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W185 2014097-1•BVwG W185 2014097-1
W185 2014097-1Bundesverwaltungsgericht02.04.2015
Abhängigkeitsverhältnis, Anhaltung, Außerlandesbringung,<br/>Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>gemeinsamer Haushalt, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>Lagerbedingungen, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische<br/>Versorgung, Privatleben, real risk, Traumatisierung,<br/>Verhältnismäßigkeit, Versorgungslage, Zurückverweisung
W185 2014099-1/11E
W185 2014092-1/12E
W185 2014094-1/11E
W185 2014097-1/13E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX, 2) XXXX, 3) XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, und 4) XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, sämtliche StA. Syriens, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2014, Zlen. 652106907/14921203 (1), 1030180803/14921246 (2), 1030180901/14921305 (3) und 1030181005/14921275 (4), beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idF
BGBl I 144/2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und der Vater der gemeinsamen minderjährigen Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführer). Die Beschwerdeführer sind gemeinsam über einen nicht feststellbaren Reiseweg nach Spanien gelangt, wo diese am 17.08.2014 Asylanträge stellten. In weiterer Folge sind die Beschwerdeführer nach Österreich gereist, wo diese am 28.08.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.
Im Zuge der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ der LPD XXXX am 28.08.2014 gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei traditionell und standesamtlich mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und habe mit dieser zwei minderjährige Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführer). Die Beschwerdeführer hätten gemeinsam mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers, XXXX, am 05.08.2014 ihrer Heimat verlassen und seien schlepperunterstützt mit einem PKW in die Türkei gelangt, wo sie sich in Istanbul aufgehalten hätten. Dann seien die Genannten mit einem LKW nach Österreich gebracht worden. Über welche Länder sie gefahren seien, könne er nicht sagen. Ebenso wenig wisse er, in welchem Land die Einreise in die EU erfolgt sei. In einem anderen Land hätten die Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. Über Visa hätten sie nicht verfügt. In Österreich würden sich folgende Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers befinden:
Seine Brüder XXXX sowie seine Schwestern XXXX und XXXX. Die genannten Personen seien anerkannte Flüchtlinge. Die genauen Adressen in Österreich seien dem Erstbeschwerdeführer nicht bekannt. Die Heimat hätten die Beschwerdeführer aufgrund der kriegerischen Ereignisse verlassen. Die Kurden würden sowohl von der Regierung als auch von ISIS verfolgt und bedroht. Nach Vorhalt des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 zu Spanien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er geglaubt habe, dass es nicht aufscheinen würde, dass die Beschwerdeführer in Spanien um Asyl angesucht hätten. Sie hätten sich glaublich sieben Tage in Spanien aufgehalten; vor zwei Tagen hätten sie Spanien mit einem Bus verlassen und wären nach Italien gereist. Von Italien aus seien die Beschwerdeführer mit einem PKW nach Österreich gelangt. In Spanien hätten die Beschwerdeführer, anders als in Österreich, keine Angehörigen. Der Stand der Asylverfahren in Spanien sei dem Erstbeschwerdeführer nicht bekannt. Sie hätten in Spanien keinen Asylantrag stellen wollen; dies sei jedoch nicht akzeptiert worden. Über den Aufenthalt in Spanien befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass Spanien "nicht gut" sei. Nach Spanien würden die Beschwerdeführer nicht zurückkehren wollen, da sie dort keine Bezugspersonen hätten. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten in Österreich somit Onkel und Tanten; in Spanien hätten sie keine Verwandten. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei sehr krank und wolle bei den Beschwerdeführern bleiben.
Im Zuge der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ der LPD XXXX am XXXX.2014 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Sie sei nicht schwanger. Die von ihr erstatteten Angaben zu den Fluchtgründen würden sich auch auf ihre beiden minderjährigen Kinder beziehen. Zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin würden sich in der Schweiz aufhalten, andere Brüder und Schwestern in Syrien bzw der Türkei. Zum Reiseweg erstattete die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen dieselben Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Visum hätte sie keines gehabt. Der Erstbeschwerdeführer habe ihre schlepperunterstützte Flucht organisiert. Aus Angst vor ISIS bzw dem Regime seien die Beschwerdeführer aus ihrer Heimat geflohen. Nach Vorhalt des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 zu Spanien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführer in Spanien Asylanträge gestellt hätten, nachdem diese am Flughafen von der Polizei aufgegriffen worden seien. Sie hätten sich für etwa sechs Tage am Flughafen in Barcelona aufgehalten und sich im Anschluss an eine NGO um Hilfe wenden sollen. Nach zwei Tagen seien sie schließlich mit einem Bus über Italien nach Österreich gelangt. In Spanien sei den Beschwerdeführern mitgeteilt worden, dass deren Asylverfahren zugelassen worden seien. Zu Spanien könne die Zweitbeschwerdeführerin nichts sagen. In Spanien hätten die Beschwerdeführer keine Angehörigen. Die gesamte Familie ihres Gatten sei in Österreich. Die Beschwerdeführer würden in Österreich als Familie zusammen bleiben wollen. Ihrer Schwiegermutter gehe es gesundheitlich schlecht .
Am 29.08.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Spanien. Spanien stimmte mit Schreiben vom 10.09.2014 zu, die Beschwerdeführer gemäß der genannten Bestimmung zu übernehmen.
Mit weiterem Schreiben vom 10.09.2014 gab die spanische Dublin-Behörde bekannt, dass es keine Zustimmung zur Aufnahme der Mutter des Erstbeschwerdeführers gebe, da diese in Spanien nicht um Asyl angesucht habe. Österreich könne jedoch einen Antrag nach Art 17 Abs 2 Dubln-III-VO an Spanien richten, welcher dann geprüft würde.
Aus einer ZMR-Abfrage geht hervor, dass die Beschwerdeführer seit 01.09.2014 bei einem Bruder des Erstbeschwerdeführers gemeldet sind.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2014 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen die Einvernahme durchzuführen. Seit seiner Flucht habe er Herzbeschwerden und nehme dagegen Aspirin ein. Er sei deswegen in Türkei in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe dort Medikamente erhalten. In Österreich sei er deswegen beim Arzt gewesen; morgen habe er einen weiteren Arzttermin. In stationärer Behandlung sei der Erstbeschwerdeführer deswegen jedoch nicht gewesen. Befunde habe er nicht. Zum bisherigen Vorbringen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der von ihm geschilderte Reiseweg von der Türkei nach Österreich nicht richtig sei. Die Beschwerdeführer seien mit einem Flugzeug von der Türkei nach Spanien geflogen. Geplant gewesen wäre, dass der Schlepper die Beschwerdeführer von der Türkei nach Österreich bringe; sie seien von diesem jedoch stattdessen nach Spanien gebracht worden. Sie seien in der Folge sieben Tage inhaftiert und danach freigelassen worden. Dann hätten sie zwei Tage in einem Hotel gewohnt und einen Tag auf der Straße geschlafen. Polizisten hätten ihm sein Handy und € 200,-- abgenommen. Der Erstbeschwerdeführer habe nach Österreich gelangen wollen, da hier vier Brüder und zwei Schwestern von ihm als anerkannte Flüchtlinge leben würden. Der Schlepper habe schließlich Bustickets gekauft und die Beschwerdeführer seien nach Italien gefahren. Von dort seien sie mit einem PKW nach Österreich gelangt. Derzeit würden die Beschwerdeführer bei einem Bruder des Erstbeschwerdeführers wohnen. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Heimat ab dem Jahr 2010 von den vier in Österreich lebenden Brüdern regelmäßig finanziell unterstützt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei am 05.08.2014 zusammen mit seiner Gattin, den beiden Kindern und seiner Mutter aus der Heimat ausgereist. In der Türkei habe er sich von seiner Mutter getrennt; die Beschwerdeführer seien mit dem Flugzeug, die Mutter mit einem LKW ausgereist. In Österreich hätten sie seine Mutter wieder getroffen. Nach Vorhalt der Zustimmung Spaniens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer erklärte der Erstbeschwerdeführer, nicht Spanien zurückkehren zu wollen. Seine Mutter und seine Geschwister seien in Österreich. Er wolle mit seiner Familie in Österreich bleiben. In Spanien seien die Beschwerdeführer sieben Tage in Haft gewesen. Sie seien sehr schlecht behandelt worden. Die Kinder hätte Hunger gehabt. Zu Essen hätten die Beschwerdeführer trotz Bitte nichts erhalten. Einen Tag hätten sie auf der Straße schlafen müssen; dabei sei der Erstbeschwerdeführer von Polizisten kontrolliert und bestohlen worden. Spanien sei nicht das Zielland der Beschwerdeführer gewesen. Sie hätten immer nach Österreich kommen wollen. Der Erstbeschwerdeführer wolle weiter mit seiner Mutter zusammen leben. Diese habe immer beim Erstbeschwerdeführer gelebt; sie werde auch in Österreich bei ihm leben und wohnen. Seine Kinder würden seine Mutter, deren Oma, lieben. Seine Mutter habe auch immer bei der Kindererziehung geholfen. Auch seine Mutter wolle nicht nach Spanien zurückkehren, sondern bei ihrer Familie in Österreich bleiben. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht, dass seine Mutter nach Spanien zurückkehre. Er wolle nicht von seiner Mutter getrennt werden. Die Kinder seien mit der Genannten aufgewachsen. Man wolle auch in Zukunft zusammenleben. Es habe ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bestanden; sie hätten nie getrennt gelebt. Er sei auf die moralische Unterstützung seiner Mutter angewiesen. Die Kinder würden ihre Großmutter brauchen. Die Rechtsberatung regte an, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen, da sich sechs Geschwister des Erstbeschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in Österreich befinden würden und syrische Flüchtlinge in Spanien keine Arbeit finden könnten. Das Asylverfahren in Spanien würde ca eineinhalb Jahre dauern und wäre für syrische Asylwerber lediglich subsidiärer Schutz erreichbar.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2014 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, gesund zu sein. Ihre Tochter habe einen Arzttermin wegen Polypen. Ansonsten seien beide Kinder gesund und würden keine Medikamente benötigen Befunde könne sie zurzeit nicht vorlegen, werde dies jedoch gegebenenfalls nachholen. Hinsichtlich des Reiseweges erstattete die Zweitbeschwerdeführerin dieselben Korrekturen wie der Erstbeschwerdeführer bei dessen Einvernahme vor dem BFA. .Abweichend von den Angaben des Erstbeschwerdeführers erklärte die Zweitbeschwerdeführerin jedoch, von der Türkei zuerst nach Kolumbien und von dort aus nach Spanien geflogen zu sein. Über den Aufenthalt in Spanien gab die Zweitbeschwerdeführerin dasselbe an wie der Erstbeschwerdeführer. Ihr Zielland sei immer Österreich gewesen. Dies da die gesamte Verwandtschaft des Erstbeschwerdeführers hier lebe. Sie selbst habe keine Familienangehörigen in Österreich. Ihre Kinder würden die Schwiegermutter der Zweitbeschwerdeführerin sehr gern mögen; dies habe auch bei der Kindererziehung viel geholfen. Die Schwiegermutter sei krank; sie helfe dieser. Die Beschwerdeführer seien bereits in Syrien von den in Österreich lebenden Brüdern des Erstbeschwerdeführers finanziell unterstützt worden. Zurzeit würden die Beschwerdeführer bei einem der Brüder des Erstbeschwerdeführers wohnen. Nach Spanien würden die Beschwerdeführer nicht zurückkehren wollen. In Spanien hätten sie keine Verwandten. Sie würden alle zusammen in Österreich bleiben wollen. Über Befragen der Rechtsberatung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn nach Bombeneinschlägen in Syrien an Schlafstörungen gelitten habe. Er habe Angst gehabt. Die Kinder hätten miterlebt, wie Leute getötet worden seien. Die Probleme seien weniger geworden, seit die Beschwerdeführer in Österreich seien. Nach Ansicht der Rechtsberatung könnte die Rücküberstellung der Beschwerdeführer nach Spanien zu einer weiteren Traumatisierung führen.
Im Zuge einer Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2014 gab die Mutter des Erstbeschwerdeführers, XXXX, im Wesentlichen an, an Diabetes und an hohem Blutdruck zu leiden. Sie habe im Jahr 2008 eine Herzoperation gehabt. Sie habe damals vier Stents eingesetzt bekommen. Wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei sie in Österreich bereits beim Arzt gewesen. Sie habe auch entsprechende Befunde. Einen Tag sei sie in stationärer Behandlung gewesen. Vier ihrer Söhne und zwei ihrer Töchter würden sich als anerkannte Flüchtlinge in Österreich befinden. Derzeit wohne sie bei einem ihrer Söhne. Von Syrien aus hätte sie telefonischen Kontakt mit ihren Kindern gehabt. Ihre Kinder hätten sie auch immer finanziell unterstützt. Sie sei mittels LKW von der Türkei nach Österreich gereist. Da sei krank sei, habe sie nicht mit den Beschwerdeführern fliegen können. Nach Spanien wolle sie nicht; auch die Beschwerdeführer würden nicht nach Spanien zurückkehren wollen. Sie hänge sehr am Dritt- und Viertbeschwerdeführer und habe sich auch an deren Erziehung beteiligt. Auf Befragen der Rechtsberatung gab XXXX an, bereits in Syrien immer in einem gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern gelebt zu haben. Sie könne sich ein Leben ohne ihren Sohn und dessen Kinder nicht vorstellen. Sie brauche Unterstützung von den genannten Personen. Die Rechtsberatung beantragte aufgrund der engen familiären Beziehung zwischen Frau XXXX und dem Erstbeschwerdeführer, die Familie nicht zu trennen und das Asylverfahren der gesamten Familie in Österreich durchzuführen.
Im Akt erliegt eine Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 22.09.2014, in der bestätigt wird, dass die Beschwerdeführer seit 01.09.2014 in XXXX wohnhaft sind. Die Beschwerdeführer wohnen demnach im Haus des Bruders des Erstbeschwerdeführers, XXXX, welcher seit 2005 ein Imbisslokal in XXXX betreibt.
In einem handschriftlichen Schreiben vom 29.09.2014 teilte der Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXXX, mit, dass er bereits über zehn Jahre in Österreich lebe, österreichischer Staatsbürger sei, ein Imbisslokal betreibe und sich letztes Jahr in XXXX ein Haus gekauft habe. Seine drei Brüder und zwei Schwestern würden mit deren Partnern und Kindern in der näheren Umgebung wohnen. Die Beschwerdeführer würden bei ihm im Haus wohnen. Langsam bessere sich die psychische Situation der Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Dies werde auch vom praktischen Arzt bestätigt. Eine Trennung von den Familienangehörigen durch eine Abschiebung wäre eine Katastrophe für alle Beteiligten. Die Mutter habe in Syrien mit dem Erstbeschwerdeführer und dessen Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt; die Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien mit ihrer Oma aufgewachsen.
Aus einem ärztlichen Attest einer Allgemeinmedizinerin vom 25.09.2014 ergibt sich als Diagnose für den Erstbeschwerdeführer Herzrasen in Abklärung Skelettärer Thoraxschmerz MYogelosen. Eine weitere Untersuchung sei indiziert. Medikation: Herzschutz Ass 100mg.
In einem Schreiben der Volkshilfe vom 28.10.2014 wurde mitgeteilt, dass der Operationstermin der Drittbeschwerdeführerin für den 01.12.2014 festgelegt wurde und dass für die Beschwerdeführer ein Deutschkurs organisiert worden sei, welcher diese Woche beginne.
Am 29.10.2014 langte eine Bestätigung hinsichtlich des Besuches des Kindergartens für Drittbeschwerdeführerin ab 12.11.2014 ein. In einem Begleitschreiben wurde weiters mitgeteilt, dass der Viertbeschwerdeführer ab sofort die Volksschule besucht.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, festgestellt, dass gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin-III-VO Spanien zuständig sei und die Außerlandesbringung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.
Das Bundesamt führte in den Bescheiden unter anderem aus, dass der Erstbeschwerdeführer an keinen schweren bzw lebensbedrohlichen Krankheiten leide. Die Herzprobleme würden medikamentös behandelt. Ein stationärer Aufenthalt sei nicht erforderlich gewesen. Eine Pflege- oder Rehabilitationsbedarf sei nicht gegeben. Eine organisierte Überstellung nach Spanien sei möglich. Auch die Zweitbis Viertbeschwerdeführer(innen) würden nicht an lebensbedrohenden Erkrankungen leiden. Sämtliche gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer(innen) seien in Spanien behandelbar und sei die notwendige medizinische Behandlung in Spanien gewährleistet. Der Erstbeschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Kernfamilie nach Österreich gekommen. Diese würden ebenso wie der Erstbeschwerdeführer aus Österreich ausgewiesen. Die ebenfalls nach Österreich gereiste Mutter des Erstbeschwerdeführers sei zum Verfahren in Österreich zugelassen worden. In Österreich würden vier erwachsene Brüder und zwei erwachsene Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben. Trotzdem habe Spanien einer Übernahme der Beschwerdeführer nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin-III-VO zugestimmt. In Spanien seien für Asylwerber Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung gewährleistet. Es liege ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben des Erstbeschwerdeführers in Österreich vor. Da jedoch die Kernfamilie im selben Umfang wie der Erstbeschwerdeführer von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben dar. Mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers bestehe derzeit kein gemeinsamer Haushalt; wechselseitige Abhängigkeiten könnten somit ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang sei weiters darauf hinzuweisen, dass sich Spanien aus humanitären Gründen (Art 17 Abs 2 Dublin-III-VO) bereit erklärt habe, auch das Verfahren der Mutter des Erstbeschwerdeführers zu führen. Dies sei jedoch sowohl vom Erstbeschwerdeführer als auch von dessen Mutter abgelehnt worden. Mit den vier erwachsenen Brüdern und den zwei erwachsenen Schwestern des Erstbeschwerdeführers, welche mit deren Familien als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben würden, läge im Zweifel ein familiäres Verhältnis zwischen Geschwistern vor. Es deute jedoch nichts darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer im Speziellen von diesen abhängig wäre. Eine (weitere) finanzielle Unterstützung durch die Geschwister wäre auch in Spanien möglich. Auch sonstige Abhängigkeiten bzw ein Pflegebedarf seien nicht ersichtlich. Ein gemeinsamer Haushalt liege seit 01.09.2014 mit einem der erwachsenen Brüder des Erstbeschwerdeführers vor. Es könne jedoch nicht von einer Abhängigkeit gesprochen werden, zumal es dem Erstbeschwerdeführer jederzeit offen stehe, wieder die staatliche Betreuung in Anspruch zu nehmen. Eine Verletzung des Art 8 EMRK sei insgesamt nicht zu erkennen. Auch eine besondere Integrationsverfestigung sein nicht zu erblicken. Ein Kindergartenbzw Schulbesuch falle zwar bei der Abwägung einer Integration ins Gewicht, könne jedoch (allein) einen Verbleib in Österreich nicht rechtfertigen, da die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien. Vom Selbsteintrittsrecht sei nach dem Gesagten kein Gebrauch zu machen gewesen.
Gegen die genannten Bescheide des Bundesamtes richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass -entgegen der Ansicht der Behörde - die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der humanitären Klausel des Art 17 Dublin-III-VO gegenständlich zweifellos vorlägen. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers im Familienverband aus Syrien geflüchtet. In der Türkei hätten sich - aus gesundheitlichen Gründen - deren Wege getrennt. Ziel sei es gewesen, in Österreich wieder das gemeinsame Familienleben aufzunehmen. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei in Österreich zum Verfahren zugelassen. Sechs deren Kinder seien in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt und bestens integriert. Die in Österreich lebenden Geschwister des Erstbeschwerdeführers hätten diesen seit etwa vier Jahren auch finanziell unterstützt. Es müsse daher von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden, weshalb im konkreten Fall auch die familiären Beziehungen der erwachsenen Geschwister unter den Schutz des Art 8 EMRK subsumiert werden müssten. Die Drittbeschwerdeführerin habe am 01.12.2014 einen Operationstermin. Diese werde in Kürze auch den Kindergarten besuchen; der Viertbeschwerdeführer besuche bereits die Volksschule. Der Erstbeschwerdeführer habe sein Leben lang mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch jetzt würden diese planen, baldigst wieder zusammenzuziehen. Sie würden sich jeden Tag besuchen. Die momentane Trennung sei allein den Wohnmöglichkeiten geschuldet. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei pflegebedürftig; der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten dies bisher übernommen. Die Kinder würden ihre Großmutter sehr gerne haben; diese habe auch bei der Kindererziehung geholfen. Die Großmutter sei eine wichtige Bezugsperson für die Kinder. Es bestünden somit ein intensives Naheverhältnis und gegenseitige Abhängigkeiten zwischen den Genannten. Die besonders engen Beziehungen seien nicht gewürdigt worden. Es wären die Mutter und die Geschwister des Erstbeschwerdeführers zu ihrem gemeinsamen Familienleben und zu gegenseitigen Abhängigkeiten zu befragen gewesen. Vor allem der Viertbeschwerdeführer würde an schweren Traumatisierungen leiden; Diagnosen würden jedoch noch fehlen. Gegenseitige Unterstützung durch die Familie würde sehr helfen. Die Beziehungen hätten bereits im Herkunftsstaat bestanden. Der Wille zur gegenseitigen Unterstützung sei durch die jahrelange finanzielle Hilfe und die nunmehrige Aufnahme in den Haushalt eines Bruders erwiesen. Eine Trennung käme einer Verletzung des Familienlebens gleich. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die humanitäre Klausel anzuwenden und die Verfahren in Österreich zuzulassen. Der Viertbeschwerdeführer sei aufgrund der Ereignisse in Syrien schwer traumatisiert. Er werde von Albträumen geplagt. Der Besuch der Volksschule lenke diesen ab und bereit ihm Freude. Er sei im Keris der großen Familie gut aufgehoben. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer seien vulnerabel. Dem Viertbeschwerdeführer bedeute vor allem auch die Beziehung zur Großmutter, mit welcher er aufgewachsen sei, sehr viel. Ein Herausreißen aus der jetzigen Situation wäre unverantwortlich. Trotz der indizierten Vulnerabilität des Viertbeschwerdeführers aufgrund von PTBS habe die Behörde kein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt. Bei Zurückschiebung nach Spanien bestünde die ernste Gefahr einer Retraumatisierung. Das Kindeswohl sei vorrangig zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung des Kindeswohls sei gegenständlich gänzlich unterblieben. In Spanien würden die Beschwerdeführer über keinen familiären Rückhalt verfügen. Die Kinder seien in Österreich bestens aufgehoben und hätten auch bereits erste Integrationsschritte gesetzt. Die Behörde habe auch die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht. Die Intensität des in Österreich bestehenden Familienlebens sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Beschwerdeführer seien in Spanien sieben Tage inhaftiert gewesen und seien schlecht behandelt worden.. Eine ärztliche Untersuchung der Drittbeschwerdeführerin sei verweigert worden. Geeignete Unterbringung und adäquate medizinische Versorgung seien nicht gewährleistet. Es wäre diesbezüglich eine Einzelfallzusicherung einzuholen gewesen.
Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 12.12.2014 wurden Schreiben (Humanitäre Petitionen) des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, RA Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, vom 18.11.2014, an diverse politische Entscheidungsträger, übermittelt, worin die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes aus humanitären Gründen angeregt wurde. Angeschlossen war u.a. eine Stellungnahme der Volksschule, welche der Viertbeschwerdeführer seit 29.10.2014 besucht.
Am 30.12.1204 wurde eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Vorlage gebracht. Am 27.11.2014 sei der Viertbeschwerdeführer in der Kinder- und Jugendpsychiatrie einer Uni-Klinik psychiatrisch untersucht worden. Es sei festgestellt worden, dass dieser die Symptome einer klassischen posttraumatischen Belastungsstörung nach schwerer Traumatisierung im Krieg aufweise. Eine psychotherapeutische Behandlung sei daher dringend indiziert. Die Zuweisung sei von der GKK bereits genehmigt worden. Die Drittbeschwerdeführerin betreffend sei anzumerken, dass der für den 01.12.2014 angesetzte Operationstermin aufgrund deren schlechten Gesundheitszustandes habe abgesetzt werden müssen. Festzuhalten sei weiters, dass die Integration der Beschwerdeführer voranschreite. Aus einem unter einem vorgelegten Arztbrief einer Uni-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 27.11.2014 hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers ergibt sich als Diagnose:
Posttraumatische Belastungsstörung; schwere psychosoziale Belastung. Psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert. Empfohlen werde eine Psychotherapie.
Am 15.01.2015 wurde ein Schreiben einer Uni-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 08.01.2015 vorgelegt, worin bestätigt wird, dass der Viertbeschwerdeführer ab März 2015 eine ambulante Psychotherapie in Anspruch nehmen wird
Mit Nachreichung vom 10.03.2015 wurde bekannt gegeben, dass die psychologische Behandlung des Viertbeschwerdeführers am 12.03.2015 beginnen werde. Die Operation der Drittbeschwerdeführerin habe bis dato wegen einer Erkrankung nicht durchgeführt werden können. Am 17.03.2015 langte eine Bestätigung der erfolgten ersten ambulanten Therapiesitzung hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2014 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer reisten im August 2014 mit einem Schlepper in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und gelangten nach Spanien, wo diese am 17.08.2014 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Anschließend begaben sich die Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 28.08.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein. Auch die Mutter des Erstbeschwerdeführers hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Deren Asylverfahren wurde in Österreich zugelassen.
Am 29.08.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Spanien. Spanien stimmte mit Schreiben vom 10.09.2014 zu, die Beschwerdeführer gemäß der genannten Bestimmung zu übernehmen.
Mit weiterem Schreiben vom 10.09.2014 gab die spanische Dublin-Behörde bekannt, dass es keine Zustimmung zur Aufnahme der Mutter des Erstbeschwerdeführers gebe, da diese in Spanien nicht um Asyl angesucht habe. Österreich könne jedoch einen Antrag nach Art 17 Abs 2 Dubln-III-VO an Spanien richten, welcher dann geprüft würde.
Es leben vier erwachsene Brüder und zwei erwachsene Schwestern des Erstbeschwerdeführers mit deren Familien als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Einer der Brüder besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Aus einer ZMR-Abfrage geht hervor, dass die Beschwerdeführer seit 01.09.2014 bei dem Bruder des Erstbeschwerdeführers, welcher österreichischer Staatsbürger ist, gemeldet sind. Seit diesem Zeitpunkt besteht ein gemeinsamer Haushalt der genannten Personen. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers ist nicht im selben Haushalt gemeldet.
Die Beschwerdeführer besuchen seit einigen Monaten einen Deutschkurs.
Der Erstbeschwerdeführer leidet an nicht näher beschriebenen Herzbeschwerden und nimmt dagegen Medikamente ein. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund. Die Drittbeschwerdeführerin leidet an Polypen. Die festgesetzten Operationstermine wurden aufgrund des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin mehrmals verschoben. Der Viertbeschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren psychosozialen Belastung. Seit März befindet er sich deswegen einmal pro Woche in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung in einem Universitätsklinikum für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Seit Anfang November besucht die Drittbeschwerdeführerin den Kindergarten. Seit Oktober 2014 besucht der Viertbeschwerdeführer die Volksschule.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und Arztbriefen bzw Befunden.
Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück de FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
.....................
Und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
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Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Spaniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 7 bzw. Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung.
Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Österreich in casu gehalten gewesen wäre, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO auszuüben und - trotz der (grundsätzlichen) Zuständigkeit Spaniens - die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Dies um eine Verletzung der in Art 3 und Art 8 EMRK geschützten Rechte zu vermeiden. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Viertbeschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch das Vorliegen schwerer psychosozialer Belastungen wurde bescheinigt (siehe Ambulanzbericht eines Universitätsklinikums für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 27.11.2014). Seit Anfang März 2015 nimmt der Viertbeschwerdeführer deswegen einmal wöchentlich eine ambulante Psychotherapie in Anspruch. Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien erscheint - nicht nur unter dem weiteren Aspekt, dass die Beschwerdeführer in Spanien sieben Tage inhaftiert waren - bereits deshalb als unzulässig, als bei einer Überstellung die kürzlich begonnene, dringend erforderliche Psychotherapie des Viertbeschwerdeführers unterbrochen würde. Aus den Länderfeststellungen zu Spanien ergibt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit, dass dem Viertbeschwerdeführer die erforderliche Psychotherapie (zeitnahe) zur Verfügung stünde. Es ist davon auszugehen, dass durch die Unterbrechung der gerade erst begonnen Therapie eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Viertbeschwerdeführers zu erwarten wäre, was in den Schutzbereich des Art 3 EMRK hineinreichen würde.
Seit Oktober 2014 besucht der Viertbeschwerdeführer die Volksschule und ist nach Angaben seiner Lehrerin sehr bemüht und motiviert, sich im Schulalltag zu integrieren. Im kleinen und familiären Schulumfeld seiner Wohnsitzgemeinde fühle er sich sicher. Im Hinblick auf die oben dargelegte Erkrankung bzw die bestehenden psychischen Belastungen des Viertbeschwerdeführers, wären im Falle einer Unterbrechung der bereits mehrere Monate dauernden Integration in den Schulverband und den Verlust des Kontaktes zu den Schulkammeraden, jedenfalls entsprechende negative Auswirkungen auf den psychischen Zustand des achtjährigen Kindes nicht auszuschließen.
Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien wäre jedoch auch in Hinblick auf Art 8 EMRK zu hinterfragen. Es ist festzuhalten, dass sich vier erwachsene Brüder und zwei erwachsene Schwestern des Erstbeschwerdeführers mit deren Partnern und Kindern seit mehreren Jahren als anerkannte Flüchtlinge in Österreich befinden. Mit einem dieser Brüder, welcher bereits österreichischer Staatsbürger ist, besteht seit 01.09.2014 ein gemeinsamer Haushalt. Auch die Mutter des Erstbeschwerdeführers befindet sich in Österreich. Deren Verfahren wurde in Österreich zugelassen. Auch wenn derzeit aufgrund der Wohnsituation aktuell kein gemeinsamer Haushalt der Genannten mit den Beschwerdeführern besteht, darf nicht übersehen werden, dass ein solcher in der Heimat bestanden hat, dieser nur aufgrund der Flucht aufgelöst wurde und die Genannte auch in der Kindererziehung eine wichtige Rolle gespielt hat bzw spielt. Die Genannte ist somit auch eine wichtige Bezugsperson für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Auch wenn derzeit wie Gesagt kein gemeinsamer Haushalt mit dieser besteht, ist dennoch davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vorlag und dieses nur aufgrund der Flucht und der momentanen Wohnsituation kurzfristig unterbrochen wurde. Im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführer nach Spanien ohne die Mutter des Erstbeschwerdeführers, läge ein Eingriff in das Recht auf ein Familienleben vor. In Spanien befinden sich keine Familienangehörigen oder andere Verwandte der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer befinden sich seit nunmehr sieben Monaten in Österreich. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin besuchen Deutschkurse und sind auch in der Wohnsitzgemeinde bereits gut integriert. Die Drittbeschwerdeführerin besucht seit November 2014 den örtlichen Kindergarten, der Viertbeschwerdeführer die Volksschule. Erste bedeutende Integrationsschritte wurden somit gesetzt.
Vor allem auch in Hinblick auf eine entsprechende Beachtung des Kindeswohls war gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG den Beschwerden gegen die Entscheidungen des Bundesamtes stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben Trotz der ursprünglichen Zuständigkeit Spaniens hat demnach die Republik Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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