BVwG W142 2012118-1

W142 2012118-1Bundesverwaltungsgericht08.04.2015

Regest

Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W142 2012118-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2012118.1.00

Spruch

W142 2012118-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX, vertreten durch Herrn Dr. Robert Zauchinger LL.M., Rechtsanwalt, in 2100 Korneuburg, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Hauptstelle St. Pölten, vom 03.07.2014, XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2014 wurde ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 und

§ 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Anmeldungen der beschäftigten und betretenen Personen XXXX (VSNR XXXX) und XXXX (VSNR XXXX) einen Beitragszuschlag von €

1. 800,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Betretung durch die Finanzpolizei/Team 24 für das Finanzamt Hollabrunn - Korneuburg - Tulln in XXXX, am 05.04.2014 oben genannte Personen arbeitend angetroffen wurden, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein. Dienstgeber seien gemäß § 33 Abs. 1 und 1a ASVG verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. In diesem Fall setze sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne der Bestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 800,00. Da im vorliegenden Fall zwei Personen, Herr XXXX und Herr XXXX, betreten worden seien und vor Arbeitsantritt nicht gemeldet waren, ergibt sich ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1.800,00.

Dagegen erhob der BF fristgerecht eine mit 25.07.2014 datierte und am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er nicht der Dienstgeber von Herrn XXXX und Herrn XXXX gewesen sei. Sein Sohn und Herr XXXX hätten ein gutes langjähriges freundschaftliches Verhältnis und habe er eben Herrn XXXX über seinen Sohn kennengelernt. Beide seien ca. gleich alt und kenne der BF Herrn XXXX seit ca. 12 Jahren. Der Kontakt sei nie abgerissen. Er habe Herrn XXXX im Lauf der letzten Jahre auch bei Behörden wegen Übersetzungen geholfen. Auch seine Frau habe zum Beispiel ca. zwei oder dreimal auf die beiden kleinen Kinder der Familie XXXX im Wege eines Freundschaftsdienstes aufgepasst. Herrn XXXX habe er bis zu diesem Vorfall nicht gekannt. Der BF habe sich mit Herrn XXXX ausgemacht, am 05.04.2014 zusammen die Einfriedungsmauer des Hauses des BF mit Natursteinen zu verkleiden. Dafür habe der BF das Material schon besorgt. Am besagten Tag habe der BF aber nicht arbeiten können. Trotzdem habe Herr XXXX gemeint, dass er trotzdem ein bisschen weiter arbeiten würde. Der BF habe gar nicht mitbekommen, dass Arbeiten an seinem Haus stattgefunden hätten. Er sei von der Finanzpolizei aufgeweckt worden, die ihm vorgehalten hätte, dass er zwei Herren illegal beschäftige. Der BF habe erst im Nachhinein erfahren, dass Herr XXXX den Herrn XXXX zur Unterstützung mitgebracht habe. Herr XXXX habe schon oft die Zeche für Herrn XXXX bezahlt und hätte sich nun durch die Mithilfe revanchieren können. Somit stelle der BF den Antrag, den Bescheid ersatzlos zu beheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2014 wurde die Beschwerde vom 25.07.2014 als unbegründet abgewiesen. Es sei unstrittig, dass die Betretenen am 05.04.2014 tätig geworden sind. Dass die Betretenen vom BF nicht wahrgenommen worden seien bzw. bei dessen Rückkehr gerade nicht gearbeitet haben stehe der Richtigkeit der von den Betretenen gemachten Angaben nicht entgegen, da kein Grund bestehe, warum sie unrichtige Angaben gegenüber der Finanzpolizei gemacht haben sollten und es der Lebenserfahrung entspreche, dass Unterbrechungen in Form von Pausen, Mittagspausen,... vorgenommen werden. Die Betretenen hätten für den BF auf dem Grundstück Natursteine auf eine Mauer geklebt. Diese Arbeiten seien als einfache manuelle Tätigkeiten zu qualifizieren. Die Kasse sei deshalb zu Recht von der Dienstnehmereigenschaft der beiden Betretenen ausgegangen. Die im Verfahren vorgebrachten atypischen Umstände (Herr XXXX sei ein Bekannter, Herr XXXX sei dem BF unbekannt, unentgeltliche Tätigkeit) seien für den Fall unbedeutend. Herr XXXX und Herr XXXX seien als Dienstnehmer des BF im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG tätig geworden, deren Anmeldungen zur Pflichtversicherung jedoch nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien und deshalb die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht erfolgt sei. Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag, wenn im Rahmen einer unmittelbaren Betretung durch Prüforgane der Gebietskrankenkasse oder der Abgabenbehörden des Bundes festgestellt wird, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,-- für jede nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person. Der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,--. Da im vorliegenden Fall zwei Personen betreten wurden und vor Arbeitsantritt nicht gemeldet waren, ergibt sich ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1.800,--. Da der BF die Meldungen zur Pflichtversicherung für die im Bescheid genannten Personen bis dato nicht durchgeführt habe, würden im konkreten Fall keine unbedeutenden Folgen vorliegen, sodass die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht erfolgt sei. Der maßgebende Sachverhalt sei hinreichend geklärt, weswegen weitere Ermittlungen, insbesondere eine mündliche Verhandlung, nicht erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 11.09.2014, eingelangt am 15.09.2014, stellte der BF einen Vorlageantrag, die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Mit Schreiben vom 16.09.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die bezughabenden Verwaltungsakte wurden am 19.09.2014 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).

Wenngleich dem Grunde nach die Möglichkeit der Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw. durch die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren alles vorbringen zu können, besteht (vgl. VwGH E 23.05.1996, 94/15/0060; E 23.12.1991, 88/17/0010), so kann diese jedoch nur in jenen Fällen erfolgen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies aber - wie im gegenständlichen Fall - nicht geschehen, dh ist der Begründung des Bescheides erster Instanz das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (VwGH 27.04.2012, 2011/02/0324).

Dies wäre im gegenständlichen Fall daher Aufgabe der GKK im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gewesen. Dass dies passiert wäre, lässt sich dem Akt jedoch nicht entnehmen.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde dargelegt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Verfahrensakt, nämlich dem Strafantrag der Finanzpolizei, den von den Betretenen ausgefüllten Personenblättern und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und dem Rückschein als Zustellnachweis ergibt. Ein eigenes Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage zufolge jedoch nicht durchgeführt. Im gesamten Akt befinden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer und die beiden Betretenen Herr XXXX und Herr XXXX überhaupt jemals, sei es von der Finanzpolizei oder von der GKK, zum Sachverhalt einvernommen wurden. Dies wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, zumal in der Beschwerde dargelegt wurde, dass er Herrn XXXX seit ca. 12 Jahren kenne und sie sich gegenseitig Freundschaftsdienste erweisen und auch die Ehefrau des BF ca. zwei- oder dreimal auf dessen Kinder aufgepasst habe. Zudem hat Herr XXXX den Beschwerdeführer im Personenblatt mit Freund bezeichnet. Auch hätte Herr XXXX über die näheren Gegebenheiten befragt werden müssen, um so den Sachverhalt feststellen zu können.

Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen. Würde das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich meritorisch entscheiden, so würde es dies daher als erste Instanz machen, da das gesamte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden müsste. Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den der Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Salzburger Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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