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W121 1416840-2•BVwG W121 1416840-2
W121 1416840-2Bundesverwaltungsgericht07.04.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Genitalverstümmelung,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe
W121 1416840-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Guinea, ist die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter der guineischen Asylwerberin XXXX, geb. XXXX (Beschwerdeführerin zu W121 1416841-2) und des XXXX, Staatsangehöriger von Guinea, der am XXXX geboren ist.
Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 06.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der noch am 06.11.2008 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, im Jahr 1990 in XXXX geboren worden zu sein und in Conakry von 1996 bis 1999 die Grundschule besucht zu haben, jedoch Analphabetin zu sein. In ihrem Heimatland befänden sich ihre Eltern sowie ihre am XXXX geborene Tochter. Ebenso habe sie zwei Brüder und sieben Schwestern, deren Anschrift sie nicht kenne. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie einen weißen Mann namens XXXX geliebt hätte und sie heiraten hätten wollen. Nachdem die gesamte Familie der Mutter der Beschwerdeführerin islamischen Glaubens, XXXX jedoch Christ sei, wäre ihr Vater gegen eine Heirat gewesen und hätte die Mutter der Beschwerdeführerin deshalb - ob der Schande - mit dem Tode bedroht. Wo sich XXXX derzeit aufhielte, könne sie nicht angeben. Am 10.10.2008 habe sie Conakry schlepperunterstützt - wobei ein Bekannter ihrer Tante namens XXXX Kontakt mit einem weißen Mann hergestellt hätte - per Schiff verlassen und sei nach einer etwa zweieinhalbwöchigen Schiffsfahrt in ein ihr unbekanntes Land gekommen. Von dort habe sie ihre Reise versteckt auf einem LKW sowie sodann per Bahn fortgesetzt und sei schließlich zu Fuß weiter nach Traiskirchen gereist. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Vater getötet zu werden. Dieser hätte der gesamten Familie befohlen, sie zu töten, falls sie gesehen würde.
In weiterer Folge wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 04.03.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, schwanger zu sein und legte in diesem Zusammenhang ihren Mutter-Kind-Pass vor. Sie führte weiters an, dass sie im Alter von sechs Jahren von ihrem Geburtsort XXXX gemeinsam mit ihrer Mutter zu ihrem Vater nach Conakry gezogen wäre und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Im vierten Schuljahr habe man sie aus der Schule genommen und verheiratet. Damals sei sie jünger als dreizehn Jahre alt gewesen. Sie selbst wüsste ihr genaues Alter nicht, da es im Dorf keine Geburtsurkunde gegeben habe. Sie schätze, sie sei zwischen 18 und 19 Jahre alt. Bei der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2003 sei sie ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie zusammengefasst an, dass sie mit einem Cousin zwangsverheiratet worden wäre und sich nach der Hochzeit zunächst fünf Monate versteckt habe. Sie sei jedoch ausfindig gemacht worden und nach Hause zurückgeholt worden, wo sie sich - nachdem sie von ihrem Vater bedroht worden sei - schließlich gefügt hätte. Ihr Mann sei Mitglied der "Jeunes Volontaires", einer zivilen Gruppe, gewesen und habe sie oft während ihrer Schwangerschaft geschlagen. Ihre Nachbarin hätte dann verraten, dass der Mann einer Bande angehörte und Verbrechen beginge. Sie hätte der Mutter der Beschwerdeführerin empfohlen, ihren Mann nach der Entbindung des Kindes zu verlassen. Nach der Geburt ihres Kindes habe sie Unterschlupf bei ihrer Familie gesucht, jedoch hätte ihr Vater nicht erlaubt, dass sie ihren Mann verließe und hätte sie daher verstoßen. Daraufhin hätte sie Zuflucht bei unterschiedlichen Verwandten in Conakry gefunden, die den Vater schließlich überreden hätten können, dass er die Mutter der Beschwerdeführerin wieder aufnähme. Dies jedoch unter der Bedingung, dass sie nie wieder einen anderen Mann heiraten dürfte, da sie einen rechtmäßigen Ehemann hätte. Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte sich auf diese Vereinbarung eingelassen. Eines Tages habe sie einen weißen Mann namens XXXX kennengelernt, mit dem sie sich in der Folge regelmäßig getroffen hätte. Nach etwa einem Monat habe dieser der Mutter der Beschwerdeführerin eröffnet, dass er sie lieben würde und heiraten wolle. Er hätte auch vorgeschlagen, dass er sie mitnähme. Einmal sei es dann zu einem Vorfall in einem Tanzlokal namens "Yankis" gekommen. Dabei habe ihr Bruder, der vom Vater beauftragt worden wäre, sie zu beobachten, in dem Lokal zu schießen begonnen, woraufhin XXXX fluchtartig das Lokal verlassen hätte. Es habe ein ziemliches Durcheinander im Lokal gegeben und sei die Mutter der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder und anderen Männer gefesselt und nach Hause gebracht worden. Ihr Vater, der in dem Ort ein Imam sei, habe sie als große Schande für die Familie angesehen, da sie einerseits ihren Ehemann verlassen hätte und andererseits eine Verbindung mit einem weißen, christlichen Mann eingegangen wäre. Er habe deshalb dem Bruder befohlen, sie in eine Hütte zu bringen, wo sie noch eine Nacht verbringen hätte sollen, bevor sie erschossen werden sollte. Ihre Mutter hätte sie in der Nacht befreit, woraufhin die Mutter der Beschwerdeführerin sich bei ihrer Tante mütterlicherseits versteckt hätte und schließlich schlepperunterstützt ausgereist sei.
Am 01.04.2009 fand eine weitere niederschriftliche Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt, anlässlich derer sie anführte, dass sie den Vater ihres ungeborenen Kindes, XXXX - einen aus Guinea stammenden Asylwerber - in XXXX kennengelernt habe. In Guinea hätte sie sich nicht an die Polizei gewandt, da diese nichts veranlassen würde und sie außerdem noch in größerer Gefahr wäre, da ihr Mann einige Polizisten kennen würde. Im Rahmen dieser Einvernahme stimmte die Mutter der Beschwerdeführerin amtswegigen Ermittlungen vor Ort zu, wobei sie in diesem Zusammenhang betonte, dass ihr Vater als Imam sehr einflussreich sei und er nicht erfahren sollte, wo sie sich aufhielte.
Das Bundesasylamt gab in weiterer Folge am 03.04.2009 bei der Staatendokumentation eine Recherche in Auftrag, im Zuge derer die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in Guinea verifiziert werden sollten.
In der Anfragebeantwortung vom 10.07.2009 wurde festgehalten, dass es keinen Hinweis auf eine Zwangsverheiratung der Mutter der Beschwerdeführerin gäbe, wobei in diesem Kontext darauf hingewiesen wurde, dass dieses Phänomen vom Staat und den NGOs seit dem Jahre 1964 bekämpft würde. In abgelegenen Dörfern sei es nicht auszuschließen, dass es zu Zwangsverheiratungen käme, in Conakry jedoch gäbe es dies nicht mehr. Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte tatsächlich nach der Geburt ihrer Tochter ihren Mann verlassen, um zu ihren Eltern zu gehen. Dies sei jedoch im polygamen Milieu ein sehr häufiges Phänomen, um sich bei den Eltern zu erholen. Der Ehemann würde seine Frau in der Regel erst dann wieder zu sich holen, wenn sie wieder ein Kind empfangen könnte. Eine Firma namens "Yankis" gäbe es in der Tat, jedoch sei diese im August 2008 geschlossen und in eine Polizeistation umgewandelt worden. Informationen betreffend ein Risiko für Leib und Leben der Mutter der Beschwerdeführerin seien nicht gefunden worden. Der Imam sei für seine Heiligkeit und seinen Humanismus gut bekannt sowie sei seine Funktion als Imam nicht mit einer solchen Brutalität vereinbar. Festgehalten wurde weiters, dass die Muslime in Guinea der sehr toleranten sunnitischen Glaubensrichtung angehörten und Mischpaare (schwarz-weiß) sehr häufig vorkämen sowie toleriert würden. Zudem sei eine amtliche Eheschließung mit einem 13-jährigen Mädchen unmöglich sowie hätte niemand von dem namentlich genannten Bruder gehört.
Im Rahmen der am 28.07.2009 stattgefundenen neuerlichen Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wurde dieser der Inhalt zitierter Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht. Hiezu wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und betonte, dass es sehr wohl Zwangsheirat in Conakry gäbe. Sie wolle, dass ihr Vater heimlich befragt würde.
Daraufhin veranlasste das Bundesasylamt am 29.07.2009 eine weitere Recherche bei der Staatendokumentation, im Zuge derer das Alter der Mutter der Beschwerdeführerin, eine mögliche Heirat im Alter von 13 Jahren und weitere Informationen, insbesondere zu ihrer Beziehung zu besagtem weißen Mann sowie die Folgen ihrer Rückkehr mit einem Kind bzw. einer möglichen Existenzgrundlage, eingeholt werden sollten.
Nachdem die Beschwerdeführerin am XXXX geboren worden war, stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für diese am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eigenständige Fluchtgründe wurden für die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Mit Schriftsatz vom 04.03.2010 übermittelte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wege der Diakonie ihre Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde ihres Bruders, ihr Zeugnisbuch sowie diverse Fotos in Kopie. Die Geburtsurkunden seien im Besitz des Vaters gefunden worden, während die Schulzeugnisse von der Tante an der Schule besorgt worden wären. Weiters wurde der Name des Bruders korrigiert.
Mit Aktenvermerk vom 16.09.2010 hielt die zuständige Referentin des Bundesasylamtes fest, dass die ergänzende Anfragebeantwortung aufgrund des feststehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalts eingestellt würde.
Am 30.09.2010 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, von der zuständigen Organwalterin niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde die Mutter der Beschwerdeführerin damit konfrontiert, dass in ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name des Vaters stünde, als in jener des Bruders. Hierzu führte sie an, dass der Nachname des Vaters in ihrer Geburtsurkunde nicht angeführt worden sei. Weiters wurde ihr vorgehalten, dass sie bei der Geburt ihrer ersten Tochter am 17.01.2003 nicht 13 Jahre alt gewesen sein hätte können, wenn sie laut Geburtsurkunde am 01.02.1987 geboren sei. Hierzu bemerkte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass ihr Alter bisher nur geschätzt worden sei. Befragt zu ihrer privaten Situation in Österreich, gab sie an, dass sie mit dem Vater der Beschwerdeführerin und dieser selbst im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Beschwerdeführerin hätte im Übrigen die gleichen Fluchtgründe wie sie selbst. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie durch Unterstützungen der Caritas. Auch besuche sie einen Deutschkurs.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Mutter der Beschwerdeführerin die aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea ausgehändigt und ihr eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2010 nahm die Mutter der Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen Stellung. Darin betonte sie, dass es sich nur um sehr allgemeine Informationen handle, die nicht direkt mit ihrem vorgebrachten Sachverhalt in Zusammenhang stünden. Auf Zwangsverheiratung und Kinderehen würde nicht eingegangen, wobei sie in diesem Kontext zu diesem Thema einige Berichte zitierte. Den Berichten sei allerdings zu entnehmen, dass die Familie die unabdingbare Basis für das Überleben der guineischen Bevölkerung bilde. Aufgrund ihres Konfliktes mit ihrer Familie könne sie jedoch bei einer Rückkehr mit keinerlei Hilfestellung rechnen. Schließlich könnte sie auch keinen Schutz durch staatliche Stellen erwarten.
Der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Guinea nicht zuerkannt. Das Bundesasylamt verwies auf das Verfahren ihrer Mutter, woraus keine individuellen Verfolgungshinweise für die minderjährige Beschwerdeführerin ableitbar wären. Von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin sah das Bundesasylamt ab, da eine solche Entscheidung auch nicht bei der Mutter der Beschwerdeführerin getroffen worden wäre. Bezugnehmend auf die unterbliebene Ausweisungsentscheidung verwies das Bundesasylamt darauf, dass die minderjährige Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt lebe. Gegen ihren Vater sei aufgrund der damaligen Rechtslage keine Ausweisung ausgesprochen worden, sodass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in solchen Fällen auch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin zu unterbleiben habe, da die Fremdenbehörden hiefür zuständig wären.
Gegen den letztzitierten Bescheid erhob die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 03.12.2010 fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.07.2012, Zl. XXXX, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen sei, da der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Antrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden sei, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben habe.
In der Folge wurde die Mutter der Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt einvernommen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2013 wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 27.08.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die behauptete Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit aufgrund der Angaben der Mutter wegen der erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse Glauben geschenkt werde. Die Identität wurde aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunde festgestellt. Verwiesen wurde darauf, dass die Angaben ihrer Mutter im Rahmen ihres Asylverfahrens als unglaubwürdig bzw. als nicht asylrelevant angesehen würden, sodass hieraus keine individuelle Verfolgungsgefahr bezüglich ihrer Person abgeleitet werden könne. Bezüglich des Umstandes, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr eine Zwangsbeschneidung drohe, verwies die belangte Behörde darauf, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Unterstützung von NGOs in Anspruch nehmen könnte. Ein Verweis auf die allgemeine Situation im Herkunftsland sei zudem grundsätzlich nicht ausreichend, um sogleich auch von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Vielmehr müsse eine persönliche Betroffenheit (auch wenn sie lediglich in die Zukunft gerichtet sei) dargelegt werden, worauf allerdings unter Bezugnahme der Einvernahme der Mutter nicht geschlossen werden könne.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich der Ausführungen im Detail ist auf das Erkenntnis vom heutigen Tag hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin zu W121 1416841-2 zu verweisen.
Am 03.03.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Mutter der Beschwerdeführerin von der erkennenden Richterin eingehend befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der minderjährigen Beschwerdeführerin steht fest. Sie wurde am XXXX in Österreich geboren, ihre Mutter ist eine Staatsbürgerin von Guinea und Beschwerdeführerin zu W121 1416841-2), die selbst Opfer einer Zwangsbeschneidung in Guinea geworden ist. Ihr Vater ist XXXX, Staatsangehöriger von Guinea, der am XXXX geboren ist. Es leben noch zwei Schwestern der Beschwerdeführerin in Österreich. Es besteht ein aufrechtes Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, das Familienleben wurde nie unterbrochen.
Die Beschwerdeführerin wurde, im Gegensatz zu ihrer Mutter und ihrer älteren Schwester, bisher keiner Genitalverstümmelung unterzogen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch Privatpersonen, vor denen sie von staatlicher Seite nicht geschützt werden könnte, zu befürchten hätte. Es ist glaubhaft, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Guinea aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Genitalverstümmelung bedrohten Mädchen unter den hier vorhandenen individuellen Gegebenheiten verfolgt wäre. Die in Österreich geborene unbeschnittene minderjährige Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr darauf angewiesen, sich in eine Gemeinschaft zu begeben, welche schon durch ihre Mutter als von sexueller Gewalt geprägt erlebt worden ist und in welcher ihr eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Genitalbeschneidung (FGM) drohen würde. Eine Verfolgung aufgrund weiblicher Genitalverstümmelung stellt eine Verfolgung wegen der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" dar (vgl. diesbezüglich auch VwGH vom 23.09.2009, 2007/01/0284 bzw. VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199).
Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell zudem in dem Alter, in dem eine Genitalverstümmelung häufig durchgeführt wird. Verschiedene Quellen belegen, dass in Guinea noch immer die große Mehrzahl der Frauen beschnitten ist, es wird sogar geschätzt, dass die Zahl der beschnittenen Mädchen bzw. Frauen rund 95 Prozent beträgt. Zwar handelt es sich um keine vom Staat Guinea ausgehende Verfolgungsmaßnahme und bestehen staatliche Initiativen bzw. ein seit 2000 verschärftes Gesetz gegen die weit verbreitete Genitalverstümmelung, doch kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender staatlicher Schutz besteht, da etwa 95% der Mädchen und Frauen in Guinea eine Genitalverstümmelung erlitten haben. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch ihre Mutter, welche selbst Opfer von Zwangsbeschneidung wurde, davor beschützt werden könnte, da die Situation für ihre Mutter als Mutter von drei minderjährigen Kindern, welche ihren ersten Mann verlassen hat und nunmehr zwei minderjährige Kinder in Österreich mit einem anderen Mann hat, ohne familiären Rückhalt in Guinea äußerst schwer ist und nicht ausgeschlossen werden könnte, dass die Beschwerdeführerin ebenso wie ihr Mutter und ihre Geschwister in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, in welcher es der Mutter - trotz Ablehnung der Praktik der Genitalverstümmelung - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre, ihre Tochter vor dieser Praktik zu schützen. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall auch darauf zu verweisen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin zu W121 1416841-2) im Falle einer Rückkehr überdies der Gefahr einer Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann bzw. durch ihrer Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Die weibliche Genitalverstümmelung ist in Guinea zwar gesetzlich verboten, d.h. der Staat ist durchaus willens, gegen diese Praktik zu schützen, doch vermag er dies noch nicht umfassend, was sich an den nach wie vor überaus hohen Zahlen zeigt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Guinea der Gefahr unterliegt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden.
(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).
Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).
Quellen:
KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).
Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).
Quellen:
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).
Quellen:
85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).
FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).
Quellen:
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).
Quellen:
24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen
Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):
• Appui aux femmes du secteur informel
• Association des femmes de Lanseboundji
• Association des femmes entrepreneurs de Guinée
• Association des femmes pour la recherche et le developpement
• Association guinéenne des femmes chercheurs
• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès
• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée
• Coopérative de construction des femmes de lansébundji
• Femme et développement
• Groupement des femmes d'affaires de guinée
• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée
• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix
Quellen:
Frauen und Kinderrechte
Trotz fehlender Daten ist sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen weiterhin Anlass zu großer Besorgnis in Guinea. Im Jahr 2013 dokumentiert die UNO 72 Fälle von Vergewaltigung und sexueller Nötigung, darunter 55 Mädchen. Zwangs- und Kinderheirat ist weit verbreitet, und nach Statistiken der Regierung sind rund 95 Prozent der Mädchen und Frauen Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung trotz eines grundsätzlichen Bemühens der Regierung die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung einzudämmen.
Quelle:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2015 - Guinea, 29. Januar 2015, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff am 30. März 2015,
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Hinsichtlich der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin wurde insbesondere die Vorlage der unbedenklichen Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde) berücksichtigt, welche die Zugehörigkeit zur Kernfamilie ihrer Mutter (Beschwerdeführerin zu W121 1416841-2) belegt. Die diesbezüglichen Identitätsangaben und Feststellungen zur Nationalität sind unbedenklich und wurden auch von Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde eine Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsbeschneidung ausgesetzt zu sein, verneint. Der Verweis auf die allgemeine Situation im Herkunftsland sei laut Ausführungen der belangten Behörde grundsätzlich nicht ausreichend, um sogleich auch von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, vielmehr müsse eine persönliche Betroffenheit (auch wenn sie lediglich in die Zukunft gerichtet sei) dargelegt werden, worauf allerdings unter Bezugnahme der Einvernahme der Mutter nicht geschlossen werden könne laut Bundesasylamt.
Die Mutter war jedoch laut Einschätzung der erkennenden Richterin in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2015, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin bei nochmaliger Befragung zu ihren Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass sie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hätte, glaubhaft darzulegen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bisher keiner Genitalverstümmelung unterzogen wurde und die Mutter der Beschwerdeführerin ebenso wie die ältere Schwester der Beschwerdeführerin bereits Opfer von Zwangsbeschneidung in Guinea wurden, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 glaubwürdig und in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat erklärt, dass sie bei einer Rückkehr befürchte, dass ihre Tochter beschnitten werden würde. Sie selbst sei Opfer dieser Gepflogenheit geworden.
Es ist glaubwürdig, dass die Mutter der Beschwerdeführerin einer Genitalverstümmelung unterzogen wurde. Ihre diesbezüglichen Aussagen decken sich mit den Länderfeststellungen. Es ist ebenso glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr der Gefahr ausgeliefert wäre, zwangsbeschnitten zu werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Herkunftsstaat in näherer Zukunft in der Lage sein wird, die Täter konsequent zu verfolgen und zu bestrafen; der Staat kann die Beschwerdeführerin daher vor dieser Form der geschlechterspezifischen Verfolgung nicht schützen.
Auch die Mutter der Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr nach Guinea nicht in der Lage, ihre Tochter vor dieser traditionellen Praktik zu schützen. Wie sie im gesamten Asyl- und auch im Beschwerdeverfahren glaubhaft versicherte, ist auch die Mutter der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in Guinea mit maßgebliche Wahrscheinlichkeit Gewalt durch ihren Ex-Ehemann und ihre eigene Familie ausgesetzt.
Im gegenständlichen Fall ist die Mutter der Beschwerdeführerin zwar bereits Opfer einer Zwangsbeschneidung und einer Zwangsheirat geworden, jedoch ist im Falle der Mutter im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass diese weiterhin aufgrund ihrer Zwangsheirat, welcher sie sich entzogen hat, Bedrohungen durch ihre Eltern und ihrem (Noch)Ehemann ausgesetzt ist, da man sie allenfalls auch gewaltsam zur Einhaltung ihrer Ehe zwingen würde. In dieser Notlage wäre es nicht anzunehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, ihre Tochter vor diesen gesellschaftlich anerkannten Praktiken zu schützen.
Gegenständlich ist von einem identen Sachverhalt auszugehen und kann daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine Genitalverstümmelung drohen würde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Das Geschlecht ist zwar in der Flüchtlingsdefinition nicht ausdrücklich als Verfolgungsgrund erwähnt, doch hat sich allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, dass das Geschlecht die Art der Verfolgung oder des zugefügten Leids und die Gründe für diese Eingriffe beeinflussen oder bestimmen kann. Bei richtiger Auslegung schließt die Flüchtlingsdefinition somit durchaus mit geschlechtsspezifischer Verfolgung begründete Anträge ein. Vergewaltigung und andere Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt, etwa Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgiftproblematik, weibliche Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt und Menschenhandel, sind Handlungen, die große Schmerzen und sowohl psychisches als auch körperliches Leid verursachen und von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren gleichermaßen als Methode der Verfolgung angewendet werden (UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage, Dezember 2011; Richtlinien zum internationalen Schutz:
Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A
(2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Im vorliegenden Fall liegt eine asylrelevante Verfolgung vor und ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wohlbegründet ist. Bei der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgung auf Grund von weiblicher Genitalverstümmelung in Guinea liegt nach allen obigen Definitionen eine Verfolgung wegen der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", nämlich aufgrund Zugehörigkeit zur Gruppe der "zu beschneidenden Frauen in Guinea", vor (vgl. dazu Erkenntnis des Asylgerichtshof zur sozialen Gruppe der "zu beschneidenden Frauen" vom 22.11.2011, A3 263844-1/2009 sowie Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2009, 2007/01/0284).
Wie den Feststellungen und den zitierten Berichten zu entnehmen ist, droht der Beschwerdeführerin bei Rückkehr nach Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Genitalverstümmelung. Die Genitalverstümmelung würde im gegenständlichen Fall zwangsweise erfolgen, womit ein ungerechtfertigter Eingriff vorliegt, welcher eine erhebliche Intensität aufweist, da Genitalverstümmelung u.a. durch die schwer wiegenden gesundheitlichen Konsequenzen, die bis zum Tode führen können, eine der extremsten Formen von Gewalt gegen Frauen weltweit darstellt.
Zwar handelt es sich um keine vom Staat Guinea ausgehende Verfolgungsmaßnahmen. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf an, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 14.10.1998, 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin möglich ist, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist.
Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Guinea kann im gegenständlichen Fall - trotz eines grundsätzlichen Bemühens der Regierung die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung einzudämmen - nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die Behörden Guineas für die körperliche Unversehrtheit der von der Genitalverstümmelung bedrohten Beschwerdeführerin Sorge tragen. Es ist diesbezüglich auf die Feststellungen zu verweisen, wonach in Guinea Genitalverstümmelung weiterhin weit verbreitet ist. Eine Zwangsbeschneidung ist in Guinea weit verbreitet, es wird sogar geschätzt dass etwa 95% der Frauen in Guinea Opfer einer Genitalverstümmelung sind. Vor diesem Hintergrund ist es als wahrscheinlich anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer Bedrohung ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der zu beschneidenden Frauen verfolgt wäre.
Diesbezüglich wird auch in der "UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit
Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" festgestellt: "Auch wenn ein gegebener Staat eine Praktik, die Verfolgung bedeutet, untersagt hat (z.B. die Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane), kann er dennoch diese Praxis weiter billigend in Kauf nehmen oder dulden bzw. außerstande sein, sie wirksam abzustellen. In solchen Fällen bedeutet diese Praxis nach wie vor Verfolgung. Die Tatsache, dass ein Gesetz erlassen wurde, dass gewisse Praktiken, die der Verfolgung gleichkommen, untersagt oder unter Strafe stellt, genügt daher für sich allein nicht für die Feststellung, dass der Antrag der Person auf Flüchtlingsstatus unbegründet ist."
Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2011 (2008/01/0618) zu verweisen, in welcher dieser (hinsichtlich einer Beschwerdeführerin aus Ghana) zur Praxis der Genitalverstümmelung klarstellte, dass alleine daraus dass "seit 1994 zwölf Strafverfahren durchgeführt und dabei fünf Beschuldigte zu je mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien" nicht auf das Bestehen effektiven staatlichen Schutzes geschlossen werden dürfe. Aufgrund des Umstandes, dass Zwangsbeschneidungen von Mädchen in Guinea weit verbreitet sind bzw. schätzungsweise sogar rund 95 Prozent der Frauen in Guinea weiterhin Opfer einer Genitalverstümmelung bzw. Zwangsbeschneidung werden, obwohl es in Guinea seit 2000 ein verschärftes Gesetz gibt, welches diese Misshandlung verbietet, kann im gegenständlichen Fall kein effektiver staatlicher Schutz festgestellt werden.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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