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L513 2005736-1•BVwG L513 2005736-1
L513 2005736-1Bundesverwaltungsgericht08.04.2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
L513 2005736-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 01.08.2013, GZ: 41 mag.basziszta-sp, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 01.08.2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, aus, dass XXXX iSd § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG verpflichtet sei, die aufgrund der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft festgestellten Beitragspflicht nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX mit Schreiben vom 5.9.2013 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde).
3. Am 26.03.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben vom 30.03.2015 zog XXXX seinen Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den bekämpften Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, zurück.
5. Mit Schreiben vom 2.4.2015 (eingelangt am 7.4.2015) übermittelte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, dem Bundesverwaltungsgericht die unter Punkt 4. erwähnte Beschwerdezurückziehung seitens des XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
XXXX hat mit Schreiben vom 30.03.2015 seine Beschwerde zurückgezogen, sodass das Verfahren einzustellen ist.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 01.08.2013 durch die Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens aufgrund einer Beschwerdezurückziehung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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