BVwG L518 2003071-2

L518 2003071-2Bundesverwaltungsgericht08.04.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L518 2003071-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2003071.2.00

Spruch

L518 2003071-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Hermann LEITNER und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Sommerhuber als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 30.12.2014, PN:

6498674, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Dem Antrag vom 15.7.2013 betreffend der Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wurde im Hinblick auf das Sachverständigengutachten vom 21.8.2013 entsprochen und bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ein Behindertenpass ausgestellt.

Mit am 18.11.2013 beim Bundessozialamt einlangenden Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Im Rahmen einer durch die belangte Behörde eingeholte ergänzende ärztliche Stellungnahme wurde lapidar auf die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 21.8.2013 verwiesen, welches sich jedoch auf das Ankreuzen der entsprechenden Rubriken - ohne jeglichen Begründungswert - beschränkte.

Dem mit Schreiben vom 4.12.2013 gem. § 45 Abs. 3 AVG ergangenen Parteiengehör trat der Beschwerdeführer nicht entgegen und wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 3.1.2014 den am 18.11.2013 eingebrachten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gem. Der §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF ab.

Mit Antrag vom 7.1.2014 begehrte der BF die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).

Gegen den oben bezeichneten abschlägigen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 10.2.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde diese mit ho. Beschluss vom 29.4.2014 insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF. Behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX) verwiesen wurde.

Die am 11.6.2014 im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung auftragsgemäß erfolgte neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers erbrachte nachstehendes Ergebnis:

Fragestellung: Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

Anamnese:

Zystenentfernung linke Hüfte in der Kindheit

Schlafapnoe-Erkrankung

2008: Lähmung des Radialis-Nervs nach Oberarmschaftbruch

Restless Legs Syndrom

Bluthochdruck, Depressionen, Mobbing.

Derzeitige Beschwerden:

Er leide unter Schlafstörungen aufgrund der Schlafapnoe und benötige eine Maskenbeatmung in der Nacht.

Er verspüre Schmerzen von den Schultern bis an die untere Lendenwirbelsäule.

Er würde immer wieder in der Hüfte links einknicken; es fühle sich an wie ein Muskelkater.

Ausstrahlende Schmerzen stelle er abwechselnd in beiden Hüften fest; in der Bewegung sei er deutlich eingeschränkt.

Grundsätzlich fühle er sich wenig belastbar; dies führe er insbesondere auf "Mobbing" zurück.

Längeres Stehen führe zu Schmerzen im Kreuz und Beckenbereich.

Stuhl- und Harnkontrolle sei nicht eingeschränkt.

Stiegen steigen sei möglich.

Die linke Schulter schmerze bei verschiedenen Bewegungen, er habe eine Krampfneigung in den Fingern, dies würde noch einer Radialis-Nervlähmung herrühren.

Der linke Daumen und Zeigefinger seien streckenseitig taub.

Weitere Gesundheitsstörungen werden auf Nachfrage nicht angegeben.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Orthopädische Behandlung

Metoprolol, Pantoloc, Gabapentin, Sortis, Neupro.

Schuheinlagen, Hörgerätversorgung beidseits.

Sozialanamnese:

Sachbearbeiter, verheiratet.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inklusive Datumsangabe):

Aktenbefunde

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Guter Allgemeinzustand.

Ernährungszustand:

Adipös.

Größe: 168 cm Gewicht: 106 kg Blutdruck:

Status (Kopf /Fußschema) - Fachstatus:

Untere Extremitäten

Laseque beidseits negativ.

Rechtes Hüftgelenk: Bewegungsausmaß in allen Ebenen altersentsprechend, keine Hüftsymptomatik.

Linkes Hüftgelenk: Beugung 100 Grad, Innenrotation eingeschränkt und endlagig schmerzhaft.

Beide Kniegelenke frei beweglich, kein endlagiger Beuge- und Streckungsschmerz, kein Kniescheibenanpressschmerz.

Beide Sprunggelenke altersentsprechend beweglich.

Senk-Spreizfuß beidseits.

Keine Vorfußhebeschwäche beidseits.

Beinlängendifferenz rechts von etwa minus 0,7 cm.

Wirbelsäule

Schuler- und Beckenhochstand links, kein Klopf- oder Druckschmerz über der gesamten Wirbelsäule.

Bewegungsprüfung:

Halswirbelsäule Rotation rechts 70-0-60 Grad

Kinn-Brustbein-Anstand (KJA) 1 Querfinder.

Rumpf-Seitneigung rechts 40-0-30 Grad.

Finger-Boden-Abstand: mit beiden Händen wird das untere Unterschenkeldrittel erreicht. Die Rumpf-Beugung nach vorne, rückwärts und seitwärts sowie das Aufrichten erfolgt schmerzfrei und flüssig.

Obere Extremitäten

Rechtes Schultergelenk: Bewegungsumfang in allen Ebenen altersentsprechend.

Linkes Schultergelenk: altersentsprechendes Bewegungsausmaß, im oberen Bewegungsdrittel gering schmerzhaft.

Nacken-, Kreuz- und Gegenschultergriff beidseits frei.

Reizfreie, senkrechte, leicht dehiszente Narbe am linken Oberarm.

Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke beidseits frei.

Faustschluss und Strecken aller Finger frei.

Taubheitsgefühl am linken Daumen und linken Zeigefinger streckseitig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gehleistung: Gehen vermeide er wegen Schmerzen, die nach etwa 100 Meter auftreten würden. Zur Untersuchung sei er mit dem Auto gefahren.

Kommt selbstständig gehend, ohne Gehhilfe zur Untersuchung, trägt Straßenschuhe.

Das Umkleiden erfolgt in üblicher Zeit, Rechtshänder.

Das Gangbild in unbeschuht auf ebener Fläche unauffällig, ein normales Abrollen ist möglich. Der Zellenballen-, Fersen- und Einbeinstand ist beidseits sicher.

Tiefe Hocke sowie Aufrichten aus der Hocke erfolgt ohne Armhilfe.

Das Aufrichten aus der Rückenlage erfolgt ohne Armhilfe.

Psycho(patho)logischer Status:

Unauffällig.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja Nein nicht geprüft Die /Der Untersuchte

X ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles

angewiesen

X ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeld-

gesetz

X ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

X ist gehörlos

X ist schwer hörbehindert

X ist taubblind

X ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

X ist Epileptikerin oder Epileptiker

X bedarf einer Begleitperson

X ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

X ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

X ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

X Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsein-

schränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.

BEGRÜNDUNG:

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor.

Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.

Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.

Die zurücklegbare Wegstrecke von einigen hundert Metern ist unter Benützung einer Gehhilfe möglich:

Der Antragsteller kommt selbstständig gehend, ohne Gehhilfe zur Begutachtung; er trägt Konfektionsschuhe.

Das Gangbild ist unbeschuht auf ebener Fläche unauffällig, ein normales Abrollen ist ihm möglich. Der Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand ist beidseits sicher. Die tiefe Hocke und das Aufrichten aus der Hocke erfolgt jeweils ohne Armhilfe.

Zu seiner Aussage, dass er in der linken Hüfte immer wieder einknicken würde, ist festzuhalten, dass durch die Verwendung geeigneter Gehhilfen - wie einem Gehstock oder einer Unterarmstützkrücke - ein sicheres Gehen erreicht werden kann.

2)3) Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels zu überwindenden Niveauunterschiede ist gegeben und die dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung des Antragstellers wirkt sich auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen (Stehen, Festhalten, Sitzplatzsuche etc.) nicht aus:

Stiegensteigen ist ihm - nach eigenen Angaben - möglich.

Die Benützung von Handläufen, Haltestangen oder Halteschlaufen ist ihm möglich: der Faustschluss ist beidseits durchführbar, der Händedruck ist beidseits kraftvoll.

Durch die festgestellte Einschränkung (Taubheitsgefühl am Daumen und Zeigefinder jeweils streckseitig der linken Hand) werden diese Fähigkeiten nicht eingeschränkt.

Beide Schultern sind altersentsprechend beweglich; hinsichtlich der linken Schulter besteht im oberen Bewegungsdrittel eine leichtgradige Schmerzhaftigkeit.

Beide Kniegelenke sind frei beweglich ohne schmerzhafte Beugung oder Streckung; es besteht kein Kniescheibenanpressschmerz.

Beide Sprunggelenke sind altersentsprechend beweglich; eine Vorfußheberschwäche liegt nicht vor.

Eine geringe Beinlängendifferenz ist feststellbar.

Die von mir durchgeführte Begutachtung erklärt nicht die vom Antragsteller angegebene bzw. von Fr. Dr. XXXX attestierte Gehstrecke von unter 300 Meter wegen "schmerzhafter Impingement-Symptomatik" (darunter ist eine Einklemmungssymptomatik zwischen Hüftkopf und Hüftpfanne zu verstehen) und beginnender Arthrose in der linken Hüfte (Attest vom 18.11.2013; ABl. 137).

Das linke Hüftgelenk kann ausreichend (100 Grad) gebeugt werden, die Innendrehung ist eingeschränkt und endlagig schmerzhaft.

Das rechte Hüftgelenk ist altersentsprechend beweglich.

Hinsichtlich des restless legs-Syndroms liegen zwei fachärztliche Befunde der Neurologischen Klinik XXXX vor (ABl. 70 und 101), welche "mild ausgeprägte periodische Beinbewegungen im Wachzustand und Schlaf" diagnostizieren.

  1. Sonstige sich aus dem Gesundheitszustand des Antragstellers ergebende Umstände stehen aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entgegen.

Mit Schreiben vom 25.7.2014 wurde dem Beschwerdeführer obenstehendes Gutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.

Folglich übermittelte der Beschwerdeführer einen ambulanten Arztbrief und ein Schreiben der Universitätsklinik für Orthopädie vom 17.7.2014, demzufolge der BF am 23.11.2014 betreffend OP (Hüft-TP links) am 24.11.2014 aufgenommen wird, sowie eine Zuweisung zur Anästhesiologischen Ambulanz hinsichtlich einer präoperativen Untersuchung.

Zudem bezog der BF zum Gutachten dahingehend Stellung, dass ein zu Fuß zurücklegen einer Strecke, wenn auch nur 100 Meter, nur unter Benützung einer Gehilfe und unter Schmerzen im Hüft-, Schulter- und Rückenbereich möglich. Ob das Tragen von Konfektionsschuhen von Relevanz ist, bestreitet der BF.

Angesichts der anhaltenden Schulterbeschwerden und durch die wiederkehrende Krampfneigung der linken Finger ist eine sichere Beförderung nicht möglich. Wie das Festhalten an einer Haltestange udgl., auch unter Zuhilfenahme einer Gehilfe im "üblichen" Betrieb funktionieren soll, wisse nicht einmal der Gutachter. Auch sei das Tragen einer Umhängetasche besonders unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe im üblichen Betrieb nicht möglich. Ebenso ist das Stiegen steigen nicht und nur unter starken Schmerzen möglich.

Im Rahmen einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme führte der Gutachter Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, unter Berücksichtigung der vom BF in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel aus, dass bei regelrechtem Heilungsverlauf nach geplanter Implantation eines künstlichen Hüftgelenks links im November 2014, eine deutliche Verbesserung der Hüftbeweglichkeit zu erwarten ist.

Insoweit seitens des BF der Vorwurf der falschen bzw. unvollständigen Wiedergabe erhoben wurde, legte der Gutachter dar, dass sich die Feststellungen im Gutachten auf den mittels orthopädischer Untersuchung erhobenen Befund, nicht aber auf die subjektiven Angaben des Antragstellers gründen.

Wenn sich die Diagnose "Depression" auf den Entlassungsbericht vom 9.4.2013 gründet, wurde dieser im Rahmen des Gutachten- Auftrages (Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel") mitberücksichtigt.

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel legte Dr. XXXX dar, dass hinsichtlich der Hüftprobleme links durch Benützen geeigneter Gehhilfen, wie einem Gehstock oder einer Unterarmstützkrücke eine Erleichterung bewirkt wird.

Die in der Untersuchung festgestellten Wirbelsäulenbeschwerden sind leichtgradig: der Bewegungsumfang ist altersentsprechend; neurologische Ausfälle liegen nicht vor.

Beide Schultergelenke stellen sich in der Untersuchung als altersentsprechend beweglich dar; links liegt im Überkopfbereich im oberen Bewegungsdrittel eine geringe Schmerzhaftigkeit vor.

Bei allfälligem Auftreten der Krampfneigung in den Fingern der linken Hand ist ein Festhalten mit der rechten Hand zumutbar.

Das Überwinden einiger Stufen ist möglich: in der Untersuchung sind beide Kniegelenke frei beweglich, die linke Hüfte hat eine Beugefähigkeit bis 100 Grad.

Durch die Feststellung, dass Konfektionsschuhe getragen werden ist klargestellt, dass keine orthopädischen Schuhveränderungen wie z.B. orthopädische Schuhzurichtungen oder orthopädische Maßschuhe verwendet werden.

Mit Schreiben vom 28.10.2014 wurde dem BF das Ermittlungsergebnis neuerlich gem. § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer begab sich am 30.10.2014 zum Sozialministeriumsservice und ersuchte um Fristerstreckung, da er Befunde über seine Psyche nachreichen werde, da die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch wegen seiner psychischen Situation problematisch sei.

Da in Ansehung des Aktenvermerkes vom 16.12.2014 keinerlei Befunde vorgelegt wurden und der BF sich nicht mehr gemeldet hat, erließ die belangte Behörde den im Spruch bezeichneten abschlägigen Bescheid.

Mit E-Mail vom 23.1.2015 - abgesendet vom dienstlichen E-Mail Account des BVwG und unter Anfügung der Dienstsignatur - erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlich wie folgt:

Die durchgeführte Implantation einer Hüft-Totalendoprothese links am 24.11.2014 und einem weiteren operativen Eingriff am 28.11.2014 zur Entfernung einer "vergessenen Schraube" haben entgegen der visionären Voraussagen des Dr. XXXX, dieser sollte vielleicht eine Ausbildung als Hellseher ins Auge fassen, bis zum heutigen Tag keine Besserung in meinem Gesundheitszustand erbracht. Unter anderem ist z. B. das nach vorne Beugen zum Schuhe binden auch nach der OP nur unter Schmerzen u. eventuell sogar unter Inkaufnahme eines Herausspringens der Prothese möglich.

Eine im April 2010 durchgeführte Verplattung einer OA-Schaftfraktur führte durch das Einklemmen des Radialis zu einer vollständigen Lähmung aller Finger der linken Hand. Auf diesen OP-Fehler sind auch Großteil meiner Depression gemäß der vorliegenden Befunde zurückzuführen.

Die nunmehrig, zusätzliche OP zum Entfernen einer "vergessenen" bzw. abgebrochenen Schraube, im gleichen Krankenhaus, ja sogar in derselben Abteilung, der Orthopädie des KH-XXXX haben nun neuerlich dazu beigetragen, dass sich auch mein psychologischer Gesundheitszustand verschlechtert hat.

Das sich aber Dr. XXXX als FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und auch durch das Sozialministeriumservice mit seiner Landesstelle XXXX übernommene, trotz eines vorhandenen Befundes, ohne weitere Untersuchung durch einen Psychologen anmaßen, über meinen psychologisschen Gesundheitszustand zu befinden, finde ich gelinde gesagt sehr dreist. Dass nach Beendigung meines 4-wöchigen stationären Aufenthaltes im XXXX, einem Zentrum für Psychosoziale Gesundheit, eine weiterführende psychologische Behandlung im XXXX (u.a. wegen Depressionen) gegeben bzw. notwendig war, wird im Gutachten des Dr. XXXX ebenfalls nicht erwähnt.

Ein Rehabilitationsaufenthalt vom 26.12.2014 - 16.1.2015 im Reha Zentrum XXXX brachte eine leichte Besserung der Hüftgelekssymptome, (siehe ärztlichen Entlassungsbericht) die Rücken bzw. Schulterbeschwerden haben sich indes verschlechtert.

Meine massiven Schlafprobleme (Schlafapnoe) werden im Gutachten von Dr. XXXX ebenfalls nicht erwähnt.

Ein sicheres Ein-, Aussteigen, Verweilen, Sitzplatzsuche und das ganze unter vorgeschlagenen Zuhilfenahme einer Gehilfe ist mit meinen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht möglich. Das Mitführen eines Rollkoffers bei Dienst- oder auch Freizeitreisen, das Tragen einer oder mehrerer Einkaufstaschen mit Gütern des täglichen Bedarfes und dasselbe auch noch unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe und dem Festhalten an Haltegriffen, Stangen ist nicht möglich. Wie soll dann auch noch ein sicheres Ein-, Aussteigen, Verweilen oder auch eine Sitzplatzsuche in einem öffentlichen Verkehrsmittel während des üblichen Betriebes unter Einbeziehung all der oben angeführten Kriterien funktionieren?

Wie aus dem Sachverständigengutachten des Dr. XXXX auch zu entnehme ist, bin ich zur ärztlichen Untersuchung tatsächlich in Konfektionsschuhen erschienen. Dr. XXXX sind aber die orthopädischen Schuheinlagen in meinen "Konfektionsschuhen" nicht aufgefallen!

Dass das Sozialministeriumservice mit einer Landesstelle XXXX beauftragte Fr. Dr. XXXX am 11.6.2014 mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach Attestierung und Abänderung ihres Erstgutachtens, wären für mich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und somit die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher .....") gegeben gewesen. Dieses Zusatzgutachten wurde aber plätzlich durch den eigenen ärztlichen Dienst wegen verspäteter Eingabe nicht anerkannt.

Eigenartigerweise zweifelt ein Facharzt die Atteste des anderen an ??!!

Weiters wurde am 18.11.2014 durch die Universitätsklinik/Stoffwechselambulanz die Diagnose: Diabetes Mellitus Typ 2 diagnostiziert (Befund liegt bei)

Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Entlassungsbericht des Rehazentrum XXXX vom 14.1.2015, einen stationären Arztbrief des XXXX vom 27.11.2014 und einen Laborbrericht des Dr. XXXX vom 30.10.2014 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in den der Akte beiliegenden relevanten Unterlagen, insbesondere den durch die beschwerdeführende Partei in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmitteln, den Parteienvorbringen und den eingeholten ärztlichen Gutachten.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt. (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321)

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77)

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird. (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 21.8.2013 des Priv. Doz. Dr. XXXX (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmedizin und Sportarzt) und vom 11.6.2014 des Dr. XXXX (FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise.

Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258)

Bei Beurteilung der Frage, ob dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, wäre vor allem auch zu prüfen gewesen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242)

In dem zuletzt angeführten Gutachten wurde - im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begehrte Zusatzeintragung - vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Im Rahmen der Gesamtmobilität hielt der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer das Gehen wegen der Schmerzen, welche nach etwa 100 Meter auftreten würden, vermeide und begab sich auch zur Untersuchung mit dem Auto.

Der Beschwerdeführer kam zur Untersuchung selbständig gehend, ohne Verwendung einer Gehhilfe, trug Straßenschuhe und erfolgte das Umkleiden in üblicher Zeit. Unbeschuht war das Gangbild auf ebener Fläche unauffällig und war ein normales Abrollen möglich. Der Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand ist beiderseits sicher. Die tiefe Hocke sowie das Aufrichten aus der Hocke und aus der Rückenlage erfolgt ohne Armhilfe.

Ebenso ergab die Untersuchung, dass dem BF eigenen Angaben zur Folge das Stiegensteigen, und die Benützung von Handläufen möglich ist, zumal der Fausschluss beidseits durchführbar und der Händedruck kraftvoll ist und wird diese Fähigkeit nicht durch die festgestellte Einschränkung eingeschränkt. Auch das Stiegensteigen wurde durch die Untersuchung der beschwerdeführenden Partei bestätigt, wenn diese ergab, dass beide Kniegelenke frei beweglich und die linke Hüfte eine Beugefähigkeit bis 100 Grad aufweist.

Insoweit der Beschwerdeführer wenig sachlich vermeint, dass es sich bei der Stellungnahme betreffend der durchgeführten Hüft-Totalendoprothese links am 24.11.2014 und einem weiteren operativen Eingriff am 28.11.2014 zur Entfernung einer "vergessenen Schraube" um visionäre Voraussagen des Gutachters handelt und dieser eine Ausbildung als Hellseher ins Auge fassen solle und der Gesundheitszustand bislang keine Besserung erbracht habe, so war festzustellen, dass dies nicht mit den vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen in Einklang zu bringen ist, wenn etwa im ärztlichen Entlassungsbericht des XXXXvom 14.1.2015 bei der am selben Tag erfolgten Abschlussuntersuchung festgehalten wurde, dass der BF über belastungsabhängige Schmerzen im unteren Rücken berichtet. Die Beweglichkeit der linken operierten Hüfte E/F beträgt 0/0/120 Grad und das Gangbild ist ohne Unterarmstützen sicher, mit leichtem Insuffienzhinken. Insgesamt berichtet der BF auch, dass der Schlaf aufgrund der Schlafapnoe und des restless legs Syndroms schlecht sei.

Ebenso wurde im Rahmen der Rehabilitationsziele festgehalten, dass eine Verbesserung der Beweglichkeit einzelner Gelenke sowie des ganzen Bewegungsapparates erreicht wurde. Die Überwindung der Folgen operativer Eingriffe und Wundheilung sowie Verbesserung der Funktionsfähigkeit der operierten Gelenke, eine positive Beeinflussung von Bewegungsmangel durch Aufbautraining, eine Verbesserung des Gangbildes sowie Kraftsteigerung und Muskelaufbau wurden ebenfalls erreicht.

In der Anamnese wurde zur linken Hüfte zudem festgehalten, dass die Narbe noch mit 2größeren Krusten belegt und im Bereich der Narbe ncoh eine deutliche Verhärtung jedoch kein Hämatom vorhanden ist. Die Flexion ist bis 90 Grad schmerzfrei.

An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass das nach vorne Beugen zum Schuhe binden nach der OP nur unter Schmerzen und eventuelle sogar unter Inkaufnahme eines Herausspringens der Prothese möglich ist, nichts zu ändern, ist doch ein derart massives Beugen beim Gebrauch von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erforderlich.

Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass im Zuge einer im April 2010 erfolgten Verplattung einer OA-Schaftfraktur der Radialis eingeklemmt wurde und dies zu einer vollständigen Lähmung aller Finger der linken Hand führte, so war auch dieses Vorbringen nicht mit dem Gutachten oder den vom BF in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel in Einklang zu bringen. Wie bereits ausgeführt erbrachte die klinische Untersuchung im Zuge der Begutachtung des Beschwerdeführers, dass diesem ein Faustschluss und kraftvoller Händedruck möglich ist.

Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 14.1.2015 wurde in der Epikrise und dem somatischen Status festgehalten, dass nach Radialiseinklemmung bei Schaftfraktur im Unterarm noch Parästhesien, gel. Krämpfe der ersten 2 Finger und muskuläre Schmerzen im Bereich des Unterarmes bestehen. Eine - wie vom Beschwerdeführer behauptet - vollständige Lähmung aller Finger der linken Hand fand keine Bestätigung.

Letztlich bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift eine leichte Besserung der Hüftgelenkssymptome, vermeint jedoch eine Verschlechterung der Rücken bzw. Schulterbeschwerden, vermochte dies jedoch nicht durch geeignete Bescheinigungsmittel darzulegen. Darüber hinaus war weder aus diesem Vorbringen, noch den in der Beschwerdeschrift angeführten massiven Schlafprobleme, dem Diabetes Mellitus Typ 2 und dem psychologischen Gesundheitszustand ein Grund zu ersehen, welcher die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließe. Weder den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den durch die beschwerdeführende Partei beigebrachten Bescheinigungsmittel, vermögen die Beantragte Vornahme der Zusatzeintragung substantiiert zu begründen.

Nicht zielführend erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, demzufolge Fr. Dr. XXXX mit der Gutachtenserstellung am 11.6.2014 (wohl richtig Gutachten vom 21.8.2013) betraut wurde, folglich jedoch angesichts der Attestierung vom 18.11.2013 - derzufolge aufgrund der schmerzhaften Impingementsymptomatik und beginnenden Arthrose der linken Hüfte die Gehstrecke auf Dauer auf unter 300 Meter begrenzt ist - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzeintragung erfüllt seien, zumal diese angesichts des aktuelleren Gutachtens und der vom BF vorgelegten wesentlich aktuelleren Befunde das zurückliegend gezeichnete Bild nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Zudem fand die zuletzt vorgenommene Hüftoperation keine Berücksichtigung.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die im Rahmen des Parteiengehörs und der Beschwerde erhobenen, Einwände waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung zu entkräften.

Neue fachärztlichen Aspekte wurden nicht vorgebracht bzw. vermochten diese das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen.

Die im Rahmen der Beschwerde sowie der Parteiengehöre erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gem. § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gem. § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gem. § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gem. § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gem. § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gem. § 42. Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gem. § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gem. § 43. Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gem. § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gem. § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gem. § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu

enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die

Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gem. Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),

BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben

Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der

Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,

bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der

Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der

Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der

Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der

Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur

Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,

aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids

entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der

Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im

Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der

Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

verfügen;

verfügen;

Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger

Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des

Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der

Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.

bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder

landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen

Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,

wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Funktionen oder

oder d vorliegen.

Gem. Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Gem. Abs 4 leg cit sind die im Abs. 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.

Gem. § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

Gem. Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

Gem. Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2. Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Entfernung des "Gartengrundstückes" des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (8 km). (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258)

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (U.a VwGh vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032)

Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen des BF wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, zumal der Sachverhalt als geklärt zu erachten war und auch der BF im Zuge der Beschwerdeschrift keinerlei weiteren Aspekte vorbrachte.

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nach dem BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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