BVwG W195 2103248-1

W195 2103248-1Bundesverwaltungsgericht07.04.2015

Regest

Landesverwaltungsgericht, Unzuständigkeit, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W195 2103248-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2103248.1.00

Spruch

W195 2103248-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes XXXX, Zahl: XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schriftsatz vom XXXX sowohl an das Bundesverwaltungsgericht als auch an den Verfassungsgerichtshof mit den "Anträgen alle positiven Beschlüsse, Bescheide, (VwGH)Urteile für XXXX aufzuheben" und den "entstandenen Schaden zu ersetzen". Begründend führte sie kurz zusammengefasst an, dass sowohl das Landesverwaltungsgericht XXXX als auch die Gemeinde XXXX in der Causa keine Zuständigkeit mehr gehabt hätten. Bundesabgaben würden auf Grund des Einkommens erlassen werden. Administrativsachen seien gemeinsam zu behandeln, diese seien am Verfassungsgerichtshof anhängig.

Aus den diesem Schreiben beigelegten Schriftstücken ergibt sich, dass mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde XXXX, angeordnet wurde, die Beschwerdeführerin müsse dulden, dass die Fa. XXXX Dachrinnenerneuerungsarbeiten am Haus der Anrainerin Frau XXXX durchführe und dazu auch das Grundstück der Beschwerdeführerin zu vorgegebenen Zeiten betrete. Die dagegen erhobene "Beschwerde" wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom XXXX, gemäß § 38 [gemeint wohl: § 28] und 31 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Aus dem der gegenständlichen Rechtssache zugrunde liegenden Vorakt ist ersichtlich, dass die Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom XXXX, die Beschwerden gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde XXXX sowie gegen den Bescheid der Gemeinde XXXX als unzulässig zurückgewiesen hat. Nach Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen zum XXXX Baugesetz sowie zum XXXX Kanalabgabengesetz wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdesache demnach um eine Verwaltungssache handle, die in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte, im gegenständlichen Fall des Landesverwaltungsgerichtes XXXX, falle. Die gegenständlichen Beschwerden, die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet seien, seien daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit sei keine Rechtssache ersichtlich, für welche eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe. Was die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen in weiteren übermittelten Unterlagen der Beschwerdeführerin anbelange, für welche die ordentlichen Gerichte zuständig seien, sei zudem anzumerken, dass die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, nicht zuständig seien, über Beschwerden, die gegen Urteile und/oder Beschlüsse der ordentlichen Gerichte erhoben würden, zu erkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom XXXX ihre Eingabe zur Verbesserung zurück und setzte sie über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis.

Mit Eingabe vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin neuerlich ein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, in dem sie ausführt, sie sei der Meinung, dass Bundesverwaltungsgericht habe auf Grund der gesamten Aktenvorlage und der Verfahrensdauer von 23 Jahren "selbst zu prüfen was rechtens sei". Dem Schreiben angeschlossen waren der Schriftsatz vom XXXX, eine E-Mail der Gemeinde XXXX, worin die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass mit der Entscheidung des Landesgerichtes [gemeint wohl:

Landesverwaltungsgericht] XXXX vom XXXX der Bescheid über die Benützung fremden Grundes rechtskräftig geworden sei, sowie das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX.

Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen ein. Die Beschwerdeführerin übermittelte ein Schreiben des Verfassungsgerichtshofes, worin sie aufgefordert wurde, die Beschwerde innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Zudem legte sie ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, vor, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde XXXX betreffend die Vorschreibung eines vorläufigen Nachtragsbeitrages gemäß 279 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Eine gegenseitige Kontrolle bzw. Überprüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte untereinander hinsichtlich deren Erkenntnisse und Beschlüsse ist nicht vorgesehen.

Aus der Rechtsmittelbelehrung des zurückweisenden Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, ergibt sich eindeutig, dass gegen diese Entscheidung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof bestehe. Da das Bundesverwaltungsgericht somit nicht zuständig ist, über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte erhoben werden, zu erkennen, war die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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