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I403 2015943-1•BVwG I403 2015943-1
I403 2015943-1Bundesverwaltungsgericht08.04.2015
Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz
I403 2015943-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Binder - MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2014, Zl. 1018975502/14625264, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52 Abs. 2 Ziffer 2 sowie Absatz 9, 46 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger der Volksgruppe Edo, geboren in XXXX, stellte am 19.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2014 gab der Beschwerdeführer an, christlichen Glaubens zu sein und in Nigeria als Schweißer gearbeitet zu haben. Als Fluchtgrund ist im Protokoll vermerkt: "In
XXXX ist mein Pater [Anmerkung der erkennenden Richterin: eventuell gemeint "Vater"] ein Pastor gewesen. Ich habe mein Land wegen der terroristischen Gruppe "Boko-Haram" verlassen müssen. Die Gründe dafür waren die dauernde Verfolgung und die Entführung der Mitglieder der Boko-Haram Gruppe. Ich wurde von dieser Gruppe mehrmals verprügelt und ich konnte dennoch mein Land verlassen. Die Gruppierung der "Boko Haram Mitglieder" dachte, ich sei bei der Verprügelung verstorben." Er befürchte bei einer Rückkehr von der Boko Haram getötet zu werden. Die Befragung wurde mittels Dolmetscher in Pidgin-Englisch durchgeführt, welches am Protokoll auch als Muttersprache des Beschwerdeführers angegeben ist. Das Protokoll wurde rückübersetzt und dies auch mit der Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt. Zudem ist am Protokoll vermerkt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe.
3. Am 23.05.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Die Einvernahme wurde durch einen Dolmetscher ins Englische übertragen. Der Beschwerdeführer erklärte, eine Ausbildung als Kellner gemacht, aber nicht gearbeitet zu haben. Er legte dar, dass sein Vater Pastor in XXXX gewesen sei und gegen Boko Haram gepredigt habe; er selbst habe in XXXX gelebt, sei dann aber am 01.10.2013 nach XXXX gereist, wo er mitgenommen und in einen Wald gebracht worden sei. Später gab er dann an, es sei doch im Dezember gewesen. Es sei ihm dann gelungen zu fliehen und er sei zur Polizei gegangen, die ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater bereits umgebracht worden sei. Die Polizei habe ihm geraten wegzugehen, da sie ihm nicht helfen werde. Details zu seiner Entführung oder zur Umgebung von XXXX konnte er keine nennen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
4.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:
Die Identität des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können, es sei aber davon auszugehen, dass er nigerianischer Staatsbürger sei. Die Einreise ins österreichische Bundesgebiet sei illegal erfolgt. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen von Nigeria seien nicht glaubhaft und eine Gefährdung oder Verfolgung in Nigeria nicht feststellbar. Er verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, habe keine Arbeit und keinen Wohnsitz und spreche nicht Deutsch.
In der Folge traf das BFA auf Seite 9 bis 46 umfassende Länderfeststellungen zu Nigeria auf Basis verschiedener Quellen aus den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013.
4.2. Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zu Nationalität, Gesundheitszustand und familiärem Umfeld hätten sich aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte nicht. Dies wurde mit der Detailarmut des Vorbringens und der extrem vagen Art und Weise der Schilderung begründet. Es wird im angefochtenen Bescheid weiter ausgeführt: "Aufgrund der Tatsache, dass Sie bei der Exekutive vorab erklären, dass Ihr Pastor ein Priester in XXXX gewesen sei, Sie nun Ihre Angabe vor dem Bundesamt steigern und erklären, dass dieser Ihr Vater gewesen sei, ist es bereits zu Beginn der Einvernahme ersichtlich, dass Sie durch die Steigerung Ihrem Fluchtvorbringen mehr Nachdruck verleihen wollten. Warum sie dieses Detail vor der Exekutive nicht angegeben haben, ist nicht erklärbar." Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seinen fehlenden Kenntnissen über XXXX sei es erwiesen, dass er niemals im Norden Nigerias aufhältig gewesen und somit auch keiner Gefährdung durch Boko Haram ausgesetzt gewesen sei. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht seinen Lebensunterhalt verdienen könne; in Nigeria bestehe auch keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht um sein Leben fürchten; es lägen auch keine Informationen zu einer gezielten Verfolgung abgewiesener Asylwerber durch den nigerianischen Staat vor. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und er verfüge über Freunde und Bekannte, sowie Familie und Verwandte in Nigeria.
4.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) insbesondere aus: Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig gewesen und es sei nichts hervorgekommen, was eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe.
4.4. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) insbesondere aus:
Eine Gefährdungslage hätte nicht glaubhaft gemacht werden können; es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in Nigeria bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten, zumal eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, könne er sich in Nigeria eine Existenz aufbauen.
4.5. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Spruchpunkt III. insbesondere aus: Die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer reiste erst im Mai 2014 ins Bundesgebiet ein, er sei kein Opfer von Gewalt und strafrechtlich unbescholten. Es sei durch eine Rückkehrentscheidung auch keine Verletzung des Schutzes von Familien- und Privatleben erkennbar: Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, ein Eingriff in das Familienleben sei daher nicht gegeben. Er gehe keiner Arbeit nach, spreche nicht Deutsch, habe keine Bindungen in Österreich und sei erst kurz hier. Es seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Daher komme auch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz nicht in Betracht. Es liege auch keine der Voraussetzungen des § 50 FPG vor, so dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei.
5. Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Mandatsbescheid vom 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 56 Absatz 1 und Absatz 2 Z.5 FPG verpflichtet, innerhalb der mit angefochtenem Bescheid festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise Unterkunft in XXXX XXXX, XXXX zu beziehen. Dagegen wurde Vorstellung erhoben.
7. Am 11.06.2014 wurde eine Vollmacht übermittelt, mit welcher der MigrantInnenverein St. Marx bzw. dessen Obmann Dr. Lennart Binder mit der Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt wurde.
8. Gegen den unter Punkt 4 genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer (Eingangsstempel des BFA vom 14.06.2014) fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers würden mit der Berichtslage übereinstimmen. Der Vater des Beschwerdeführers sei von Mitgliedern der Boko Haram umgebracht worden, die auch den Beschwerdeführer misshandelt haben würden. Der Beschwerdeführer würde die englische Sprache nicht ausreichend verstehen und habe dies auch reklamiert. Der Einwand sei von der belangten Behörde mit dem Hinweis abgewiesen worden, Nigeria sei ein englischsprachiges Land und der Beschwerdeführer habe kein Recht auf eine Einvernahme in einer anderen Sprache. Die belangte Behörde habe keine fallbezogene Recherche und damit kein taugliches Ermittlungsverfahren durchgeführt; eine Zurückverweisung an das BFA sei sohin unvermeidlich. Während andere Bescheide des BFA aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria beinhalten würden, seien die im angefochtenen Bescheid angeführten Berichte zum Entscheidungszeitpunkt allesamt mindestens 13 Monate alt bzw. älter. Ereignisse vom Juni 2013 würden als "neueste Ereignisse" bezeichnet. Zudem sei in allerjüngster Zeit eine maßgebliche Änderung eingetreten, da die europäischen Länder und die USA beraten würden, wie Nigeria zu unterstützen sei, da Nigeria nicht mehr zur Eindämmung der Gewalt in der Lage sei. Zudem widerspreche es der Judikatur, den Unterschied zwischen Erstbefragung und Einvernahme ("Pastor" bzw. "Vater") als gesteigertes Vorbringen zu interpretieren; es zeige außerdem die fehlenden Englischkenntnisse des Beschwerdeführers auf. Aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse wäre dem Beschwerdeführer auch eine Korrektur im Rahmen der Rückübersetzung nicht möglich gewesen: "Im Ergebnis bestätigt sich durch die Anschuldigung des BFA, dass es dem BF an den erforderlichen Kenntnissen der englischen Sprache mangelt, um im Verfahren in dieser Sprache auszuführen." Eine Wiederholung der Einvernahme sei daher unvermeidbar. Außerdem sei das Parteiengehör verletzt worden, da der Beschwerdeführer zu wenig Englisch beherrsche, um in dieser Sprache etwas zu erörtern. Es könne auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, da Nigeria nicht in der Lage sei, Boko Haram Anschläge zu unterbinden. Auch die Ausweisungsentscheidung sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer auf bestmögliche Weise versuche sich zu integrieren.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, GZ. I403 2008880-1/3E, wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Absatz 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diesbezüglich wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: "Der belangten Behörde wird zwar nicht entgegen getreten, wenn diese Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufzeigt, da sich in dessen Aussagen durchaus Widersprüche ergeben haben. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen stammen aus verschiedenen Quellen, welche durchaus als zuverlässig und seriös anzusehen sind. Auch die Zusammenstellung entspricht einer ausgewogenen Dokumentation der Situation in Nigeria. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, gibt es allerdings keinerlei aktuelle Quellen, obwohl solche in der Staatendokumentation oder durch selbständige Recherche der belangten Behörde durchaus zugänglich gewesen wäre. Ermittlungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhalten hinsichtlich der Refoulementprüfung fehlen damit (vgl. VfGH 29.9.2010, U808/10; 28.02.2001, U1286/10); der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung wiederholt auf die Verpflichtung aktuelle Länderberichte heranzuziehen, hingewiesen, zuletzt mit Erkenntnis vom 22.11.2013, U2612/2012-17.
Zusammengefasst dargestellt hat die Behörde somit in einem entscheidenden Punkt nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt außerdem die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Vorbringens sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). So bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren und sind die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. in diesem Sinn jeweils zu bestimmten Ereignissen in Nigeria etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, und vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0134; zu möglichen Negativbefunden in Bezug auf Vorfälle einer bestimmten Art in Nigeria das Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0560, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326; zu Plausibilitätserwägungen der belangten Behörde etwa die Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0269 und Zl. 2003/20/0389; vgl. auch die jeweils Ereignisse in Gambia bzw. im Iran betreffenden Erkenntnisse vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0140). Aufgrund der veralteten Berichtslage, die im angefochtenen Bescheid verwendet wurde, ist eine Beurteilung der konkreten fallbezogenen Lage in Nigeria aber nicht möglich, da sich gerade hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers (Bedrohung durch Boko Haram) in den letzten Monaten neue Sachverhalte ergeben haben. Auch wenn den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu folgen ist, dass von keiner innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne, da Nigeria nicht in der Lage sei, Boko Haram Anschläge zu unterbinden, so hätte dies doch von der belangten Behörde anhand aktueller Berichte dargelegt werden müssen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Situation in Nigeria nicht so gelagert, dass eine diesbezügliche Rückkehrentscheidung automatisch Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. dazu EGMR BKA/Schweden, 19.12.2013, 11.161/11). Dies befreit die belangte Behörde aber nicht davon, eine Entscheidung auf Basis aktueller Länderfeststellungen, die in Bezug zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers gesetzt werden, zu treffen.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
Zudem ist dem Vorbringen in der Beschwerde durchaus zu folgen, dass bei der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung ein Fehler bei der Protokollierung wahrscheinlich erscheint. Im Protokoll der Erstbefragung am 19.05.2014 ist vermerkt: "In XXXX ist mein Pater ein Pastor gewesen." In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.05.2014 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei ein Pastor in XXXX gewesen. Dazu wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt:
"Aufgrund der Tatsache, dass Sie bei der Exekutive vorab erklären, dass Ihr Pastor ein Priester in XXXX gewesen sei, Sie nun Ihre Angabe vor dem Bundesamt steigern und erklären, dass diese Ihr Vater gewesen sei, ist es bereits zu Beginn der Einvernahme ersichtlich, dass Sie durch die Steigerung Ihrem Fluchtvorbringen mehr Nachdruck verleihen wollten. Warum sie dieses Detail vor der Exekutive nicht angegeben haben ist nicht erklärbar." Diesen Ausführungen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, dass auch in der Erstbefragung vom Beschwerdeführer gesagt wurde, dass sein Vater ein Priester gewesen sei, da dies aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit leicht zu einem Übersetzungsfehler und zu einer Verwechslung mit dem Wort "Pater" führen kann und dies ein plausibleres Vorbringen wäre, das auch im Einklang mit den späteren Aussagen des Beschwerdeführers stünde. Auch wenn die belangte Behörde prinzipiell nicht verhalten ist, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, da keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind (vgl. dazu AsylGH 08.09.2008, E9 400.373-1/2008), so wäre doch im konkreten Fall - der einen Übersetzungsfehler viel wahrscheinlicher erscheinen lässt als eine Änderung des Vorbringens des Beschwerdeführers - von der belangten Behörde der Sachverhalt näher zu ermitteln und die Unstimmigkeit im Sinne der materiellen Wahrheit aufzuklären gewesen.
Die belangte Behörde widerspricht im angefochtenen Bescheid außerdem dem Akteninhalt, wenn sie den Beschwerdeführer auf S. 51 des angefochtenen Bescheides als "arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung" bezeichnet. In der Einvernahme am 23.05.2014 hatte der Beschwerdeführer angegeben, eine Ausbildung als Kellner in Nigeria absolviert, aber nicht gearbeitet zu haben. Im Protokoll zur Erstbefragung dagegen ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Schulbildung aufweist und als Schweißer gearbeitet hätte. Der diesbezügliche Widerspruch wird vom BFA aufzuklären und hinsichtlich der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr zu berücksichtigen sein. Es ist auch nicht erkennbar, wie die belangte Behörde zu der Annahme kam, dass der Beschwerdeführer in Nigeria über Familie und Verwandte verfügt (S. 51 des angefochtenen Bescheides), da er in der Erstbefragung angegeben hatte, dass seine Eltern verstorben seien und sonst weder in dieser noch in der Einvernahme vor dem BFA Verwandte erwähnt hatte. In der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage, wann er den letzten persönlichen Kontakt mit seiner Familie gehabt hätte, nur an: "Keinen". Auch diesbezüglich weist der angefochtenen Bescheid einen Begründungsmangel auf bzw. ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu ihrer Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über Familie, kommt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass durchaus Widersprüchlichkeiten in der Darstellung des Beschwerdeführers auszumachen sind. Ungeachtet dessen steht, insbesondere aufgrund der fehlenden Aktualität der im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen zu Nigeria, der maßgebliche Sachverhalt nicht fest.
Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend Englisch verstehe, um in dieser Sprache einvernommen zu werden, wird festgehalten, dass dies aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, da die beiden Einvernahmen (durch die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. das Bundesasylamt) durchaus von einer Mitwirkung des Beschwerdeführers geprägt waren; er war anscheinend durchaus in der Lage, seinen Fluchtgrund vorzubringen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch zweimal aufgefordert bekanntzugeben, falls er den Dolmetscher nicht verstünde, verneinte dies aber. Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt ergibt sich daher nicht, dass es sich bei Englisch für den Beschwerdeführer um eine "ganz und gar nicht ausreichend verständliche Sprache" handelt, wie es die Beschwerde nahelegt. Im Protokoll zur Erstbefragung wurde durch die Landespolizeidirektion Traiskirchen außerdem vermerkt, dass der Beschwerdeführer als Muttersprache Pidgin spräche und seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse als "gut" zu beurteilen seien."
10. Der Beschwerdeführer suchte am 09.07.2014 um die Möglichkeit an, Unterkunft bei einem Freund in XXXX zu nehmen, da ihm dies auch erleichtern würde, einen Deutschkurs besuchen zu können. Die Abmeldung in der Unterkunft XXXX wurde vom Bundesamt genehmigt und der Beschwerdeführer legte einen Meldezettel für eine Unterkunft in XXXX vor.
11. Am 01.09.2014 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiseins eines Dolmetschers für die englische Sprache statt, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift unter das Protokoll verweigerte. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Es wurde ihm die Möglichkeit gewährt, seinen rechtsfreundlichen Vertreter telefonisch zu kontaktieren; es konnte aber niemand erreicht werden. Der Beschwerdeführer wurde aber darüber informiert, dass auch sein rechtsfreundlicher Vertreter zeitgerecht über den Einvernahmetermin informiert worden war.
Ansonsten konzentrierte sich die Einvernahme auf die Frage nach den
Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers (im Folgenden ein Auszug aus
der Niederschrift vom 01.09.2014; LA=Leiter der Amtshandlung;
VP=Verfahrenspartei):
"LA: Sind Ihre bisher hier in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jene vor Exekutive und Bundesamt richtig? Können Sie sich erinnern, was Sie damals gesagt haben?
VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.
LA: Möchten Sie zu den hier gemachten Angaben Ergänzungen machen?
VP: Aber ich verstehe Englisch nicht wirklich.
LA: Wie lange sind Sie in Nigeria in die Schule gegangen?
VP: Ich bin nicht in die Schule gegangen.
LA: Was ist Ihre Muttersprache?
VP: Edo. Isha ...
LA: Sie verstehen die Sprache nicht?
VP: Ich verstehe Ihr Englisch nicht, nur "ja" und "Nein".
LA: Wie Sie in XXXX gelebt haben, welche Sprache haben Sie dort gesprochen?
VP: Ich habe Edo gesprochen ... ich spreche Edo, was Isha ist ...
LA: Können Sie mehr angeben?
VP: Nein.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
VP: Ja.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
VP: Ja."
12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
12.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, es sei aber davon auszugehen, dass er nigerianischer Staatsbürger sei. Die Einreise ins österreichische Bundesgebiet sei illegal erfolgt. Der Beschwerdeführer sei ledig und gesund. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen von Nigeria seien nicht glaubhaft und eine Gefährdung oder Verfolgung in Nigeria nicht feststellbar. Er verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, habe keine Arbeit und keinen eigenen Wohnsitz und spreche nicht Deutsch. In Nigeria würden noch alle Angehörigen des Beschwerdeführers leben.
In der Folge traf das BFA auf Seite 10 bis 77 umfassende Länderfeststellungen zu Nigeria, insbesondere auch Berichte vom Juli 2014 zur aktuellen Situation betreffend Boko Haram bzw. vom Oktober 2014 zu Ebola.
12.2. Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zu Nationalität, Gesundheitszustand und familiärem Umfeld hätten sich aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum sei die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen worden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche nicht den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte. Dies wurde mit der Detailarmut des Vorbringens und der extrem vagen Art und Weise der Schilderung begründet. Es wird im angefochtenen Bescheid konkret ausgeführt: "So bleibt schon von Beginn an völlig unschlüssig, warum Sie als Sohn eines direkten Gegners der Extremistengruppe, nämlich der Sohn eines christlichen Pastors, welcher gegen die Radikalen predigen sollte, nicht sofort getötet worden sein sollen. Es bleibt völlig motivationslos und motivlos Ihre Anhaltung im Busch durch diese behaupteten Gegner. Auch konnten Sie schon wenige Aussagen später nicht mehr wiederholen, wie lange Sie von den Gegnern angehalten worden seien und flüchten sich in die Aussage, dass Sie es nicht mehr wissen, obwohl Sie noch bei der freien Erzählphase angaben, dass Sie einige Wochen mit diesen Leuten im Busch verbrachten. Auch erklären Sie selbst, dass Sie eigentlich in XXXX gelebt haben wollen und nicht im nördlichen XXXX. Geographische Kenntnisse über XXXX konnten Sie ebenfalls nicht schlüssig darlegen und schweigen mehrmals auf gezielte Fragen zu dem dortigen Landschaftsbild. Wenn Sie dann befragt zu dem Vorfall mit den vermeintlichen Gegnern nicht schlüssig erklären konnten, wie Sie aus der Gefangenschaft entkommen konnten, ist es erneut erwiesen, dass Sie sich lediglich einer erfundenen Rahmengeschichte bedienen, welche Sie nur oberflächlich wiedergeben können. Auf Detailfragen antworten Sie zunehmend bei fortgeschrittener Einvernahme, dass Sie sich nicht mehr erinnern könnten. Ein vernunftbegabter Mensch würde diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preisgeben. Es ist klar erwiesen, dass Sie niemals im Norden des Landes aufhältig gewesen waren und somit auch nicht der persönlichen Gefährdung durch die Boko Haram ausgesetzt waren. Wenn Sie dann noch erklären, dass Ihr Vater während Ihrer Entführung von den Gegnern ermordet worden sei und Sie auf die Frage, wie Sie ins Ausland haben flüchten können, angeben, dass Ihr Vater die Reise organisiert hätte, ist es klar erwiesen und endgültig bestätigt, dass Sie nicht die Wahrheit sagen. Bei dem Parteiengehör vom 01.09.2014 verweigerten Sie sämtliche Mitarbeit und erklärten nun zum ersten Mal im gegenständlichen Verfahren, dass Sie die englische Sprache nicht verstehen würden." Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht seinen Lebensunterhalt verdienen könnte; er sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, dem es auch zumutbar wäre, anfänglich den Unterhalt mit Gelegenheitsjobs zu verdienen. Er hätte zudem ein soziales Netzwerk in Nigeria. In Nigeria bestehe auch keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
12.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) insbesondere aus: Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig gewesen und es sei nichts hervorgekommen, was eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe.
12.4. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) insbesondere aus:
Eine Gefährdungslage hätte nicht glaubhaft gemacht werden können; es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in Nigeria bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten, zumal eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, könne er sich in Nigeria eine Existenz aufbauen.
12.5. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Spruchpunkt III. insbesondere aus: Die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer reiste erst im Mai 2014 ins Bundesgebiet ein, er sei kein Opfer von Gewalt und strafrechtlich unbescholten. Es sei durch eine Rückkehrentscheidung auch keine Verletzung des Schutzes von Familien- und Privatleben erkennbar: Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, ein Eingriff in das Familienleben sei daher nicht gegeben. Er gehe keiner Arbeit nach, spreche nicht deutsch, habe keine Bindungen in Österreich und sei erst seit Mai 2014 hier. Es seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Daher komme auch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz nicht in Betracht. Es liege auch keine der Voraussetzungen des § 50 FPG vor, so dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei.
13. Der angefochtene Bescheid vom 02.11.2014 wurde zusammen mit einer Verfahrensanordnung, durch welche dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Verfügung gestellt wurde, am 11.11.2014 zugestellt.
14. Das Bundesamt wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich informiert, dass am XXXX bei der Durchsuchung einer Person am Flughafen Wien-Schwechat ein nigerianischer Reisepass, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers und unter Angabe des auch im Spruch genannten Geburtsdatums, gefunden wurde. Bei der Person handelte es sich nicht um den Beschwerdeführer. Im Reisepass, der am 11.02.2013 in XXXX, XXXX ausgestellt worden war, wurde der Geburtsort des Beschwerdeführers mit XXXX angegeben. Es befand sich ein Schengen-Visum darin für den Zeitraum XXXX. Zudem wurden auch ein auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellter Impfpass der Republik Nigeria sowie ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Flugticket vom XXXX von Lagos nach Istanbul und am folgenden Tag von Istanbul nach Wien gefunden. Der Reisepass wurde sichergestellt.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht. Inhaltlich wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei der Sohn eines bekannten Pastors in XXXX gewesen, welcher öffentlich gegen die Boko Haram Terroristen aufgetreten sei; daher sei der Beschwerdeführer von Boko Haram entführt und gefoltert worden. Die nigerianischen Behörden würden sich weigern bzw. seien nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu beschützen. Das Bundesamt beurteile das Vorbringen als nicht glaubwürdig, doch nehme das Bundesamt die Aussagen des Beschwerdeführers nur selektiv zur Kenntnis. Insbesondere komme das Bundesamt dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nur insofern nach, als dass aktuellere Länderfeststellungen im Bescheid enthalten seien. Die kurze ergänzende Befragung sei nicht ausreichend gewesen und dem Beschwerdeführer seien Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher nicht als fehlende Mitwirkung zu interpretieren. Die Beweiswürdigung sei im Wesentlichen eine Kopie des behobenen Bescheides und würden daher die Anmerkungen des Bundesverwaltungsgerichtes unberücksichtigt bleiben. Die neu hinzugenommenen Länderberichte hätten keinerlei Niederschlag in der Beweiswürdigung gefunden. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Bundesamt auch Erhebungen zu Ausbildung und Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bzw. zu seiner Familie aufgetragen, was das Bundesamt unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, nur kurz in XXXX gewesen zu sein, daher sei es ihm nicht vorzuwerfen, wenn er dazu keine Aussagen tätigen könne. Es sei dem Bundesamt daher nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erschüttern. Es drohe ihm Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Daher werde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundlichen Sachverständigen zur Situation in Nigeria zu beauftragen, zu recherchieren, ob die Fluchtgründe des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig sei.
16. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2014 übermittelt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
17. Am 16.03.2015 fand eine mündliche Verhandlung in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprachen Pidgin und Edo statt. Die wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers (BF) gegenüber der erkennenden Richterin (RI) waren:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja, ich bin in der Lage.
RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Nein.
RI: Verstehen Sie den Dolmetscher?
BF: Ja, ich verstehe ihn.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum korrekt?
BF: Ja, sie sind korrekt.
RI: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF: Edo.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF: Ich bin ein Christ.
RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Nein, aber ich habe Freunde. Ich habe auch eine Freundin.
RI: Woher kommt Ihre Freundin?
BF: Sie kommt aus Österreich.
RI: Seit wann kennen Sie Ihre Freundin?
BF: Seit einigen Monaten.
RI: Wo haben Sie in Nigeria gelebt?
BF: Ich habe in XXXX gelebt.
RI: Waren Sie jemals in Lagos?
BF: Ich war noch nie in Lagos. Ich weiß nicht, ob ich damals, als ich Probleme hatte, über Lagos geschleppt wurde, aber ich war nie bewusst in Lagos.
RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
BF: Am 10.05.2014 bin ich in Österreich eingereist.
RI: Sind Sie legal nach Österreich eingereist?
BF: Mein Schlepper hat mir die Dokumente nicht gegeben, sondern er hat mich auf einen LKW gebracht und damit bin ich nach Österreich eingereist.
RI: Hatten Sie jemals einen Reispass?
BF: Das weiß ich leider nicht, die Dokumente hat mir der Schlepper nie gezeigt.
RI: Haben Sie selbst einen Reisepass in Nigeria ausstellen lassen?
BF: Nein, ich habe nie einen Reisepass gesehen.
RI zeigt Kopie des Reisepasses aus dem Akt.
BF: Es sieht wie ich aus, aber ich sehe das zum ersten Mal.
RI: Am 24.10.2014 wurde am Flughafen Wien-Schwechat ein Pass mit ihren persönlichen Daten sichergestellt. Jemand anderer führte ihn bei sich. Können Sie das erklären?
BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß, dass mein Schlepper Geld dafür bekommen hat, aber er hat mir keine Dokumente gezeigt.
RI: Ist Ihr Name wirklich XXXX?
BF: Ja.
RI: Haben Sie in Nigeria eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF: Nein, ich habe keine Schule absolviert. Ich war Schweißer.
RI: Konnten Sie von dem Geld, das Sie als Schweißer bekommen haben, leben?
BF: Ich habe die Ausbildung als Schweißer nicht abgeschlossen, als ich nach XXXX gegangen bin.
RI: Wo haben Sie gelebt, ehe Sie nach XXXX gegangen sind?
BF: In XXXX. Die Ortschaft in XXXX heißt XXXX, die Straße heißt
XXXX.
Zum gegenständlichen Fluchtvorbringen:
RI: Können Sie bitte schildern, mit wem Sie in Nigeria zusammengelebt haben?
BF: Ich habe mit meinem Vater zusammengelebt. Ich wurde dann von Boko Haram entführt.
RI: Mit wem haben Sie in XXXX zusammengelebt?
BF: Ich habe bei meiner Großmutter gelebt. Als sie verstarb, zog ich zu meinem Vater.
RI: Was ist mit Ihrer Mutter?
BF: Meine Mutter ist verstorben.
RI: Wann? Wie alt waren Sie da?
BF: Als ich sehr klein war.
RI: Warum lebte Ihr Vater in XXXX?
BF: Er war ein Pastor in XXXX.
RI: Sie sagen, Ihr Vater war ein Pastor in XXXX?
BF: Ja.
RI: In welcher Kirche?
BF: In der XXXX (phon.).
RI: Ist das eine katholische, eine evangelische oder eine Pfingstkirche?
BF: Es ist eine Kirche.
RI: Und Sie selbst, sind Sie katholisch?
BF: Nein. Ich gehöre zu dieser XXXX (phon.).
RI: Gibt es eine solche Kirche auch in Österreich?
BF: Nein.
RI: In XXXX?
BF: Nein, auch nicht.
RI: Sind Sie religiös?
BF: Ja.
RI: Wo sind Sie dann in XXXX zum Gottesdienst gegangen?
BF: Ich gehörte dort zur katholischen Kirche.
RI: Wann ist Ihr Vater nach XXXX gegangen?
BF: Das weiß ich nicht. Als ich aufgewachsen bin, wurde mir immer gesagt, dass mein Vater in XXXX lebt.
RI: Haben Sie Ihren Vater manchmal gesehen?
BF: Ja, in XXXX.
RI: Wann waren Sie das erste Mal in XXXX?
BF: Am 01.10.2013.
RI: Warum begaben Sie sich nach XXXX?
BF: Ich war der einzige Sohn von ihm. Nach dem Tod meiner Großmutter zog ich zu ihm.
RI: Sie lebten dann in XXXX?
BF: Ja. Mein Vater verbot mir rauszugehen, weil die Leute gefährlich waren. Ich lernte daher nicht viel kennen.
RI: Können Sie die Adresse angeben, wo Sie mit Ihrem Vater lebten?
BF: Ich glaube XXXX. Das Haus ist ein altes Gebäude.
RI: Gab es in der nächsten Umgebung rund ums Haus irgendetwas, ein Geschäft, eine Bushaltestelle?
BF: In dieser Gegend leben 90 % Christen. Das sieht man gleich, wenn man dorthin kommt.
RI: Wie sieht das Haus neben dem Haus Ihres Vaters aus?
BF: Das Haus gehört zu der Kirche. Das Haus ist hinten an die Kirche angeschlossen.
RI: Die Adresse der Kirche ist auch XXXX?
BF: Ja.
RI: Können Sie mir bitte über den Tod Ihres Vaters erzählen?
BF: Es war Boko Haram.
RI: Können Sie ein bisschen mehr erzählen?
BF: Eines Tages nach der Messe war mein Vater nicht da und ich war alleine zuhause. Einige Leute kamen zu uns nach Hause. Sie haben gesagt, dass mein Vater gegen Boko Haram gepredigt hat. Mein Vater hat mir das nicht gesagt. Sie haben mich in einen Busch mitgenommen. Ich dachte zunächst, dass es das nigerianische Miliär sei, weil sie Uniformen trugen. Man hat mir die Augen verbunden. Sie haben mich mit einem Auto in einem Wald gebracht. Sie haben gesagt, dass mein Vater gegen Boko Haram gepredigt hat. Nach einigen Wochen hörten sie nichts von meinem Vater, deswegen sind sie zur Kirche gegangen. Ich konnte dann fliehen und ging zur Polizeistation. Sie fragten mich nach meinem Namen. Ich sagte ihnen meinen Namen und den Namen meines Vaters. Die Polizei sagte mir dann, Boko Haram habe die Kirche meines Vaters mit Bomben zerstört. Die Polizei könne mir nicht helfen, sagten sie. Die Polizei hatte Angst und wollte mich nicht schützen. Sie haben gedacht, wenn Boko Haram es herausfindet, sind sie in Gefahr. Man hat mir geraten, mich woanders zu verstecken. Ich habe ein Kirchenmitglied getroffen, das mich zu sich mitgenommen und versorgt hat. Derjenige hat mir geholfen das Land zu verlassen.
RI: Können Sie bitte Details über Ihre Haft erzählen?
BF: Es war ein Urwald. Ich wurde schlecht versorgt. Ich bekam ganz wenig zum Essen und zum Trinken. Man hat Zigaretten an mir ausgedrückt und mir Verletzungen zugeführt. Es waren immer zwei zu meiner Bewachung da.
RI: Wie lange waren Sie in Haft?
BF: Ungefähr für zwei Wochen.
RI: Wurden auch andere Personen festgehalten?
BF: Ja.
RI: Wie viele Personen?
BF: Ungefähr vier bis fünf Personen.
RI: Hatten Sie mit diesen Personen Kontakt?
BF: Nein, das war nicht erlaubt. Ich hatte keinen Kontakt.
RI: Warum, denken Sie, wurden Sie festgehalten?
BF: Weil mein Vater gegen Boko Haram gepredigt hat.
RI: Warum hat man Sie dann nicht getötet, warum hat man Sie gefangengenommen?
BF: Die Leute dachten, dass ich gestorben bin.
RI: Was meinen Sie damit?
BF: Ich weiß nicht, warum.
RI: Als Sie geflüchtet sind und zur Polizei gegangen sind, sind Sie dann wieder zu Ihrem Vater nach Hause?
BF: Nein, ich war nicht dort, weil sie hätten dort nach mir gesucht.
RI: Wenn Sie im Busch festgehalten worden sind, wie konnten Sie von dort aus flüchten?
BF: Ich bin einfach davongelaufen. Ich habe eine gute Person getroffen, die mir dann geholfen hat.
RI: Was war mit den Bewachern?
BF: Die beiden haben geschlafen.
RI: Das heißt, Sie sind in der Nacht geflüchtet?
BF: Ja.
RI: Wie lange sind Sie dann durch den Busch gelaufen, bis Sie jemanden getroffen haben?
BF: Zwei Tage.
RI: Wie haben Sie sich in diesen zwei Tagen ernährt und was haben Sie getrunken?
BF: Irgendetwas, meistens Früchte, habe ich im Busch gegessen.
RI: Als Sie aus dem Haus entführt wurden, wie lange hat es gedauert, bis Sie beim Busch waren?
BF: Das weiß ich nicht, weil ich die Augen verbunden hatte.
RI: Aber Sie können nicht sagen, ob es eine Stunde oder eine Woche war?
BF: Es waren einige Stunden.
RI: Was war mit Ihrem Vater?
BF: Die Polizei hat mir erzählt, dass die Kirche von Boko Haram bombardiert wurde. Es gab Tote und Verletzte.
RI: Und Ihr Vater?
BF: Er ist beim Anschlag gestorben.
RI: Wann war dieser Anschlag mit Boko Haram?
BF: Ich bin im Oktober zu meinem Vater gezogen und einige Monate danach ist der Anschlag passiert.
RI: Aber in welchem Monat, wissen Sie das?
BF: Ich schätze ca. im Dezember.
RI: Wissen Sie, wann Sie von Boko Haram vom Haus mitgenommen wurden?
BF: Nach dem Gottesdienst.
RI: Wissen Sie ein Datum?
BF: In der ersten Dezemberwoche.
RI: Warum gingen Sie nicht zurück nach XXXX?
BF: Boko Haram ist überall. Sie hätten mich überall gesucht und gefunden. Sie wollten mich unbedingt töten.
RI: Können Sie mir erklären, warum Sie so wichtig sind für Boko Haram?
BF: Ich bin der einzige Sohn meines Vater und damit für ihn sehr wichtig.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie noch zu jemanden in Nigeria Kontakt?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Nigeria noch Familie?
BF: Nein, ich bin der Einzige.
RI: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ich verstehe ein bisschen.
RI: Haben Sie einen Deutschkurs gemacht?
BF: Ja.
RI: Haben Sie ein Zeugnis von diesem Deutschkurs?
BF: Ich habe zwei verschiedene Kurse besucht. Einmal sogar dreimal in der Woche. Die Zeugnisse habe ich zu Hause.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ja, ich verkaufe den Augustin.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich habe einige Leute bezüglich meines Berufes "Schweißer" angesprochen. Mir wurde vesprochen, dass ich beim nächsten Lehrgang an der Schule dabei sein kann.
18. Aufgrund einer Anfrage der erkennenden Richterin übermittelte die Österreichische Botschaft Abuja am 07.04.2015 das Visumformular der französischen Botschaft, welche dem Beschwerdeführer im Dezember 2013 aufgrund einer Einladung eines niederländischen Unternehmens ein Schengenvisum ausgestellt hatte. Der Beschwerdeführer hatte in diesem Formular einige persönliche Informationen identisch mit jenen gegenüber dem Bundesamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht geäußerten Daten (Geburtsort, Geburtsdatum und Name) angegeben, allerdings erklärt, in XXXX zu wohnen und dort bei einem Unternehmen als "Electrical Engineer" zu arbeiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Sicherstellung seines Reisepasses fest.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 4 angeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2014 bzw. nach Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes mit Bescheid vom 02.11.2014 negativ entschieden wurde. Der Bescheid wurde am 11.11.2014 zugestellt.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und gutem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Edo an, stammt aus XXXX und ist Christ.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer gibt an, in Österreich Freunde und seit einigen Monaten auch eine österreichische Freundin zu haben. Der Beschwerdeführer verkauft eine Straßenzeitung und hat begonnen Deutsch zu lernen; er zeigt durchaus den Willen, sich in Österreich zu integrieren. Allerdings konnte aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer noch keine nachhaltige Integrationsverfestigung erfolgen und liegen aktuell keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.
1.6. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria im technischen Bereich gearbeitet. Es kann nicht abschließend festgestellt werden, ob er in Nigeria über Familie verfügt bzw. ob er in XXXX oder XXXXwohnhaft war.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet und ist rechtsfreundlich vertreten.
1.8. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Vater durch Boko Haram verlor und selbst von dieser Gruppe gefangen genommen worden war. Es kann ebenso wenig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von Boko Haram verfolgt werden würde.
1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.11. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
1.12. Zur Situation in Nigeria: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im angefochtenen Bescheid auf Seite 10 bis 77 Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria getroffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zog für die genannten Feststellungen verschiedene, voneinander unabhängige und seriöse Quellen heran, die insgesamt ein umfassendes Bild über die Situation in Nigeria geben. Gegenüber dem behobenem Bescheid vom 03.06.2014 wurden im gegenständlich angefochtenen Bescheid aktuellere Länderberichte herangezogen. Aufgrund der Aktualität der Feststellungen stützt sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und macht diese zur Grundlage des vorliegenden Erkenntnisses.
Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, aber drei Gebiete mit hohem Unsicherheitspotential gibt: Es handelt sich dabei um den Nordosten Nigerias, den Middle Belt und das Nigerdelta. Es wird im angefochtenen Bescheid weiters festgestellt, dass derzeit ein hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria besteht. Das deutsche und das österreichische Außenministerium warnen vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borko, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State sowie nach XXXX, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi.
Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig, doch selbst sie sind politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis auf Basis von Rasse, Nationalität etc. ist nicht erkennbar, doch werden tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren und einzudämmen; die Regierung verlässt sich oftmals mehr auf das Militär als auf die Polizei. Sicherheitskräfte sind korrupt, ihnen werden willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen vorgeworfen.
Die allgemeine Menschenrechtslage hat sich dennoch seit 1999, seit die neue Verfassung in Kraft trat, erheblich verbessert. Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit und dies wird auch von der Regierung respektiert. Die Versammlungsfreiheit wird dagegen oft eingeschränkt; so gehen Sicherheitskräfte bei der Auflösung von Demonstrationen oft mit übermäßiger Gewalt vor.
Das Verhältnis zwischen Christen und Muslimen ist äußerst gespannt, oft reicht ein geringer Anlass, um Unruhen auszulösen. Religiöse Streitigkeiten spiegeln oft ethnische und ökonomische Spannungen wider. Das Gesetz verbietet ethnische Diskriminierung durch die Regierung; es gibt aber Berichte über die Marginalisierung von Angehörigen bestimmter Gruppen. Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben und es besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung oder Repressalien durch Umzug in einen anderen Landesteil auszuweichen. Auch wenn es immer stärker zu einer Durchmischung der Wohnbevölkerung kommt, kann es durch lokale Regierungen noch zu Diskriminierungen nicht einheimischer Gruppen kommen.
Die Arbeitslosigkeit ist hoch; rund 70% der Bevölkerung leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht und den damit übereinstimmenden Angaben in einem von den Sicherheitsbehörden sichergestellten Reisepass.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Nigeria gelegen hat und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich lässt nicht auf eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung schließen.
2.2.3. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistung aus der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Es wurden auch im Beschwerdeverfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht.
2.2.6. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass er in XXXX gearbeitet habe und dann während des Aufenthaltes bei seinem Vater in XXXX gefangen genommen worden sei. Auf direkte Nachfrage der erkennenden Richterin gab er an, nie in Lagos gewesen zu sein. Aus den Angaben im Formular zur Ausstellung eines Visums hatte der Beschwerdeführer hingegen angegeben, in Lagos zu leben und zu arbeiten. Ebenso wenig wie über den früheren Wohnort kann eine abschließende Feststellung über das soziale und familiäre Netzwerk des Beschwerdeführers in Nigeria getroffen werden.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, dass er von seinem Wohnort XXXX aus zu seinem Vater nach XXXX gereist sei, wo dieser als christlicher Pastor tätig gewesen sei. Sein Vater habe gegen Boko Haram gepredigt; der Beschwerdeführer sei entführt und einige Wochen festgehalten worden. Nach seiner Flucht habe er vom Tod seines Vaters erfahren und Nigeria verlassen.
2.3.2. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass die Schilderung der Fluchtgeschichte durch den Beschwerdeführer den Grundanforderungen einer Glaubhaftmachung nicht entspreche; es handle sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung. Der Beschwerdeführer habe alles sehr vage und ohne Details geschildert. Es sei völlig unschlüssig, warum der Beschwerdeführer für längere Zeit angehalten und nicht getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zur Dauer seiner Anhaltung und zur Umgebung von XXXX zu machen. In Bezug auf seine Flucht aus der Anhaltung habe sich der Beschwerdeführer darauf bezogen, dass er sich nicht erinnern könne. Zudem habe der Beschwerdeführer einmal erklärt, sein Vater sei während seiner Anhaltung ermordet, dann wieder die Reise sei von ihm organisiert worden. Bei der Einvernahme am 01.09.2014 habe der Beschwerdeführer dann jede Mitwirkung verweigert und zum ersten Mal im gegenständlichen Verfahren erklärt, dass er die englische Sprache nicht verstehen könne. Aus diesen Gründen kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei.
2.3.3. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde selektiv vermeintlich widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehoben habe. Der Beschwerdeführer habe das Recht, in seiner Muttersprache einvernommen zu werden; bereits in der Beschwerde gegen den mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014 aufgehobenen Bescheid sei dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer Verständigungsprobleme in Englisch habe. Das Bundesamt habe die Aufträge des Bundesverwaltungsgerichtes außer Acht gelassen und kein weiteres ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Wenn das Bundesamt dem Beschwerdeführer vorwerfe keine Angaben zu XXXX machen zu können, sei etwa unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, sich dort nur kurze Zeit aufgehalten zu haben. Auch einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung könne Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden.
2.3.4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zuzustimmen, dass das Ermittlungsverfahren nach Zurückverweisung der Angelegenheit durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014 nur rudimentär geblieben ist; doch ist aus Sicht der erkennenden Richterin dem Bundesamt dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer es unterließ, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, da er in den beiden vorhergehenden Einvernahmen durchaus in der Lage gewesen war, seine Fluchtgründe ausführlich und umfassend in Englisch zu schildern und es daher nicht nachvollziehbar ist, dass er in der Einvernahme am 01.09.2014 plötzlich diese Sprache gar nicht mehr zu beherrschen schien. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei Englisch um eine für den Beschwerdeführer verständliche Sprache (im Sinne des § 12 Abs. 1 BFA-VG). Um dem Beschwerdeführer eine möglichst umfassende Kommunikation zu ermöglichen, wurde dennoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Dolmetscher herangezogen, der neben Pidgin-Englisch auch Edo, die Muttersprache des Beschwerdeführers, beherrscht und vom Beschwerdeführer nach Ende der Verhandlung auch eine gute Verständigung mit dem Dolmetscher bestätigt.
2.3.5. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2015 (siehe Verfahrensgang Punkt 17) trugen nicht dazu bei, die geschilderten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf sehr kurze, wenig aussagekräftige Antworten; dem Vorwurf im angefochtenen Bescheid, dass er keine Kenntnisse über XXXX habe, begegnete er damit, dass ihm sein Vater verboten habe hinauszugehen. Es ist aber wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2013, als er seiner Aussage nach nach XXXX gekommen war, und dem Zeitpunkt seiner Entführung (den er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.05.2014 zunächst mit Oktober, dann aber immer mit Dezember 2013 angegeben hatte) das Haus nicht verlassen haben sollte. Es fehlt an einer Erklärung, warum der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.05.2014 nicht in der Lage gewesen war zu beantworten, ob es in der Umgebung von XXXX Berge gibt. Selbst wenn er die Region nur durch seine Flucht aus der Anhaltung durch Boko Haram kennen sollte, müsste er dies wissen.
2.3.6. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals Details zur Kirche, in der sein Vater gepredigt habe, zu Protokoll. Sie habe XXXX" (phonetisch) geheißen und sei in der XXXX gewesen. Angaben zur Gegend oder zu den Häusern in der Nachbarschaft konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht machen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es zunächst auffallend, dass dieses Detail erst zu diesem späten Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, dass die Kirche während seiner Gefangenschaft durch einen Angriff der Boko Haram zerstört worden sei. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist die Angabe der Adresse allerdings ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer sich einer konstruierten Geschichte bedient. Medienberichten zufolge explodierten am 29.07.2013 in der Christ Salvation Pentecostal Church in der 41 New Road in XXXX Bomben der Boko Haram (Quellen: XXXX-XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Zugriff jeweils am 08.04.2015). Der Beschwerdeführer macht sich ein tatsächliches Attentat zu Nutze, übersieht dabei aber, dass der Anschlag Monate vor dem von ihm angegebenen Datum (Dezember 2013) stattfand und die Kirche darüber hinaus auch einen völlig anderen Namen trug.
2.3.7. Darüber hinaus lässt der am 24.10.2014 bei einem anderen nigerianischen Staatsbürger sichergestellte Reisepass des Beschwerdeführers weitere Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen. Den von der erkennenden Richterin von der französischen Botschaft in Abuja (über den Weg der österreichischen Botschaft) eingeholten Unterlagen zur Erlangung des Sichtvermerks für die Europäische Union ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, in XXXX zu wohnen und zu arbeiten, während er in der mündlichen Verhandlung angab, nie in XXXX gewesen zu sein. Darüber hinaus steht die Ausstellung des Sichtvermerks im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg. Diese Dokumente tragen daher weiter zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei.
2.3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer seinen Vater durch einen Bombenanschlag der Boko Haram verloren hat bzw. dass er selbst von dieser in Gefangenschaft gehalten worden war und bei einer Rückkehr mit konkreten Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte.
2.3.9. Es kann - trotz der angespannten Lage im Norden und Nordosten Nigerias - auch nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr im ganzen Staatsgebiet Nigerias mit einer allgemeinen Bedrohung durch Boko Haram zu rechnen ist, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, aus XXXX zu stammen und auch Edo spricht.
2.3.10. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sein würde.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid (vgl. Punkt 1.12 des vorliegenden Erkenntnisses) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch in der Beschwerde wird anerkannt, dass die belangte Behörde gegenüber dem ersten aufgehobenen Bescheid aktuellere Quellen herangezogen hatte.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria verlassen zu haben, weil er von Boko Haram gefangengenommen worden sei und auch seinen Vater durch einen Anschlag der Boko Haram verloren habe, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen - wie bereits ausführlich dargelegt - nicht glaubwürdig ist.
Zudem würde es sich - bei hypothetischer Wahrunterstellung - um eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. eine kriminelle Gruppe und somit um keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention handeln. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die nigerianischen Behörden in interreligiösen Konflikten bzw. im Kampf gegen Boko Haram prinzipiell schutzunfähig bzw. schutzunwillig wären, zumal der Beschwerdeführer nicht in einem der Gebiete wohnhaft war, für welche der Notstand ausgerufen wurde bzw. für welche eine Reisewarnung besteht.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus Edo State, dh einer Region, in der nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass man von Anschlägen oder Aktivitäten der Boko Haram betroffen ist.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er gesund und arbeitsfähig ist. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht vorgebracht, in Österreich ein schützenswertes Familienleben zu führen und ist ein solches auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und alleine schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von etwa einem Jahr im österreichischen Bundesgebiet nicht anzunehmen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer konnte der Beschwerdeführer keine tiefgreifenden sozialen Bindungen knüpfen und hatte auch noch keine Gelegenheit, sich nachhaltig am Arbeitsmarkt zu integrieren, auch wenn er sich durch den Verkauf einer Straßenzeitung ein zusätzliches Einkommen verdient. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben seit einigen Monaten eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin führt, doch vermag dieser Umstand alleine noch nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu begründen. Der Beschwerdeführer zeigt durchaus den Willen, sich zu integrieren und hat auch schon erste Kenntnisse in der deutschen Sprache erworben. Dennoch kann in einer Gesamtschau nicht von einer nachhaltigen Integrationsverfestigung gesprochen werden.
Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und auch der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt im Rahmen der Interessensabwägung ein hoher Stellenwert zu und überwiegt im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung deutlich das private Interesse am weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen war.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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