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W121 1408458-1•BVwG W121 1408458-1
W121 1408458-1Bundesverwaltungsgericht07.04.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>Rückkehrsituation, soziale Gruppe, subsidiärer Schutz
W121 1408458-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2009, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 101/2003 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Guinea nicht zulässig ist.
III. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, gelangte am 11.02.2005 illegal ins österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.02.2005 einen Asylantrag. Er behauptete den im Spruch angeführten Namen zu führen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 15.02.2005 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an:
"(...)
F: Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich?
A: Nein.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders engen Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Wann und wie haben Sie ihr Heimatland verlassen und wie sind Sie nach Österreich gekommen?
A: Ich verließ mein Heimatland am 11.02.2005. Jemand half mir und brachte mich zum Flughafen in Conakry. Dort bestieg ich ein Flugzeug und reiste damit in eine Stadt. Ich glaube es war Paris. Dort stiegen wir aus dem Flugzeug aus, wurden kontrolliert und später flogen wir mit einem anderen Flugzeug nach Wien weiter.
F: Mit welcher Fluglinie reisten Sie?
A: Ich sah Air France stehen.
F: Mit welchem Reisepass reisten Sie?
A: Ich weiß es nicht. Der Mann hatte einen Reisepass für mich. Ich fragte den Mann nach seinem Namen, aber er hat ihn mir nicht verraten. Er sagte lediglich, dass ich ihm immer folgen soll.
F: Auf welchem Namen lautete der Reisepass?
A: Das weiß ich nicht.
F: Welche Hautfarbe hatte der Mann, der Sie begleitet hat.
A: Es war ein weißer Mann.
F: Wie sprachen die Stewardessen in diesem Flugzeug?
A: Sie sprachen Französisch.
F: Wo befindet sich dieser unbekannte weiße Mann?
A: Als wir in Wien den Flughafen verließen, sagte der Mann, dass ich in diesen Zug einsteigen soll. Ich kann mich nicht erinnern, aber ich glaube es war blau oder gelb.
F: Was passierte alles in Paris?
A: Wir stiegen aus dem Flugzeug aus und fuhren dann eine Rolltreppe runter.
F: Wie sah der Flughafen aus?
A: Es gab große Anzeigetafeln. Die Anzeige auf der Anzeigentafel war in Englischer und Französischer Sprache. Ich habe mit dem weißen Mann auf dem Flughafen im Wartesaal gewartet.
Nach Rücksprache mit der hiesigen Dublin-Abteilung, aus Mangel an Beweisen und wagen Angaben des Ast., kein Konsultationsverfahren mit Frankreich.
F: Warum haben Sie ihr Heimatland verlassen?
A: Mein Onkel wurde beschuldigt mit Alpha Conde zusammen gearbeitet zu haben. Mein Onkel war früher Angehöriger des Militärs. Mein Onkel betrachtete mich, wie seinen eigenen Sohn. Man sagte, dass ich einen Militärangehörigen getötet hätte. Aus diesem Grund werde ich gesucht. Am 02.02.2005 kamen Soldaten zu uns nachhause. Sie haben an die Tür geklopft. Nachdem ich geöffnet habe, fragten Sie wo sich mein Onkel befindet. Meine Tante sagte, dass sie nicht weiß, wo er sich befindet. Daraufhin begannen sie meine Tante zu schlagen. Mein Onkel hielt sich in einem Zimmer oben versteckt. Einer der Soldaten hat auf meine Tante geschossen. Nachdem der Schuss gefallen war, kam mein Onkel runter und kämpfte mit den Soldaten. In weiterer Folge wurde auf meinen Onkel geschossen. Auch mein Onkel hat auf einen Soldaten geschossen. Mein Onkel und ich wurden gefesselt und wurden in ein Gefängnis überführt. Ich wurde in ein Gefängnis gebracht und mein Onkel wurde in ein Militärgefängnis gebracht. Ich blieb drei Tage in diesem Gefängnis. Am zweiten Tag meines Gefängnisaufenthalts kam ein weißer Mann ins Gefängnis. Er war ein Freund meines Onkels und arbeitete ebenfalls für diese Diamantengesellschaft. Er gab mir Geld. Er sagte mir, dass er mir helfen wird, aus dem Gefängnis zu fliehen. Am nächsten Tag gegen 18:00 Uhr kam der Mann wieder und rief einen Namen Kemo Camara. Ich sagte ich bin es. Daraufhin konnte ich das Gefängnis verlassen. Ich wurde dann zu einem Auto gebracht. Der Mann sagte mir, dass ich unbedingt weg muss. Ich darf nicht hier bleiben. Er sagte, dass mein Onkel und ich große Probleme haben. Wir fuhren dann nach Conakry.
F: Wo genau befand sich dieses Gefängnis?
A: Ich kenne die Adresse nicht.
F: Wie heißt dieses Gefängnis?
A: Gefängnis Kerouane
F: Wie hieß dieser weiße Mann, der Ihnen half aus dem Gefängnis zu kommen?
A: XXXX, den Nachnamen kenne ich nicht.
(...)"
Am 27.03.2006 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von einem Organwalter der Außenstelle Linz befragt. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
"(...)
F: Sind Sie gesundheitlich in der Lage die Einvernahme jetzt durchzuführen?
A: Ja.
F: Haben Sie sonst gröbere gesundheitliche Probleme?
A: Nein.
F: Besitzen oder besaßen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen könnten?
A: Ich hatte eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis, diese Dokumente befanden sich bei meiner Ausreise in meinem Elternhaus.
F: Haben Sie bei der ersten Einvernahme in der Erstaufnahmestelle die Wahrheit gesagt?
A: Ja.
F: Können Sie sich noch an Ihre Angaben in der Erstaufnahmestelle erinnern?
A: Ja.
F: Wann haben Sie sich entschlossen Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?
A: Es hat sich durch einen Zufall ergeben, ich habe vorher nie vorgehabt, meine Heimat zu verlassen.
F: Wo waren Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise aufhältig?
A: In Conakry.
Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen nur mit "ja" oder "nein". Sie haben später die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern.
F: Sind Sie in Ihrem Herkunftsland vorbestraft?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals inhaftiert?
A: Ja.
F: Hatten Sie Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftslandes?
A: Nein.
F: Wurden offizielle behördliche Verfolgungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief gegen Ihre Person gesetzt?
A: Ja.
F: Nahmen Sie in Ihrem Herkunftsland aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?
A: Nein.
F: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A: Nein.
F: Hatten Sie aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
A: Nein.
F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte, etc.)?
A: Nein.
(...)
F: Schildern Sie bitte nun Ihre Fluchtgründe.
A: Mir wurde vorgeworfen, dass ich mit meinem Vater Militärangehörige getötet habe. Ich wohnte im Vorort von Banakoro, wir nennen diesen Vorort Cite. Meinem Vater wurde vorgeworfen, im Jänner 2005 bei einem Putschversuch mitgemacht zu haben. Das sagten sie, als sie gekommen sind, um uns zu verhaften. Man hat mich gerettet, sonst wäre ich getötet worden.
F: Wann genau wurden Sie verhaftet?
A: In der Nacht vom Mittwoch, Ende Jänner 2005. Ich glaube, es könnte der 27. Jänner gewesen sein.
F: Schildern Sie den Vorfall Ihrer Festnahme bitte konkreter.
A: In der Nacht gegen 3:00 Uhr sind zwei Militärautos zu unserem Haus gefahren. Unser Haus besteht aus einem Haupthaus und einem kleinen Haus, ich schlief in dem kleinen Haus. Als ich die Autos hörte, ging ich in den Hof. Ich sah zwei Militärautos und drei Soldaten im Hof, andere befanden sich rund um unser Haus. Die Soldaten legten mir sofort ein Gewehr an die Schläfe und fragten mich, wo mein Vater sei. Ich sagte ihnen, er wäre im Haupthaus. Sie nahmen mich mit, haben die Tür vom Haupthaus aufgebrochen und schrieen nach meinem Vater, aber es kam meine Mutter. Meine Mutter fragte, warum die Männer da sind. Sie sagten, sie würden meinen Vater suchen. Sie haben meine Mutter bedroht und geschlagen und sogar auf sie geschossen, denn sie wollte nicht sagen, wo mein Vater ist. Sie haben meine Mutter auf den Oberschenkel getroffen. Aber als mein Vater den Schuss hörte, ließ er sich blicken, ich nehme an, er war versteckt. Mein Vater hat sich gewehrt, als die Soldaten ihn festhalten wollten. Mein Vater hatte auch eine Pistole, er ist auch ein Militärsoldat und es kam zu einem Schusswechsel. Mein Vater hat in Sierra Leone und in Liberia bereits gekämpft, er arbeitete in der Armee für Guinea. Bei dem Schusswechsel gab es viele Verletzte, es kamen noch andere Soldaten, die draußen waren herein. Mein Vater wehrte sich gegen die Festnahme und schoss auf die Soldaten, dabei gab es viele Verletzte und Tote, auch mein Vater wurde getroffen, er blutete, ich weiß aber nicht, wo genau er getroffen wurde. Mein Vater hat meine Mutter auf dem Boden liegen sehen, sie blutete, deshalb schoss mein Vater wie wild um sich. Ich sah zwei Soldaten, die von meinem Vater im Brustkorb getroffen wurden, sie lagen am Boden, ob sie wirklich tot waren, weiß ich nicht. Ich selbst lag am Boden, weil ich mit einer Waffe bedroht wurde. Sie konnten meinen Vater dann festnehmen und wir wurden beide mitgenommen. Wo mein Vater hingebracht wurde, weiß ich nicht. Ich wurde mit einem Militärauto in das Gefängnis von Kerouane gebracht, das ist die Bezirkshauptstadt von Oberguinea. Ich war drei Tage lang inhaftiert. Ich wartete auf ein Verhör, aber es passierte nichts. Mir wurde nur gesagt, dass ich später in das Gefängnis nach Kindia verlegt werde. Am dritten Tag bekam ich Besuch von einem Freund meines Vaters, er heißt XXXX. Herr XXXX sagte mir, dass unsere Lage sehr ernst wäre, da uns vorgehalten wird, dass wir an einem Putsch versuch Anfang Jänner 2005 beteiligt gewesen wären und dass wir Militärangehörige getötet hätten. XXXX sagte weiters, wenn ein Offizier mit Papieren in meine Zelle kommen wird und den Namen "Kemoco" ruft, dann soll ich sagen, ich bin das. Am nächsten Tag kam dann der Offizier, rief Kemoco und nahm mich mit. Er brachte mich außerhalb des Gefängnisareals und setzte mich in einen PKW. Dann brachte er mich zu Herrn XXXX, der mit seinem Auto am Stadtausgang wartete. Herr XXXX nahm mich mit nach Conakry, jedes Mal wenn eine Autosperre war, versteckte ich mich im Kofferraum, Herr XXXX deckte mich mit einer Decke ab. In Conakry brachte er mich in ein Zimmer eines großen Hauses, es war ein Miethaus, ich weiß nicht, wem dieses Zimmer gehörte. Herr XXXX sagte, er müsste mich in diesem Zimmer einsperren, weil ich das Zimmer nicht verlassen dürfte. In diesem Zimmer blieb ich fünf Tage, in diesem Zimmer war auch eine Toilette, Herr XXXX brachte mir Lebensmittel. Am sechsten Tag ist Herr XXXX gekommen und sagte, er würde sich um meinen Vater kümmern. Er würde noch nicht wissen, wo er sich befindet, aber es wäre sehr gefährlich für mich und meinen Vater. Herr XXXX sagte weiters, er hätte Informationen gesucht, hätte aber keine klaren Antworten bekommen. Die einzige Lösung, die Herr XXXX gefunden hätte, wie er sagte wäre, dass ich das Land verlasse. Er sagte auch, dass mein Vater tatsächlich bei diesem Putschversuch mitgemacht hätte und mir dasselbe vorgeworfen wird. Deswegen wäre die Situation so gefährlich. Wir diskutierten darüber, wohin ich flüchten könnte. Mein Vorschlag war nach Mali oder Senegal. Herr XXXX sagte, dort würde es vielleicht Interpol geben und wir würden sehen, dann ging er wieder. Am nächsten Tag gegen 19:00 Uhr kam Herr XXXX wieder und sagte, wir würden das Land verlassen, weil es zu gefährlich ist und hat mich zum Flughafen gebracht. Er sagte, ich solle hinter ihm bleiben, er hätte alle Papiere für mich erledigt. Ich sollte hinter ihm bleiben und nicht viel reden. Dann stiegen wir in ein Flugzeug, Herr XXXX begleitete mich bis Wien, in Paris gab es eine Zwischenlandung.
F: Wer war dieser Herr XXXX?
A: Er arbeitet in der Fabrik Aerodor im Vorort von Banankoro, es ist eine Diamantenmine.
F: Wie heißt der Herr XXXX noch?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie lange kennen Sie diesen Herrn XXXX schon?
A: Ungefähr drei Jahre, er war ein Freund meines Vaters. Wenn ich selbst Diamanten geschürft habe, dann verkaufte mein Vater diese Diamanten Herrn XXXX.
F: War XXXX ein weißer Mann?
A: Ja.
F: Sie haben in Ihrer ersten Einvernahme angegeben, ein unbekannter weißer Mann hätte Sie nach Wien begleitet?
A: Ich habe immer Herrn XXXX gemeint.
F: Lebt Ihr Vater noch?
A: Meine richtigen Eltern sind verstorben, ich wurde mit ungefähr 9 Jahren vom Bruder meines Vaters adoptiert.
F: War Ihr Ziehvater politisch aktiv?
A: Ja, aber er sprach mit mir nicht darüber.
F: Wie lautet der Name Ihres Ziehvaters?
A: XXXX, er ist zwischen 50 und 60 Jahre alt.
F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder, Ehefrau etc.(Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)?
A: Nein.
F: Lebten Sie vor Ihrer Inhaftierung mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?
A: Nein.
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde Ihr Privat- und Familienleben durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beeinträchtigt werden?
A: Es liegt keine anderweitige Integrationsverfestigung vor.
F: Sind Sie vollkommen gesund?
A: Ja.
F: Was würde Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Guinea konkret erwarten?
A: Der Tod wartet auf mich.
F: Hatten Sie heute ausreichend Zeit Ihre Probleme zu schildern?
A: Ja.
F: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?
A: Nein.
F: Haben Sie an der Einvernahme etwas zu beanstanden ?
A: Nein.
F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?
A: Ja.
(nach erfolgter Rückübersetzung)
F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?
A: Ja."
Am 15.11.2006 wurde nach Zustimmung seitens des Organwalters eine Anfrage an die Österreichische Botschaft gestellt, deren Rechercheergebnis, erstellt vom österreichischen Vertrauensanwalt und emeritierten Präsidenten der Rechtsanwaltskammer von Guinea, am 15.05.2007 einlangte. In der Anfragebeantwortung wurde insbesondere festgehalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, weil im Jänner bzw. Februar 2005 in Guinea kein Putschversuch stattgefunden habe. Der einzige Versuch einer Auflehnung des Militärs habe im Februar 1986 in Conakry stattgefunden. Es habe also keine Verhaftungen bzw. keine Hinweise auf eine etwaige Verhaftung von XXXX" gegeben. Es hätten keine wirklichen Hinweise auf den Namen XXXX gegeben, eine Person mit vorzitiertem Namen sei auch in der Diamantenfirma XXXX vollkommen unbekannt, deren Anwalt sogar die Person, welche die Anfrage beantwortet hatte, selbst war. Es sei folglich vom Nichtbestehen einer Verbindung zu XXXX auszugehen. Betreffend den Zeitraum Jänner und Februar 2005 scheine der Name XXXX im Aufnahmeregister des Gefängnisses von Kerouané nicht auf. Festzuhalten sei, dass sich dieses Gefängnis im Landesinneren befinde.
Am 09.08.2007 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von einem Organwalter der Außenstelle Linz befragt. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
"(...)
F: Sind Sie gesundheitlich in der Lage die Einvernahme jetzt durchzuführen?
A: Ja.
V: Am 04.08.2006 wurde an die für den Länderbereich Guinea zuständige Österreichische Botschaft eine Botschaftsanfrage gerichtet. Die Beantwortung dieser Anfrage langte am 15.05.2007 beim BAA ein. Der Inhalt dieser Beantwortung wird Ihnen zur Kenntnis gebracht.
F: Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Es war ein Putschversuch am 3.1.2005, es wurden damals viele Leute verhaftet. Es gab 3 Wochen Arbeitsstreik. Die Gewerkschaft hat gesagt, es soll 3 Wochen gestreikt und nicht gearbeitet werden. Mein Name kann nicht auftauchen, da ich mein Land illegal verlassen habe, vielleicht wurde dann alles über mich entfernt, damit ich dort nicht mehr existiere. Es gab einen vormaligen Putsch, es war aber nicht 1986, sondern 1996, das hat mir mein Vater erzählt, es war damals ein Militärputsch. Es stimmt nicht, dass es keinen Putschversuch gab, es gab einen Putschversuch im Jänner 2005. Das Gefängnis befindet sich im Inneren des Landes, aber in Guinea gibt es keine Justiz, alles ist Diktatur. Sogar die Identitätskarte wird mit der Hand geschrieben, bei der Polizei gibt es auch keinen Computer, wo etwas aufgeschrieben wird. Vielleicht steht mein Name nirgends, weil ich ja nicht legal verhaftet wurde. Es gibt keine Gerechtigkeit in Guinea. Wenn es Gerechtigkeit gegeben hätte, hätten sie meinen Vater mit einer Vorladung eingeladen und würden die Leute nicht um 3:00 Uhr am Morgen verhaften. Ist die Botschaft dort hingefahren, oder haben sie die Informationen nur bekommen. Denn wenn die Person, die recherchierte, die Informationen über Senegal bekommen hat, dann stimmt das nicht. Der Mann, der recherchierte hat nicht die Wahrheit gesagt.
V: Das ho. Amtswissen zur allgemeinen Lage in Guinea wurde mir in Kurzform zur Kenntnis gebracht. Ich habe es auch verstanden.
F: Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Es stimmt alles, was da steht. Es gibt eine Diktatur, aber keine Gerechtigkeit. Mein Problem ist, dass sie meinen Vater verhaftet haben und ich während der Verhaftung meines Vaters dabei war und auch auf die Militärangehörigen geschossen hätte. Und wenn man den Vater verhaftet, verhaftet man die ganze Familie gleich mit. Was der Rechtsanwalt geschrieben hat, stimmt nicht. Es gibt keine Justiz und keine Gerechtigkeit, wenn mein Namen nirgends aufscheint, ist es kein Beweis dafür, dass ich nicht die Wahrheit gesagt habe, ich wurde nicht legal verhaftet. Dort ist es sehr kompliziert, es gibt keine Beweise, keine Papiere, nichts Niedergeschriebenes, aber man weiß alles. Es ist schwierig zu erklären. Sogar bei der Polizei wird alles mit der Hand geschrieben, es gibt keine Akten.
F: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?
A: Ich möchte nur, dass sie mir erlauben hier zu arbeiten.
F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?
A: Ja.
(nach erfolgter Rückübersetzung)
F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?
A: Ja."
Am 10.08.2007 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich Ergebnisse zu einem Putschversuch in Guinea im Jänner 2005 (oder hinsichtlich ähnlicher Vorfälle) gestellt, deren Ergebnis am 21.08.2007 einlangte. In der Anfragebeantwortung wurden Detailinformationen zum 1) Anschlag auf den Präsidenten am 19.01.2005 getätigt. Laut einem Artikel von BBC habe der Vorfall in einem Viertel von Conakry namens "Enco 5"am 19.01.2005 um 15:00 Uhr stattgefunden. In einem anderen Artikel (von Radio France Internationale) wurde berichtet, dass am 19.01.2005 zwischen 10 und 11 Uhr Ortszeit der Präsident von Schüssen getroffen worden sei, dabei seien zwei Wachmänner des Präsidenten schwer verletzt worden. Als Punkt 2) wurde über Festnahmen im Zusammenhang mit dem Anschlag auf den Präsidenten im Jahr 2005 aufgeführt: Laut dem BBC-Artikel seien mindestens 100 Personen nach dem Attentat vom 19.01.2005 verhaftet worden. Die Zahl der Verhafteten wurde an anderer Stelle auf mindestens 200 Personen geschätzt. Im Mai 2005 habe BBC berichtet, dass laut dem Chefankläger des Kriegsverbrechertribunals für Sierra Leone der Ex-Präsident von Liberia, Charles Taylor, hinter dem Mordversuch an Guineas Präsidenten Conté im Jänner 2005 gestanden sei. USDOS habe berichtet, dass die Regierung rund 60 Zivilisten und Militärs wegen des Verdachts auf Beteiligung am Mordversuch vom 19.01.2005 festhalte. Am 15.05.2005 habe zudem eine Gefängnisrevolte in Guinea stattgefunden und wären 63 Insassen des Hauptgefängnisses in Conakry geflohen.
Am 14.01.2009 wurde ein länderkundiger Sachverständige beauftragt zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu ermitteln, der Erhebungsbericht langte am 10.07.2009 ein. Zusammengefasst wurde darin festgehalten, Banakoro sei eine Unterpräfektur von Kerouane, die in einer Entfernung von mehr als 800 km von Conakry liege. Es sei gleichzeitig auch eine Gebietskörperschaft, die sehr diamantenreich sei. Ein gewisser XXXXwohne dort. Im Jahr 2005 sei er (und sei dies bis dato) Personalchef der Gesellschaft XXXX. Er sei nie ein Militärangehöriger gewesen und den Genanten XXXX kenne man dort überhaupt nicht. Bei XXXX habe kein Weißer mit dem Namen XXXX gearbeitet. Man kenne überhaupt keinen XXXX in Banankoro. Im Gefängnis von Kerouane habe man nie etwas vom Beschwerdeführer gehört, vor allem nicht im genannten Zeitraum. Diese Frage sei gegenstandslos. Herr XXXX, der Personalchef von XXXX, der in Banankoro lebe, habe weder einen nahen, noch einen entfernten Verwandten, der den Namen des Beschwerdeführers trage.
Am 28.07.2009 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von einem Organwalter der Außenstelle Linz befragt. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
"(...)
F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
A: Ich bin ein bisschen krank und bin in Behandlung. Ich habe Bauchschmerzen und Schlafstörungen.
F: Werden Sie medikamentös behandelt?
A: Ja.
F: Bei welchem Arzt werden Sie behandelt?
A: Ich kenne den Namen nicht.
F: Haben Sie ärztliche Befunde hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes?
A: Ich habe nichts mit, ich habe sämtliche Befunde zu Hause.
Anmerkung: Sie werden aufgefordert, sämtliche ärztliche Befunde bis spätestens 31.7.2009 im Faxwege beim Bundesasylamt einzubringen.
F: Sind Sie heute in der Lage die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
V: Das Bundesasylamt beauftragte einen länderkundigen Sachverständigen, um hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens zu ermitteln. Der Erhebungsbericht langte am 10.07.2009 beim Bundesasylamt ein, der Inhalt dieser Beantwortung wird Ihnen nun zur Kenntnis gebracht.
F: Haben Sie die Ausführungen verstanden?
A: Ja.
F: Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Die Polizei wird sicherlich nicht sagen, was Tatsache ist. Die gesamte Polizei ist korrupt. Dieser Herr XXXX kommt dort sehr oft vor. Ich möchte nicht in alle Details gehen, ich möchte nur kurz sagen oder allgemein sagen, dass meine Geschichte stimmt und wenn die Leute dort behaupten, dass meine Geschichte nicht wahr ist, dann wollen diese Leute entweder die Wahrheit nicht sagen oder sie kennen meine Geschichte nicht. Bezüglich des Herrn XXXX möchte ich sagen, dass er ein weißer Mann ist, vielleicht heißt er auch ganz anders, aber er wurde von mir und von anderen Leuten XXXX gerufen. Wenn man die Sicherheitsbeamten dort fragt, wird niemand sagen, dass meine Geschichte stattgefunden hat. Sie werden sich schützen und sagen, dass die Geschichte nicht stattgefunden hat. Sie dürfen aus Angst vor der Regierung nichts Schlechtes sagen.
V: Das ho. Amtswissen zu Guinea vom Juli 2009 wird Ihnen in Kurzform zur Kenntnis gebracht.
F: Haben Sie die Ausführungen verstanden?
A: Ja.
F: Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Was da geschrieben worden ist stimmt. Ich habe es auch verstanden. Das Problem ist, warum wollen die Sicherheitsbeamten nicht die Wahrheit sagen und kein Interesse an meiner Geschichte haben. Wenn ich zurückkehre, werden sie mich haben. Deswegen wollen sie nicht die Wahrheit sagen über meine Geschichte.
F: Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese.
A: Ich habe kein engeres Familienleben in Österreich, ich habe nur ein paar österreichische Freunde, diese Freundschaft begrenzt sich auf Begrüßungen.
F: Welche Angehörige oder Verwandte haben Sie hier in Österreich?
A: Ich habe keine Angehörige oder Verwandte hier in Österreich.
F: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese.
A: Zurzeit habe ich keine privaten Interessen, ich mache derzeit nichts. Meine große Hoffnung ist, dass ich Arbeit finde.
F: Verstehen Sie bzw. sprechen Sie Deutsch?
A: Ja.
F: Wie würden Sie Ihre Deutschkenntnisse beschreiben?
A: Ich habe 6 Monate einen Deutschkurs besucht und eine Ausbildung im Staplerlagerbereich gemacht. Die Prüfung habe ich nicht geschafft, ich muss noch einmal die Prüfung für den Staplerschein machen.
F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?
A: Ja.
(nach erfolgter Rückübersetzung)
F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?
A: Ja."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2009, XXXX, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 12.02.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea für zulässig erklärt gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zwar nicht die Identität, jedoch die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer ein Adoptivsohn von XXXX sei. Vielmehr habe festgestellt werden können, dass XXXX im Jahr 2005 Personalchef der Gesellschaft XXXX gewesen sei, dies bis heute sei und in Banankoro lebe. Es habe festgestellt werden können, dass XXXX XXXX nie Militärangehöriger gewesen sei und der Beschwerdeführer weder in einem nahen, noch einem entfernten Verwandtschaftsverhältnis zu diesem Mann stehe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer und XXXX Anfang 2005 im Gefängnis von Kerouane inhaftiert gewesen seien. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass jemals ein weißer Mann namens XXXX für die Firma XXXX tätig gewesen sei oder in Banankoro bekannt sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Guinea einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder der Beschwerdeführer als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Es bestehe kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit leide, die ein Rückkehrhindernis iSd § 50 FPG darstellen könnten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswerte private oder familiäre Bindungen verfüge. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche der Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Guinea entgegenstehen würden.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Guinea sofort wieder ins Gefängnis gesteckt werden würde, einen fairen Prozess aufgrund der ihm vorgeworfenen Straftat, die er jedoch nicht begangen habe, könne er nicht erwarten, sondern es sei klar, dass ihm die Todesstrafe drohe. Er habe bereits dargelegt, dass dessen Vater vorgeworfen werde, an einem Putschversuch im Jänner 2005 beteiligt gewesen zu sein. Wenn er von seinem Vater rede, meine er seinen Onkel, der den Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren adoptiert habe. In weiterer Folge sei ihm auch vorgeworfen worden, einen Angehörigen des Militärs getötet zu haben und in den Putschversuch verwickelt zu sein. Der Beschwerdeführer habe der Behörde auch detailliert geschildert, wie Soldaten in weiterer Folge zu ihnen nach Hause gekommen wären und auf der Suche nach dessen Vater seine Mutter so schwer verwundet hätten, dass der Beschwerdeführer vermute, sie wäre daran verblutet. Seither habe er sie jedoch nie mehr gesehen. Auch der Beschwerdeführer sei mit einer Waffe bedroht worden. Auch habe er dargelegt, dass dessen Vater und der Beschwerdeführer in weiterer Folge mitgenommen worden wären. Auch dessen Vater habe er seither nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer sei ins Gefängnis Kerouane gebracht worden, habe jedoch keine weiteren Auskünfte erhalten, außer, dass er später in ein anderes Gefängnis hätte verlegt werden sollen. Der Freund seines Vaters namens "Herr XXXX" habe den Beschwerdeführer drei Tage später aus dem Gefängnis geholt und nach mehrtägigem Aufenthalt in Conakry, während der Freund versucht hätte, Informationen über den Aufenthalt seines Vaters zu erhalten, was ihm jedoch nicht gelungen sei, hätten sie Guinea mit dem Flugzeug verlassen können. "Herr XXXX" habe dem Beschwerdeführer auch erklärt, dass der Vater des Beschwerdeführers anscheinend tatsächlich am Putschversuch beteiligt gewesen sei und dem Beschwerdeführer daher dasselbe vorgeworfen werde. Der nunmehr angefochtene Bescheid werde seinem Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, seinem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten. Es sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Wäre er ausführlich dazu befragt worden, hätte er angeben können, dass es sich bei der von der Behörde angeführten Person namens XXXX, Vorsitzender der Firma XXXX, nicht um seinen Vater handeln könne, da dessen Vater nie bei der Gesellschaft XXXX gearbeitet habe, sondern dass dies ein ehemaliger Militärangehöriger sei. Zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignis sei dieser bereits im Ruhestand gewesen, jedoch nach wie vor politisch engagiert. Dies jedoch nicht mehr in dem Ausmaß, als es früher während seiner aktiven Zeit der Fall gewesen wäre. Der Beschwerdeführer selbst habe zwar mit dem Diamantengeschäft zu tun gehabt, insofern als dass er sich um Lebensmittel und sonstige Dinge kümmere, welche für die Schürfungen notwendig gewesen wären, während andere in den Minen direkt arbeiten würden. Bei Funden sei der Erlös des Verkaufs sodann geteilt worden, dies betreffe jedoch den Beschwerdeführer, sein Vater sei als ehemaliger Militär im Ruhestand. Der Name seines Vaters sei in Guinea häufig. Seine Angaben würden sich entgegen der Einschätzung der belangten Behörde, sehr wohl mit der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation decken. Verwiesen wurde auf den Satz in der Anfragebeantwortung: "In den folgenden Tagen und Wochen (nach dem Mordanschlag auf den Präsidenten am 19.01.2005) wurden in Guinea mehr als 100 Personen unter der Beschuldigung der Verstrickung in das Attentat verhaftet". Ähnliches gelte für den Vater des Beschwerdeführers, dieser sei vor über vier Jahren verhaftet worden und sei seitdem verschollen, nicht einmal sein damaliger Freund habe zum Zeitpunkt der Verhaftung Näheres ausfindig machen können. Er verwies darauf, dass er bereits vor der belangten Behörde angegeben habe, er wisse nicht, ob "Herr XXXX" wirklich so heiße.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes II. wurde ausgeführt, dass Guinea zu den ärmsten Ländern der Welt zähle. Er habe in Guinea niemanden mehr und wisse nicht, wie er in Guinea überleben sollte. Der Beschwerdeführer würde in Guinea sofort wieder ins Gefängnis gesteckt werden. Einen fairen Prozess könne er nicht erwarten. Ihm würde die Todesstrafe drohen und er wäre mit menschenverachtenden Haftbedingungen konfrontiert.
Am 12.12.2014 langte eine Stellungnahme hinsichtlich des Beschwerdeführers ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass er seit mehreren Jahren an paranoider Schizophrenie (F20.0) und an einer Polytoxikomanie leide. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren in medizinischer Behandlung und befinde sich derzeit in einer therapeutischen Maßnahme des Grünen Kreis - Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen. Laut Länderberichten sei die weitere notwendige medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Guinea nicht gegeben. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Länderberichten selbst festgestellt habe, würden diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem in Guinea eines der schlechtesten der Welt sei und lediglich 2 % der Bevölkerung sei von der Krankenversicherung erfasst. Ergänzend dazu wurde auf die auszugsweise wiedergegebene Accord-Anfragebeantwortung vom 11.12.2014 zu Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen und Verfügbarkeit einer Drogenersatztherapie verwiesen. Insbesondere wurde in den Länderfeststellungen festgestellt, dass es in Guinea "sehr wenige" Dienste im Gesundheitsbereich gebe, die sich mit psychischen Problemen befassen. Es gebe nur sehr wenige PsychiaterInnen und es seien nur sehr wenige Mittel verfügbar, um die notwendigen psychologischen und medizinischen Dienstleistungen zu erbringen. Zusätzlich wurde auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus 2010 verwiesen, wonach es keine adäquate medizinische Versorgung für Personen mit psychischen Erkrankungen in Guinea gebe und diese Personengruppe zudem häufig diskriminiert und stigmatisiert werde. Es sei davon auszugehen, dass sich auch in den letzten Jahren ab Erstellung des vorzitierten Berichts die medizinische Versorgung nicht wesentlich gebessert habe. Insbesondere sei im Hinblick auf die Ebola-Seuche in Guinea davon auszugehen, dass die Behandlung von psychischen Erkrankungen und drogenabhängigen Personen nachrangig sei und vorerst sämtliche Gelder des Gesundheitssektors primär in die Behandlung (hoch) infektiöser Erkrankungen fließen. Aus den zuvor zitierten Länderberichten sei ersichtlich, dass die notwendige medizinische Behandlung für den Beschwerdeführer in Guinea nicht erhältlich sei bzw. diese allenfalls mit sehr hohen Kosten verbunden sei, die er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten könne. Der Beschwerdeführer verfüge über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Guinea, auf das er bei einer etwaigen Rückkehr zurückgreifen könne und wäre somit auf sich selbst gestellt. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seiner Drogenabhängigkeit sei jedoch davon auszugehen, dass er in Guinea massiv diskriminiert und stigmatisiert werde, wodurch er am Arbeitsmarkt erheblich benachteiligt sei. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er in Guinea für sich selbst sorgen könne. Viel wahrscheinlicher sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der damit verbunden Stigmatisierung- in eine ausweglose Situation geraten würde, so dass er in seinem Grundrecht gemäß Art. 3 EMRK verletzt wäre. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer lebe mittlerweile seit über neun Jahren in Österreich und habe diese Zeit sehr gut genutzt, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. So könne er sich im Alltag ohne Probleme auf Deutsch verständigen. Er habe im Februar 2013 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert (darüber wurde auch die Bestätigung übermittelt). Von 2010 bis 2012 sei der Beschwerdeführer im gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt "WorkFair" auf den Wiener Friedhöfen tätig gewesen (Bestätigung wurde übermittelt), dabei habe er sich ein wenig Geld dazuverdient. Er habe damit seinen Arbeitswillen gezeigt und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch später - mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt - rasch eine Beschäftigung finde. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich bei der Wiener Tafel engagiert und habe einen fixen Freundeskreis in Österreich. Aufgrund seines sehr langen Aufenthalts in Österreich sehe der Beschwerdeführer Österreich als seine Heimat, insbesondere, weil er zu Guinea so gut wie gar keinen Kontakt mehr habe.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Aufenthaltsbestätigung vom 12.12.2014, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 2014 beim Verein "Grüner Kreis" (Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen) sei und in einer Einrichtung untergebracht ist, wo er sich einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht.
Bestätigung des Vereins "Grüner Kreis" vom 12.12.2014, wonach beim Beschwerdeführer folgende Erkrankungen diagnostiziert wurden "F14.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, F11.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, F20.0 Paranoide Schizophrenie"
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.12.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes sowie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschien nicht zur Verhandlung.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 16.12.2014 gestaltete
sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende
Richterin, BF = Beschwerdeführer):
"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Nein, es wurde bereits alles gesagt.
VR: Waren Sie politisch tätig?
BF: Nein.
VR: Was sagen Sie dazu, dass Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie einen Angehörigen des Militärs getötet zu haben?
BF: Es wurde mir dieser Vorwurf gemacht, es stimmt aber nicht. Ich habe persönlich niemanden getötet. Ich wurde festgenommen, als hätte ich teilgenommen.
VR: Haben Sie in irgendeiner Weise an diesen Putsch teilgenommen?
BF: Persönlich habe ich nicht daran teilgenommen.
VR: Sie selbst waren im Diamantengeschäft tätig?
BF: Mein Adoptivvater machte die Finanzierung, ich kontrollierte alles. Ich habe mit der Finanzierung gemeint, dass die Gerätschaft und das Essen zur Verfügung gestellt wurden. Mein Vater hatte aber mit dem Diamantengeschäft nichts zu tun.
VR: Was hat der Vater finanziert?
BF: Er hat die Suche nach den Diamanten, bzw. die Gerätschaft und das Essen finanziert. Alle Leute die dort leben, sind im Abbau der Diamanten tätig. Mein Adoptivvater hatte selbst keine Zeit um die Kontrolle durchzuführen, daher habe ich das gemacht. Mein Adoptivvater war nicht an der Firma beteiligt. Ich habe viele Diamanten gefunden. Jetzt besitze ich keine mehr. Ich habe sie durch die Probleme verloren. Wenn man Diamanten findet, verkauft man diese. Man kann Diamanten mitnehmen und an die Käufer verkaufen. Der größte Diamant den ich gefunden habe, hatte 7 Karat, die anderen so ca. 1,2 Karat. Ich habe viele davon gefunden.
VR: Durften Sie diese mitnehmen?
BF: Ich habe sie meinem Vater übergeben und er hat sie verkauft. Von dem Erlös erhielten die Arbeiter 50 Prozent.
VR: Was haben Sie kontrolliert?
BF: Die Bergbauarbeiter, in der Diamantenmine.
VR: Wie viele Arbeiter haben Sie kontrolliert und wo war diese Mine?
BF: Ich habe 10 Arbeiter kontrolliert. Die Mine war in einer kleinen Stadt namens Cite in der Unterpräfektur Banankoro.
VR: Wie hat die Diamantengesellschaft geheißen?
BF: Die große Gesellschaft, die dort tätig ist, heißt XXXX. Daran sind viele Länder beteiligt, ich weiß nicht welche.
VR: Welche Länder sind beteiligt?
BF: Franzosen, Deutsche.
VR: Welche Funktion hatte Ihr Vater da?
BF: Er war Militärangehöriger. Er hat in der Armee gearbeitet. Seine genaue Tätigkeit kenne ich nicht. Mein Vater war in der Diamantengesellschaft nicht tätig. Ich habe in der Gesellschaft als Kontroller bzw. Aufseher gearbeitet. Ich habe das Material und die Essensvergabe beaufsichtigt. Bzw. die Kontrolle darüber gehabt..
VR: Wie funktioniert der Abbau von Diamanten?
BF; Wir geben zu Essen und das erforderliche Material an die Arbeiter weiter. Sollte etwas gefunden werden, wird das 50 zu 50% geteilt. Es ist im Busch. Die Leute suchen und graben im Busch. Es ist eine Mine, die sich außerhalb des Dorfes befindet. Diese befindet sich in einem Gebiet, in dem Diamanten abgebaut werden. Wir hatten keine Maschinen, nur die Firma XXXX hatte Maschinen. Wir hatten nur Grabwerkzeuge zur Verfügung. Die Firma XXXX hat viele Maschinen. z.B. für graben und waschen. Er wird zuerst gebaggert. Es gab auch Transportfahrzeuge.
VR: Wie viele Personen waren insgesamt in XXXX aufhältig?
BF: Das weiß ich nicht. Es waren viele Leute.
VR: Wo waren Sie in der Schule und wie lange?
BF. Ich war von Anfang an, in einer Privatschule. Ich habe diese 6 Jahre besucht.
VR: Wogegen richtete sich der Putschversuch?
BF: Gegen Lansana Conte. Warum dieser Putsch sich ereignet hat, weiß ich nicht.
VR: Welche Rolle hatte Ihr Vater bei dem Putsch?
BF: Ich weiß es nicht.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Ja.
VR befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand.
BF: Ich bin ledig.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: Ich heiße XXXX, geb. XXXX und bin in XXXX geboren. Ich habe nie einen anderen Namen geführt.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ja.
VR: Mit wem und wo?
BF: XXXX, in einem Wohngebäude. Ich habe dort ein Zimmer zu zweit.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: Keine
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Nein, ich habe auch keine Geschwister.
VR: Lebt Ihr Vater noch?
BF: Ich weiß nicht, ob mein Adoptivvater noch am Leben ist. Mein leiblicher Vater verstarb, als ich 9 Jahre alt war. Er ist aufgrund von einer Krankheit verstorben. Auch meine leibliche Mutter ist verstorben. Bei der Geburt eines anderen Kindes. Es ist auch das Kind verstorben.
VR: Haben Sie einen Onkel?
BF: Ja, es ist mein Adoptivvater. Ob er noch lebt weiß ich nicht, da ich keinen Kontakt habe. Mein Vater hatte nur eben diesen einen Bruder. Es gibt sonst keine Verwandten von mir.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Verwandte habe ich keine. Ich habe eine Freundin hier in Österreich. Sie heißt XXXX, den Familiennamen kenne ich nicht. Ich kenne sie seit 3 Jahren, sie ist österreichische Staatsbürgerin. Sie ist nicht mitgekommen, da sie arbeitet. Sie ist als XXXX tätig. Wir haben jetzt nur nicht so viel Zeit für einander, da ich mich in Rehabilitation befinde und zwar im "Grünen Kreis", in XXXX.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Ich bin guineischer Staatsbürger. Ich fühle mich aber als Österreicher, weil ich schon so lange hier lebe. Ich lebe hier und habe niemanden mehr in meiner alten Heimat. Ich möchte mich integrieren und möchte hier bleiben. Es gefällt mir hier.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Ich bin Fulla.
VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Nein. Ich wurde als Moslem geboren, fühle mich aber dieser Relgionsgemeinschaft nicht zugehörig.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Ich war 6 Jahr in der Schule, ab dem 10. Lebensjahr. Ich habe eine Grundschule gemacht.
VR: Was haben sie bis dahin gemacht?
BF: Bis zum 10. Lebensjahr habe ich keine Schule besucht. AB dem Alter von 16/17 Jahren habe ich gearbeitet.
VR: Wann haben Sie lesen und schreiben gelernt?
BF: Mit 10 oder 11 Jahren.
VR: In welcher Sprache haben Sie dies gelernt?
BF: In Französisch. Ich kann aber besser Fulla, da dies meine Muttersprache ist. Schreiben kann ich in Fulla nicht. Es wird in Arabisch geschrieben.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF: Wir haben privat gegraben. Es war nicht für die Gesellschaft. Wir waren 11 Personen, 10 Arbeiter und ich. Ich habe sonst keine Tätigkeit ausgeübt.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF: Nein.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Ich habe in XXXX (von der Geburt bis zum Tod meines Vaters, ich war damals 9 Jahre alt) und in XXXX gelebt, von 1996 bis zu meiner Flucht.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Mein Onkel besitzt in XXXX Häuser. Ich kann keines dieser Häuser bekommen, da es dann bekannt würde, dass ich hier bin und dies wäre sehr gefährlich.
VR: Was würde Ihnen im Falle einer Rückkehr in die Heimat passieren?
BF: Sie würden weiterhin behaupten, dass ich jemanden getötet habe.
VR: Gibt es einen Haftbefehl gegen Sie, oder wurden Sie einmal vorgeladen?
BF: Nein.
VR: Wer sollte Sie dann verfolgen?
BF: Die Militärs und die Regierung. Sie sind nachts zu uns gekommen. Es sind zwei Militärfahrzeuge gekommen. Es wurde das ganze Haus umstellt. Sie haben nach meinem Vater gefragt. Er war versteckt und kam nicht heraus. Meine Tante kam. Es wurde mir und meiner Tante die Pistole angesetzt, als wir sagten, mein Vater sei nicht da. Sie begannen meine Tante zu schlagen. Dann wurde geschossen und schließlich kam mein Onkel. Es kam zu einem Schusswechsel mit ihm und meine Tante wurde am Oberschenkel verletzt. Ich sah auch, dass mein Onkel blutete. Er hat aber auch selbst auf die Armeeangehörigen geschossen. Anschließend wurden wir ins Gefängnis gebracht.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Nein.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF: Ja, nach diesem Vorfall. Ich war 3 Tage im Gefängnis. Sie wollten mich dann in ein anderes Gefängnis in Kindia überstellen. Das wäre aber mein Tod gewesen. Es war ein Gefängnis in Kerouane.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Ich glaube der Putsch war ein Militärputsch, ich selbst habe aber daran nicht teilgenommen.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein.
VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht? (Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen?)
BF: Mein Leben war dann in Gefahr.
VR: Warum?
BF: Ich wurde inhaftiert und wurde mir vorgeworfen, ich hätte einen Armeeangehörigen getötet.
VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:
Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF: Nein, es hätte dort niemanden gegeben, der mir hätte helfen können.
VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF: Ich glaube, mein Leben wäre nach wie vor in Gefahr. Außerdem bin ich krank, es wäre mein Tod.
VR: Wie sind Sie geflüchtet?
BF: Ein Herr XXXX hat mir geholfen, von dort wegzukommen. Ich bin von Conakry nach Paris und von Paris nach Ö geflogen.
VR: Wollten Sie gleich nach Ö?
BF: Hr. XXXX hat mich auf die Idee gebracht, nach Ö zu kommen.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?
BF: Ich habe am XXXX gearbeitet von 2009 bis 2013. Auf dem XXXX. Ich habe Blumen gepflanzt und geputzt. Ich wurde von der Diakonie vermittelt. Ich habe täglich 8 Stunden gearbeitet. Es war 2 oder 3 Monate im Jahr, wo ich tätig war. Es war in der Zeit von November bis Jänner. Es sind Eichhörnchen am XXXX sowie Krähen. Ich habe als Freiwilliger bei der "XXXX" gearbeitet. Ich habe dort Essen verteilt. Ich war ein Jahr bei der "XXXX". Ich habe dort 4 Stunden zweimal pro Woche gearbeitet.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Von "XXXX" bekomme ich Sozialunterstützung. Ich bin auch krankenversichert und befinde mich in der Grundversorgung.
VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?
BF: Nein.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF:. Ja. Für mich waren die ausgeübten Arbeiten nicht anstrengend. Als ich 2006 bei der Kartoffelernte geholfen habe, war es für mich anstrengend. Ich habe in einem Dorf in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich war im Gefängnis in XXXX und zwar für 10 Monate.
VR: Stimmt die Adresse der vorhin angeführten Unterkunft auch mit ihrer derzeitigen Meldeadresse überein?
BF: Ja.
VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?
BF: Ich habe Deutschkurse besucht, und auch den Staplerkurs besucht. Die Prüfung habe ich aber nicht geschafft. Es war der theoretische Teil. In der Praxis habe ich bestanden. Einen zweiten Versuch habe ich nicht gestartet. Ich habe auch einen Kurs für den Hauptschulabschluss für 8 Monate besucht. Ich konnte aber den Kurs nicht mit einer Prüfung abschließen, da ich krank wurde. Ich habe mich entschlossen, den Abschluss zu machen. Ich glaube, ich bin angemeldet.
Die VR fordert den BF auf, eine Bestätigung über die erfolgte Anmeldung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu bringen.
VR: Haben Sie sich angemeldet oder glauben Sie nur, dass Sie angemeldet sind?
BF: Ich habe von Jänner bis August 2014 gelernt. ES kam aber die Therapie dazwischen. Nach Abschluss der Therapie, werde ich den Kurs abschließen.
VR: Wo und wann haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?
BF: Ich lege eine Deutschkursbestätigung vom 08.02.2013 vor.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern))
BF: Ich bin Hrn. XXXX zusammen gekommen, mit dem Auto und zwar bis U6. Wir sind mit UXXXX bis Westbahnhof gefahren, dann mit U3 bis Edberg. Wir haben gefragt, wo ist die Erdbergstraße.
VR stellt fest, dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?
BF: Es gibt die SPÖ, ÖVP, BZÖ, die Grünen. Die Mehrheit hat die SPÖ. Der Bundeskanzler ist Faymann. Der Außenminister ist Sebastian Kurz. Vorher war er Integrationsstaatsekretär. Ö ist ein freies demokratisches Land. Ö wurde durch die Habsburger über Jahrhunderte regiert. 1918 wurde Ö die erste Republik, ab 1945 dann die zweite Republik, Ö ist neutral.
In Ö gibt es die "Österreich, Heute". Ich lese die "Heute". Ich kenne Mozart von Salzburg, und "Falco". Ich kenne den Stephansplatz und Schönbrunn, das Museumsquartier.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.
BF: Ich kenne XXXX, den Familienamen weiß ich nicht, und Hrn. XXXX.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Bei der "Wiener Tafel" und im "Grünen Kreis". Ich gehe spazieren und betreibe etwas Fitness.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?
BF: Ja, wegen eines Drogendeliktes. Ich habe mit Drogen (Kokain) gehandelt.
Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:
Die VR befragt den BF ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchte.
BF: Ich möchte nur anführen, dass es jetzt Ebola in Guinea gibt. Es ist dort jetzt sehr gefährlich, wegen dieser Krankheit. Die Regierung hat sich auch noch nicht geändert.
VR: Haben Sie in Ihrem Bekanntenkreis jemanden, der von Guinea etwas erzählen kann zu dieser Krankheit?
BF: Nein.
Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
Dies wird verneint.
VR befragt den BF, ob er den D gut verstanden hat,
Dies wird bejaht.
VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.
Dies wird verneint.
(...)"
Der Beschwerdeführer wurde laut aktueller Strafregisterauskunft mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX gemäß §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts vom XXXXwurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 sowie Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Asylantrages vom 12.02.2005, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2009, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und moslemischer Religionszugehörigkeit aus Guinea und hat zuletzt in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, gelangte am 11.02.2005 illegal ins österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.02.2005 einen Asylantrag.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführern Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Es halten sich noch einige Verwandte des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auf, zu diesen besteht jedoch kein Kontakt. Er besitzt im Herkunftsstaat zudem keine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit und kein nennenswertes Vermögen.
Der Beschwerdeführer leidet insbesondere seit mehreren Jahren an XXXX und an einer XXXX. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren in medizinischer Behandlung und befindet sich derzeit in einer therapeutischen Maßnahme beim Grünen Kreis, einem Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen. Laut Länderberichten zum Herkunftsstaat ist die weitere notwendige medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Guinea nicht gesichert. Aufgrund seiner XXXX Erkrankung und seiner XXXX ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Guinea massiv diskriminiert und stigmatisiert wird, wodurch er am Arbeitsmarkt erheblich benachteiligt ist. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er in Guinea für sich selbst sorgen könnte.
Im hier zu beurteilenden Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der psychisch kranke Beschwerdeführer nach bzw. im Zuge einer Rückkehr in Guinea aufgrund der Erkrankung keine im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten - von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden - Probleme zu erwarten hätte.
1.2. Zur Lage in Guinea wird festgestellt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).
Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).
Quellen:
KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).
Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).
Quellen:
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).
Quellen:
85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).
FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).
Quellen:
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).
Quellen:
24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen
Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):
• Appui aux femmes du secteur informel
• Association des femmes de Lanseboundji
• Association des femmes entrepreneurs de Guinée
• Association des femmes pour la recherche et le developpement
• Association guinéenne des femmes chercheurs
• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès
• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée
• Coopérative de construction des femmes de lansébundji
• Femme et développement
• Groupement des femmes d'affaires de guinée
• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée
• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix
Quellen:
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zur familiären Situation und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.12.2014.
Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Ausreisegrundes bereits als unglaubwürdig bewertet. Die belangte Behörde begründete ihre Feststellung insbesondere mit den Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers, dessen behauptete Ausreisegründe insbesondere unvereinbar mit den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat sowie mit den Ermittlungsergebnissen im Herkunftsstaat aufgrund von Recherchetätigkeiten der Botschaft zu bewerten sind.
Bei Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seines Asylverfahrens und insbesondere auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung stellte auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten fest, welche zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens führten.
Zusammengefasst behauptete der Beschwerdeführer, er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil man seinem Onkel, der zugleich der Adoptivvater des Beschwerdeführers ist, unterstellt hatte, an einem Militärputschversuch im Jänner 2005 teilgenommen zu haben und in der Folge Soldaten zum Haus des Adoptivvaters des Beschwerdeführers Anfang 2005 gekommen wären und es zu einem Schusswechsel sowie zur Festnahme des Beschwerdeführers und seines Onkels gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nach drei Tagen durch Hilfe eines Freundes seines Adoptivvaters wieder aus dem Gefängnis gekommen, der Aufenthalt seines Adoptivvaters sei jedoch unbekannt.
Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 15.02.2005 behauptet hatte, die besagte Festnahme habe sich am 02.02.2005 ereignet, gab er im klaren Widerspruch dazu bei seiner Einvernahme am 27.03.2006 an, die Festnahme habe Ende Jänner, wahrscheinlich am 27.01.2005, stattgefunden.
Während der Beschwerdeführer wiederholt im Rahmen seines Asylverfahrens einen Militärputsch(-versuch) im Jänner 2005 in Guinea behauptete, der den Grund für die Verfolgung seines Adoptivvaters und folglich die Ursache für seine behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat darstellt, konnte im klaren Gegensatz dazu in der Anfragebeantwortung aufgrund einer Anfrage an die Österreichische Botschaft vom 15.11.2006 festgestellt werden, dass sich weder im Jänner noch im Februar 2005 ein Putschversuch in Guinea zugetragen hat.
Der Beschwerdeführer behauptete vor dem Bundesasylamt, der Name seines Ziehvaters bzw. Adoptivvaters, der behaupteter Maßen Militärangehöriger war und aufgrund dessen (unterstellter) Teilnahme an einem Putschversuch 2005 verfolgt, von Militärbeamten zu Hause mitgenommen und nunmehr verschollen sei, laute XXXX. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Bundesasylamt auch behauptet, dass der Freund seines Adoptivvaters mit weißer Hautfarbe namens "Herr XXXX" habe ebenso wie sein Adoptivvater bei einer Diamantengesellschaft namens XXXX (auch XXXX) im Vorort von Banankoro im Herkunftsstaat gearbeitet. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers hatte das Ermittlungsergebnis aufgrund der durchgeführten Recherche im Herkunftsstaat jedoch ergeben, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer ein Adoptivsohn von XXXX ist, einer Person, die laut Erhebungsbericht des Bundesasylamtes im Jahr 2005 und noch bis heute Personalchef der Gesellschaft XXXX, einer Diamantenfirma, war und bis zur Einholung des Ermittlungsberichts im Mai 2007 in Banankoro lebt. Im Ermittlungsbericht vom 10.07.2009 wurde von einem länderkundigen Sachverständigen bestätigt, dass XXXX Personalchef der Gesellschaft XXXX, einer Diamantenfirma, nach wie vor ist ist. Zudem geht aus dem Erhebungsbericht hervor, dassXXXX nie Militärangehöriger war und der Beschwerdeführer weder in einem nahen, noch einem entfernten Verwandtschaftsverhältnis zu diesem Mann steht. Ferner konnte nicht bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer oder XXXX Anfang 2005 im Gefängnis von Kerouane inhaftiert waren, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Letztlich konnte ebenfalls nicht bestätigt werden, dass jemals ein weißer Mann namens XXXX für die Diamantenfirma XXXX tätig war oder in Banankoro bekannt ist.
Hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses vom 15.05.2007, welchem der Beschwerdeführer nach Vorhalt ganz allgemein widersprach, ist darauf zu verweisen, dass es sich um eine Anfrage an die Österreichische Botschaft handelt, deren Rechercheergebnis, erstellt vom österreichischen Vertrauensanwalt und emeritierten Präsidenten der Rechtsanwaltskammer von Guinea, am 15.05.2007 einlangte. Hinsichtlich dieses Rechercheergebnisses ist zweilfellos davon auszugehen, dass es sich um einen schlüssigen und korrekten Bericht handelt, da die Person, welche die Anfrage beantwortete, selbst Anwalt der vom Beschwerdeführer beschriebenen Diamantenfirma XXXX war und daher davon auszugehen ist, dass dieser Anwalt über ein Spezialwissen hinsichtlich dieser Firma verfügt. Der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, wonach der Name seines Adoptivvaters im Herkunftsstaat sehr häufig sei, vermochte im gegenständlichen Fall aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Mitarbeiter von besagter Diamantengesellschaft handelt, nicht zu überzeugen.
Unglaubwürdig erscheinen auch die abgeänderten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Diamantenfirma nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse. Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, "Herr XXXX" habe ebenso wie sein Onkel bzw. Adoptivvater für "diese Diamantenfirma" namens Aerodor im Vorort von Banankoro gearbeitet, änderte der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung seine Angaben dahingehend, dass sein Vater bzw. Adoptivvater nicht in der Diamantengesellschaft tätig gewesen sei. Erstmals behauptete der Beschwerdeführer es hätten Privatpersonen zu zwölft nach Diamanten gegraben und hätten nicht für diese Gesellschaft (Anmerkung: Aerodor) gearbeitet. Der Beschwerdeführer hatte seine Ausführungen hinsichtlich der Diamantengesellschaft offensichtlich deshalb geändert, weil das Ergebnis der Ermittlungen ergeben hatte, dass XXXX, der Personalchef von Aerodor, in keinerlei Verwandtschaftsverhältnis mit dem Beschwerdeführer steht und auch 2009 der Personalchef der Gesellschaft XXXX, einer Diamantenfirma, ist, was jedoch nicht mit dem behaupteten Verschwinden des Adoptivvaters des Beschwerdeführers Anfang 2005 in Einklang zu bringen ist.
Auf Vorhalt des seinen Ausführungen zum Fluchtgrund eindeutig widersprechenden Rechercheergebnisses, wonach es keinen Putschversuch 2005 in Guinea gab, wurde dies vom Beschwerdeführer lapidar bestritten und dieser behauptete nunmehr, es habe sich doch ein Putschversuch in Guinea, und zwar am 03.01.2005 ereignet.
Der Beschwerdeführer änderte jedoch seine diesbezüglichen Ausführungen erneut im Rahmen der Beschwerde und bezog sich nunmehr auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Ergebnisse zu einem Putschversuch in Guinea im Jänner 2005 bzw. zu ähnlichen Vorfällen, welche am 21.08.2007 einlangte. Darin wurden einige Artikel über einen verübten Mordversuch auf den Präsidenten Conté am 19.01.2005, der sich in einem Viertel von Conakry ereignet hatte, angeführt. Nunmehr wurde in der Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer und sein Adoptivvater seien aufgrund des Attentats vom 19.01.2005 verhaftet worden.
Insbesondere die wiederholte Behauptung, dass der Beschwerdeführer angeblich von einem Freund seines Adoptivvaters nach nur drei Tagen bereits wieder aus dem Gefängnis geholt worden war, steht jedoch selbst bei Wahrheitsunterstellung - wovon jedoch die erkennende Richterin aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten der Angaben nicht ausgeht - im klaren Widerstand zu einer tatsächlich intensiven Gefährdung bzw. Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat.
In der Beschwerde steigerte der Beschwerdeführer insbesondere völlig unglaubwürdig seine Angaben dahingehen, dass er nunmehr behauptete, es wurde die Teilnahme am Putschversuch nicht nur unterstellt, sondern habe der Adoptivvater tatsächlich am Putschversuch teilgenommen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 16.12.2014 erschien wiederum völlig unnachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über keinerlei Informationen über den tatsächlichen Grund der behaupteten Verfolgung seines Adoptivvaters und in der Folge hinsichtlich seiner eigenen behaupteten Gefährdung verfügt: "VR: Wogegen richtete sich der Putschversuch? BF: Gegen Lansana Conte. Warum dieser Putsch sich ereignet hat, weiß ich nicht. VR: Welche Rolle hatte Ihr Vater bei dem Putsch?
BF: Ich weiß es nicht."
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, nämlich die drohende Rache durch Militärangehörige, welche dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einem Putschversuch Anfang 2005 sowie die Ermordung von Militärangehörigen (zu Unrecht) unterstellen, nicht nachvollziehbar darzustellen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage gleichlautende und nachvollziehbare Ausführungen hinsichtlich seines Ausreisegrundes darzutun.
Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, hinterließ im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der von ihm behauptete fluchtauslösende Sachverhalt im Herkunftsstaat tatsächlich verwirklicht worden ist. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit dessen Ausführungen, insbesondere bei Vergleich seiner Angaben im Rahmen seines Asylverfahrens und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen und Ermittlungsergebnisses aufgrund der Recherchetätigkeiten im Herkunftsstaat bei Abwägung der Gesamtumstände nicht gerecht geworden.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher unter Zugrundelegung der hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines nicht vorhandenen familiären bzw. sozialen Netzwerkes im Herkunftsstaat glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Wie sich aus den vorliegenden Beweismitteln zum aktuellen Gesundheitszustand und Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers ergibt, ist im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat die aufgrund der Erkrankungen des Beschwerdeführers erforderliche benötigte spezifische medizinische Behandlung aufgrund der physischen und psychischen Beeinträchtigungen und in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln des alleinstehenden und über keine Anknüpfungspunkte in Guinea verfügenden Beschwerdeführers nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert. Im konkreten Fall ist somit keinesfalls gesichert, dass der Beschwerdeführer ausreichende medizinische Betreuung für seine diversen Leiden erhält. Die Sicherung der Existenzgrundlage im Herkunftsstaat wäre zudem dem Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum bis gar nicht möglich, da bereits gesunde Arbeitskräfte in Guinea, einem der ärmsten Länder der Welt, mit Schwierigkeiten konfrontiert sein können, ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sichern.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1, 1. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und es wurde vor dem 31.03.2009 der Unabhängige Bundesasylsenat zuständig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen.
Das Verfahren war am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es war daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen und liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Auch sonst hat sich nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Guinea aus einem der in der GFK genannten Gründe asylrelevanten Eingriffen ausgesetzt wäre.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 28 Abs 1 VwGVG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:
"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."
§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Pt. 3.2.2.1.1). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG 1997 - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 3.2.2.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (nunmehr: Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde:
Es gibt im gegenständlichen Fall Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea in eine besonders prekäre Notsituation geraten würde, die im Sinne einer Zukunftsprognose in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK reicht.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass dieser in Guinea in seiner Existenz bedroht wäre.
Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dessen fehlenden Netzes an sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat wird auf die Feststellungen und die Ausführungen der Beweiswürdigung verwiesen.
Im hier zu beurteilenden Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der psychisch kranke Beschwerdeführer nach bzw. im Zuge einer Rückkehr in Guinea aufgrund der Erkrankung keine im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten - von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden - Probleme zu erwarten hätte.
Wie sich aus den vorliegenden Beweismitteln zum aktuellen Gesundheitszustand und Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers ergibt, ist im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat die aufgrund der Erkrankungen des Beschwerdeführers erforderliche benötigte spezifische medizinische Behandlung aufgrund der physischen und psychischen Beeinträchtigungen und in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln des alleinstehenden und über keine Anknüpfungspunkte in Guinea verfügenden Beschwerdeführers nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert. Im konkreten Fall ist somit keinesfalls gesichert, dass der Beschwerdeführer ausreichende medizinische Betreuung für seine diversen Leiden erhält. Die Sicherung der Existenzgrundlage im Herkunftsstaat wäre zudem dem Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum bis gar nicht möglich, da bereits gesunde Arbeitskräfte in Guinea, einem der ärmsten Länder der Welt, mit Schwierigkeiten konfrontiert sein können, ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sichern.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden.
Im gegenständlichen Fall sind laut den Übergangsbestimmungen gemäß § 75 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, auch die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich laut aktueller Strafregisterauskunft mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX gemäß §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 sowie Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.
Im gegenständlichen Fall normieren die Paragraphen aufgrund derer der Beschwerdeführer in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde keine Strafdrohungen über drei Jahre, die Taten des Beschwerdeführers stellen somit kein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar. Damit ist auch der Tatbestand des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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