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G307 1314714-3•BVwG G307 1314714-3
G307 1314714-3Bundesverwaltungsgericht07.04.2015
Blutrache, staatlicher Schutz, Verschulden, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmegrund
G307 1314714-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zl. B2 314.714-2/2013/2E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Antragsteller (im Folgenden: ASt) stellte am 07.02.2007 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) sowohl im Hinblick auf die Gewährung von Asyl als auch jene von subsidiärem Schutz abgewiesen und aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) wurde in allen Spruchpunkten abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab. Die Entscheidung des UBAS erwuchs am 22.07.2008 in Rechtskraft
Die weiteren, am 03.06.2009 und 13.11.2012 gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden nach Zurückweisung in erster Instanz gemäß § 68 AVG jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (im Folgenden: AGH) gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, wobei erstere Entscheidung am 10.04.2010, die zuletzt genannte am 19.06.2013 in Rechtskraft erwuchs.
Am 20.09.2013, beim AGH eingelangt am 30.09.2013, stellte der ASt durch den im Spruch genannten Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des "mit Entscheidung des AsylGH vom 09.04.2013 abgeschlossenen Verfahrens über den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2012. Inhaltlich wurde dazu vorgebracht, der ASt sei auf Grund eines ungelösten Blutrachekonfliktes nach wie vor im Kosovo aktuell in seinen fundamentalen Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit akut bedroht. Im ersten Asylverfahren sei die akute Gefährdung des AST aufgrund einer der Realität nicht entsprechenden juristischen Fiktion, der kosovarische Staatsapparat sei schutzfähig und schutzwillig, den ASt vor Blutrache zu schützen, nicht als Schutzgrund anerkannt worden. Der verfeindeten, extrem brutalen, aggressiven und gefährlichen Familie "XXXX" gehörten neben dem auf der Flucht befindlichen XXXX noch die weiteren Brüder XXXX, XXXX, und XXXX an. Es gäbe daher insgesamt vier männliche Mitglieder der gegnerischen Familie, die jederzeit wieder an einem Mitglied der Familie des ASt ein Delikt begehen könnten, welches gegen Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit gerichtet sei. Nur XXXX halte sich im Dorf auf, alle anderen drei seien unbekannten Aufenthalts. Der ASt sei keiner klassischen Blutrachesituation ausgesetzt, sondern würden derartige Blutfehden im Kosovo heute nicht mehr nach den traditionellen Regeln des Gewohnheitsrechts, sondern außerhalb dieser Regeln ausgetragen. Es gehe hier schlicht um Hass, Vergeltung und andere, niedrige Beweggründe, die das Gefahrenpotential speisten. All dies sie im ersten Asylverfahren des ASt weder geprüft noch gesehen, gewürdigt oder beurteilt worden. Der ASt stehe seit Ende 2006 permanent unter einer dauernden Belastungssituation. Es sei daher kein Zufall, dass der Ast auch im Rahmen des zweiten und dritten Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen sei, seine Asylgründe zu artikulieren, vernünftige Antworten zu geben und um sein Recht zu kämpfen. Insbesondere im Zuge des durch den Asylantrag am 12.12.2012 (gemeint wohl 13.11.2012) eingeleiteten Asylverfahrens habe er sich in einem psychisch desaströsen Zustand befunden.
Zum eigentlichen Wiederaufnahmegrund werde ausgeführt, dass sich am 26.12.2009 auf dem Anwesen der Familie des ASt ein schwerer Brand ereignete. Die Brandkommission habe den Ausbruch des Feuers als Folge von äußeren Faktoren beschrieben. Da die Familie des Ast nur einen Feind, nämlich die Familie XXXX habe, komme als Täter nur eine Person aus dem Kreis dieser Familie in Betracht. Trotz dieser massiven Verdachtslage seien offensichtlich entsprechende Verfolgungshandlungen der kosovarischen Polizei unterblieben. Zum Beweis dessen würden der Bericht der Polizeistation XXXX vom XXXX, der Bericht über die Brandbesichtigung vom XXXX, der Vorfallsbericht vom XXXX, der Polizistenbericht vom XXXX sowie die Erklärung des XXXX vom XXXX vorgelegt. Weiters würden Fotografien vom Brandort vorgelegt.
Der ASt habe zwar vom geschilderten Brandereignis gewusst, jedoch keine Details gekannt. Der durch die polizeilichen Erhebungen erhärtete Verdacht der Brandstiftung sei ihm bis dato nicht bekannt gewesen. Bei Kenntnis der wiederaufnahmegegegenständlichen Tatsachen und Beweismittel hätte das Bundesasylamt (gemeint wohl der AGH) den Asylfolgeantrag des ASt vom 12.11.2012 (gemeint wohl 13.11.2012) nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen, sondern hätte in diesem Fall das Verfahren neu durchgeführt und dem Ast Asyl oder subsidiären Schutz gewährt werden müssen.
Weiters sei bescheinigt, dass es die kosovarischen Sicherheitsbehörden unterlassen hätten, die gebotenen Ermittlungen anzustellen, um den Täter zu eruieren und gegen ihn Ermittlungsschritte einzuleiten, obwohl es massive Verdachtsmomente gäbe, dass Brandstiftung vorliege und der Brandstifter aus dem Kreis der Familie XXXX komme. Der Cousine des Antragstellers sei erst im Zuge ihres Sommerurlaubs im Jahr 2013 gelungen, im Kosovo an Kopien aus dem oberwähnten Polizeiakt zu kommen. Der ASt ist frühestens am 07.09.2013 in den Besitz der wiederaufnahmsgegenständlichen Tatsachen und aller für den Wiederaufnahmeantrag und diese Tastsachen relevanten Details gekommen.
1.2. In allen Einvernahmen des Bundesasylamtes zu den 4 Asylanträgen rückte der ASt einen Grundstücksstreit im Jahr 2006, in dessen Zuge einer seiner Brüder ermordet worden sei, in den Mittelpunkt. Weiters hob der ASt im Zuge seiner Befragungen immer wieder hervor, auch er fürchte, dass ihm im Kosovo Gleiches widerfahren könne.
Der AGH hielt in seinem Erkenntnis vom 09.04.2013, Zahl B2 314.714-2/2013/2E unter anderem fest, der ASt habe in seiner Einvernahme vor dem BAA ausgeführt, eine Woche nach seiner letzten Rückkehr in den Kosovo von zwei unbekannten Männern bedroht worden zu sein. Daraufhin sei er sogleich weggelaufen und habe Anzeige bei der Polizei erstattet. In der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA habe der ASt seine bereits getätigten Angaben wiederholt, darüber hinaus jedoch ausgeführt, dass das Haus seiner Familie im Heimatort nach seiner ersten Rückkehr in den Kosovo nach negativem Ausgang seines zweiten Asylverfahrens in Brand gesteckt worden sei.
In seinen Erwägungen hob der AGH hervor, der ASt habe ausdrücklich erklärt, seine Fluchtgründe aus den bisherigen Verfahren seien nach wie vor aufrecht. Als neue Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren habe der ASt vorgebracht, dass er von zwei unbekannten, maskierten Tätern nach seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2010 bedroht worden sei. Dieses neue Vorbringen weise jedoch keinen "glaubhaften Kern" auf, zumal der ASt diesbezüglich in den Einvernahmen widersprüchliche Angaben getätigt habe. So habe der ASt im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2012 ausgeführt, zwei Wochen nach seiner Rückkehr in den Kosovo hätten zwei ihm unbekannte Männer in seinem Heimatdorf auf ihn geschossen, wobei er in seiner Einvernahme vor dem BAA am 28.02.2013 dazu völlig in Widerspruch angegeben habe, eine Woche nach seiner Rückkehr in Kosovo seien in seinem Heimatdorf zwei maskierte Männer vor ihm gestanden, er sogleich weggelaufen sei und danach die Polizei verständigt habe. Der ASt habe damit nicht nur hinsichtlich des Bedrohungszeitpunktes, sondern auch in Bezug auf die Art der Bedrohung völlig unterschiedliche Angaben gemacht. Darüber hinaus sei es dem ASt nicht möglich gewesen, zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens die Anzeigebestätigung bei der Polizei bzw. die polizeiliche niederschriftliche Einvernahme vorzulegen. Folglich erweise sich das neue Vorbringen des ASt aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben als nicht glaubwürdig, weshalb eine neue Sachentscheidung nicht statthaft sei. Die vom ASt in der Beschwerde geforderten behördlichen Ermittlungen - ohne zu diesen selbst substantiell beizutragen - obwohl ihm dies bei Wahrunterstellung seiner neuen Behauptungen möglich sein müsste, seien daher nicht geeignet, die Zulassung zu einem weiteren inhaltlichen Verfahren zu bewirken.
Zum erstmals in der Beschwerde getätigten Vorbringen des ASt, wonach das Haus seiner Familie nach seiner ersten Rückkehr in den Kosovo in den Kosovo in Brand gesteckt worden sei, sei auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfung der Zulässigkeit eines neuen Antrags aufgrund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen dürfe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden seien. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid könnten derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH vom 20.04.1995, Zahl 93/09/0431, 23.05.1995, Zahl 94/04/0081).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und aus den diesem Antrag beigelegten Fotos und Urkunden sowie aus den beigeschafften Akten des Asylgerichtshofes und des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) betreffend die 4 Asylverfahren des Antragstellers.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelte § 32 VwGVG lautet:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden.
Gem. Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes.
Fallbezogen wurde das Asylverfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, gegen das keine Revision zulässig war und ist, abgeschlossen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist davon auszugehen, dass der unter Hinweis auf § 69 AVG beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien am 20.09.2013 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Asylgerichtshof abgeschlossenen Asylverfahrens nunmehr als solcher nach § 32 VwGVG zu werten und vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Es ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG Anm. 13).
3.3. Ausgehend von der Behauptung im Wiederaufnahmeantrag, dass der Antragsteller von der Existenz der mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel erst am 07.09.2013 erfahren habe und der gegenständliche Antrag am 20.09.2013 beim damals gemäß § 69 Abs. 2 AVG zuständigen Bundesasylamt eingebracht wurde, ist dieser Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
3.4. Der Antrag ist jedoch in mehrerlei Hinsicht nicht begründet:
3.4.1. Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG entsprechen weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können (Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, 2009 der Beilagen, XXIV. GP zu § 32 VwGVG).
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998], S. 1492 mwN). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (vgl. VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127 u.a.).
Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht (vgl. Hengstschläge/Leeb, AVG, § 69, Rz 34). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können jedoch auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist nämlich weiters, dass die Tatsachen oder
3.4.2. Zum Verschulden des Antragstellers Unter Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB zu verstehen. Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an, auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105) - und es ist ohne Belang, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30.04.1991, 89/08/0188). Richtmaß für die Beurteilung des Verschuldens ist der Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (VwGH 25.11.1994, 94/19/0126, 10.10.2001, 98/03/0259). Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, das heißt, es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Dieser kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dem entsprechend zu handeln. Daher trifft eine Partei kein Verschulden iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, wenn sie aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen ist, die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren behaupteten Tataschen geltend zu machen. Hat eine Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 21.09.1995, 95/07/0117).
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist dem ASt vorzuwerfen, es unterlassen zu haben, die nunmehr vorgelegten Beweismittel schon im Verfahren vor dem AGH vorgelegt zu haben. Es kann der diesbezüglichen im Wiederaufnahmeantrag getätigten Argumentation, der ASt stehe seit 2006 unter einer permanenten Belastungssituation und habe sich im Zeitpunkt seiner Einvernahmen, welche im Verfahren über den Antrag vom 12.12.2012 durchgeführt worden seien, in einem psychisch desaströsen Zustand befunden, nicht gefolgt werden. So hat der ASt zu Beginn seiner am 28.02.2013 durchgeführten Einvernahme vor dem BAA angegeben, gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden. Auch wurden im gegenständlichen Verfahren keine dahingehende ärztlichen Atteste vorgelegt, die diese Behauptung untermauert hätten. Dem entsprechend ist es auszuschließen, dass es dem ASt aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sein soll, zu den nunmehr vorgelegten Beweismitteln zu gelangen. Auch andere Hindernisse führte der ASt nicht ins Treffen. Abgesehen davon hob der ASt im Wiederaufnahmeantrag selbst hervor, vom Brandereignis gewusst, lediglich aber keine Details darüber gekannt zu haben. Im Zuge des Antrages vermochte der ASt aber nicht darzulegen, weswegen er im Verfahren vor dem AGH keine Bemühungen unternommen hat, zu allfälligen Beweismitteln zu kommen, zumal bei einem Brand schon der allgemeinen Lebenserfahrung nach von einem polizeilichen Einschreiten auszugehen ist. Ferner ist nicht erkennbar, wieso es der Cousine des ASt nunmehr möglich war, zu die besagten Dokumente ausgehändigt zu bekommen. Warum es für diese - wie im Antrag ausgeführt - "extrem schwierig war, vermittelt über die Mutter des ASt zu Kopien aus dem Polizeiakt zu kommen" bleibt offen, wobei der ASt selbst vorbrachte, es sei ihm nicht bekannt, aufgrund welcher Aktivitäten, und wie diese Papiere im Einzelnen überhaupt beigeschafft werden haben können. Im Ergebnis hat sich der ASt schuldhaft nicht um die Beischaffung der nunmehr vorhandenen Beweismittel gekümmert.
3.4.3. Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen ("relativer Charakter" des Wiederaufnahmegrundes).
Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Die Stattgebung des Wiederaufnahmeantrages scheitert auch daran, dass die vorgelegten Beweismittel, wären sie in die damalige Entscheidung des AGH einbezogen worden, wohl nicht geeignet gewesen wären, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen.
Wenn der ASt behauptet, aus den übermittelten Beweismitteln unmittelbar auf die fehlende Schutzfähigkeit -oder -willigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden schließen zu können, irrt er mit dieser Meinung. Abgesehen davon, dass er im Hinblick auf die Täterschaft der angeblichen Brandstiftung nur Mutmaßungen anstellt, ist sowohl dem Bericht der Staatsanwaltschaft XXXX als auch jenem der Polizeistation XXXX zu entnehmen, dass die Polizei den Brandort besichtigt, die Lage vor Ort analysiert und den Fall einer entsprechenden Einheit für weitere Ermittlungen weitergeleitet hat. Diese Vorgangsweise ist sogar mit jener der österreichischen Sicherheitsbehörden vergleichbar, die in Fällen, in welchen es Spezialwissens bedarf - wie hier etwa bei einem Brand durch (vermutete) Fremdeinwirkung - eigene, geschulte Mitarbeit einsetzen, die sich der Ermittlung solcher Sachverhalte widmen.
Schließlich übersieht der ASt auch, dass es im seinerzeitigen Verfahren um keine inhaltliche, sondern um eine rein formelle Entscheidung ging, weil er keine neuen Fluchtgründe einwenden konnte, sondern sich auf die im ersten Verfahren dargelegten Gründe Bezug nahm, weswegen sein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 AVG negativ entschieden wurde.
Gemessen an dieser Rechtsmeinung (wobei die Relevanz neu hervorgekommener Tatsachen anhand der - möglicherweise auch unrichtigen - Rechtsmeinung der Behörde [fallbezogen des Gerichtes] im rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren zu beurteilen ist), wäre der Asylgerichtshof mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch bei Kenntnis der nunmehr vorgelegten Beweismittel zu keinem anderen Verfahrensergebnis gekommen.
Die restlichen unter "Darlegung des Wiederaufnahmegrundes" getätigten Ausführungen vermögen an der Abweisung des gegenständlich zu behandelnden Antrages nichts zu ändern, weil sie sich auf den Inhalt des seinerzeit abgeschlossenen Verfahrens derart beziehen, dass behauptet wird, das Bundesasylamt habe unzureichend recherchiert und hätte dem ASt seinerzeit Asyl gewährt werden müssen. Diese Ansicht übersieht jedoch, dass alle gegenüber dem ASt vormals geführten Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurden.
Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem Akt ein umfassend dargelegter Sachverhalt zu entnehmen, der keiner weiteren Aufklärung durch das erkennende Gericht bedurfte. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Es wurden im Wiederaufnahmeantrag alle Umstände dargelegt, die zur Beurteilung des Falles nötig waren.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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