BVwG W131 1438564-1

W131 1438564-1Bundesverwaltungsgericht02.04.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Schutzunfähigkeit, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete<br/>Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 1438564-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.1438564.1.00

Spruch

W131 1438564-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamts vom 21.10.2013, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (=Bf) reiste offenbar 2013 nach Österreich ein und erhielt mit dem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids im Oktober 2013 subsidiären Aufenthaltsschutz zuerkannt. Das Geburts- bzw alias - Geburtsdatum ergeben sich aus dem in Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid.

2. Bei seiner Erstbefragung am 06.03.2013, die dem Bf iSv § 19 Abs 1 AsylG 2005 auch nicht per se negativ ausgelegt werden dürfte, gab der Bf an, dass die Taliban von seinem Vater 20 Motorräder und Geld bei sonstiger Tötung des Bf oder des Vaters des Bf verlangt hätten.

Sie Sicherheitsbehörde hätte nichts gegen die Taliban machen können, dies trotz einer Anzeige.

Sein Vater wäre danach von zu Hause geflüchtet.

Der Geschäftspartner seines Vaters, bei dem der Bf Rat bzw Hilfe gesucht hatte, veranlasste schließlich seine Flucht. Er sagte dem Bf, dass er auch dessen Familie wegbringen würde.

Er hätte Angst, in Afghanistan von den Taliban getötet zu werden.

3. Der Bf wurde schließlich am 08.04.2013 va auch zu seinem Alter befragt und legte ergänzend Beweisunterlagen zu seinem Fluchtvorbringen vor.

4. In weiterer Folge wurde eine gutachterliche Altersbestimmung durchgeführt, in deren Gefolge die belangte Behörde von der Volljährigkeit des Bf ausging.

5. Der Bf wurde schließlich am 24.06.2013 erneut vor der belangten Behörde einvernommen.

5. 1 Er habe in Afghanistan in einem Dorf in der (in verschiedenster Weise geschriebenen) Provinz Djausjan gelebt; und wäre sunnitischer Moslem aus der Volksgruppe der Usbeken.

5.2. Betreffend Drohungen gegenüber dem Vater des Bf und dem weiteren Geschehen bis zu seiner Flucht verantwortete der Bf seine Ausreise auch in dieser Befragung im Aussagekern konsistent im Vergleich zu seiner Erstbefragung.

5.3. Weltanschaulich gab der Bf bei dieser Befragung an, dass er den Krieg und das Töten der Taliban nicht mehr weiter ansehen könnte. Diese würden Leute köpfen, ohne vorher nachzudenken, ob das richtig wäre. Ein Onkel des Bf wäre durch die Hand der Taliban getötet worden. Die Taliban wären sehr aggressive und brutale Menschen, die wie Tiere töten.

6. Die belangte Behörde erließ am 21.10.2013 den im Spruchpunkt I. aufrecht bekämpften Bescheid.

6. 1 Ausweislich der Bescheidseite (n) (= BS) 10f verwertete die Behörde neben dem Asylakt an sich die Einvernahmen des Bf und Informationen aus der Staatendokumentation als Beweismittel.

6.2. Nach den BS 2f wurde das Geburtsdatum des Bf am 30.04.2013 von XXXX auf XXXX korrigiert.

6.3. Auf BS 11 stellte die Behörde fest, dass die Familie des Bf in Afghanistan als wohlhabend gilt und dadurch durch die Taliban bedroht wurde. Die Angaben des Bf würden keine asylrelevanten Anhaltspunkte enthalten.

6.4. Die Heimatprovinz des Bf "Jawzjan" bzw "Djausjan" wäre nach Informationen aus 2013 als relativ friedlich zu beurteilen.

6.5. Ausweislich der BS 36 wurde wegen der Verschärfung der Sicherheitslage im Heimatdistrikt des Bf subsidiärer Schutz zuerkannt.

7. Der Bf erhob gegen den im Asylpunkt abweislichen Bescheid Beschwerde.

8. Vor dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG), dieses in Funktionsnachfolge des AsylGH, fand am 27.06.2014 eine mündliche Verhandlung statt, die in den hier interessierenden Passagen in der Verhandlungsniederschrift wie folgt dokumentiert ist (VR = Richter):

VR: Festgehalten wird, dass trotz Ladung keine Rechtsberatung erschienen ist.

Sohin wird der Bf ersucht nochmals seine Gründe kurz darzulegen, warum er seine Heimat verlassen hat.

Bf: Die Taliban hatten meinen Vater gedroht. Sie haben meinen Vater aufgefordert, Mithilfe zu leisten. Sie forderten von meinem Vater einige Motorräder sowie Geld. Sie haben [...] Drohbriefe geschickt. Insgesamt drei Drohbriefe. Auch telefonischen Kontakt haben sie aufgenommen. Mein Vater war nicht bereit ihnen zu helfen, also hat er sich an die Behörden gewandt. Ich habe auch Dokumente diesbezüglich mit.

Der Bf legt insoweit diverse Dokumente vor.

Die Dolmetscherin beschreibt diese als:

Das ist einerseits ein Schreiben von der Direktion für Bekämpfung von Terrorismus.

Andererseits ein Drohbrief der Taliban, der nicht datiert ist, nur mit dem Mondkalender.

Wiederum andererseits eine Bestätigung, wonach der Bf die besagten Probleme hatte, bei welcher die Dolmetscherin ein Datum nach mitteleuropäischer Zeitrechnung von (umgerechnet) 22.06.2012.

Wiederum ein nicht datierter Brief der Taliban, keiner als DIN A4.

Schließlich eine Bescheinigung betreffend seinen Vater mit Foto, welche sein Vater vom Staat erhalten hat, der nach Angaben des Bf ein Händler war, Zeitangabe nach Sonnenkalender 1390, also umgerechnet zirka 2011/2012.

Schließlich ein Schreiben in Kleinformat (nach Angaben der Bf) der Taliban an reichere Bevölkerungsgruppen, adressiert an den Vater. Nach dem Bf sollen die Taliban damit Geld gefordert haben. Die Dolmetscherin kann aus dem Schreiben eine Geldforderung nicht ableiten, weil keine Geldbeträge in Leerfelder eingesetzt sind. Ein Wort ist für die Dolmetscherin unleserlich.

VR an Bf: Wann haben Sie diese Dokumente erhalten?

Bf: Als ich hier in Traiskirchen war.

VR: Von wem?

Bf: Der Teilhaber von meinem Vater hat mir die Dokumente geschickt.

VR: Waren die Dokumente bereits zum Zeitpunkt der ersten Instanz vorhanden?

Bf: Ja.

VR: Haben Sie die Dokumente in der ersten Instanz vorgelegt?

Bf: Ja.

VR: Wo ist Ihr Vater jetzt?

Bf: Ich weiß nicht, wo sich mein Vater derzeit aufhält.

[...]

Dem Bf werden nunmehr die Länderberichte Stand 28.01.2014 zur Sicherheitslage in Kabul vorgehalten.

Bf: Ich möchte sagen, dass die Taliban mich bedroht haben. Sie verlangten von uns, dass wir ihnen Motorräder zur Verfügung stellen. Genauer gesagt, das haben Sie von meinem Vater verlangt. Sie schickten meinem Vater einen Brief mit dieser Aufforderung. Mein Vater war jedoch nicht bereit auf diese Aufforderung einzugehen. Mein Vater ist gemeinsam mit den Ältesten aus der Region zur Polizei gegangen und hat von dieser Sache berichtet. Nach einiger Zeit ist mein Vater dann geflüchtet. Er hatte uns nichts von seiner Flucht erzählt. Er ist plötzlich verschwunden. Eines Abends war ich auf dem Weg nach Hause und zwar aus dem Fitnesscenter. Es wurde gerufen:

Bleib stehen. Das sagten sie in der Sprache Paschtu. Ich habe maskierte Männer gesehen, die mit Turbanen ihre Gesichter versteckt hatten. Ich bin sofort weggelaufen. Die Männer hatten einen Abstand von 20 bis 30 Meter von mir, schätze ich. Ich bin ganz schnell weg gelaufen und bin in das Haus der Nachbarn hinein gegangen. Ich glaube sie haben versucht, mich mit ihren Motorrädern zu verfolgen. Ich bin schnell in den Hof der Nachbarn hineingegangen und machte das Tor zu. Zirka eineinhalb bis zwei Stunden später bin ich dann vom Haus der Nachbarn hinausgegangen und ging zu mir nach Hause. Zu Hause habe ich dann meiner Mutter von dem Vorfall erzählt. Meine Mutter hat den Teilhaber des Ladens meines Vaters angerufen. Sie hat ihm von dem Vorfall der Taliban erzählt. Das Telefon war auf Laut gestellt. Der Anrufer hat daher gleichzeitig mit ihm und der Mutter telefoniert. Er hat geraten, dass ich das Haus nicht verlassen soll. Nach ein bis zwei Tagen sagte er mir telefonisch, dass er mir ein Auto schicken wird, das mich zu einem sicheren Ort bringen wird. Er schickte dann ein Auto. Ich bin dann in diesem Auto mitgefahren. Schließlich bin ich dann hierher gelangt. Der Teilhaber des Ladens hatte mir noch eine Telefonnummer gegeben und sagte, ich soll ihm anrufen, wenn ich an einem sicheren Ort angekommen bin. Als ich in Traiskirchen angekommen war, habe ich ihn angerufen und ihm Bescheid gegeben. Dieser Teilhaber hatte mir auch von der Aufforderung der Taliban an meinem Vater erzählt und auch davon, dass mein Vater bei der Polizei war. Doch ich habe diese Angelegenheit damals nicht ernst genommen. Als ich ihn angerufen habe, habe ich nach meiner Familie gefragt. Er erzählte mir, dass er meine Familie an einem sicheren Ort gebracht hat, wo sie gut versteckt sind. Ich habe ihn dann gebeten, mir Dokumente zu schicken. Das hat er auch getan. Ein Freund hat meine Sachen zur Reinigung gebracht. In meiner Hosentasche befand sich die Nummer von diesem Teilhaber. Leider ist die Telefonnummer jetzt nicht mehr leserlich. Ich habe leider mein Handy im Prater verloren. Daher kann mich der Teilhaber aus Afghanistan mich auch nicht telefonisch erreichen. Ich habe andere Usbeken aus Afghanistan, die hier leben und die Staatsbürgerschaft haben, gebeten, dass sie nach meiner Familie suchen, sollten sie einmal nach Afghanistan fahren.

[...]

Bf: Es ist wichtig für mich, mich sicher und wohl zu fühlen. Ich möchte nicht nach Afghanistan zurückkehren und durch die Kugeln der Taliban getötet werden. Die Taliban würden mich töten. Ich habe heute noch Alpträume. Ich träume nachts von dem Vorfall mit den Taliban.

VR: Zu meinem Verständnis ersuche ich um Erklärung, warum die Taliban dem Bf heute noch verfolgen würden, wenn der Vater kein Motorradgeschäft mehr hat.

Bf: Das stimmt, er hat kein Geschäft mehr. Sie würden mit uns abrechnen. Überall in Afghanistan. Sie haben überall ihre Kontakte.

VR: Was wissen Sie über die Organisation der Taliban?

Bf: Ich weiß nur soviel, wie unsere Lehrer damals in der Schule über diese Leute gesagt haben.

VR: Wann war das?

Bf: Das ist schon lange her. Unsere Lehrer erzählten damals, dass das ein großes Netzwerk ist. Sie sind Barbaren, sie sind als Barbaren aufgewachsen, sie sind ungebildet, sie sind minderbemittelt. Wegen Geld, wegen Macht und Einfluss sind sie bereit alles zu tun.

VR: Sind die Taliban in der Provinz Djozjan?

Bf: ja, es gibt dort auch Taliban.

VR: Wo ist die Provinz Djozjan?

Bf: Im Norden Afghanistan, neben Mazar.

Der Bf verweist auf die Seite 26 der Länderberichte Stand 28.01.2014, links oben.

Bf: Vereinzelt sind die Taliban auch im Norden aktiv.

VR: Wer ist der Kommandant im Norden der Taliban?

Bf: Mit den politischen Verhältnissen kenne ich mich nicht gut aus. Ich bin noch nicht so alt. Ich weiß nur, dass Taliban Barbaren sind. Sie sind ungebildet, sie töten Menschen. Diese sogenannten Mudschaheddin, also die Gotteskrieger töten nur unschuldige Menschen und das alles um an Macht zu gelangen.

VR: Kennen Sie XXXX?

Bf: Ja.

VR: Was halten Sie von ihm?

Bf: Was soll ich über ihn sagen, ich kann nichts über ihn sagen. Er ist ein einflussreicher Mann.

VR: Waren Ihre Lehrer Usbeken?

Bf: Nein, meine Lehrer waren sowohl Pashtunen als auch Tadschiken. Ich habe die usbekische Sprache auch nicht in der Schule gelernt.

Dem Beschwerdeführer werden die heute vorgelegten Unterlagen zurückgegeben. Er wird aufgefordert vor allem die Dokumente aus Afghanistan gut aufzubewahren.

Bf: Ich möchte als ein vorbildlicher Mensch hier leben. Ich respektiere die Gesetze in diesem Land. Ich halte mich an die Gesetze. Ich mag dieses Land und die Leute hier. Ich habe sehr nette Lehrer. Ich bin sehr glücklich hier und fühle mich hier auch wohl. Das wollte ich noch anmerken.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des

(nunmehr) Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (= BfA), Stand

19.11. 2014 (= Länderinformationen bzw Landesinformationen), sind zur

Situation in Afghanistan themenspezifisch mit Relation zum Bf gewisse Tatsachen in Übernahme der bezeichneten Informationen festzustellen:

1.1.1. - Zur Sicherheitslage allgemein (ab S 10 des bezogenen Dokuments):

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

1.1.2. Zu staatsfeindlichen Gruppierungen und zum Drogenproblem in Afghanistan (ab S 17 des bezogenen Dokuments, iZm zumindest partieller Schutzunfähigkeit des Staats):

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Drogenanbau

In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).

Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).

1.1.3. - Zum (schwach realisierten) Rechtsschutz- bzw Justizwesen in Afghanistan (ab S 79 des bezogenen Dokuments):

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BfA Staatendokumentation 3.2014).

1.1.4. Zum durchdringenden Korruptionsthema (ab S 85 des bezogenen Dokuments):

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012).

In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013).

Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und städtischen Verwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt (FH 19.5.2014).

1.1.5. Aus den Passagen zur Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitswesen (S 137f und 139 des bezogenen Dokuments)

[...] Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).

Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).

[...]

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)

[...]

1.1.6. Im Speziellen zur Herkunftsprovinz des Bf aus diesen Länderberichten:

Jawzjan/Jowzjan liegt in der nördlichen Zone Afghanistan und wird aufgrund immenser Erdgasreserven als eine der strategisch wichtigen Provinzen gesehen. Die Provinz grenzt an Turkmenistan und Usbekistan. Die Provinz hat elf administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Shiberghan. Andere Distrikte sind: Khamyab, Qarqin, Aqcha, Maradyan, Fayzabad, Mingajik, Khaniqa, Khwajah Du Ko, QushTepa und Darzab (Pajhwok o.D.j).

Jawzjan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistan, aber in letzter Zeit haben bewaffnete regierungsfeindliche Aufständische ihre Aktivitäten in den abgelegenen Bezirken erhöht (Khaama Press 29.9.2014; vgl. Khaama Press 13.5.2014), insbesondere als die Präsidentschafts- und Provinzwahlen immer näher rückten (Khaama Press 28.3.2014).

Der afghanische Geheimdienst (NDS) berichtete, ein Selbstmordattentat vereitelt zu haben. Der NDS entdeckte und konfiszierte im Zuge einer Operation ein mit Sprengstoff vollgeladenes Auto (Khaama Press 28.3.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 8% gesteigert. 2013 wurden 120 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

IdZ ist festzuhalten dass die Herkunftsprovinz des Bf unterschiedlich geschrieben wird, lt Recherche im Internetnachschlagewerk Wikipedia zB (auch) Dschuzdschan bzw Jowsjan, Jowzjan, Jauzjan, Jawzjan, Jozjan, Cövzcan, Djôzdjân.

1.2. Es ist glaubhaft, dass der Bf bzw dessen Familie in Afghanistan Bedrohungen durch die landesweit tätigen Taliban ausgesetzt waren bzw wären, weil die Taliban von der Familie des Bf eher erfolglos historisch materiellen Support für deren insb auch staatsgerichtete Tätigkeiten haben wollten.

Der Bf bewertet die Taliban und deren Aktivitäten ausweislich seiner konsistenten Aussagen im gesamten Verfahren dahin, dass er den Krieg und das Töten der Taliban nicht mehr weiter ansehen könnte. Die Taliban würden Leute köpfen, ohne vorher nachzudenken, ob das richtig wäre. [Ein Onkel des Bf wäre durch die Hand der Taliban getötet worden.] Die Taliban wären sehr aggressive und brutale Menschen, die wie Tiere töten. [Aussage 24.06.2013].

Die Taliban sind Barbaren, sie sind als Barbaren aufgewachsen, sie sind ungebildet, sie sind minderbemittelt. Wegen Geld, wegen Macht und Einfluss sind sie bereit alles zu tun. [...].Ich weiß nur, dass Taliban Barbaren sind. Sie sind ungebildet, sie töten Menschen. Diese sogenannten Mudschaheddin, also die Gotteskrieger töten nur unschuldige Menschen und das alles um an Macht zu gelangen. [Aussage 27.06.2014 iZm seiner schulischen Prägung in Afghanistan]

Der Bf bewertet die Taliban maW zusammenfassend negativ als Leute, die sich zwecks Erlangung materieller und einflussmäßiger Positionen terroristisch, kriminell und insb auch staatskriminell verhalten würden.

1.3. Ausweislich der oben wiedergegebenen Länderberichte ist der afghanische Staat aktuell noch nicht in der Lage, die Taliban als die wohl führend maßgebliche Rebellengruppe auf seinem Staatsgebiet entsprechend in deren Aktivitäten zu hindern, womit der Bf in Afghanistan von staatlicher oder sonst gleichwertiger Seite nicht wirklich erwarten kann, dass er von diesem korrupten und (teilweise sehr) ineffektiven Staatswesen ausreichend Schutz erhält, sofern der Bf seine glaubhaft dargebrachte negative Einstellung gegenüber den Taliban in Afghanistan zum Ausdruck bringt. Insoweit ist der Bf in Afghanistan glaubhaft maßgeblich in seinem grundlegenden Menschenrecht auf Meinungsfreiheit mangels Schutzfähigkeit des Staats in Bezug auf dieses Grundrecht gemäß Art 10 MRK gegenüber den Taliban beeinträchtigt, der Bf ist wegen dieser seiner weltanschaulichen Einstellung maW von den Taliban lebensgefährlich bedroht.

2. Beweiswürdigung:

Dass das afghanische Staatswesen den Bf rücksichtlich seiner ablehnenden Haltung gegenüber den Taliban und den ihn dadurch naheliegend erwartenden Verfolgungshandlungen kaum schützen wird können, ist glaubhaft, wenn man die Länderberichte aus der Staatendokumentation liest, wo ersichtlich wird, dass das Justizsystem weitreichend ineffektiv ist und das Staatswesen über weite Bereiche korrupt ist, zumal dieses Staatswesen bislang weder die dort ersichtlichen aufständischen Gruppen in die Schranken weisen noch zB einen großangelegten Drogenanbau unterbinden konnte.

Am 04.05.2014 erschien ein Artikel in der Tageszeitung die Presse, 04.05.2014, der in einer hier relevanten Passage unter dem Titel "Im Reich der Taliban von Baramcha" ein Interview mit einem Taliban - Kämpfer wiedergibt und insoweit lautet:

"Der Tag, an dem Mohammed Wali Khan sterben wird, dieser Tag, so sagt er sanft und voller Sehnsucht, wird der schönste Tag in seinem Leben sein. Der wird kommen, das weiß Mohammed Wali Khan. Bald, hofft er, und seine Augen strahlen. Sein Leben wird so enden, wie er es all die Jahre geführt hat. Kämpfend gegen die Kufar, die "Ungläubigen" und gegen deren afghanische "Lakaien", die vom wahren Glauben abgefallen seien. Er wird so lange kämpfen und töten, bis der letzte "Ungläubige" das Land verlassen hat. Dann wird er weiterkämpfen und -töten. Gegen die "Lakaien" der Ungläubigen. Gegen die Soldaten der afghanischen Regierung, gegen deren Repräsentanten, ihre Polizisten, gegen alle, die sich nicht den Gesetzen des Islamischen Emirats Afghanistan und dessen Führer Mullah Omar unterwerfen.

"Wir haben die Amerikaner geschlagen, wir haben sie vertrieben oder hast du auf deiner Reise hierher auch nur einen einzigen amerikanischen Solldaten gesehen?" fragt er stolz."

Das BfA, dem dieser Artikel in der Verhandlung vorgehalten hätte werden können, hat an der durchgeführten Verhandlung nicht teilgenommen und sich insoweit seiner Parteienrechte verschwiegen.

Der gerade auszugweise zitierte Artikel erscheint hinsichtlich des dort auf Seiten der Taliban abgebildeten Aggressionspotentials gegenüber - aus deren Sicht - Kollaborateuren mit dem Westen mangels gegenteiliger Beweisergebnisse bzw schlüssiger gegenteiliger Beweisanträge nachvollziehbar. Damit ist es vor dem zusätzlichen Hintergrund der Informationen aus der Staatendokumentation als afghanische Realität glaubhaft, dass auch der gegenständliche ?f, der die Zielsetzungen der Taliban glaubhaft als negativ beurteilt, sich insb vor den Taliban und insoweit wohlbegründet um sein Leben fürchten muss. Dies insb dann, wenn man sich vergleichend vor Augen führt, dass heute im Orient und in Nordafrika eine Gruppierung namens IS medial notorisch mit Hinrichtungen, insb mit Enthauptungen bzw mit dem Verbrennen von Personen bei lebendigem Leib dokumentiert, zu welchen Brutalitäten radikalisierte Menschen ohne humanistische Grundprägung, wie eben verfahrensgegenständlich dem IS vergleichbar hier die Taliban in Afghanistan, gegenüber Andersdenkenden fähig sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (= AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl 94/20/0858; 23.09.1998, Zl 98/01/0224; 09.03.1999, Zl 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl 98/01/0370; 06.10.1999, Zl 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl 98/20/0233; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318; 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl 92/01/0792; 09.03.1999, Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl 94/18/0263; 01.02.1995, Zl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 22.10.2002, Zl 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl 98/01/0503 und Zl 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl 98/20/0399; 03.05.2000, Zl 99/01/0359).

Aufgabe des Asylrechts ist es zB nach VwGH Zl 2008/19/0994, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren.

3.2.2. Unionssekundärrechtlich bestimmt (-e) die RL 2004/83/EG zum Zeitpunkt der Einreise des Bf (ident wie die Parallelbestimmungen der nunmehrigen RL 2011/95/EU) wie folgt:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

[...]

c) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

[...]

Artikel 6

Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von

a) dem Staat;

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;

[...]

Artikel 9

Verfolgungshandlungen

(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.

Artikel 10

Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

b) Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

c) Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.

d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Das Asylgesetz 2005 ist damit nicht nur konform mit dem Art 18 GRC (Asylrecht) anzuwenden, sondern insb auch richtlinienkonform; zur richtlinienkonformen Rechtsanwendung siehe zB Hetmeier in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 288 AEUV Rzz 10ff bzw zum Loyalitätsgebot des Art 4 EUV Lenz in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 4 EUV Rzz 11ff.

Rechtlich sind für diesen Fall damit wegen der Richtlinienumsetzung in Österreich zusätzlich noch die Art 10 und 11 der Charta der Grundrechte (= GRC) iVm Art 51 Abs 1 Satz 2 GRC beachtlich. Nach Art 10 GRC wird für den Bf unionsprimärrechtlich insb auch die Freiheit der Weltanschauung gewährleistet, nach Art 11 GRC (parallel zu Art 10 MRK) dessen Meinungs- (äußerungs-) freiheit. Zur Unionsrechtsdurchführung bei Richtlinienumsetzungsgeschehen siehe zB Holoubek/Lechner/Oswald in Holoubek/Lienbacher, GRC - Kommentar Art 51 Rz 20.

3.3. Fallspezifisch ist davon auszugehen, dass der Bf, der die Aktivitäten der Taliban glaubhaft negativ bewertet, von den nach wie vor in Afghanistan aktiven Taliban als eine Person eingestuft wird, die Wertvorstellungen und Auffassungen vertritt, die den Zielsetzungen der Taliban diametral entgegenstehen. Dem Bf würde von den Taliban insoweit eine politische Einstellung iSv VwGH Zl 2001/20/0310 zugeschrieben werden.

Da der Bf wegen dieser weltanschaulichen Position, insb in Zusammenschau mit seiner Zugehörigkeit zu einer Familie, die die Taliban nicht materiell unterstützen wollte, auch aktuell damit zu rechnen hat, dass er gerade wegen dieser persönlichen Merkmale von den Taliban umgebracht wird, droht eine asylrelevante Verfolgung von privater Seite.

Der afghanische Staat ist ausweislich der Länderberichte der Staatendokumentation heute noch nicht in der Lage, dem Bf insoweit einen derartigen Schutz vor insb den Taliban zu gewährleisten, welcher die für den Bf drohende Verfolgung als nicht mehr naheliegend erscheinen lassen würde.

Da gegenständlich ein Asylausschlussgrund weder vorgebracht wurde noch sonst aus dem vorgelegten Akteninhalt ersichtlich ist; und zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative wegen der landesweiten Tätigkeit der Taliban nicht ersichtlich ist, war dem Bf auf Basis des Vorstehenden der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen - §§ 3, 6 und 11 AsylG 2005. (Dem Bf wurde bereits in durch die Verwaltungsbehörde der Status gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 zugebilligt, was aber gemäß § 11 Abs 1 leg cit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative per se ausschließt.)

Damit war hier gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 die Feststellung zu treffen, dass dem Bf Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dass es Aufgabe des Asylrechts ist, Menschen wie den vorliegenden Bf, die aus politischen, also weltanschaulichen Gründen in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren würden, (internationalen) Schutz zu gewähren, wurde zB zu VwGH Zl 2008/19/0994 bereits ausdrücklich gesagt.

Dass die Zuschreibung einer Einstellung wider die Zielsetzungen der insb Taliban an den Bf als politische Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 iVm der Genfer Flüchtlingskonvention zu bewerten ist, ist an Hand der Rsp des VwGH eindeutig, siehe zB das Erk des VwGH zu Zl 2001/20/0310.

Tatsachenfragen iZm drohender, die Asylrelevanz begründender Verfolgung von privater Seite mangels Schutzfähigkeit des Herkunftsstaats sind nicht revisibel, wobei wie bereits oben dargelegt auch die Verfolgung von privater Seite insoweit nach der Rsp des VwGH asylrelevant sein kann, siehe zB Zl 99/01/0256 .

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