BVwG W192 2017047-1

W192 2017047-1Bundesverwaltungsgericht07.04.2015

Regest

Bescheidausfertigung, Bescheidqualität, rechtliche Verhinderung,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 2017047-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2017047.1.00

Spruch

W192 2017047-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso in der Beschwerdesache der XXXX StA.: Afghanistan, vertreten durch Dr. Pochieser, Rechtsanwalt in A-1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 27.07.2014 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zurückgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, ist die Ehegattin eines afghanischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.09.2012 in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Mit dem bei der Österreichischen Botschaft in Teheran mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 01.10.2013 eingebrachten Antrag begehrte die Beschwerdeführerinnen die Erteilung des ihrem Ehegatten gewährten Status der Subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung eines Einreisetitel nach §35 AsylG 2005.

Laut einer Verfügung in ihrem Verwaltungsakt übermittelte die Österreichische Botschaft in Teheran diesen Antrag dem Bundesasylamt, welches mit Schreiben vom 15.11.2013 der Österreichischen Botschaft in Teheran mit näherer Begründung mitteilte, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

Laut einer Verfügung im Verwaltungsakt der Botschaft vom 20.11.2013 wurde diese Mitteilung mit der Beifügung vorläufig ad acta gelegt, dass der Beschwerdeführerin das Prüfungsergebnis mitgeteilt werde, sollte sie mit der Botschaft in Kontakt treten. Eine derartige Kontaktaufnahme oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses ist im Verwaltungsakt nicht dokumentiert.

In weiterer Folge urgierte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine schriftliche Mitteilung bezüglich einer Entscheidung über das Einreisevisum.

1.2. Am 27.07.2014 richtete ein Beigeordneter Attaché von seiner E-Mail-Adresse an der österreichischen Botschaft in Teheran eine Nachricht mit folgendem Wortlaut an die E-Mail-Adresse der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin:

"Sehr geehrter Herr Dr. N1,

wie gewünscht die Infos betreffend die Fr. N2;

(Auszüge aus der Mitteilung von BAA, vom 15.11.2013)

(die Gewährung des Status einer subsidär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist.)

( Im vorliegenden Fall ergaben sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses, weil die Ehe zwischen der VP und der Bezugsperson am 25.12.2007 in Esfahan/Iran geschlossen wurde und nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werden konnte.

Zudem ist die Fortsetzung des zwischen der VP und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich möglich, die VP im Aufenthaltsstaat (Iran) laut den Einträgen in deren Reisepass zum Aufenthalt berechtigt und der Bezugsperson die Einreise und der Aufenthalt in diesem Aufenthaltsstaat der VP realistischerweise möglich und erlaubt sein wird.)

Mit freundlichen Grüßen,

N3"

Die Ausfertigung dieser Nachricht weist angesichts der Form der Übermittlung naturgemäß keine Unterschrift des Genehmigenden oder ein Siegel der Republik Österreich auf. Im Verwaltungsakt der österreichischen Botschaft Teheran ist diese Nachricht vom 27.07.2014 nicht in ihrer ursprünglichen Form, sondern lediglich in Form einer am 23.09.2014 erfolgten Weiterleitung von der E-Mail Adresse des Verfassers an eine andere E-Mail-Adresse innerhalb der Botschaft dokumentiert. Die Urschrift der Erledigung befindet sich daher nicht im Akt und es ist daher nicht feststellbar, dass diese eine Unterschrift aufweise.

1.3. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 08.08.2014 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Erledigung der österreichischen Botschaft Teheran vom 27.07.2014, worin diese Erledigung als Bescheid angefochten wird. Es liege zwar keine Bezeichnung als Bescheid vor, doch handle es sich um die endgültige Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin durch eine österreichische Behörde mit Hoheitsgewalt in schriftlicher Ausfertigung, die individuell an die Beschwerdeführerin gerichtet sei und sowohl die entscheidende Behörde als auch das Datum und Unterschrift der Behörde beinhalte.

In weiterer Folge wurde von der Beschwerdeführerin die Weiterleitung der gegenständlichen Beschwerde an das zuständige BVwG mehrmals urgiert.

Mit Note vom 18.12.2014 überermittelte die Botschaft Teheran den Einreiseantrag und die Beschwerde dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres. Mit Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 08.01.2015 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem BVwG weitergeleitet und langten am 13.01.2015 hier ein.

1.4. Mit Note vom 18.02.2015 bestätigte die österreichische Botschaft in Teheran auf Anfrage des BVwG, dass über den im Verwaltungsakt bereits vorgelegten Ausdruck der E-Mail-Nachricht vom 27.07.2014 hinaus keine genehmigte Urschrift der Erledigung existiere.

2. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Botschaft und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da die Behörde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht unternommen und die Beschwerde und die Akten des Verfahrens dem BVwG vorgelegt hat, ist gemäß § 14 VwGVG die Zuständigkeit des BVwG eingetreten.

1.2. Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach

§ 31. Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

2.1. Gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 kann der sich im Ausland befindende Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, zwecks Stellung eines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland stellen. Gemäß § 35 Abs. 4 leg. cit. hat die Berufsvertretungsbehörde dem Fremden dann ohne Weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist an die Mitteilung des Bundesasylamtes über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 zu den im Wesentlichen gleichlautenden Regelungen idF BGBl. I Nr.122/2009 mit Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152, mwN).

2.2.1. Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der angefochtenen Erledigung um einen wirksam erlassenen Bescheid handelt, da dies nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 B-VG Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde ist.

Wesensmerkmal jedes Bescheides ist der normative Abspruch über eine Verwaltungssache (vgl. zB Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 396; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 S 221 f). Schon daran fehlt es der angefochtenen Erledigung. Wie aus dem Wortlaut der angefochtenen Erledigung hervorgeht, erfolgt darin kein Abspruch über die Erteilung eines Einreisetitels an die Beschwerdeführerin im Sinne einer endgültigen rechtsverbindlichen Erledigung. Mit der erfolgten Information über Auszüge aus der Mitteilung des Bundeasylamts vom 15.11.2013 hat die Behörde keine weitere eigene normative Aussage verbunden. Die Erledigung gleicht ihrer Art nach daher jener, die dem zurückweisenden Beschluss des VwGH vom 29.09.2011, 2010/21/0289 zugrunde gelegen ist, da sie keine normative Willensäußerung der belangten Behörde, sondern lediglich Begründungselemente enthält.

2.2.2. Wenngleich das AsylG 2005 diesbezüglich keine ausdrückliche Anordnung trifft, ist davon auszugehen, dass auch für ein Verfahren gemäß § 35 AsylG die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FPG (§ 11) zur Anwendung zu kommen haben (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/033 mit Hinweis auf VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Gemäß § 11 Abs. 3 FPG bedarf die Ausfertigung einer Entscheidung unter anderem der Unterschrift des Genehmigenden oder des Siegels der Republik Österreich, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Da die angefochtene Erledigung weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch ein Siegel der Republik Österreich enthält, dieses Merkmal einer Erledigung aber eine notwendige Voraussetzung eines Bescheides darstellt (vgl. Hengstschleger-Leeb, AVG § 18 Rz 23), ist auch deshalb davon auszugehen, dass die angefochtene Erledigung keinen Bescheid darstellt.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 11a Abs. 2 FPG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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