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W160 1400410-1•BVwG W160 1400410-1
W160 1400410-1Bundesverwaltungsgericht07.04.2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W160 1400410-1/17E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nepal, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, Zl. 07 09.502-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX beschlossen:
A) Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des
angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste am 11.10.2007 über den Flughafen XXXX illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 13.10.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Hiebei gab er an, der Volksgruppe der Nepalesi anzugehören und in XXXX, District XXXX, Nepal, geboren worden zu sein. In seinem Heimatland lebten noch seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Er wäre am 16.10.2007 von seinem Heimatdorf aus per Bus nach XXXX gefahren und von dort aus mit einer unbekannten Zwischenlandung zum hs. Flughafen geflogen. Als Fluchtgrund brachte er vor, die Maoisten unterstützt zu haben und deshalb von der Polizei gesucht zu werden. Die Maoisten hätten ihm vorgeworfen, gegen Parteiprinzipien gearbeitet und Gelder der Partei unterschlagen zu haben. Von Seiten der Maoisten sei ihm angedroht worden, dass sie ihn töten würden. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von den Maoisten oder von der Polizei getötet zu werden.
2. Am 22.10.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Er brachte zusammengefasst vor, in Nepal einen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie Schulzeugnisse zu haben. Er werde sich diese Unterlagen schicken lassen. Es sei mit seinem eigenen Pass gereist, dieser wäre ihm in XXXX im Jahre 2002 ausgestellt worden. Dieser Pass wäre ihm vom Schlepper im Flugzeug abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden. Von XXXX aus wäre er über XXXX nach Österreich geflogen. Er hätte in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Die Polizei Suche nach ihm, es gebe auch einen Haftbefehl. Er werde seit dem Jahre 2003 gesucht, seit er bei den Maoisten sei.
3. Am 10.03.2008 wurde durch das Bundesasylamt ein Recherchebericht im Heimatland des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben um zu überprüfen, ob dieser an der genannten Adresse wohnhaft war bzw. ob seine Familie dort wohne.
Dem am 02.04.2008 übermittelten Recherchebericht (Aktenseite 97 ff.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Wohnadresse ständig wohnhaft gewesen sei. Er habe die Highschool besucht, laut Schulunterlagen sei sein Geburtstag der XXXX. Nach Auskunft der Nachbarn habe es keine politischen Probleme gegeben. Die Brüder des Beschwerdeführers lebten in XXXX und hätten dort ein Textilgeschäft. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten in seinem Heimatdorf. Im Jahre 2006 sei der Beschwerdeführer nach XXXX ausgereist. Nach Auskunft der Eltern sei der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise nicht mehr in Nepal gewesen.
4. Am 18.06.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob er in XXXX gewesen sei, brachte er vor, zwei Jahre dort aufhältig gewesen zu sein. Er habe sich dort mit einem Studentenvisum für ein Jahr legal und dann für ein Jahr illegal aufgehalten. In XXXX hätte er auf einer Tomatenplantage gearbeitet. Nach einem Jahr sei das Projekt zu Ende gewesen und hätte er sich ein Jahr lang illegal in XXXX aufgehalten, da er nicht nach Nepal zurückkehren hätte können, weil dort sein Leben in Gefahr gewesen sei. Der Schlepper habe ihm gesagt, was er angeben solle. Nunmehr hätte er aber alles richtig gestellt.
In XXXX hätte er vor seiner Ausreise studiert und Probleme mit der YCL (young communist league) gehabt, da er mit den Kommunisten zusammengearbeitet habe. In der Nähe ihres Hauses sei eine Polizeistation in die Luft gesprengt worden und es wäre zu einem Kampf zwischen der Armee, der Polizei und den Maoisten gekommen. Bei den Auseinandersetzungen wären viele Leute umgekommen. Die Leute, die überlebt hätten, wären von den Maoisten verdächtigt worden, mit der Polizei und der Armee zu kollaborieren. In der Folge sei er von den Maoisten in XXXX gesucht worden. Sie hätten bei ihm zuhause nach ihm gefragt. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, dass man ihm gefunden hätte. In XXXX habe es in der Folge ständig Bombenanschläge und Exekutionen gegeben. Schon damals hätte er von zuhause weg gehen wollen, es sei aber nicht möglich gewesen. Die Massaker hätten sich Ende 2003 oder Anfang 2004 ereignet. Er sei im Jahre 2004 nach XXXX gezogen. Auf die Frage, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gegeben hätte brachte er vor, dass die Polizei einen solchen nicht brauche. Die Polizei würde einem das Leben zur Hölle machen und alle Häuser durchsuchen. Nach dem Massaker, als viele Maoisten umgebracht worden seien, wäre gesagt worden, dass man die Verräter umbringen müsse. Davon wäre auch er betroffen gewesen, obwohl er kein Verräter sei. Damals, als die Maoisten aus den Bergen gekommen wären, hätte er ihnen die Gegend gezeigt, weil sie sich dort nicht ausgekannt hätten. Er sei bei den Maoisten gewesen, und habe ihnen die Gegend gezeigt. Da die Polizei nach ihm gesucht hätte, habe angenommen, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge das Ermittlungsergebnis in seinem Heimatland vorgehalten. Er gab dazu an, dass nicht alle Nachbarn nett und gut wären. Die Nachbarn wären oft neidisch und würden irgendetwas erzählen. Es werde so viel von der Nachbarschaft erfragt. Einmal wären es die Maoisten, dann wieder die Polizei oder sonst wer. Keiner wage es etwas zu sagen. Bei einer Rückkehr nach Nepal hätte er Angst um sein Leben. Er könnte von den Maoisten umgebracht werden, man könnte in den Zeitungen nachlesen wie viele Leute seit der Wahl wieder gestorben wären.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, Aktenzahl: 07 09.502 - BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.) Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Gemäß § Z. 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das österreichische Bundesgebiet eingereist und nepalesischer Staatsangehöriger sei. Mangels geeigneter Dokumente hätte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Der Reiseweg des Beschwerdeführers von seinem Heimatland bis in das österreichische Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Ebenfalls könnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Nepal eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es hätte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück - oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die aktuelle politische und menschenrechtliche Lage in seinem Heimatland vorgehaltenund ihm mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren mit Frankreich negativ verlaufen sei.
Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der vorzunehmen Beweiswürdigung zu dem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Schluss, dass der maßgebende, vom Antragsteller behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. Das Bundesasylamt versagte dem Antragsteller die Glaubwürdigkeit. Es wären Rahmen der Befragung auch keinerlei Gründe hervorgekommen die eine Ausweisung aus Österreich entgegenstünden. Der Antragsteller lebe innerhalb der nepalesischen Gemeinde in XXXX, habe lediglich Kontakte zu Nepalis und lebe auch bei Nepalesen, denen er den Haushalt führe.
6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.06.2008 fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde) und schloss dieser umfangreiche Berichte über die Partei der Maoisten und der YCL an. Er beantragte die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm Asyl zu gewähren.
7. Mit verfahrensleitende Anordnungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.01.2015 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.01.2015) wurde der Fristsetzungantrag der antragstellenden Partei dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der selben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgericht zu vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
8. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an der der Beschwerdeführer und ein geeigneter Dolmetscher teilnahmen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der Beschwerdeführer legte im Verlauf der mündlichen Verhandlung seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und die Geburtsurkunde vor, die Kopien wurden der Niederschrift angeschlossen. Weiters wurde vom Beschwerdeführer ein Auszug aus dem Gewerberegister vom 23.01.2013, Reg.Zl.: XXXX, vorgelegt (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 Kilo nicht übersteigt). Der Beschwerdeführer legte weiters Bestätigung über von ihm besuchte Sprachkurse (bis Niveaustufe A2). Diese wurden ebenfalls der Niederschrift in Kopie angeschlossen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein zweiter Bruder in Österreich mit einer Nepalesin verheiratet sei. Der jüngste Bruder sei auch im Bundesgebiet und mit einer Österreicherin verheiratet. Beide Brüder wären Asylwerber gewesen. Er habe ein Gewerbe (XXXX) angemeldet und verteile Medikamente einer Firma im XXXX überall da, wo sie in Apotheken benötigt würden. Diesem Gewerbe gehe er schon zwei Jahre nach und hätte er seit zwei Jahren eine eigene Firma. Er möchte nicht nach Nepal zurückkehren, habe sich in Österreich integriert sei hier glücklich. In Österreich habe er seit zwei Jahren eine Freundin. Sein Bruder sei seit fünf Jahren in Österreich.
Im Verlauf der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte I. und II. es angefochtenen Bescheides zurück. Er wurde rechts- belehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist nepalesischer Staatsangehöriger.
Er hält sich seit seiner Antragstellung am 11.10.2007, also seit rund siebeneinhalb Jahren, als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Infolge der Zurückziehung der Beschwerde zu den Beschwerdepunkten I. und II. im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom XXXX, ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008 betreffend die Asylfrage und die Refoulemententscheidung in Rechtskraft erwachsen.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich nahezu gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Beschwerdepunkten I. und II. ergibt sich aus aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX (Seite 6).
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX hat sich ferner unzweifelhaft ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung am 11.10.2007 bis zur teilweisen Zurückziehung der Beschwerde als Asylwerber im Bundesgebiet aufhielt, über Deutschkenntnisse und ein eigenes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verfügt. Dies ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid vom 17.03.2009 hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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