Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W151 2005176-2•BVwG W151 2005176-2
W151 2005176-2Bundesverwaltungsgericht07.04.2015
Unzulässigkeit der Beschwerde, Zurückweisung
W151 2005176-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über das als Beschwerde bezeichnete Schreiben vom 29.04.2014 des Herrn XXXX wegen Übermittlung einer Mahnung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 23.03.2014 gemäß § 37 GSVG beschlossen:
A)
Das vom Beschwerdeführer als Beschwerde bezeichnete Schreiben vom 29.04.2014 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Herrn XXXX (im Folgenden: BF) vom 29.03.2014 an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) brachte der BF aufgrund einer Mahnung der Sozialversicherungsanstalt eine aus - seiner Sicht vorliegende - Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ein.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit Schreiben der SVA vom 23.03.2014, dem BF übermittelt am 26.03.2014, eine Zahlungserinnerung hinsichtlich seines Beitragsrückstandes von Euro 4.634,26 auf seinem Beitragskonto erhielt und ihm zur Zahlung des offenen Saldos eine 14-tägige Frist gewährt wurde. Im Falle, dass diese Beiträge nicht fristgerecht bei der SVA eingingen, würde ein Exekutionsverfahren zur Einbringung des Rückstandes einzuleiten sein.
Der BF führte dazu in der "Beschwerde" aus, er sei der Rechtsansicht, dass "sowohl die Maßnahme der Mahnung gem. § 40 Abs. 2 2. Satz GSVG als auch die bei Nichtzahlung ohne Möglichkeit der Rechtswegbeschreitung folgende Zwangseintreibung durch Exekution für offensichtlich verjährte Forderungen eine rechtswidrige Handlung der belangten Behörde darstelle" und er daher eine fristgerechte Beschwerde innerhalb "von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des rechtswidrigen Verhaltens der Behörde" einbringe und die Beschwerde "somit mit 29.03.2014 datiert" rechtzeitig sei. Darüber hinaus brachte der BF vor, dass die Forderung der SVA verjährt sei.
2. Mit Schreiben vom 12.05.2014 der SVA, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.05.2014, brachte die SVA eine Stellungnahme ein, in der sie davon ausging, dass der BF sein Schreiben als Maßnahmenbeschwerde behandelt sehen wolle. Es wurde dazu ausgeführt, dass die Mahnung aus Sicht der SVA keine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle und das Verjährungsvorbringen des BF verfehlt sei.
Die SVA brachte vor, dass am 07.04.2014 per Mail die "Beschwerde" bei der belangten Behörde eingelangt sei und diese gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 20 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, da § 20 VwGVG vorsehe, dass Maßnahmenbeschwerden unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind. Es wurde moniert, dass es sich bei der gegenständlichen "Beschwerde" um keine Maßnahmenbeschwerde handeln könne, weil die Mahnung mangels Formfreiheit kein verfahrensfreier Akt sei, sondern vielmehr das Verfahren zur Eintreibung von Beiträgen im § 37 GSVG detailliert geregelt sei. Die Mahnung sei daher keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt seien nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zulässig, die Bestimmungen zum Beitragseinhebungsverfahren enthielten jedoch keine gesetzliche Ermächtigung für die Organe der SVA, sondern handle es sich bei der Mahnung um eine Maßnahme, die im Vorfeld einer gesetzlich vorgesehenen Einbringungsmaßnahme gesetzt werde. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt läge darüber hinaus nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen werde. Es müsse ein Verhalten vorliegen, dass als Zwangsgewalt gedeutet werden könne und sei dazu unverzichtbares Merkmal eines solchen Verwaltungsaktes, dass dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung, unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht werde. Läge aber ein Befolgungsanspruch mit einer daraus folgenden physischen Sanktion nicht vor, so komme es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Gesamtblick des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen müsste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbar zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen sei. Diesbezüglich wurde auf Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2009, GZ 2008/18/0687 verwiesen. Da jedoch weder mit einer Mahnung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht werde, noch für den Betroffenen der Eindruck entstehen könne, dass bei der Nichtbefolgung der Mahnung unmittelbar mit einer zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen sei, handle es sich eben nicht um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Dies auch deshalb, da weitere Verfahrensschritte vorgesehen seien, bevor zwangsweise Durchsetzungsmaßnahmen gesetzt würden.
Zum Verjährungseinwand des BF wurde ausgeführt, dass es in den Jahren 2006 und 2008 rechtskräftig entschiedene Verwaltungsverfahren gegeben habe und laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0036 die Frist für die Einforderungsverjährung erst nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens, dessen Gegenstand die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die genannten Jahre war, zu laufen beginne. Deshalb ginge auch der Einwand der Einforderungsverjährung ins Leere.
3. Mit Schreiben des BF vom 21.03.2015 beantragte der BF beim Bundesverwaltungsgericht Verfahrenshilfe zur Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Schreiben der SVA vom 23.03.2014, dem BF übermittelt am 26.03.2014, erhielt dieser eine als Mahnung bezeichnete Zahlungserinnerung hinsichtlich eines auf seinem Beitragskonto aushaftenden Beitragsrückstandes in Höhe von Euro 4.634,26. Zur Zahlung des offenen Saldos wurde dem BF eine 14-tägige Frist gewährt und mitgeteilt, dass im Falle des erfolglosen Verstreichens der Frist, diese Beiträge im Exekutionswege hereingebracht werden.
Mit Email vom 07.04.2014 übermittelte der BF direkt der SVA ein Schreiben (datiert mit 29.03.2014), welches der BF als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG qualifizierte (Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze).
Das Schreiben des BF ist keine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1
B-VG.
Die SVA leitete dieses Schreiben in Qualifizierung als -nicht vorliegende -Maßnahmenbeschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 20 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung zu.
§ 20 VwGVG sieht vor, dass Maßnahmenbeschwerden unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind.
Das Schreiben langte beim Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2014 ein, die Weiterleitung des Schreibens erfolgte auf Gefahr des BF. Die sechswöchige Frist zur Einbringung einer - wenn vorliegend - Maßnahmenbeschwerde begann am 26.06.2014 zu laufen und endete am 07.05.2014. Die Einbringung des Schreibens, wenn als Maßnahmenbeschwerde qualifiziert, war daher verspätet.
Die Übermittlung einer Mahnung der SVA an den BF gemäß § 37 GSVG zur Einbringung offener Beitragsrückstände stellt keinen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar.
Beim Schreiben des BF vom 29.03.2014 handelt es sich um keine Maßnahmenbeschwerde.
Das Schreiben des BF vom 29.03.2014 kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Behandlung genommen werden, der Rechtweges zum Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem sich daraus erschließenden Vorbringen des BF in seinem Schreiben vom 29.03.2014.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Aus der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 194 Z 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 folgt die Nichtanwendung des § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 37 GSVG bestimmt das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge wie folgt:
(1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
Im vorliegenden Fall vermeint der BF, in seinen Rechten durch ein rechtswidriges Verhalten der SVA gemäß § 37 GSVG i.V.m. Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG verletzt worden zu sein, indem ihm die SVA gemäß § 37 GSVG eine Mahnung vom 23.03.2014 zur Eintreibung aushaftender Beiträge übermittelte und im Falle der nicht fristgerechten Entrichtung die Einbringung im Exekutionswege angedrohte. Dieses Schreiben qualifizierte der BF als rechtswidriges Verhalten der SVA in Vollziehung der Gesetze. Es sei somit von ihm beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG anhängig gemacht worden.
Nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG kann der einfache Gesetzgeber durch Bundes- oder Landesgesetz weitere, über Art. 130 Abs. 1 B-VG hinausgehende Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte, daher auch des Bundesverwaltungsgerichts, begründen. Es handelt sich hierbei jedoch um eine fakultative Zuständigkeit, die nicht aufgrund der Verfassung besteht, sondern im vorliegenden Fall im GSVG normiert sein müsste. Eine solche Zuständigkeit sieht das GSVG aber nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerden gemäß GSVG nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG behandeln kann, da diese nicht im Materiengesetz vorgesehen sind. Der Rechtsweg ist somit unzulässig.
Was nun das Vorbringen der SVA, wonach es sich beim Schreiben des BF auch um keine Maßnahmenbeschwerde handle, betrifft, so wird diesem vom Bundesverwaltungsgericht zur Gänze gefolgt:
Laut dem Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2009, GZ 2008/18/0687 kann von einer Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann gesprochen werden, wenn einseitig in subjektive Rechte eines Betroffenen eingegriffen wird. Dazu muss ein Verhalten vorliegen, dass als Zwangsgewalt gedeutet werden kann. Es ist daher ein unverzichtbares Merkmal eines solchen Verwaltungsaktes, dass dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt eine solche Androhung mit einer daraus folgenden physischen Sanktion aber nicht vor, so ist zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Gesamtblick des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen müsste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbar zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall aber nicht vor.
Mit der dem BF übermittelten Mahnung wurde seitens der SVA weder eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht, noch konnte beim BF der Eindruck entstehen, dass im Falle der Nichtbefolgung der Mahnung, somit wenn er keine Zahlung leistet, unmittelbar - somit ohne weitere Schritte - mit einer zwangsweisen Durchsetzung gegen ihn vorgegangen wird. Vielmehr sieht § 37 GSVG ein detailliertes Verfahren zur Eintreibung von Beitragsrückständen vor und bestimmt, dass der Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen hat, der den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag aber zuerst einzumahnen.
Die SVA hat mit Übermittlung der Mahnung gerade jene, gesetzlich vorgeschriebene Vorgangsweise eingehalten, die notwendig ist, um einen Beitragsschuldner die Möglichkeit zu geben, vor Übermittlung eines Rückstandsausweises die offenen Beträge zu entrichten.
Erst wenn die vom Gesetz vorgesehene vierzehntägige Frist zur Saldierung der Beitragsschuld ungenützt verstrichen ist, besteht für die SVA die Möglichkeit einen Rückstandsausweis auszufertigen, wogegen sich der BF im Rechtsweg wiederum wehren kann.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Mahnung der SVA gerade nicht um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, da weitere Verfahrensschritte gesetzlich vorgesehen sind, gegen die sich der BF im Rechtswege zur Wehr setzen kann, um die dann erst drohenden zwangsweisen Durchsetzungsmaßnahmen abzuwehren.
Darüber hinaus wäre, selbst wenn es sich bei der in Beschwerde gezogenen Mahnung der SVA um eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hätte, was jedoch vom erkennenden Gericht, wie oben ausgeführt, verneint wird, die Beschwerde jedenfalls wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen: Die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird eine Beschwerde bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so hat diese die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters dem Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, hat der BF selbst angegeben, am 26.03.2014 die in Beschwerde gezogene Mahnung von der SVA erhalten zu haben. Ab diesem Tag hatte er somit Kenntnis von der in Beschwerde gezogenen Maßnahme und begann die sechswöchige Frist zu laufen, welche beim Bundesverwaltungsgericht daher am 07.05.2014 auslief. Die Beschwerde, die in Verletzung des § 20 VwGVG bei der unzuständigen Behörde eingebracht wurde und von dieser rechtskonform gemäß § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht auf Gefahr des BF übermittelt wurde, langte hierorts am 15.05.2014 ein, weshalb schon aus diesem Grunde die Beschwerde - so ferne es sich um eine solche Beschwerde gehandelt hätte - wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen wäre.
Da das Schreiben des BF vom 29.03.2014 vom Bundesverwaltungsgericht weder als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG in Behandlung genommen werden kann, noch es sich um eine Maßnahmenbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 handelt und somit der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist, war das vom BF als Beschwerde bezeichnete Schreiben zurückzuweisen.
Folglich war auch auf den im gegenständlichen Schreiben des BF dargelegten Verjährungseinwand inhaltlich nicht mehr näher einzugehen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.