BVwG W195 2016495-1

W195 2016495-1Bundesverwaltungsgericht07.04.2015

Regest

Anfechtungsgegenstand, Bescheidcharakter, Beschwerdemängel,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W195 2016495-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2016495.1.00

Spruch

W195 2016495-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen das Schreiben des Präsidenten des XXXX vom XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wandte sich mit E-Mail vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht und äußerte das Begehren, eine "Klage gegen die Abteilungsleiterin XXXX wegen der Ausstellung eines rechtswidrigen Bescheides, Aktenzahl XXXX" einbringen zu wollen. Weiters erbete er die "Rücknahme dieses Bescheides".

Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom XXXX (OZ 2) seine Eingabe zur Verbesserung zurück und setzte ihn über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG sowie über die zulässigen Formen der Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis.

Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen von ihm geführten Schriftverkehr mit der Justiz-Ombudsstelle XXXX vom XXXX, wonach unter Berufung auf die Bestimmung des § 78 Abs. 5 GOG weitere seiner Eingaben nicht mehr beantwortet würden, da sie sich in der Wiederholung bereits erledigter oder schon vorgebrachter Behauptungen und Forderungen erschöpften.

Mit E-Mail vom XXXX gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er sich derzeit im Ausland befinde; er ersuche deshalb um Erstreckung der Frist zur Verbesserung seiner Eingabe bis 31.03.2015.

Mit E-Mail vom XXXX gab der Beschwerdeführer bekannt, sein "Antwortschreiben" mit heutigem Tag per Einschreiben an das Bundesverwaltungsgericht abgeschickt zu haben.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Oberlandesgericht XXXX mit Schreiben vom XXXX eine Kopie der Beschwerde und ersuchte um Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung.

Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund des ergangenen Mängelbehebungsauftrages ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er abermals erklärt, dass seine Beschwerde als "Klage gegen die Abteilungsleiterin XXXX wegen der Ausstellung eines rechtswidrigen Bescheides, Aktenzahl XXXX" zu verstehen sei. Als belangte Behörde wird "das XXXX" bzw. "der Präsident des Oberlandesgerichtes" bezeichnet. Weiters führt der Beschwerdeführer an, er vertrete die Rechtsmeinung, dass der Präsident keine Verfügung erlassen könne, um sich im Falle eines Einspruches gegen seine eigene Verfügung als unzuständig zu erklären. Das Verwaltungsgericht möge den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben. Aufgrund seines derzeitigen Thailandaufenthaltes könne er sich aber "nicht in die angegebene Website des Bundes einloggen", weshalb er um Fristerstreckung bis 30.03.2015 ersucht habe.

Mit Schreiben vom XXXX nahm der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX Stellung zu der verfahrensgegenständlichen Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren zahlreiche Eingaben an das Oberlandesgericht XXXX richte, in welchen er eine frühere Senatspräsidentin, bei welcher es sich um die Schwester seiner Ehefrau handle und die sich seit XXXXin Pension befinde, "krimineller Handlungsweisen" beschuldige. Dem Beschwerdeführer sei in zahlreichen Antwortschreiben unter anderem mitgeteilt worden, dass seine Schilderungen keinen Anlass für ein dienstbehördliches Einschreiten darstellten. Die Eingaben des Beschwerdeführers würden sich nicht nur in Wiederholungen bereits erledigter Behauptungen erschöpfen, sondern ließen auch ein konkretes sinnvolles Begehren nicht erkennen.

Mit E-Mail vom XXXX leitete das Verwaltungsgericht XXXX eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers, in der er sein bereits am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtes Schreiben ein weiteres Mal übermittelte, zuständigkeitshalber weiter.

Mit E-Mail vom XXXX gab der Beschwerdeführer unter Anführung seiner Bankdaten bekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht "alle Kosten" von seinem Girokonto einziehen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Im vorliegenden Fall kann im Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, schon deshalb keine Bescheidqualität erkannt werden, da eine solche nur normativen Akten zukommt, was wiederum ein "autoritatives Wollen" der Behörde voraussetzt. Das gegenständliche Schreiben des Präsidenten ist aber nicht von einem derartigen Willen, "bindende Regelungen" zu erlassen getragen. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Auskunft, die ausschließlich der Aufklärung und Informationsweitergabe dient. Dies wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch in seiner Stellungnahme vom XXXX bekräftigt. Bloße "Mitteilungen" sind aber keine Bescheide (vgl. zuletzt etwa VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221 bzw. die in Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 384 angeführten Judikaturhinweise).

Die vorliegende Beschwerde ist daher mangels anfechtungstauglichen Gegenstandes zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer per E-Mail eingebrachte Schreiben vom XXXX darauf hingewiesen, dass eine Einziehung der gemäß der (mittlerweile außer Kraft getretenen, in diesem Fall aber noch anzuwendenden) BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, zu entrichtenden Eingabengebühr bei postalisch eingebrachten Eingaben nicht vorgesehen, diese vielmehr durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist, wobei die Gebührenschuld bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entsteht bzw. mit dem Entstehen fällig wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde mangels anfechtungstauglichen Gegenstandes zum Inhalt und folgt dabei der diesbezüglich einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 08.07.1994, 94/17/0146; 17.10.2008, 2005/12/0102; 11.12.2009, 2009/17/0221), sodass deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.

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