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W120 1437704-1•BVwG W120 1437704-1
W120 1437704-1Bundesverwaltungsgericht02.04.2015
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteienvernehmung, Verfolgungsgefahr,<br/>Vergewaltigung
W120 1437704-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am 23. November 1996, auch 22. Februar 1995, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2013, Zl 13 01.127-BAI, beschlossen:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der hazarischen Volksgruppe, stellte am 26. Jänner 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.
In seiner Erstbefragung am 27. Jänner 2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Wardak stamme und ledig sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er über Afghanistan nichts sagen könne, da er seit seinem siebten Lebensjahr bis zu seiner Einreise nach Europa im Iran gelebt habe. Den Iran habe er deshalb verlassen, weil er dort geschlagen worden sei. Außerdem hätten ihm die iranischen Behörden mit einer Abschiebung nach Afghanistan gedroht.
In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 30. Jänner 2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, auszugsweise wortwörtlich Folgendes an:
"[...]
F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland, also Afghanistan? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.
A: Weil ich niemanden dort hatte. Ich war fremd dort.
F: Wo war Ihre Familie?
A: Meinen Vater habe ich nie gesehen. Meine Mutter ist damals, vor ca. sieben Jahren zusammen mit mir und meinen zwei Brüdern in den Iran geflüchtet.
[...]
F: Warum haben Sie nun den Iran verlassen?
A: Weil ich keine Papiere hatte und keinen Aufenthaltstitel. Ich hatte große Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Ich wurde auch von Iranern erpresst, damit sie mich nicht bei der Polizei verraten.
F: Was meinen Sie damit, dass Sie erpresst wurden?
A: Mein Bruder hat mir geraten, dass ich aus dem Iran wohin flüchten soll, wo ich sicher bin, bevor mir etwas passiert.
F: Waren Sie tatsächlich einmal von einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht?
A: Ich wurde nur von ein paar Leuten und auch von der Polizei bedroht, aber nie abgeschoben. Ich habe immer wieder auf einem Platz in Waramin auf Arbeit gewartet. Dort sind Leute hingekommen, die Arbeiter gesucht haben. Es kamen Autobusse, die Leute mitnahmen, die dann anschließend abgeschoben wurden.
F: Waren das Polizeibusse?
A: Es waren Zivilisten drinnen, aber im Bus saßen auch uniformierte Polizisten.
F: Also hat die Polizei diese Abschiebungen so getarnt?
A: Ja.
F: Wurden Sie jemals von der Polizei angehalten?
A: Als man mich aufgegriffen hat, hat man mir gesagt, dass ich noch unter 18 Jahre bin und dann hat man mich freigelassen. Das war vor zwei Jahren.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe, weswegen Sie den Iran verlassen haben?
A: Wir wurden immer unter Druck gesetzt. Für uns als Illegale gab es keine Aussicht, dort offiziell bleiben zu dürfen.
[...]"
Da die belangte Behörde Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter hatte, wurde eine medizinische Altersschätzung veranlasst. Dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung in 8010 Graz vom 12. März 2013 ist zu entnehmen, dass sich aus einer multifaktoriellen Untersuchung am 22. Februar 2013 (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) laut Gesamtgutachten zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren ergebe.
In einer Stellungnahme vom 20. Februar 2013 des Beschwerdeführers wurde ua ausgeführt, dass es diesem psychisch sehr schlecht gehe und es nach der bereits durchgeführten Einvernahme längere Zeit in Anspruch genommen habe, den Beschwerdeführer wieder zu beruhigen. Es sei auch ein Termin mit einer Psychologin vereinbart worden.
Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20. März 2013 hält diese fest, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer von einem "fiktive[n] Geburtsdatum" am 22. Februar 1995 ausgegangen werde und der Beschwerdeführer sowie sein gesetzlicher Vertreter hievon in Kenntnis gesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer wisse sein Geburtsdatum von seiner Mutter und diese sei bereits verstorben.
In der bei der belangten Behörde am 28. März 2013 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Altersfeststellungsgutachten in Zweifel gezogen und ausgeführt, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei.
In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 15. Juli 2013 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, seines Rechtsvertreters sowie einer Vertrauensperson gab der Beschwerdeführer auszugsweise wortwörtlich Folgendes an:
"[...]
Feststellung: Sie haben am 26.01.2013 einen Asylantrag in Österreich gestellt und wurden bereits am 27.01.2013 in der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen und am 30.01.2013 in der EAST Ost zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?
A: Ja, ich kann mich an meine Angaben sehr gut erinnern.
F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
A: Ich habe meine Probleme in Afghanistan nicht erwähnt. Ich hatte auch ein Problem im Iran. Ich habe mir nicht getraut, diese in Traiskirchen zu sagen. Ein Verbrecher im Iran hat mich vergewaltigt.
F: Möchten Sie, dass die heutige Einvernahme von einem männlichen Referent durchgeführt wird?
A: Eigentlich habe ich nichts dagegen, wenn XXXX die Einvernahme durchführt.
Vorhalt: XXXX, die Erstbefragung und Einvernahme vor der EAST Ost wurden beide von zwei männlichen Referenten und zwei männlichen Dolmetscher durchgeführt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie diesen Vorfall bereits damals nicht vorgebracht haben und erst heute vor einer weiblichen Referentin erwähnen. Zudem haben Sie bis heute auch nicht einmal um einen gleichgeschlechtlichen Referenten angesucht. Bitte nehmen Sie dazu Stellung!
A: Ich wusste nicht, dass ich vor der Einvernahme die Möglichkeit hatte einen männlichen Referenten und einen männlichen Dolmetscher zu bestellen. Eigentlich hatte ich nicht vor diesen Vorfall heute zu erwähnen. Ein Freund hat mir dringend geraten alle meine Probleme zu schildern. Aus diesem Grund habe ich bei den ersten Einvernahmen nicht erwähnt. Ich habe mich geschämt. Letztendlich hat mein Freund zu mir gesagt, alles zu erzählen.
F: Welche Probleme hatten Sie in Afghanistan?
A: In unserer Gegend in Afghanistan gibt es eine Gruppierung namens KUCHIS . Diese Personen haben Waffen versteckt. Mein Bruder, der ein Hirte war, hat dies gesehen. Mein Bruder hat darüber mit jemandem gesprochen. Auf einmal waren diese Waffen verschwunden. Man hat gesehen, dass mein Bruder mit jemandem darüber sprach. Es gab diesen Verdacht, dass mein Bruder diese Waffen mitgenommen bzw. gestohlen hätte. Aus diesem Grund gab es große Probleme zwischen diesen Leuten und meinem Bruder. Bei der Erstbefragung habe ich diesen Grund nicht erwähnt, weil ich zu diesem Zeitpunkt davon nicht Bescheid wusste. Später habe ich mit meinem zweiten Bruder telefoniert. Er hat mir von diesem Problem gesprochen. Deshalb gebe ich heute dieses Problem auch an.
[...]
Angaben zum Fluchtgrund:
[...]
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat Afghanistan verlassen haben? Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland Afghanistan verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. (freie Erzählung!).
A: Die Probleme meines Bruders habe ich heute zu Beginn der Einvernahme geschildert. Aus diesem Grund waren meine Familie und ich dort in Lebensgefahr. Der Mann, der meinen Bruder gesucht hat, wollte die gesamte Familie umbringen, falls er meinen Bruder nicht finden hätte können. Das ist mein erster Grund. Mein zweiter Grund ist der Umstand, dass ich niemanden in Afghanistan habe. Die Hazaren haben ernsthafte Probleme mit den Paschtunen. Die Paschtunen glauben, dass man die Hazaren aus religiösen Gründen töten muss. Sie nennen das als JEHAD . Aus diesen drei Gründen habe ich Afghanistan verlassen.
[...]
F: Sie haben heute Konflikte zwischen Paschtunen und Hazaren erwähnt. Welche konkreten Probleme hatten Sie persönlich diesbezüglich in Afghanistan?
A: Ich persönlich hatte diesbezüglich keine Probleme. Ich war damals noch ein Kind. Ich habe Afghanistan mit 7 Jahren verlassen.
[...]
F: Warum haben Sie den Iran verlassen?
A: Im Iran hatte ich keine Dokumente. Ich hatte Angst jeder Zeit nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Dort waren wir nicht frei. Wir hatten dort keinerlei Freiheit. Die Jugendliche haben uns auf der Straße bedroht und ausgeraubt. Wenn wir nicht bereit waren Geld auszuzahlen, hätten Sie uns bei der Polizei gemeldet. Einmal wurde ich von der iranischen Polizei gemeinsam mit einigen afghanischen Flüchtlingen im Iran festgenommen. Da ich noch jung war, wurde ich aus der Haft entlassen. Die anderen wurden nach Afghanistan abgeschoben. Wenn ich etwas einkaufen wollte, wurde ich immer auf der Straße erniedrigt und beschimpft. Zudem wurde ich im Iran vergewaltigt.
Feststellung des Bundesasylamtes:
Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858). Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 8.11.1989, 89/01/0338). Herr XXXX, Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan. Verstehen Sie das?
[...]
F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
A: Ja, ein einziges Mal. Das war vor 3 Jahren. Ich wurde im Iran vergewaltigt. Sonst gab es auf mich niemals irgendwelche Übergriffe. Auch an mich persönlich ist niemand herangetreten. Die Narbe am Hals stammt aus diesem Vorfall.
[...]"
Mit Bescheid vom 9. August 2013 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle im Rahmen der Feststellungen der belangten Behörde ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre, sich bis zu seiner Ausreise im Iran aufgehalten habe und er vor der belangten Behörde vorgebracht habe, im "Iran sexuell missbraucht worden zu sein". Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass "[m]it den von Ihnen nunmehrigen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie somit eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen."
In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde insbesondere Folgendes dar:
"In Ihrem Fall wurde festgestellt, dass Sie Staatsbürger von Afghanistan sind. Ihren Fluchtgrund haben Sie jedoch auf den Iran bezogen und vorgebracht, dass Sie dort vor Jahren von einem Mann sexuell missbraucht worden wären. Zudem führten Sie an, dass Sie im Iran keine Möglichkeit gehabt hätten zu arbeiten und ein normales Leben zu führen. Sie haben damit Verfolgung in einem Drittstaat vorgebracht und somit eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt. Hinsichtlich Ihres Herkunftsstaats ‚Afghanistan' haben Sie keinerlei Verfolgung bzw. drohende Verfolgungsgefahr vorgebracht. Wenn Ihnen tatsächlich Verfolgung in einem Drittstaat droht, haben Sie sich zunächst an Ihren Heimat- und Herkunftsstaat ‚Afghanistan' zu wenden und den Schutz Ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. In Ihrem Fall bedarf es keines internationalen Schutzes. Der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt war daher in diesem Verfahren nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen, um festzustellen, ob in Ihrem Fall die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt."
Dem Beschwerdeführer drohe daher keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe und seien im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.
Mit Verfahrensanordnung vom 14. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 4. September 2013, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit, Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und Verfahrensmängel geltend gemacht wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären. Im behördlichen Verfahren sei § 20 AsylG missachtet worden. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von seinem in § 20 AsylG normierten Recht Kenntnis besessen habe. Zum Zeitpunkt der Einvernahme sei noch nicht klar gewesen, ob die vorgebrachte Vergewaltigung in Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen stünde; es handle sich hierbei um eine vorgreifende Würdigung der nicht abgeschlossenen Einvernahme im zugelassenen Verfahren. Der ständigen Rechtsprechung des AsylGH und des VfGH sei zu entnehmen, dass die Einvernahme von einem gleichgeschlechtlichen Organwalter den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken solle. Zu Beginn der Einvernahme habe von der Organwalterin darüber hinaus noch nicht beurteilt werden können, inwieweit der sexuelle Missbrauch des Beschwerdeführers für die Feststellung des asylrelevanten Sachverhaltes Relevanz besitze. Zudem werde die "Altersfeststellung" angefochten.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in 1160 Wien, einen "Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG".
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. März 2015 des Verwaltungsgerichtshofes, hg am 18. März 2015 eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht von diesem der vorliegende Fristsetzungsantrag mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das verfahrensgegenständliche Erkenntnis bzw. den verfahrensgegenständlichen Beschluss zu erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c B-VG in der bis dahin geltenden Fassung, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 68/2013, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des AsylG 2005.
Art 131 Abs 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.
Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art 131 Abs 2 B-VG iVm §§ 1 und 3 Abs 1 Z 2 BFA-G.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Mit 1. Jänner 2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 18 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1999, Zl 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).
Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 27 VwGVG normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
§ 20 Abs 1 AsylG 2005 lautet folgendermaßen:
"§ 20. (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen."
Nach den parlamentarischen Materialien zu § 20 AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind.
Zur Vorgängerbestimmung des § 20 Abs 1 AsylG 2005 (ex-§ 27 Abs 3 letzter Satz AsylG) sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl 2001/01/0402, ua Folgendes aus:
"Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf einschlägige Beschlüsse des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR zu verweisen, insbesondere auf den Beschluss Nr. 64 (XLI) aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen lit. a Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Den erwähnten internationalen Dokumenten soll § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG Rechnung tragen, der bestimmt, dass Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen sind (vgl. die ausdrückliche Bezugnahme auf den oben erwähnten EXCOM-Beschluss in den ErläutRV zu § 27, 686 BlgNR 20. GP 27)."
In seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl 2005/20/0321, legte der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ergänzend Folgendes dar:
"Nach dem im Erkenntnis vom 3. Dezember 2003 dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt zudem in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit auf aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. das Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl 2003/20/0389).
Wenn der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden kann, dass der Beschwerdeführer "vor dem Bundesasylamt Innsbruck eine Reihe von verschiedenen Fluchtgründen vor[gebracht]" hat, muss aus folgenden Gründen angenommen werden, dass auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht sachgerecht eingegangen worden ist:
Insbesondere ließ die belangte Behörde bei ihrer Einvernahme am 15. Juli 2013 - trotz des vom Beschwerdeführer bereits vor dieser erstatteten Vorbringens einer Verfolgung aufgrund von persönlichen Übergriffen in Form einer Vergewaltigung (vgl. AS 193: "F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? - Antwort: Ja, ein einziges Mal. Das war vor 3 Jahren. Ich wurde im Iran vergewaltigt. Sonst gab es auf mich niemals irgendwelche Übergriffe. Auch an mich persönlich ist niemand herangetreten. Die Narbe am Hals stammt aus diesem Vorfall.") - die Beachtung des § 20 Abs 1 AsylG 2005 außer Acht.
Ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorbringens in Bezug auf die Vergewaltigung des Beschwerdeführers, hätte sich daher die Notwendigkeit ergeben, den Beschwerdeführer durch eine Person des männlichen Geschlechtes einzuvernehmen bzw. diesen auf die Existenz und den Inhalt des § 20 Abs 1 AsylG 2005 ausdrücklich hinzuweisen. Gegenständlich ist eine Einvernahme durch einen männlichen Organwalter unterblieben und der Beschwerdeführer wurde trotz in der Einvernahme vor der belangten Behörde hervorgekommener Hinweise auf sexuelle Übergriffe nicht von einer Person männlichen Geschlechtes einvernommen.
Dem Einvernahmeprotokoll kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin der belangten Behörde verlangt hätte, zumal der Beschwerdeführer nach diesbezüglichem lapidaren Nachfragen durch die Organwalterin der belangten Behörde (vgl. AS 187: "Möchten Sie, dass die heutige Einvernahme von einem männlichen Referent durchgeführt wird?") lediglich ausführte "Eigentlich habe ich nichts dagegen, wenn Fr. XXXX die Einvernahme durchführt." Diese Antwort des Beschwerdeführers ist nicht als "Verlangen" iSd § 20 Abs 1 AsylG 2005 einzustufen, zumal der Beschwerdeführer von der Organwalterin bezüglich des Inhaltes des § 20 Abs 1 AsylG 2005, nämlich dass ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, grundsätzlich von einem Organwalter desselben Geschlechtes einzuvernehmen ist, es sei denn er verlangt anderes, nicht ausreichend belehrt worden ist.
Die in weiterer Folge vorgenommene Beurteilung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen behauptete Vergewaltigung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ("In Ihrem Fall wurde festgestellt, dass Sie Staatsbürger von Afghanistan sind. Ihren Fluchtgrund haben Sie jedoch auf den Iran bezogen und vorgebracht, dass Sie dort vor Jahren von einem Mann sexuell missbraucht worden wären. [...] Sie haben damit Verfolgung in einem Drittstaat vorgebracht und somit eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt.") greift zu kurz und wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend gerecht. Genauer betrachtet hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme sexuelle Übergriffe gegen seine Person thematisiert. Ist der belangten Behörde zwar nicht dahingehend entgegenzutreten, dass sich gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (vgl. die Erkenntnisse vom 8. November 1989, Zl 89/01/0338, sowie vom 17. Februar 1994, Zl 94/19/0936) die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt, jedoch ist im gegenständlichen Fall nicht auszuschließen, dass aufgrund des Vorbringen des sexuellen Missbrauchs des Beschwerdeführers im Iran nicht doch ein Bezug zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan besteht (unter Umständen ist die vorgebrachte Vergewaltigung des Beschwerdeführers im Iran etwa durch einen Afghanen erfolgt). Vor allem aufgrund des geringen Alters des Beschwerdeführers - wäre es im Zuge der Einvernahme geboten gewesen, den Beschwerdeführer in diese Richtung genauer und detaillierter zu befragen. Eine nähere Beschäftigung mit der aufgezeigten Problematik wäre schon deshalb erforderlich gewesen, als dass der Beschwerdeführer in seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde selbst angab, dass er "[s]ich geschämt" habe und ihm letztlich ein Freund geraten habe, "alles zu erzählen" und der Beschwerdeführer den Umstand der Vergewaltigung mehrfach in der Einvernahme vor der belangten Behörde thematisiert hat (vgl. AS 187: A: [...] Ein Verbrecher im Iran hat mich vergewaltigt."; AS 191: A: [...] Zudem wurde ich im Iran vergewaltigt."; AS 193: "Ja, ein einziges Mal. Das war vor 3 Jahren. Ich wurde im Iran vergewaltigt. [...] Die Narbe am Hals stammt aus diesem Vorfall."), jedoch dieses Vorbringen von der belangten Behörde trotzdem nicht entsprechend aufgegriffen und zum Gegenstand weiterer ergänzender Fragen bzw. Ermittlungstätigkeit gemacht wurde. Diese Angaben stellen im Übrigen ein beachtliches Indiz für einen nicht unwesentlichen Eingriff in die Intimsphäre des Beschwerdeführers dar, über den die belangte Behörde nicht hätte hinweg gehen dürfen und den Beschwerdeführer dahingehend ergänzend befragen müssen hätte, obwohl die Vergewaltigung - laut Angaben des Beschwerdeführers - im Iran stattgefunden habe und sich nach Auffassung der belangten Behörde nicht auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers beziehe. Bezöge sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die behauptete Vergewaltigung tatsächlich auf den Heimatstaat, könnte eine Asylrelevanz des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden.
Die Nichtbeachtung des § 20 Abs 1 AsylG 2005 durch die belangte Behörde macht eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers unentbehrlich, zumal die von der belangten Behörde verletzte Bestimmung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dient und besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich Personen enthält, welche Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machen.
Aufgrund der Nichtbeachtung des § 20 Abs 1 AsylG 2005 und des infolgedessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend vorgenommen und sich in Bezug auf die vorgebrachte Vergewaltigung des Beschwerdeführers darauf beschränkt in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides Folgendes auszuführen (vgl. AS 297):
Sie brachten zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck am 15.07.2013 vor, dass Sie von einem Verbrecher im Iran sexuell missbraucht worden wären. Zu dem erwähnten Vorfall im Iran ist jedoch folgendes zu sagen: Sie Zurechnungsobjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858). [...]. Herr XXXX, Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan."
Im Übrigen wurden von der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. die Erkenntnisse vom 12. März 2013, Zl U 1674/12, sowie vom 12. Juni 2013, Zl U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl. die Erkenntnisse vom 11. Dezember 2013, Zl U 2643/2012, und vom 7. Juni 2013, Zl U 2436/2012). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen. Im Bescheid findet sich lediglich die Feststellung "Fest steht, dass Sie im Iran aufgewachsen sind und sich bis zur Ausreise im Iran aufgehalten haben" (vgl. AS 228).
Angesichts dieses Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Diese Vorgangsweise setzt insbesondere voraus, dass das Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG verneint (vgl. zum Wortlaut des § 28 VwGVG II.1.3.).
Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis zusammengefasst insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):
wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall erfüllt und die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG liegen daher vor. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes weiterer Ermittlungen und ergänzender Befragungen des Beschwerdeführers unter Beachtung des § 20 Abs 1 AsylG 2005 (vor allem in Hinblick auf den vorgebrachten sexuellen Missbrauch), um den für die Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. im Falle dessen Nichtzuerkennung auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten maßgebenden Sachverhaltes feststellen zu können. Ohne die unter Beachtung des § 20 Abs 1 AsylG 2005 vorgenannte Ermittlungstätigkeit ist eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in der Sache selbst nicht möglich. Es war daher nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im vorliegenden Fall würde eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde (auch durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation) wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen unter Beachtung des § 20 Abs 1 AsylG 2005 nachholen kann. Auch unter dem Blickwinkel verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs 2 AVG ist dieses Vorgehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geboten, da der Sachverhalt von der belangten Behörde unzureichend ermittelt wurde.
Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ausreichende Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nicht erst vor dem Bundesverwaltungsgericht beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht enden.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter unter Beiziehung eines männlichen Dolmetsch (dh unter Beachtung des § 20 Abs 1 AsylG 2005) und unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen die konkreten Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich Asylrelevanz aufweist.
Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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