BVwG W175 2000088-1

W175 2000088-1Bundesverwaltungsgericht07.04.2015

Regest

alleinstehende Frau, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, religiöse Bekenntnisgemeinschaft,<br/>Rückkehrsituation, Selbsterhaltungsfähigkeit, Zwangsehe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 2000088-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.2000088.1.00

Spruch

W175 2000088-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, indische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2013, Zahl: 13 11.702-BAL, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 12.08.2013 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 14.08.2013 gab die BF in der Sprache Nepali befragt an, dass sie XXXX heiße, am XXXX in XXXX, Nepal, geboren und Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft sei. Ihre letzte Wohnadresse sei im Distrikt DARJEELING, West Bengal, Indien, gewesen.

Am 12.08.2013 hätte sie Indien verlassen und sei von Delhi direkt nach Wien Schwechat geflogen.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF an, dass ihre Eltern verstorben wären und sie bei ihrem Onkel gelebt hätte. Dieser hätte sie mit einem anderen Mann verheiraten und sie an diesen verkaufen wollen. Er hätte bereits einen Teil des Geldes dafür erhalten, und am 05. Mai wären Leute gekommen, die die BF ansehen und Heiratsgespräche führen hätten wollen. Die BF hätte jedoch nicht heiraten wollen, weshalb sie der Onkel und die Tante misshandelt und geschlagen hätten. Da der Sohn des Onkels ihr geraten hätte, zu flüchten, hätte sie Indien verlassen. Im Falle einer Rückkehr zu ihrem Onkel fürchte sie, eine Zwangsehe eingehen zu müssen.

I.3. In der Einvernahme vor dem BAA, Außenstelle Linz, am 16.10.2013 bestätigte die BF in der Sprache Hindi befragt im Wesentlichen ihre bei der Erstbefragung gemachten Angaben.

Sie habe keinerlei Dokumente, ihre Tante habe diese vor ihrer Ausreise verbrannt, da die BF angekündigt hätte, die Familie zu verlassen. Geboren worden wäre sie in Nepal, wo jedoch einen Monat nach ihrer Geburt ihre Mutter verstorben wäre. Der Vater hätte sie dann zu ihrem Großvater mütterlicherseits nach DARJEELING, Indien, gebracht, wo sie fünf Jahre gelebt hätte. Als die Großmutter verstorben wäre, hätte sie der Vater, ein Polizeibeamter, wieder zurück nach Nepal geholt. Im Jahre 2004 wäre dann auch der Vater gestorben, und die BF wäre nach Indien zurückgekehrt und hätte bei ihrem Onkel und ihrer Tante in DARJEELING gelebt. Der Großvater sei noch am Leben und würde mit seiner zweiten Ehefrau in XXXX leben.

Die BF sei indische Staatbürgerin, da ihre Mutter und ihr Großvater die indische Staatbürgerschaft besessen hätten. Sie hätte nie nepalesische Dokumente gehabt. Sie habe verschiedene Schulen in Indien und Nepal besucht, im Jahre 2004 habe sie dann mit dem Besuch der Schule aufgehört. Die achte Klasse habe sie nicht abgeschlossen, auch habe sie nie einen Beruf erlernt oder ausgeübt.

Der Onkel und die Tante seien Landwirte und hätten für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Außer ihrem Onkel, ihrer Tante und ihrem Cousin würden sich keine weiteren Angehörigen mehr in Indien befinden. Bei der Ausreise hätte ihr der Cousin geholfen und ihr Geld dafür gegeben. Am 03.06.2013 hätte sie das Haus verlassen, sich zu ihrer Freundin XXXX, die in der gleichen Ortschaft wohne, begeben und sich dort zwei Monate lang versteckt. Die Mutter der Freundin hätte einen Schlepper aufgetrieben, und am 12.08.2013 wäre die BF von Delhi nach Wien geflogen.

Weiters gab die BF an (Auszug aus dem Bescheid):

"F [Frage]: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. [...]

A [Antwort]: Ich hatte Probleme mit meiner Tante. Die Tante ist keine richtige Frau, sie war falsch. Sie hat mir oft gesagt, dass ich heiraten solle. Sie würde für mich Männer suchen. Ich sagte, ich möchte niemanden heiraten. Ein paar Mal hat sie Leute zu ihr eingeladen. Sie sagte zu mir, das wären sehr reiche Leute. Die möchten mich anschauen. Drei Leute kamen zu unterschiedlichen Zeiten zu mir. Diese sagten zu mir, ich solle aufstehen und mich anschauen lassen. Ich habe genau gewusst, sie wollten mich nicht heiraten.

AW [Asylwerberin] weint.

Ich sagte nein, ich möchte nicht heiraten. Meine Tante sagte zu mir, sie brauchen das Geld. Ihr Sohn wäre sehr krank. Er würde Medikamente brauchen. Sie hätten bereits Felder und ein Haus verkauft. Mein Cousin hat mir geholfen. Er sagte zu mir, seine Mutter würde mich verkaufen. Ich solle weglaufen. Das ist alles.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Ich will nie wieder zurückkehren.

F: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Österreich?

A: Nein.

F: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Ich bin in Grundversorgung.

F: Besuchen Sie eine Schule, einen Kurs?

A: Ich besuche keinen Deutschkurs. Ich habe mich aber bereits für einen Kurs angemeldet. Ein Kurs hat im Oktober begonnen, ich war zu spät dran.

F: Sprechen Sie Deutsch?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen?

A: Nein.

F: Gibt es besondere Anknüpfungspunkte zu Österreich? (Wird vom Referenten erklärt)

A: Ich will in Österreich bleiben.

Nach erfolgter Rückübersetzung: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, ist alles richtig und korrekt?

A: Ja. Ich möchte korrigieren, mein Großvater zog deshalb nach XXXX, da er Probleme mit meiner Tante hatte und nicht mit meiner Großmutter. Mein Großvater und meine Tante haben sich nicht verstanden.

[...]

F: Welcher Religionsgemeinschaft gehört Ihr Großvater an?

A: Mein Großvater ist ein Buddhist.

F: Welcher Religionsgemeinschaft gehörten Ihre Eltern an?

A: Mein Vater war vermutlich Hindu. Meine Mutter war Christin.

F: Warum sind Sie Christin?

A: Die Kirche gefiel mir.

F. Sie lebten doch bei Ihrem Vater.

A: Mein Vater war kein religiöser Mensch.

F: Wie wurden Sie Christin?

A: Wo ich lebte, in DARJELLING, in BERATI SALL gab es eine christliche Schule. Diese Schule habe ich ab und zu besucht. Dort wurde die Bibel gelesen. Eigentlich ist es keine Schule, sondern ein Trainingscenter. Man lernt in diesem Center, wie man die Bibel lesen kann, wie man die Kirche besuchen kann.

F: Das erklärt aber nicht, warum Sie Christin sind!

A: Ich habe oft dieses Institut besucht. Diese Religion hat mir sehr gut gefallen. Ich habe kein Formular oder derartiges ausgefüllt. Ich bin aber Christ und bleibe auch weiterhin Christ.

F: Wie wird man zum Christen?

A: Das weiß ich nicht.

F. Wie können Sie dann wissen, dass Sie Christin sind?

A: Ich weiß nicht, wie man das in Österreich macht. Ich bin auf jeden Fall Christ.

F: Auf der ganzen Welt gibt es Christen, die Art und Weise wie man zum Christen wird, ist überall grundsätzlich gleich.

A: Es gibt einen Glauben. Ich glaube daran. Deshalb bin ich Christ. Ich habe viel über das Christentum gehört und habe oft die Kirche besucht.

AW lacht.

F: Wie wurden Sie zur Christin?

A: Bei uns in DARJEELING gibt es einen Wasserteich. Der ist nicht zu tief. Dann kommt der Vater. Er sagte zu mir, ich solle im Wasser sitzen. Ich war bekleidet und saß im Wasser und dann las er ein paar Wörter aus der Bibel. Ich sagte, ich schwöre, ich bin ein Christ und will ein Christ bleiben.

AW lacht.

F: Wie heißt diese Zeremonie, die Sie eben beschrieben haben?

A: Ich gehöre den Baptisten an.

Erneute Frage wie oben.

A: Das weiß ich nicht. Ich glaube an Christus, das ist genug für mich.

F: Wie lange haben Sie das oben erwähnte Institut besucht?

A: Ich kann das nicht sagen. Ich habe aber oft dieses Institut besucht. Manches Mal war ich ein oder zwei Mal in der Woche dort, dann wieder einmal im Monat.

F: Haben Sie jemals eine Kirche besucht?

A: Ja, einmal in der Woche.

F: Seit wann versuchte Ihre Tante Sie zu verheiraten?

A: Seit Mai 2013.

F: Warum gerade seit Mai 2013?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie oft kamen Leute zu Ihrer Tante, um Heiratsgespräche zu führen bzw. Sie "anzuschauen"?

A: Das erste Mal war am 05.05.2013. Da kamen drei Leute. Und dann am 07.05.2013 kamen zwei Personen.

F: Was ist an diesen beiden Tagen vorgefallen?

A: Beim ersten Mal hat meine Tante mir in der Früh gesagt, da kommen Leute, die mich heute anschauen möchten. Ich solle mich vorbereiten. Ich habe mich vorbereitet. Dann kamen drei Personen. Sie sagten zu mir, ich solle etwas gehen. Sie möchten mich anschauen. Nachher hat meine Tante zu mir gesagt, ich solle draußen bleiben. Sie müssten miteinander ohne mich reden. Später kam ich wieder. Die drei Personen waren dann weg. Meine Tante sagte zu mir, sie würden am 07.05. noch einmal kommen. Ich müsste am 07.05. Ja sagen wegen der Heirat. Sie würden das Geld brauchen, mein Cousin wäre schwer krank. Am 07.05. kamen 2 Personen. Meine Tante sagte zu mir, ich solle ja sagen, da ich versprochen wurde. Ich sagte nein, ich will das nicht. Ich will nicht heiraten. Ich sagte, ich gehe von hier weg. Ich sagte zu meiner Tante, sie solle mir meine Dokumente und das Geld geben. Danach hat meine Tante mit mir gestritten. Sie sagte zu mir, ich würde keine Dokumente bekommen. Sie hat die Dokumente verbrannt und mich dann geschlagen.

F: Wer waren diese 3 Personen?

A: Die kenne ich nicht.

F: Zu wem haben Sie gesagt, dass Sie nicht heiraten wollen?

A: Das habe ich meiner Tante gesagt.

F: War noch jemand anderer dabei?

A: Mein Onkel und mein Cousin.

F. Sie haben im Rahmen Ihrer heutigen Fluchtgrundschilderung nie erwähnt, dass Ihre Tante Sie geschlagen hat. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Sie haben mich nicht gefragt, was am 07.05. passiert ist.

F: Sie wurden doch aufgefordert, die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen haben und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern.

A: Sie haben mich geschlagen. Das große Problem war aber, dass Sie mich verkaufen wollten.

F: Wer hat Sie nun geschlagen?

A: Meistens meine Tante, ab und zu auch mein Onkel.

F: Wann und in welchem Zusammenhang wurden Sie geschlagen?

A: Sie haben mich ohne Grund geschlagen.

F: Im Rahmen Ihrer Erstbefragung führten Sie aus, dass Ihr Onkel Sie verheiraten wollte. Heute gaben Sie an, dass Ihre Tante und nicht Ihr Onkel Sie verheiraten wollte. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich habe damals gesagt, mein Onkel und meine Tante. Mir wurde nichts rückübersetzt. Sie haben mich nicht viel gefragt.

F: Im Rahmen Ihrer Erstbefragung führten Sie aus, dass Ihr Onkel bereits einen Teil des Geldes in Bezug auf Ihre geplante Heirat erhalten hätte. Heute erwähnten Sie derartiges nicht. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Damals wurde mir die Frage gestellt, ob meine Familie bereits Geld erhalten hat oder nicht.

F: Diese Frage wurde Ihnen im Rahmen der Erstbefragung nicht gestellt. Sie wurden dahingehend befragt, warum Sie Ihr Land verlassen haben.

A: Sie haben zuerst meinen Namen falsch geschrieben, dann haben Sie meinen Namen korrigiert. Ich habe damals alles gesagt, was niedergeschrieben wurde, weiß ich nicht. Es wurde mir nichts rückübersetzt. Ich kann die deutsche Sprache nicht, daher kann ich die Einvernahme nicht lesen.

F: Im Rahmen Ihrer Erstbefragung führten Sie aus, dass Sie von Ihrem Onkel und Ihrer Tante misshandelt und geschlagen wurden, da Sie einen bestimmten Mann nicht heiraten wollten. Heute erwähnten Sie, dass Ihre Tante Sie geschlagen hätte, da Sie nicht heiraten wollten. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Das ist dasselbe. Wenn ich sage, ich gehe essen, dann ist das das gleiche, wie ich gehe Hände waschen.

F: Sie gaben heute an, dass Ihre Mutter im Jahr 1991 verstarb. Sie gaben aber ebenso an, dass Sie mit Ihrer Mutter sprachen, dass Sie Dokumente brauchen würden. Wenn Ihre Mutter bereits im Jahr 1991 verstarb, dann können Sie mit Ihrer Mutter nicht bezüglich Ihrer Dokumente gesprochen haben. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich sagte "Mama", damit meine ich meinen Onkel.

Anmerkung: Mama ist laut Auskunft des Dolmetschers die Bezeichnung für Mutter.

F: Warum wurden Ihnen Ihre Geburtsurkunde und Ihre ID-Card im Jahr 2011 ausgestellt?

A: Ich habe eine Freundin. Sie war unsere Nachbarin. Sie hießt XXXX. Ihre Eltern haben mir gesagt, dass man Dokumente bei sich haben solle. Ich solle meiner Tante und meinem Onkel sagen, sie sollen mir diese Dokumente besorgen. Mein Großvater lebe noch. Ich sagte, dass ich oft mit meiner Tante und meinem Onkel geredet habe, sie haben immer abgelehnt, diese Dokumente zu besorgen. Die Eltern meiner Freundin sagten zu mir, ich solle mit meinem Großvater sprechen. Im Jahr 2011 hat mit uns mein Großvater gesprochen. Ich sagte zu ihm, ich würde Dokumente benötigen. Deshalb habe ich im Jahr 2011 die Dokumente machen lassen.

F: Warum blieben Sie mehr als 2 Monate nach Ihrer Flucht von Ihrer Tante bzw. Ihrem Onkel bei Ihrer Freundin namens XXXX in Ihrem Heimatdorf, wenn Sie jederzeit von Ihrer Tante oder Ihrem Onkel gefunden hätten werden können, vor allem, wenn es sich um Ihre Nachbarin gehandelt hat?

A: Ich meinte damit, die Großeltern meiner Freundin sind unsere Nachbarn. Ich habe mich im Gebiet SIBMANDIR versteckt, dort wohnte meine Freundin.

F: Warum sind Sie nicht bei Ihrer Freundin geblieben?

A: Vielleicht hätte ich mich nur ein paar Monate dort verstecken können, aber nicht für immer. Ich konnte mein ganzes Leben dort nicht bleiben.

F: Warum nicht?

A: Ich habe Geld von meinem Cousin bekommen. Vielleicht hätten Sie gegen mich eine Anzeige erstattet, weil sie behaupten können, ich hätte von meinem Cousin das Geld gestohlen.

F: Warum sind Sie nicht zu Ihrem Großvater väterlicherseits gereist, dort wären Sie doch vor Ihrer Tante bzw. Ihrem Onkel sicher gewesen? Ihr Großvater hat für Sie die Dokumente beantragt und kann mit Ihrer Tante nicht.

A: Er ist schon alt.

F: Warum haben Sie sich nicht in einer Großstadt in Indien wie bspw. in Delhi niedergelassen, dort hätten Ihre Tante oder Ihr Onkel Sie nicht finden können. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Indien ist groß. Wer gibt mir Essen und Arbeit? Ich habe keinen Beruf.

F: Wie viel Geld war in der Tasche, welche Sie von Ihrem Cousin erhalten haben?

A: 480.000 Rupien waren drinnen. Die Mutter meiner Freundin gab den Rest dazu und gab dann das Geld dem Schlepper.

F: Sie gaben in Ihrer Erstbefragung an, dass der Schlepper von Ihrem Cousin das Geld für Ihre Reise erhalten hat. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich sagte damals, mein Cousin hat mir das Geld übergeben und nicht dem Schlepper.

F: Seit wann ist Ihr Cousin krank?

A: Seit einem Jahr.

F: Gerechnet von?

A: Von meiner Ausreise.

F: An welcher Erkrankung leidet Ihr Cousin?

A: Er ist nierenkrank.

F: Welche Behandlung braucht Ihr Cousin?

A: Das weiß ich nicht genau. Er geht oft zum Arzt. Er nimmt Medikamente.

AW lacht.

A: Vorher hat mir niemand diese Frage gestellt

F: Welches Foto war in Ihrem Reisepass?

A: Da war nicht mein Foto drinnen. Da war ein Foto drinnen, die Frau hat mir ähnlich geschaut.

F: Wie konnten Sie dann die Kontrollen am Flughafen in Delhi passieren?

A: Ich weiß es nicht. Ich bin eben ausgereist und eingereist.

Der AW wird zur Kenntnis gebracht, dass ihr aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Länderfeststellungen zu ihrem Heimatland vorgehalten werden muss. Der Zweck und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wird der AW erklärt.

A: Ich möchte die Länderfeststellungen ausgefolgt erhalten.

AW wird darauf hingewiesen, dass Sie eine Frist von 2 Wochen hat gegebenenfalls einen Stellungnahme abzugeben.

V: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW lacht.

A: Nein, ich möchte nichts mehr ergänzen.

F. Warum lachen Sie?

A: Ich dachte, ich wäre böse. Aber ich bin nicht böse.

F: Sind Sie damit einverstanden, falls notwendig, dass seitens des BAA Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

A: Ja."

Der BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift.

I.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Linz, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 04.12.2013, Zahl 13 11.702-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte der BF den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates unglaubhaft, vage und unstimmig sei. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

Betreffend die Situation der BF im Falle der Rückkehr nach Indien führte das BAA Folgendes aus (Auszug aus dem Bescheid):

"Es ist in Ihrem Fall festzuhalten, dass Sie bei Ihrer Rückkehr Ihren Lebensunterhalt durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnten. Sie sind eine gesunde Frau. Es wäre Ihnen zumutbar, anfänglich mit Gelegenheitsjobs Ihren Unterhalt zu bestreiten. Ferner ist ebenso in Betracht zu ziehen, dass der Zusammenhalt innerhalb der Großfamilie in Indien sehr groß ist und bei Ihrer Rückkehr davon auszugehen ist, dass Sie von Angehörigen Ihrer Familie, wie Ihrem Großvater, Unterstützung erhalten. Anhand der Länderfeststellungen ist zudem ersichtlich, dass Sie bei Ihrer Rückkehr Unterstützung im Rahmen vom 'National Rural Employment Guarantee Scheme' erhalten könnten. Dieses garantiert DorfbewohnerInnen unter der Armutsgrenze 100 Tage Beschäftigung pro Jahr bzw. dass die Regierung zur Zahlung einer Kompensation verpflichtet ist, wenn sie keine Arbeit bereitstellen kann."

Es sei daher davon auszugehen, dass die BF im Fall der Rückkehr nach Indien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, auch liege keine lebensbedrohende Erkrankung vor.

I.5. Gegen diesen Bescheid des BAA richtet sich die am 19.12.2013 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

In der Beschwerdebegründung monierte die BF, dass sie in Indien frauenspezifischer Verfolgung ausgesetzt sei, die Erstbehörde hätte jedoch unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt. Der Cousin hätte ihr überdies mitgeteilt, dass sie nicht zwangsverheiratet, sondern an ein Bordell verkauft werden hätte sollen. Die beabsichtigte Zwangsverheiratung sei dafür nur ein Vorwand gewesen. Auch wäre sie vom Onkel und der Tante, die Hindus gewesen wären, aufgrund ihrer Teilnahme am christlichen Leben geschlagen worden. Auch andere Verwandte, die hinduistischen Glaubens seien, hätten gegen sie gehetzt.

Hätte das BAA ordentlich ermittelt, hätte das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und ihrer Religion festgestellt werden müssen.

I.6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

I.7. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 07.01.2014 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Rechtlich folgt daraus:

II.2.1. Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 19.12.2013 beim BAA eingebracht und ist beim BVwG am 07.01.2014 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

II.2.3. Im vorliegenden Fall hat sich das BAA mit der Situation der BF in Indien im Falle einer Rückkehr nicht ausreichend auseinandergesetzt und verkannt, dass in Indien die Lage alleinstehender Frauen nicht mit der Lage alleinstehender Männer gleichzusetzen ist. Obwohl in den Länderberichten klar festhalten wird, dass man dieses Problem differenziert betrachten müsse, hat es die Erstbehörde weitestgehend unterlassen, darauf einzugehen, ob der BF als alleinstehender Frau die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative offen stehen würde oder ob eine Wiederansiedlung samt Wohnungsnahme möglich beziehungsweise eine ausreichende Selbsterhaltungfähigkeit gegeben sei.

Da offen bleibt, ob die BF - sollte ihr tatsächlich eine Rückkehr zu ihrem Onkel und ihrer Tante nicht möglich sein - von ihrer restlichen Familie unterstützt werden kann (so gab die BF an, dass ihr Großvater alt sei und sie nicht versorgen könne), wird - durch neuerliche Einvernahme - detailliert festzustellen sein, wie sich die Situation der BF im Falle einer Rückverbringung in ihr Heimatland darstellen würde. Dabei wird insbesondere zu beachten sein, dass die BF angegeben hat, die Schule nicht abgeschlossen zu haben, keine Berufsausbildung genossen sowie keinen Beruf ausgeübt zu haben und seit ihrer Kindheit von ihrer Familie versorgt worden zu sein.

Ferner hat sich die Erstbehörde genauer mit der Situation hinsichtlich Zwangsheiraten/Zwangsprostitution in Indien auseinanderzusetzen (so ist diesbezüglich den Länderberichten im gegenständlichen Bescheid nichts zu entnehmen) und zu klären, inwieweit der BF - im Falle der Wahrheitsunterstellung - asylrelevante Konsequenzen aufgrund einer Weigerung, zu heiraten, drohen könnten (wobei ihr nunmehriges Vorbringen in der Beschwerde, die Zwangsheirat wäre lediglich ein Vorwand gewesen, um sie als Prostituierte zu verkaufen, heranzuziehen und näher zu erörtern sein wird).

Auch ist die BF zum Vorbringen hinsichtlich ihrer Religionszugehörigkeit zu befragen.

II.2.4. Somit ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben der BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom (nunmehr zuständigen) BFA durchzuführen sind.

II.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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