BVwG W178 2004968-1

W178 2004968-1Bundesverwaltungsgericht02.04.2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Berechnung, Verzugszinsen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 2004968-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2004968.1.00

Spruch

W178 2004968-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde/Einspruch der XXXX, eingeschränkt auf die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.07.2012, Zl. VR/RB-GPLA-XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 63 VwGG iVm § 28 Abs 1 VwGVG im Umfang der Anfechtung abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von € 4.416,60 an Verzugszinsen an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 02.07.2012 die Pflichtversicherung des Herrn XXXX als Dienstnehmer der nunmehrigen Beschwerdeführerin (XXXX, kurz Bf) fest. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid vom 02.07.2012 wurden der Bf die Sozialversicherungsbeiträge auf Grund dieser Pflichtversicherung in der Höhe von Euro 11.008 75,93 sowie Verzugszinsen in der Höhe von Euro 4.416,60 vorgeschrieben.

Dem gegen diesen Beitrags- und Verzugszinsenbescheid erhobenen Einspruch wurde seitens des Landeshauptmannes von Niederösterreich teilweise Folge gegeben (Spruchteil B des Bescheides) und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Verzugszinsen nur in der Höhe von Euro 878,82 zu zahlen habe. Die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge (Spruchteil A) wurde bestätigt.

Gegen diesen Bescheid, soweit er die Reduzierung der vorgeschriebenen Verzugszinsen betraf (Spruchteil B), hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Dieser hat mit Erkenntnis vom 02.09.2014, 2013/08/0107, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchteil B (Vorschreibung von Verzugszinsen) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX war nach der rechtskräftigen Feststellung der NÖ Gebietskrankenkasse vom 01.12.2006 bis einschließlich 31.08.2008 bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin beschäftigt, ohne zur Pflichtversicherung gemeldet zu sein. Mit dem oben genannten Bescheid der Gebietskrankenkasse gleichen Datums wurden die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge und die entsprechenden Verzugszinsen vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß § Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Bescheidverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzuführen.

Die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall entschieden hat, war am 31.12.2013 beim VwGH anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Höhe der geschuldeten Verzugszinsen

Gemäß § 58 Abs 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

Gemäß Abs 2 sind schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

§ 59 ASVG idF des BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt:

(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen.

3. 3 Entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen aufhebenden Erkenntnis haben Verzugszinsen keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält; daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht drauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft, - unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, 97/08/0594. Der Lauf der Verzugszinsen setzt die Fälligkeit der Beiträge voraus.

Gemäß § 58 Abs. 1 erster Satz ASVG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 von Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Gemäß § 58 Abs. 4 ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Die Vorschreibung der Beiträge durch den Träger der Krankenversicherung setzt aber eine ordnungsgemäße Meldung des Dienstnehmers durch den Beitragsschuldner voraus. Werden Meldepflichten verletzt, wie im vorliegenden Fall dadurch, dass weder eine Meldung erstattet noch die entsprechenden Beiträge im Lohnsummenverfahren entrichtet wurden, so tritt die Fälligkeit entsprechend der grundsätzlichen Regelung des § 58 Abs. 1 erster Satz ASVG ein.

Die Fälligkeit der Beiträge ist im vorliegenden Fall daher bereits jeweils am Ende des Kalendermonates der versicherungspflichtigen Tätigkeit eingetreten, in den das Ende des Beitragszeitraumes gefallen ist (§ 58 Abs. 1 ASVG). Verzugszinsen fallen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG an, wenn die allgemeinen Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt werden, wobei diese Rechtsfolgen durch Zahlung innerhalb weiterer drei Tage abgewendet werden können.

3. 4 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Berechnung der Verzugszinsen entsprechend der Höhe der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge und entsprechend der jeweiligen Fälligkeit der Beiträge wie sie von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse im Bescheid vom 02.07.2012 vorgenommen wurde, der Rechtslage entspricht.

Der herangezogene Prozentsatz der Verzugszinsen wurde nicht in Frage gestellt. Die Höhe des Zinssatzes betrug entsprechend der oben dargestellten gesetzlichen Regelung in § 59 Abs 1 ASVG und nach dem Basiszinssatz, der im Oktober 2011 0,88 % betragen hat, für 2012 8,88 % (vgl. www.sozialversicherung.at).

Das Gericht stellt abschließend fest, dass die Beschwerdeführerin an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse den Betrag von Euro 4.416,60 an Verzugszinsen aufgrund verspäteter Einzahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

Die Beschwerdeführerin hat auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass sie im fortgesetzten Verfahren nicht mehr anwaltlich vertreten ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wird mit diesem Erkenntnis der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im oben angeführten Erkenntnis Rechnung getragen.

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