründen angezeigt worden und wurde aus politischen Gründen ein Haftbefehl gegen seine Person erlassen. Er ist durch seine in der Vergangenheit gesetzten Aktivitäten schon seit Jahren in einen Konflikt mit dem Staat Bangladesch geraten. Dieser Konflikt macht ihm eine Rückkehr nach Bangladesch zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls unmöglich.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch war festzustellen:

Auszugsweise werden entscheidungsrelevante Feststellungen aus dem Bescheid des BAA wiedergegeben:

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und "Awami League" (AL) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander in unversöhnlichem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen wurden in der Vergangenheit oft auf der Straße ausgetragen.

Korruption dürfte vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrates und der Anwälte ein weit verbreitetes Problem sein. Einflussnahmen auf die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwälten oder unterinstanzlichen Strafrichtern ("Magistrates") durch übergeordnete Regierungsstellen kommen vor.

Die weit verbreitete Korruption, die überlange Verfahrensdauer, das Bestechen von Zeugen, die Einschüchterung von Opfern und oftmals fehlende Beweise verhindern ein faires Verfahren. Lt. Menschenrechtsorganisationen werden insbesonders Angeklagte unter dem "Special Powers Act" zu Schmiergeldzahlungen genötigt.

Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Laut einem Bericht des US State Departments kam es 2008 unter dem Ausnahmezustand zu mehr als 60.518 willkürlichen Festnahmen ohne Angabe von Gründen unter Anwendung von Spezialgesetzen zur nationalen Sicherheit wie dem "Special Powers Act" und dem "Public Safety Act". Dieser erlaubt die Festnahme ohne Angabe von Gründen für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die geeignet wären, die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes zu gefährden. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger.

Auf generelle Ungleichbehandlung bei der Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis gibt es keine Hinweise. Die unteren Gerichte leiden aber unter endemischer Korruption und überlangen Verfahrensdauern, was in Folge zu überlanger Dauer der Untersuchungshaft führen kann.

Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen.

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde, der zahlreichen vom Beschwerdeführer im Verfahren im Vorlage gebrachten Beweismitteln (Zertifikat über das Engagement für eine Gesundheits-NGO, Bestätigungsschreiben der Partei über den Beschwerdeführer und seine Probleme, Fotos von der Parteiaktivität, ein Konvolut an Unterlagen der falschen Anschuldigungen gegen den BF, Liste von Parteiinternen Unterstützern des BF, Brief des Rechtsanwalts der Verfolgungsgefahr bestätigt) sowie des Ermittlungsergebnisses der Österreichischen Botschaft New Delhi.

Bereits das Bundesasylamt ist grundsätzlich - insbesondere aufgrund des Ermittlungsergebnisses der österreichischen Botschaft New Delih - von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und sieht auch das BVwG keinen Grund von dieser Glaubwürdigkeit abzugehen; dies unter besonderer Berücksichtigung des äußerst detaillierten und widerspruchsfreien Vorbringens des Beschwerdeführers im Zuge seiner zahlreichen Einvernahmen vor der Erstinstanz sowie den zahlreichen von ihm vorgelegten Dokumenten und Beweismittel.

Der Beschwerdeführer konnte die gegen ihn gerichtete Gefährdung glaubhaft darlegen und ist es jedenfalls glaubhaft, dass ein gravierendes Interesse der Partei Awami League an der Person des Beschwerdeführers wegen seines politischen Engagements besteht und dass ihm aufgrund seiner politischen Tätigkeit ein Mord unterstellt wurde, eine Falschanzeige gegen seine Person erstattet wurde, Anklage gegen ihn erhoben wurde und in der Folge auch ein Haftbefehlt gegen seine Person erlassen wurde.

Der Standpunkt der Erstinstanz, dass eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist, da ein Zusammenhang zwischen seiner politischen Tätigkeit und der gegen ihn zu Unrecht erstatteten Anzeige nicht erkannt werden könne, erweist sich als nicht haltbar, zumal das BAA verkennt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, welche ein aktives Mitglied der BNP war und sich in besonderer Weise für die Angelegenheiten im Sozialbereich engagierte, er folglich eine herausragende Position in seinem Dorf inne hatte und er durch diese politische Tätigkeit ins Blickfeld der Gegenpartei geraten ist. Auch die Feststellung des BAA, dass der Staat Bangladesch im konkreten Fall des Beschwerdeführers schutzfähig und auch -willig ist, erweist sich aufgrund des Umstandes, dass die zu Unrecht erstattete Anzeige sowie der Haftbefehl von staatlicher Seite erfolgten, als nicht nachvollziehbar respektive absurd. Ferner erweist sich der Hinweis des BAA, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens möglich sei, sich von den ungerechtfertigten Anschuldigungen frei zu beweisen, als nicht haltbar, ergibt sich doch gerade aus den vom BAA getroffenen Länderfeststellungen, dass Korruption in Bangladesch weit verbreitet ist und die politische Durchdringung der Polizei sehr hoch ist. Ferner ergibt sich aus den vom BAA getroffenen Länderfeststellungen, dass die an der Macht befindliche Awami League Partei Mitglieder sowohl in der Exekutive als auch in der Justiz auf allen Ebenen hat und die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter politisch beeinflusst ist und faire Verfahren durch die weit verbreitete Korruption verhindert werden. Überdies ist noch festzuhalten, dass das BAA keine Argumentation dargetan hat, warum dies im Falles des Beschwerdeführers anders sein sollte. Was die Ausführung im Rahmen der Beweiswürdigung betrifft, dass ein politischer Konnex zwischen der Anzeigeerstattung und dem Haftbefehlt nicht gegeben sei, so ist diesbzgl. festzuhalten, dass das BAA diese Feststellung ohne Anführung von Gründen welche gegen die Glaubwürdigkeit sprechen würden, getroffen hat, und lässt der angefochtenen Bescheid eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung in Bezug auf diese festgestellte Unglaubwürdigkeit zur Gänze vermissen, weswegen dem - insbesondere aufgrund des Ermittlungsergebnisses der ÖB New Delhi - kein Beweiswert beizumessen ist.

So ist jedenfalls entgegen der Ansicht der Erstinstanz zu befinden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ereignissen gegeben ist und diese in einer Gesamtschau eindeutig eine politische Verfolgung ergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht stütz sich bei seiner Beurteilung auf ein widerspruchsfreies und konsistentes Vorbringen des Beschwerdeführers, auf zahlreiche in Vorlage gebrachte Beweismitteln in welchen die politische Tätigkeit, die von ihm geschilderten Vorfälle sowie die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen bestätigt werden und ferner auch auf die zuvor wiedergegebenen Länderinformationen.

In einer Gesamtschau der detaillierten Angaben des Beschwerdeführers, der zahlreichen in Vorlage gebrachten Beweismittel (Zertifikat über das Engagement für eine Gesundheits-NGO, Bestätigungsschreiben der Partei über den Beschwerdeführer und seine Probleme, Fotos von der Parteiaktivität, ein Konvolut an Unterlagen der falschen Anschuldigungen gegen den BF, Liste von Parteiinternen Unterstützern des BF, Brief des Rechtsanwalts der Verfolgungsgefahr bestätigt) und insbesondere dem Ermittlungsergebnisses der ÖB New Delhi, sieht das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Anlass an der Richtigkeit der Kernaussage des Beschwerdeführers über die ihm in Bangladesch drohende Gefahr zu zweifeln.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage in Bangladesch beruhen auszugsweise aus den vom BAA getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Was die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative betrifft, so ist festzuhalten, dass die erkennende Richterin eine solche grundsätzlich bejaht. Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner einstigen politischen Tätigkeit, eine staatliche Verfolgung zu befürchten hat, weshalb eine IFA jedenfalls ausscheidet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen politischen Gesinnung verfolgt wird. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zahl: 2002/20/0156-9; 17.09.2003, Zahl: 2001/20/0303; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0417, jeweils mwN).

3.1.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, entgegen der Ansicht der Erstinstanz, das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund politischer Elemente; dies unter Berücksichtigung aller zu 2. getroffenen Ausführungen.

Im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht eine substantiierte Verfolgungsbefürchtung in der Gegenwart hervor. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Person und der derzeitigen Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tätigkeit, zu Unrecht angezeigt wurde und aus politischen Gründen ein Haftbefehl gegen seine Person erlassen wurde. Die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren ist im Lichte der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Entkräftung der Unterstellung seiner staatsfeindlichen politischen Gesinnung aufgrund des jahrelangen schwerwiegenden Konfliktes nicht zu erwarten.

Im konkreten Fall kann auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; die Gebiets- und Hoheitsgewalt der Justiz in Bangladesch erstreckt sich auf das gesamte Staatsgebiet von Bangladesch und werden die vom Staat ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktizier. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen.

Aus den genannten Gründen droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung und war daher in einer Gesamtschau Asyl zu gewähren.

Somit befindet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb Bangladesch und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 6 AsylG 2005 ergeben haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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