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W131 1436421-1•BVwG W131 1436421-1
W131 1436421-1Bundesverwaltungsgericht08.04.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, politischer Charakter, private<br/>Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W131 1436421-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 27.06.2013, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, alias XXXX, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX, alias XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (= Bf) reiste offenbar 2012 nach Österreich ein. Bei seiner Erstbefragung am 24.06.2012 wurde protokolliert, dass der Bf am XXXX geboren und sunnitischer Muslim XXXX Nationalität wäre; er würde aus der Provinz XXXX stammen.
Im Rahmen dieser Erstbefragung im Jahr 2012 gab der Bf an, dass er seinen Ausreiseentschluss vor ca zwei Jahren gefasst gehabt hätte.
2. Fluchtgrundspezifisch und im Punkte der Frage der allfällig negativen Verwertbarkeit zu Lasten des Bf vor dem Hintergrund des § 19 Abs 1 AsylG 2005 zu sehend; gab der Bf an, dass seine Familie in seinem Herkunftsort eine Obstplantage besessen hätte. Sein Vater hätte mit einem Nachbarn Streit gehabt. Insoweit wurde ein Nachbar von seinem Vater getötet. Der Vater des Bf wurde danach vom Bruder des getöteten Nachbarn getötet. Nach dem Tod des Nachbarn wäre auch das Leben des Bf in Gefahr gewesen. Die Nachbarn würden auch den Bf töten. Sonst gäbe es keine Fluchtgründe.
3. Am 28.06.2012 fand im Beisein einer gesetzlichen Vertreterin im Zulassungsverfahren eine Einvernahme des Bf vor der belangten Behörde statt. Gleichfalls wiederum am 05.09.2012. Beide Male ging es va um die Altersfeststellung des Bf, die bereits gemäß § 16 AsylG 2005 rechtserhebliche Aspekte betrifft.
4. Am 03.10.2012 fand eine weitere Einvernahme des Bf vor der belangten Behörde statt, bei welcher dem Bf eröffnet wurde, dass die Behörde von einem Mindestalter des Bf von 19 Jahren ausgehen würde.
5. Am 13.03.2013 wurde der Bf neuerlich inhaltlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen, wobei auf dieser Niederschrift ein alias - Geburtsdatum mit XXXX ersichtlich ist.
5.1. Der Bf gab damals an, dass sie, also sein Vater und er Grundstücke gehabt hätten; sowie einen Garten. Es wäre ein Weingarten mit 200 Weinstöcken gewesen, derart wurde der Weingarten auch "200 Weinstöcke" benannt.
5.2. Letztlich befragt zum Fluchtgrund gab der Bf bei dieser Befragung erneut an, dass er in Afghanistan eine Blutsfeindschaft gehabt hätte. Jene Leute, die seinen Vater getötet hätten, wollten auch den Bf töten.
5.3. Der Bf wurde am 13.03.2013 detailliert zum Grundstücksstreit gefragt und gab konsistent zu seinen Voraussagen an, dass sein Vater wegen des Streits um den Weingarten den Nachbarn mit dem Spaten auf den Kopf geschlagen habe, worauf der Nachbar auf dem Weg ins Spital gestorben wäre. Sein Vater wäre dann von Familienmitgliedern des verstorbenen Nachbars getötet worden.
Ein wohlhabender Freund seines Vaters habe ihn nach XXXX geholt, nachdem sein Vater bestattet gewesen sei. Von dort wäre er über den Iran und die Türkei nach Griechenland; und von dort letztlich nach Österreich gekommen.
Der Freund des Vaters habe ihm glaubwürdig auf Basis von dessen Kontakten in das Heimatdorf des Bf gesagt, dass die Leute, die seinen Vater getötet hatten, auch den Bf töten würden.
Der Bf erklärte seine Todesangst damit, dass er davon ausgehe, dass die Leute, die seinen Vater getötet hätte, mitunter davon ausgehen würden, dass er im Rahmen der Blutrache einen aus deren Familie töten könnte. Sie wollten, dass kein Feind mehr lebt.
6. Am 27.06.2013 erging der angefochtene Bescheid im Umfang von 108 Seiten, mit dem der Bf nach Abweisung seiner Begehren auf Asylgewährung bzw Gewährung von subsidiärem Schutz nach Afghanistan ausgewiesen wurde.
6.1. Nach den Bescheidseiten (= BS) 10f könnte nach Behördenauffassung nicht festgestellt werden, dass dem Bf auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten mit privaten Feinden besondere Gefahr drohen würde.
Es könnte nicht festgestellt werden, dass der Bf im Falle seiner Rückkehr asylrelevant verfolgt werden würde, bzw dass der Bf in Afghanistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
6.2. Dem Bf wurde die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte ausweislich der BS 87f insb auch deshalb abgesprochen, weil er nur den Vater jener Personen namentlich nennen konnte, die seinen Vater getötet hätten, nachdem sein Vater eine Person aus der Nachbarsfamilie mit dem Spaten todeskausal verletzt gehabt hätte. Die Behörde ging davon aus, dass der Bf aus den Gesprächen seines Vaters wesentlich mehr über den Nachbarschaftskonflikt bzw die "gegnerische" Familie wissen müsste, und nicht nur den Namen des Vaters jener Brüder, von denen einer vom Vater des Bf getötet worden wäre.
Nach der BS 89 wäre der Bf zudem auch deshalb unglaubwürdig, weil er nach Behördenauffassung ausreichend Dari spreche, und bei seiner Erstbefragung ein falsches Alter angegeben gehabt hätte, während der Bf in seiner Unterkunft nach Behördenrecherchen einwandfrei auf Dari kommunizieren würde.
6.3. Nach der BS 91 würde der Bf bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in seiner Heimatprovinz XXXX oder in XXXX leben können.
7. Für den Bf wurde gegen den Bescheid unstrittig fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher dieser vorrangig die Asylzuerkennung anstrebt.
8. Am 23.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt (R = Richter):
Der R prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen. Da der RA zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist, wird telefonisch in der Kanzlei rückgefragt. Eine Person [...], zu welcher - als RA - verbunden wird, teilt am Telefon mit, dass der Bf nicht wollte, dass der RA an der Verhandlung teilnimmt. Der RA hat aber weiterhin Zustellvollmacht, außer der Bf wünscht dies nicht.
Dies wird nunmehr dem Bf über die anwesende Dolmetscherin mitgeteilt und gleichzeitig gefragt, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an den RA oder an den Bf persönlich zugestellt werden soll.
Bf: Ich habe kein Geld gehabt. Darum wollte ich nicht, dass der Anwalt die Verhandlung besucht. Ich möchte, dass die Entscheidung direkt an mich zugestellt wird, sonst müsste ich wieder etwas an den Anwalt bezahlen.
Dem Bf wird nunmehr eine Abschrift der OZ 9 ausgefolgt, die ihm durch die Dolmetscherin erklärt wird.
R legt den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar.
[...]
R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
Bf: Weil mein Leben in Gefahr war.
R: Warum war Ihr Leben in Gefahr?
Bf: Die Leute, die meinen Vater umgebracht haben, wollten mich auch umbringen.
R: Warum wurde Ihr Vater umgebracht? Warum wollen Sie die Leute umbringen?
Bf: Wegen Grundstücken gab es Streit. Sie haben meinen Vater umgebracht. Die Namen habe ich bereits in 1. Instanz gesagt.
R: Aus welcher Provinz kommen Sie?
Bf: XXXX, XXXX. XXXX.
Amtswegig wird festgehalten, dass nach einer Internet-Recherche dies eine Provinz im XXXX des Landes ist, die in den Länderberichten vom 19.11.2014, S 59 ff, als hinsichtlich der Sicherheitslage schwer einzuschätzend dargestellt wird.
Bf: Welchen Beweis möchten Sie? Ich bin aus XXXX.
R: Gibt es Zeugen, dass sein Vater umgebracht worden ist?
Bf: Die Dorfbewohner wissen das.
R: Können Sie Namen sagen von Dorfbewohnern?
Bf: XXXX. XXXX. Das sind die berühmten Leute im Dorf.
R: Haben Sie in Afghanistan eine Schulbildung?
Bf: Ich habe erst islamischen Unterricht gemacht. Von der 3. Klasse bis zur 6. Klasse hatte ich Unterricht in der staatlichen Schule. In XXXX gibt es eine Schule. Sie heißt XXXX.
R: Haben Sie noch Familienangehörige in Afghanistan?
Bf: Ich habe 2 Tanten väterlicherseits.
R: Wo wohnen diese?
Bf: In unserem Dorf.
R: Wie sind diese Verwandten materiell gestellt? Haben sie Geld? Könnten die Tanten Sie unterstützen?
Bf: Sie haben ein normales Leben. Ich habe nicht viel Kontakt mit ihnen. Sie leben aus den Erträgen des Gartens (Obst).
R: Würden diese den Bf unterstützen?
Bf: Nein.
R: Warum nicht?
Bf: Unsere Feinde sind bekannte Leute. Sie haben viel Geld. Meine Tanten haben nicht so viel Geld. Sie könnten mich nicht unterstützen.
R: Können Sie beschreiben, welches Grundstück jenes ist, um das gestritten wurde?
Bf: Ich war in der Schule. Ich habe Prüfungen gehabt. Ich ging um 07.00 Uhr von zu Hause weg. Um 13.00 Uhr sollte ich zurück von der Schule kommen. Mein Vater war von zu Hause weg. Die Nachbarn haben mit meinem Vater gestritten. Mein Vater hat einen Weintraubengarten gehabt. Mein Vater hat dort mit den Nachbarn wegen des Gartens gestritten.
R: Ging es um die Grundstücksgrenze?
Bf: Sie hatten keine Grenze. Er meinte, die Mehrheit gehört mir.
R: War das ein Miteigentum?
Bf: Ja. Mein Vater hat dann diese Person geschlagen und ist nach Hause gekommen. Diese Person war schwer verletzt. Dann haben die Leute meinen Vater nach Hause verfolgt und sie haben ihn erschossen.
R: War das Blutrache?
Bf: Ich habe es mit meinen Augen nicht gesehen. Ich war in der Schule. Die Leute haben es erzählt.
R: Nochmals: War das Blutrache der Feinde Ihres Vaters?
Bf: Mein Vater war alleine zu Hause. Die Nachbarn haben diesen Schuss gehört. Dann sind sie gekommen. Mein Vater war schon verstorben.
R: Warum sollten die Feinde des Vaters auch Sie töten, wenn diese ohnehin bereits den Vater getötet haben?
Bf: Der Vater von der Person, die meinen Vater tötete, hieß XXXX. Er hat 5 Söhne. Einer von denen tötete meinen Vater, die anderen sind meinem Vater nach Hause gefolgt. Zuerst war er schwer verletzt, dann ist er gestorben.
R: Warum sind Sie noch in Gefahr? Das war ein Streit des Vaters mit einer anderen Person.
Bf: Eigentlich gehört uns dieser Garten. Sie sind die Mehrheit. Sie haben viel Geld. Deshalb wollen sie den Garten wegnehmen.
R: Gibt es Beweise, dass das der Garten Ihrer Familie ist?
Bf: Beweise weiß ich nicht. Mein Vater sagte, dass das ihnen nicht gehört. Damals war ich noch jünger. Ich weiß nicht, welche Papiere es gibt.
R: Wissen Sie, wie groß der Garten ist und wo der Garten ist?
Bf: Ca. XXXX Bäume gibt es dort.
R: Wie viele Jirib hat der Garten?
Bf: Ich weiß es nicht genau.
R: Ca.?
Bf: Alle ein bis eineinhalb Meter stand ein Baum.
R: Welche Bäume waren das?
Bf: Trauben.
R: Wenn Sie wieder in Ihrem Dorf wären, würden Sie weiter sagen, dass der Garten Ihnen gehört?
Bf: Das gehört uns. Es ist von unserem Großvater. Das werde ich sagen.
R: Wollen Sie noch etwas sagen?
Bf: Ich habe nichts mehr zu sagen.
R: Wie finden Sie das Leben in Österreich?
Bf: Hier ist ein gutes Leben. Ich bin froh, dass ich hier bin.
R: Was halten Sie von der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau?
Bf: Das ist sehr gut. Jeder kann so leben, wie er möchte.
R: Finden Sie es gut, dass eine Frau alleine auf die Straße gehen kann und tragen kann, was sie möchte?
Bf: Das ist sehr gut.
R: Welcher Religion gehören Sie an?
Bf: Muslim.
R: Schiite oder Sunnit?
Bf: Sunnit.
R: Was halten Sie von der Freiheit, die Religion zu haben, die man haben will?
Bf: Jeder kann die eigene Religion haben. Das ist gut so.
R: Finden Sie es gut oder schlecht, wenn man die Religion wechseln kann?
Bf: Das ist eine persönliche Sache. Jeder macht, was er möchte.
R: Würden Sie auch in Afghanistan sagen, dass die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau und die Religionsfreiheit und die Freiheit des Religionswechsels gut sind?
Bf: Wegen der Angst kann man dort so etwas nicht sagen. Dort gibt es keine solche Freiheit.
R: Was halten Sie vom islamischen Staat?
Bf: Ich verstehe das nicht. In unserem Dorf sind auch die Taliban jetzt gekommen. Sie sagen dort auch schon einerseits, dass sie ein echter Muslim sind und die anderen behaupten von sich gleichfalls, echte Muslime zu sein.
R: Kennen Sie in Syrien und im Irak den IS?
Bf: Ich habe davon gehört. Das hörte ich aus dem Internet und auch aus den Nachrichten.
R: Gibt es in Ihrer Provinz Taliban oder ähnliche radikale Gruppen?
Bf: Ich habe sie nicht gesehen. Meine Schulfreunde sagten mir über Telefon, dass viele Taliban bei uns sind.
Schluss des Ermittlungsverfahrens um 14.25 Uhr.
Um 14.37 Uhr wird nach Protokollsdurchsicht festgehalten, dass keine Einwendungen sind, dass aber nach den Angaben des Bf sein
Familienname wie folgt zu schreiben wäre: XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des
(nunmehr) Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (= BfA), Stand
19.11. 2014 (= Länderinformationen bzw Landesinformationen), sind zur
Situation in Afghanistan themenspezifisch mit Relation zum Bf gewisse Tatsachen in Übernahme der bezeichneten Informationen festzustellen:
1.1.1. - Zur Sicherheitslage allgemein (ab S 10 des bezogenen Dokuments):
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
1.1.2. Zu staatsfeindlichen Gruppierungen und zum Drogenproblem in Afghanistan (ab S 17 des bezogenen Dokuments, iZm weitreichender Schutzunfähigkeit des Staats):
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend XXXX. Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
1.1.3. - Zum (schwach realisierten) Rechtsschutz- bzw Justizwesen in Afghanistan (ab S 79 des bezogenen Dokuments):
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BfA Staatendokumentation 3.2014).
1.1.4. Zum durchdringenden Korruptionsthema (ab S 85 des bezogenen Dokuments):
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012).
In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013).
Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und städtischen Verwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt (FH 19.5.2014).
1.1.5. Aus den Passagen zur Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitswesen (S 137f und 139 des bezogenen Dokuments)
[...] Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
[...]
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)
[...]
1.1.6. Zur Herkunftsprovinz des Bf (ab S 67 des bezogenen Dokuments)
Die XXXX ist XXXX Die Provinz hat große XXXX Gemeinsam mit der Provinzhauptstadt XXXX hat die Provinz XXXX administrative Einheiten: XXXX
Die Einschätzung der Sicherheitslage in XXXX stellt sich als schwierig heraus, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von sechs Monaten unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz XXXX im April 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in einer Anzahl der Distrikte erhöht haben (XXXX. Andererseits wird im Oktober 2014 XXXX zu den relativ volatilen Provinzen im XXXX Afghanistan gezählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen von Aufständischen in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind XXXX.
Eine Gruppe von XXXX Aufständischen hat ihre Waffen abgegeben und sich einem Friedensprozess in der Provinz XXXX angeschlossen. Laut Polizeichef verbessert sich dadurch die Lage in 16 weiteren Provinzen XXXX.
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 14% gesunken. 2013 wurden 17 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
1.2. Es ist glaubhaft, dass der Bf als Kind eines Manns, der einen seiner Nachbarn iZm einem Streit um einen Traubengarten tödlich verletzt hat und danach selbst von den Familienangehörigen des Getöteten umgebracht wurde, wegen des aufrecht bestehenden Streits um die Besitz- bzw Verfügungsbefugnisse betreffend diesen Garten (zwischen zwei über Familienzugehörigkeit abgrenzbaren Personengruppen in seinem Heimatdorf) aufrecht lebensgefährlich bedroht erscheint, zumal es auch glaubwürdig erscheint, dass sich die Mitglieder der Nachbarsfamilie vor der Blutrache des Bf fürchten werden; und insoweit ein präventives Handeln dieser Familie gegen den Bf auch innerhalb des naheliegend Möglichen erscheint.
Dies insb auch deshalb, weil der Bf (ausweislich seiner glaubhaft erscheinenden Angaben in der Verhandlung) weiterhin die Auffassung vertritt, dass der Garten nunmehr ihm zusteht, womit er eine Werthaltung an den Tag legt, die für die Gestaltung bzw Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der (lokalen) Gemeinschaft des Herkunftsdorfs des Bf von Bedeutung ist.
Es erscheint zudem glaubhaft und naheliegend wahrscheinlich, dass das afghanische Staatswesen nicht fähig bzw willens ist, iZm derartigen Grundbesitzstreitigkeiten den Bf ausreichend vor der lebensbedrohlichen Verfolgung wegen seiner eigenen Familienabstammung bzw Familienzugehörigkeit bzw wegen seiner Grundbesitzauffassung vor der insoweit verfeindeten Familie entsprechend zu schützen, wenn das afghanische Staatswesen einerseits von Korruption durchdrungen und andererseits nicht einmal fähig ist, landesweit agierende Rebellengruppierungen entsprechend in die Schranken zu weisen.
1.3. Betreffend den Bf ist kein Ort in Afghanistan ersichtlich, wo der Bf zurückkehren könnte, ohne dass er iZm der Versorgungssituation in eine unmenschliche bzw erniedrigende Situation geraten würde.
2. 1 Dass das afghanische Staatswesen den Bf rücksichtlich der ihn naheliegend erwartenden Verfolgungshandlungen kaum schützen wird können, ist glaubhaft, wenn man die Länderberichte aus der Staatendokumentation liest, wo ersichtlich wird, dass das Justizsystem weitreichend ineffektiv ist; und das Staatswesen über weite Bereiche korrupt, zumal dieses Staatswesen bislang weder die dort ersichtlichen aufständischen Gruppen in die Schranken weisen noch zB einen großangelegten Drogenanbau unterbinden konnte.
Erinnert man sich an die Ausführungen aus den Länderberichten, die lauten:
"Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. [...] Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen.",
zeigt sich für Afghanistan das Bild einer über weite Bereiche im Landwirtschaftssektor unterhaltsmäßig verankerten Bevölkerung. Ruft man sich nunmehr vergleichend in Erinnerung, welches Konfliktpotential iZm Streitigkeiten im Nachbarschaftsbereich bereits in Österreich besteht - eine RIS - Abfrage zu § 364 ABGB bzw zu baurechtlichen Nachbarschaftsstreitigkeiten nach den länderweisen Bauordnungen wird zur Illustration reichen, so ist es objektiv glaubhaft, dass das nachbarschaftliche Aggressionspotential bei Meinungsverschiedenheiten in einem Land noch viel größer ist, wenn in diesem Land eben nicht nur insb nachbarschaftliche Geräusch- bzw Geruchsimmissionen Hauptkonfliktursachen sind, sondern vielmehr fragliche Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechte an zB mit im Ertrag interessanten Pflanzenbeständen, von denen der eigene Lebensunterhalt in einer Gegend mit agrarisch geprägter Wirtschaftsstruktur abhängt; ohne dass es eine funktionierende effektive Justiz gäbe.
Insoweit erscheint die Lebensangst des Bf wegen des geschilderten Grundstückskonflikts als überwiegend wahrscheinlich glaubhaft, da ca zweihundert Weinstöcke (lt Aussage des Bf), die zB notorisch die Ausgangsbasis für Rosinen (wie zB Sultaninen) bilden, in Afghanistan in der Herkunftsgegend des Bf wesentlich größere ökonomische bzw soziale Bedeutung und damit Konfliktneigung (iZm der Zuordnung dieser Erwerbsquelle) für die Menschen haben werden als in Österreich.
Wenn bereits die Länderberichte der Staatendokumentation mit Stand 19.11.2014 erhebliche Reintegrations- bzw Rückkehrschwierigkeiten junger Afghanen ohne versorgungstauglichen Familienanschluss in Afghanistan nach längerer Abwesenheit nahelegen; und die aktuell stRsp des BVwG daran die Rechtsfolge des subsidiären Schutzes in Relation zu Afghanistan knüpft, kann dies auch für den gegenständlichen Bf nur bedeuten, dass dem Bf über seinen Asylgrund hinaus auf Tatsachenebene keine innerstaatliche (örtliche) Verweisungsmöglichkeit, maW: Fluchtalternative zur Verfügung steht.
3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (= AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl 94/20/0858; 23.09.1998, Zl 98/01/0224; 09.03.1999, Zl 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl 98/01/0370; 06.10.1999, Zl 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl 98/20/0233; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318; 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl 92/01/0792; 09.03.1999, Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl 94/18/0263; 01.02.1995, Zl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 22.10.2002, Zl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl 98/01/0503 und Zl 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl 98/20/0399; 03.05.2000, Zl 99/01/0359).
Aufgabe des Asylrechts ist es zB nach VwGH Zl 2008/19/0994, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren.
3.2.2. Unionssekundärrechtlich bestimmt (-e) die RL 2004/83/EG zum Zeitpunkt der Einreise des Bf (ident wie die Parallelbestimmungen der nunmehrigen RL 2011/95/EU) wie folgt:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
c) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
[...]
Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
[...]
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.
b) Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
c) Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.
d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Das Asylgesetz 2005 ist damit nicht nur konform mit dem Art 18 GRC (Asylrecht) anzuwenden, sondern insb auch richtlinienkonform; zur richtlinienkonformen Rechtsanwendung siehe zB Hetmeier in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 288 AEUV Rzz 10ff bzw zum Loyalitätsgebot des Art 4 EUV Lenz in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 4 EUV Rzz 11ff.
3.2.3. Zum Erfordernis, dass eine Verfolgung aus bestimmten Gründen geschehen muss, um bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen asylgewährungsrelevant zu sein, ist vorerst auf die Definition einer politischen Verfolgung gemäß VwGH 2001/20/0310 hinzuweisen, die lautet:
Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist.
Dass eine Familie eine soziale Gruppe ist, die asylrelevante Verfolgung wegen Familienzugehörigkeit begründen kann, ergibt sich zB aus VwGH Zlen 2007/20/1490, 2008/19/1027 oder 2008/23/0366.
3.3. Fallspezifisch ist davon auszugehen, dass der Bf, der der Familie seines historisch mit einer Nachbarschaftsfamilie streitverfangenen Vaters angehört, nach den Tötungen eines Mitglieds der Nachbarsfamilie und des Vaters des Bf, jeweils wegen einer Grundbesitz- bzw Nutzungsstreitigkeit, glaubhaft wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters durch die Nachbarsfamilie am Leben bedroht erscheint.
Die idente Bedrohung ergibt sich für den Bf alternativ aus seiner, derjenigen der Nachbarsfamilie widerstreitenden Einstellung, dass nunmehr er das strittige Grundstück (mit den Weinstöcken) nach seinem Vater - entgegen der Position der Nachbarsfamilie - in seinem Besitz bzw in seiner Nutzungsbefugnis hätte, da der Bf insoweit eine Auffassung vertritt, die in einer agrarisch geprägten Gegend für das Zusammenleben der Menschen bedeutsam ist und einen erheblichen sozialen Störwert in sich trägt, sohin als politisch iSv VwGH 2001/20/0310 zu bewerten ist.
Da das afghanische Staatswesen nicht willens bzw va auch nicht in der Lage erscheint, den Bf insoweit vor der durch die Nachbarsfamilie drohenden asylrelevanten Verfolgung zu schützen, ist der Bf iSd Rsp des VwGH zur sozialen Gruppe der Familie bzw wegen einer iSv VwGH Zl 2001/20/0310 politischen Einstellung glaubhaft asylrelevant verfolgt.
3.4. Gegenständlich ist ein Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG 2005 weder vorgebracht wurde noch sonst aus dem vorgelegten Akteninhalt ersichtlich.
3.5. Wenn alleinstehende männliche Jugendliche abseits von Fragen gemäß § 3 AsylG 2005 nach der aktuell stRsp des BVwG zu § 8 AsylG 2005 dann, wenn sie bereits länger nicht mehr in Afghanistan leben und in Afghanistan nachweislich kein sie stützendes familiäres Netz haben, grundsätzlich subsidiären Schutz zuerkannt erhalten, kann dies auch iZm dem gegenständlichen Bf nicht anders gesehen werden wie in den wertungsmäßig gleichartigen Beschwerdefällen - BGBl 1973/390 iVm zB BVwG 04.03.2015, W102 1422239-1/14E; 19.02.2015, W151 1435627-1/30E; 18.02.2015, W175 1425693-1/15E; 23.01.2015, W151 1431224-1/21E; 22.01.2015, W131 1423462-1/11E; oder aber 22.01.2015, W201 1435421-1/4E.
Kann idS der Bf im Punkte seines hier strittigen Asylgewährungsanspruchs gemäß § 11 AsylG 2005 in Afghanistan nur auf Gegenden verwiesen werden, in denen er keine unmenschliche und daher dem Art 3 MRK widersprechende Situation zu erwarten hat, und sind solche Gegenden für den Bf in Afghanistan dz nicht erweislich, spricht auch der § 11 AsylG 2005 nicht gegen die positive Erledigung gemäß § 3 AsylG 2005.
3.6. Dem Bf war daher auf Basis des Vorstehenden der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen - §§ 3, 6 und 11 AsylG 2005.
Damit war gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 die Feststellung zu verbinden, dass dem Bf Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Bei diesem Verfahrensstand kann gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG dahinstehen, ob dem Bf auch wegen seiner sonstigen Einstellungen (zu Religionsfreiheit bzw Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, etc) allenfalls Asyl zuzuerkennen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dass es Aufgabe des Asylrechts ist, Menschen wie den vorliegenden Bf, die aus politischen, also weltanschaulichen Gründen in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren würden, (internationalen) Schutz zu gewähren, wurde zB zu VwGH Zl 2008/19/0994 bereits ausdrücklich gesagt.
Dass die Einstellung wider die Zielsetzungen/Einstellungen eines anderen Sozialverbands (wie eben einer Nachbarschaftsfamilie) als politische Einstellung gemäß § 3 AsylG 2005 iVm der Genfer Flüchtlingskonvention zu bewerten ist, ist an Hand der Rsp des VwGH eindeutig, siehe zB das Erk des VwGH zu Zl 2001/20/0310. Zur Asylrelevanz einer drohenden Verfolgung wegen Familienzugehörigkeit siehe VwGH Zlen 2007/20/1490, 2008/19/1027 oder 2008/23/0366.
Tatsachenfragen iZm drohender, die Asylrelevanz begründender Verfolgung von privater Seite mangels Schutzfähigkeit des Herkunftsstaats sind nicht revisibel, wobei wie bereits oben dargelegt auch die Verfolgung von privater Seite insoweit nach der Rsp des VwGH asylrelevant sein kann, siehe zB Zl 99/01/0256 .
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