Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W145 2004434-1•BVwG W145 2004434-1
W145 2004434-1Bundesverwaltungsgericht08.04.2015
Beitragsnachverrechnung, Berechnung, Dienstnehmereigenschaft,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W145 2004434-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 04.07.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 04.07.2013, Zl. XXXX, KtoNr XXXX, hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) die Firma
XXXX als Dienstgeberin (in der Folge: Beschwerdeführerin) verpflichtet, die in der Anlage mit der Bezeichnung "Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.06 - 31.12.09" vom 11.02.2013 und dem Bezug habenden Prüfbericht für den Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 aufscheinenden Nachverrechnungspositionen für die dort angeführten Dienstnehmer und Zeiten, allgemeine Beiträge und Umlagen sowie Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 21.838,59 unter Anlastung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG im Betrag von € 10.387,59 an die BGKK zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX seitens der BGKK als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden seien. Die Nachversicherung samt Beitragsnachverrechnung erfolge aufgrund der Feststellungen des GPLA-Prüfers der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: SGKK).
2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.08.2013 fristgerecht am 08.08.2013 Beschwerde (vormals: Einspruch) bei der BGKK eingebracht und in einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Unterbrechung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Ausgang des Anlassverfahrens zu GZ: 046-Mag. Kurz/CF 18/13 der SGKK beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der gegenständlich angefochtene Bescheid mit Ausnahme seines Spruches fast zu 100% mit jenem Bescheid vom 19.04.2013, welcher von der SGKK nach Vornahme einer Beitragsprüfung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 gegen die Beschwerdeführerin erlassen wurde, decke. Die Bescheidbegründung sei wortgleich, insbesondere habe die BGKK keine eigene Beweiswürdigung und keine eigene rechtliche Beurteilung vorgenommen. Im Einzelnen habe man sich nicht einmal die Mühe gemacht, Abweichungen zwischen dem Burgenländischen und dem Salzburger Verfahren auszumerzen.
3. Der Landeshauptmann von Burgenland hat mit Bescheid vom 11.09.2013, Zl. XXXX, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 413 Abs. 1 Z 1, 414 und 355 ASVG entschieden, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs vom 08.08.2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und die Rechtswirksamkeit des Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG ausgesetzt wird.
4. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (eingelangt am 13.03.2014) legte der Landeshauptmann von Burgenland die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Am 21.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 22.12.2013 datierter Antrag des Vertreters der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein.
II. Rechtliche Beurteilung:
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers; vorliegend der BGKK.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Sache des angefochtenen Bescheides ist die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen, Beiträgen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge und Beitragszuschlägen basierend auf die seitens der BGKK stattgefundene Einbeziehung der Herren XXXX, XXXX und XXXX in die Pflichtversicherung nach dem ASVG.
Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht ausgeführt wird, erweist sich das im gegenständlichen Fall durchgeführte Ermittlungsverfahren der BGKK in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB Erkenntnis vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0273) ist die Frage der Versicherungspflicht im Verfahren betreffend die Beitragspflicht Vorfrage (vgl. hierzu auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9.689, und das Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13.399/A). Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der BGKK vom 04.07.2013 ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, dass sich die BGKK im vorliegenden Fall mit der entscheidungsrelevanten Vorfrage, ob die Tätigkeit als Warenpräsentatoren, welche von den betroffenen Personen, Herrn XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX für die Beschwerdeführerin ausgeübt wurde, eine Pflichtversicherung nach ASVG begründete, auseinandergesetzt hat. Diesbezüglich mangelt es gänzlich an der Feststellung des relevanten Sachverhaltes hinsichtlich dieser drei burgenländischen Personen. Von diesen wurde von der BGKK keine einzige der drei Person niederschriftlich befragt, sondern beruht die Ermittlung des Sachverhaltes ausschließlich auf den niederschriftlichen Angaben anderer Warenpräsentatoren aus anderen Bundesländern, die offensichtlich von der SGKK befragt wurden. Sohin wurde dem angefochtenen Bescheid ein Sachverhalt zugrunde gelegt, ohne dass ein die burgenländischen Beschäftigten betreffendes Ermittlungsverfahren seitens der BGKK durchgeführt wurde.
Es finden sich im gegenständlichen Bescheid vom 04.07.2013 keine Hinweise, dass sich die BGKK iS eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mit der Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX respektive mit der Frage, ob die von diesen Personen ausgeübte Tätigkeit eine pflichtversicherungsbegründende Tätigkeit iSd ASVG darstellte, beschäftigt hat. Vielmehr stützt sich die BGKK ausschließlich auf jene Feststellungen, welche von der SGKK in Bezug auf die in Salzburg als Warenpräsentatoren bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Personen getroffen wurden und hat die BGKK - wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird - die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung aus dem von der SGKK erlassenen Bescheid übernommen. Da die BGKK offensichtlich diesen Bescheid unter der Annahme erlassen hat, dass Einvernahmen der burgenländischen Beschäftigten keine Abweichungen von den Angaben der bereits Befragten ergeben würden, nimmt die BGKK damit in unzulässiger Weise die individuellen Feststellungen und die Beweiswürdigung vorweg. Da es sich bei der Frage der Dienstnehmereigenschaft von Beschäftigten um eine Einzelfallentscheidung handelt, hätte die BGKK im gegenständlichen Fall konkret ermitteln müssen, wie die Tätigkeit der drei burgenländischen Beschäftigten ausgestaltet war, da nicht gesagt werden kann, dass sich nicht gegenteilige Anhaltspunkte aufgrund regionaler Unterschiede ergeben könnten.
Die Beschwerdeführerin wendet daher zu Recht ein, dass die BGKK jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, keine eigene Beweiswürdigung und keine eigene rechtliche Beurteilung konkret auf die drei burgenländischen Beschäftigten bezogen vorgenommen hat und somit die Vorfrage betreffend das Vorliegen einer Pflichtversicherung dieser Personen nicht geklärt hat.
Im Hinblick darauf, dass kein einziger burgenländischer Beschäftigter einvernommen wurde und aufgrund deren Angaben der Sachverhalt erhoben wurde, beinhaltet der Bescheid einen derart gravierenden Mangel, der von der BGKK als Verwaltungsbehörde nach Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung mittels eines neuerlichen Bescheides, in welchem konkrete und begründete Feststellungen auch zur Vorfrage betreffend die Art der tatsächlichen Tätigkeit der drei burgenländischen Beschäftigen zu treffen sein werden, zu beheben sein wird. Da ab 01.10.2014 auf das Verfahren in Verwaltungssachen das AVG in vollem Umfang von den Versicherungsträgern anzuwenden ist, wird die BGKK die drei burgenländischen Beschäftigten einzuvernehmen haben. Außerdem hat die BGKK nunmehr die Möglichkeit, die burgenländischen Beschäftigten auch als Zeugen zu befragen und kann die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zu den Ergebnissen Stellung nehmen. Nur so kann eine zulässige Entscheidungsgrundlage für die Vorschreibung der hier verfahrensgegenständlichen Beitragszahlung geschaffen werden.
Des Weiteren wird im neuerlichen Bescheid anzuführen sein, wie sich die aufgrund der Nachversicherung nachverrechneten Beiträge pro Dienstnehmer zusammensetzen. Es werden insbesondere jeweils auch die der Bemessungsgrundlage zugrundeliegenden Entgelte und die für die errechneten Beiträge zur Sozialversicherung nötigen durchgeführten Rechenoperationen anzuführen sein. Eine übersichtliche Gestaltung der Bescheidbegründung hat sich auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beziehen. Diese sind jedenfalls in solch einer Weise festzuhalten, dass dem Bescheidadressaten und in Folge der Rechtsmittelinstanz die Überprüfbarkeit des Bescheides, ermöglicht wird. Insoferne ist das Gebot der Übersichtlichkeit keinesfalls so zu verstehen, dass es zum Weglassen entscheidungsrelevanter Ausführungen berechtigen würde. Sollen die zur Begründung des Bescheidspruches entscheidungsrelevanten Feststellungen ausführlich sein, sind eben auch umfangreiche Feststellungen erforderlich. Maßstab für das erforderliche Ausmaß der Begründung ist jeweils die Möglichkeit der Partei, das Ergebnis der verwaltungsbehördlichen Entscheidung auf Grund der Bescheidbegründung überprüfen zu können. Die Anlage der Beitragsberechnung wurde zwar zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt. Aber auch wenn die Anlagen im Spruchteil zum festen Bestandteil des Bescheides erklärt werden, müsste auch verbal zum Ausdruck gebracht werden, welches Entgelt für welche der Dienstnehmer und für welchen Zeitraum zur Nachverrechnung herangezogen wurde, auf welchen Beweisen diese Berechnungen basieren und welche Beiträge (getrennt nach den einzelnen Versicherungszweigen) hierfür zu entrichten sind. Eine für sich genommen nicht vollständig verständliche Darstellung in einer Tabelle als Anlage vermag die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Bescheidbegründung, die auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gelten, nicht zu ersetzen. Zumal das Bundesverwaltungsgericht ja unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ansonsten gehalten wäre, die in erster Instanz zu treffenden Feststellungen zu Gänze anstelle der BGKK zu treffen; diese würde bedeuten, dass bei solch einer Delegation des gänzlichen Ermittlungsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht eine Verkürzung der Rechtsmittelinstanzen für den Rechtsschutzsuchenden eintreten würde.
Im fortgesetzten Verfahren obliegt es daher der BGKK, die oben dargestellten Mängel zu beheben und insbesondere auch das Bestehen der Versicherungspflicht nach ASVG als Vorfrage für die Beitragsnachverrechnung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs festzustellen und einen neuen Bescheid zu erlassen.
Die Vornahme der angeführten Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter anderem auch aus Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der (wohn- und beschäftigungsortnahen) BGKK durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BGKK zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BGKK zurückverweisen war.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Berechnungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.