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G308 2104087-1•BVwG G308 2104087-1
G308 2104087-1Bundesverwaltungsgericht08.04.2015
aufschiebende Wirkung
G308 2104087-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX,
XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde vom 17.03.2015 wird bzgl. Spruchpunkt B. des Bescheides des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung vom 06.03.2015 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung gemäß §13 Abs.1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG idgF zuerkannt.
B) Gemäß §§13 Abs.5 letzter Satz und 31 Abs. 1VwGVG wird die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung (im folgenden AMS) vom 06.03.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 15.02.2015-28.03.2015 gemäß § 10 Abs. 1 AlVG idgF widerrufen. Im Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs.2 VwGVG idgF ausgeschlossen. Begründet wurde dies damit, dass aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse die Gewährung der aufschiebenden Wirkung den Normzweck unterlaufen würde. Der Ausschluß dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber den mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteressen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist daher auszuschließen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob Frau XXXX (im Folgenden BF) fristgerecht am 19.03.2015 Beschwerde. Darin führte sie unter anderem aus, dass sie sich sehr wohl beworben habe, und damit keinen Tatbestand im Sinne von § 10 AlVG verwirklicht habe.
Weiters führte sie zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus, dass grundsätzlich seit der Aufhebung des § 56 Abs.3 AlVG durch den VfGH Beschwerden aufschiebende Wirkung zukommt, die nur im Einzelfall innerhalb enger Grenzen ausgeschlossen werden darf.
Die gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zwingend vorgeschriebene Interessenabwägung zwischen dem Interesse der BF das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abwarten zu müssen ohne für das gesamte Rechtsmittelverfahren das finanzielle Risiko desselben tragen zu müssen gegenüber einem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Wirksamkeit fehle. Die zuständige Behörde habe gemäß dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen worin die Gefahr im Verzug bestehe, die den vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebiete; dabei kommt im Sinne der Judikatur des VfGH der faktischen Effizienz des Rechtsmittels der Vorrang zu, dessen Wirkungen nur eingeschränkt werden dürften, wenn die entgegenstehenden öffentlichen Interessen wegen Gefahr im Verzug die sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit dringend gebiete.
3. Mit Schreiben vom 24.03.2015 wurde die Beschwerde sowie der Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegt. In einem Begleitschreiben wurde ausdrücklich auf die Absicht einer Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei hat den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Beschwerdefrist gestellt. Laut Akt liegen keine Umstände vor, die begründete Zweifel an einer etwaigen Einbringlichkeit von Rückforderungen begründen.
Weder dem Bescheid noch dem Verfahrensakt sind zwingende öffentlichen Interessen oder Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung zu entnehmen, die einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordern würden.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß §13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Im Gegensatz zum AMS kommt daher das BVwG zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Dies ist keinesfalls als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte einstweilige Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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