BVwG W161 1423669-1

W161 1423669-1Bundesverwaltungsgericht08.04.2015

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteienvernehmung, politische Gesinnung,<br/>Schlüssigkeit, Urkundenüberprüfung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 1423669-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.1423669.1.00

Spruch

W161 1423669-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch:

Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid vom 12.12.2011, Zl. 1104.423-BAG beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Rechtsmittelwerber ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er stellte am 07.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 07.05.2011 gab der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, er sei am 01.05.2011 mit dem Flugzeug illegal aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Er sei über ihm unbekannte Länder geflogen und letztlich von einem europäischen Flughaften von unbekannten Leuten abgeholt und mit einem PKW nach Wien gebracht worden, wo er in der Nacht vom 05. auf den 06. Mai 2011 angekommen sei. XXXX habe seine Reise organisiert, er habe dafür nichts bezahlen müssen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er habe im Jahr 2005 ein Haus auf einem Grundstück errichtet, das seinem Vater gehört hatte, der jedoch vom Staat engeignet worden wäre. Er habe eine Anzeige erhalten und sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Weiters sei er seit dem Jahr 2009 Mitglied einer Organisation, die gegen das Regime sei, die XXXX. Bei einer Versammlung am 12.02.2011 seien viele Polizisten gekommen, hätten die Teilnehmer geschlagen und beschimpft und festgenommen. Der Beschwerdeführer sei auf der Brust verletzt worden, in der Folge von Leuten vom Roten Kreuz behandelt worden und habe man beschlossen, ihn aus dem Land zu bringen, weil er in Gefahr gewesen sei. Er habe dann erfahren, dass die Regierung einen neuerlichen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe. Deshalb habe er dann sein Land verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

I.3. In weiterer Folge fand am 04.08.2011 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 83 bis 101 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bei welcher dieser angab, er halte seine Angaben in der Erstbefragung aufrecht, mit Ausnahme der Tatsache, dass behauptet werde, er sei ledig. Es sei offensichtlich, dass der Dolmetscher nicht richtig übersetzt habe. Der Beschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde vor und gab an, er habe am 20.12.2008 die Ehe geschlossen. Er habe auch 2 Töchter. Seine Frau und die beiden Kinder würden derzeit im Heimatdorf seiner Mutter leben. Die jüngere Tochter habe eine andere Mutter. Befragt nach seinen Problemen im Jahr 2005 gab der Beschwerdeführer an, er habe auf dem Grundstück seines Vaters ein Haus gebaut in der Meinung, das Grundstück gehöre ihm. Die Behörde sei anderer Meinung gewesen und habe einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Dieser Haftbefehl stamme aus dem Jahr 2006. Er habe sich dann 3 Jahre lang versteckt. Im Jahr 2008 habe es einen zweiten Haftbefehl gegeben. Darin werde behauptet, dass der Beschwerdeführer eine illegale Gruppe leite, nämlich eine Gruppe, die gegen die Regierung agiere, die XXXX. Am 28.02.2008 seien sie alle auf die Straße gegen die Regierung gegangen, einige von ihnen seien verhaftet worden und sie hätten ihre Namen bekannt geben müssen. Man habe sie in einem großen LKW mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe die Fahne getragen. Man hätte seinen Namen gesehen und dann gewusst, dass nach ihm wegen seines ersten Problems gefahndet werde. Er sei am 28.02.2008 das zweite Mal festgenommen worden. Die dritte Festnahme erfolgte möglicherweise im März 2008. Nach seiner dritten Verhaftung sei er für 4 Monate in das Gefängnis gebracht worden. Er sei dann im Juli 2008 aus dem Gefängnis geflüchtet. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angeben habe, seit 2009 Mitglied der XXXX zu sein, gab er an, er glaube, der Dolmetscher habe ihn nicht richtig verstanden. Er sei seit 2008 Mitglied.

Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme auch Dokumente zu seiner Identität sowie zu seiner Parteimitgliedschaft vor, welche jedoch weder übersetzt, noch auf Echtheit untersucht wurden.

I.4. In der Folge tätigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Ersuchen um eine Recherche im Heimatland des Beschwerdeführers. Die Recherche betrifft nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch 4 weitere Asylwerber. Die Österreichische Botschaft in Nigeria (XXXX) legte in der Folge einen Erhebungsbericht vom 24.10.2011 vor, welcher verschiedene Fragen, die sich offenbar aus 5 verschiedenen Asylverfahren ergeben haben, beantwortet.

I.5. Am 23.11.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX einvernommen. Hierbei wurde im Wesentlichen angegeben wie folgt:

" F: Halten Sie Ihr bisheriges Vorbringen vor der Erstbehörde aufrecht?

A: Ja.

Anmerkung: Folgende Beweismittel wurden bisher vorgelegt:

A/ Geburtsurkunde

B/ Heiratsurkunde

C/ Nationaler Führerschein

D/ Kuvert

E/ Mitgliedsausweis XXXX

F: Wann haben Sie diesen Ausweis bekommen?

A: Im Jahr 2008.

F: Wann genau?

A: 2008.

F: Wann genau?

A: Der Ausweis wurde im Zentralbüro in XXXX ausgestellt und per Post vom Zentralbüro nach XXXX geschickt.

F: Haben Sie in XXXX bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

A: Ja.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Am 01.05.2011.

F: Wann haben Sie den Ausweis beantragt?

A: Während ich in XXXX war. Ich wurde Mitglied, als ich in XXXX war. Unser Chairman in XXXX hat den Auftrag an das Zentralbüro in XXXX gegeben.

F: Kennen Sie ein Datum?

A: Das weiß ich nicht. Ich bin im Jänner 2008 beigetreten.

F/ Eidesstattliche Erklärung von der XXXX, Unterschrift XXXX.

F: Kennen Sie den Unterfertiger persönlich?

A: Ja.

Anmerkung: Haben Sie bei Erhalt des Ausweises diesen unterschrieben?

A: Ja. Bevor ich den Ausweis vom Büro bekam, unterschrieb ich mit meinem Namen. Weiters musste ich eine Erhaltsbestätigung unterfertigen. Der Ort war im Büro in XXXX.

Anmerkung: Auf dem Ausweis ist als XXXX angegeben. Sie lebten jedoch in XXXX.

A: Ich stamme von dort.

F: Wann verließen Sie XXXX bzw. seit wann leben Sie in XXXX?

A: Im Jahr 2007 bin ich von XXXX nach XXXX übersiedelt.

F: Warum sind Sie ein Jahr später der XXXX beigetreten, obwohl Sie in XXXX lebten?

A: Ich hatte Probleme in XXXX, deshalb habe ich mich der XXXX angeschlossen.

F: Haben Sie in XXXX staatliche Probleme gehabt?

A: Ja. Ich habe mich ständig bis zum Jahr 2011 verstecken müssen. Ich bin vom Flughafen, der sich in XXXX befindet, geflüchtet.

Vorhalt Länderrecherche über die Botschaft. Ergebnis Oktober 2011.

F: Sind Sie auch heute noch offiziell registriertes Mitglied der XXXX?

A: Ja, das stimmt.

Anmerkung: Das Ermittlungsergebnis lautet jedoch, dass Sie kein offizielles Mitglied sind. Was sagen Sie dazu?

A: Das stimmt nicht. Sie haben Dokumente (Mitgliedsausweis und eine eidesstattliche Erklärung) und Kontakttelefonnummern. Dadurch ist es Ihnen möglich, mit den Verantwortlichen in Kontakt zu treten. Als ich mit unserem Büro in Kontakt getreten bin, wurde mir mitgeteilt, dass man sich nach mir erkundigt hatte. Diese Person konnte nicht ausreichende Informationen geben. Daraufhin hat unser Büro die Person ersucht, zur Botschaft zurückzugehen, um detaillierte Informationen zu bekommen. Das Büro hat mir auch bestätigt, dass ein Fax an die Botschaft geschickt wurde.

Feststellung: Diese von Ihnen vorgebrachte Vorgehensweise stimmt nicht.

Das Bundesasylamt beabsichtigt bei der Entscheidung von folgender Sachlage auszugehen: Ihre individuell vorgebrachten Fluchtgründe (Mitgliedschaft XXXX) sind nicht glaubhaft. Dieses Vorbringen kann daher nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Die allgemeine Situation in Ihrem Herkunftsstaat Kamerun zeigt keine relevanten Gründe dafür auf, dass Ihnen Internationaler Schutz gewährt werden müsste. Es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag abzuweisen und die Rückschiebung nach Kamerun als zulässig zu erklären. Dazu die Frage:

Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen?

Dazu gebe ich an: Die Person, die beim Büro erschien, und nach mir gefragt hat, konnte keine ausreichenden Informationen geben, deshalb wurde abgelehnt, mit ihm zu reden. Ich bin wegen meiner Mitgliedschaft zur XXXX verfolgt.

F: Haben Sie sonstige Verfolgungsgründe?

A: Nein. Nachdem ich Mitglied bei der XXXX geworden bin, hat die Polizei nach einer Verhaftung von mir festgestellt, dass nach mir wegen der Zugehörigkeit zur XXXX gefahndet wird.

Vorhalt: Sie sagten im August 2011 aus, dass die Polizei nur behauptete, dass Sie eine illegale Gruppe leiteten. Heute sagen Sie jedoch, die Polizei wusste das genau.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Es wurde nicht nur behauptet, sondern ich war auf eine Liste der Gesuchten.

Die Person, die Sie beauftragt haben, zu recherchieren, hat keinerlei Informationen bekommen.

Vorhalt: Das stimmt nicht, die Person bekam eine negative Auskunft.

Beweismittel /G:

Anmerkung: Im Akt sind handschriftliche Zettel

F: Ist das Ihre Handschrift?

A: Ich glaube, das habe ich aufgeschrieben, nachdem mir die Polizei darum ersucht hat."

Am Ende des Protokolls ist vermerkt, dass der Antragsteller einen weiteren XXXX-Ausweis vorlegt.

I.6. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 08.05.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I

Nr. 100/2005 idgF ab, wies den Antrag auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG ab, und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun aus.

Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur Lage in Kamerun, die sich über 10 Seiten erstrecken, mit der vom Beschwerdeführer angeführten XXXX (XXXX Council) beschäftigen sich lediglich 3 Absätze.

Die Ergebnisse der Länderrecherche sind im Bescheid nicht angeführt.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, eine Verfolgung seiner Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, dass keinerlei sonstige außergewöhnlichen Umstände im Verfahren hervorgetreten wären, welche eine Abschiebung vor dem Hintergrund der Regelungen in Art. 3 EMRK iVm §8 Abs. 1 AsylG unzulässig erscheinen ließen.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte bestünden. Es liege kein Eingriff nach Art. 8 EMRK vor.

I.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.8. In der Folge wurden vom Beschwerdeführer u.a. ein Haftbefehl in Kopie, 2 Dokumente betreffend seine Mitgliedschaft beim XXXX und weitere Dokumente vorgelegt.

Am 01.09.2014 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht..

1.9. Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 10.10.2014 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Zu A):

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

II.2. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.

Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:

Im vorliegenden Verfahren lässt sich aus der Aktenlage weder eindeutig ableiten, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich einer fehlenden individuellen Verfolgung in Kamerun falsch wäre, noch dass die den entgegentretenden Beschwerdeausführungen von vornherein unerheblich wären. Der festgestellte Sachverhalt und die dazu vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sind keinesfalls ausreichend.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Zunächst ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das BFA im angefochtenen Bescheid einerseits vermeint, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner ethnischen Zugehörigkeit und zu seinen Sprachkenntnissen seien im Wahrheitsgehalt nicht zu bezweifeln und dem Beschwerdeführer ohne diesbezüglichen Nachweis auch glaubt, dass er Familie im Heimatland habe. Andererseits wird sein Fluchtvorbringen für völlig unglaubwürdig gehalten.

Die Beschwerde verweist zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zahlreiche Dokumente vorgelegt hat, eine Prüfung dieser Dokumente auf Echtheit und Richtigkeit im erstinstanzlichen Verfahren jedoch unterlassen wurde.

Ein weiterer wesentlicher Verfahrensfehler ist darin zu sehen, dass die erstinstanzliche Behörde es abgelehnt hat, eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Pressemitteilung des XXXX, aus der die Gefährdung der Mitglieder der XXXX hervorgeht, zum Akt zu nehmen und auf diese in der Folge einzugehen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu Kamerun sind wenig umfangreich, veraltet und gehen insbesondere kaum auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (Verfolgung auf Grund Mitgliedschaft und Beteiligung bei der XXXX) ein.

Die Anfrage an die Botschaft, die sich offenbar auf 5 verschiedene Asylverfahren bezieht und aus deren Antworten nicht ersichtlich ist, welche Frage für welches Asylverfahren von Relevanz ist, wurde zwar als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewertet, dennoch hat die Anfrage-Beantwortung keinen Eingang in den Bescheid gefunden.

Weiters ist anzumerken, dass der angefochtene Bescheid Feststellungen zu exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers trifft, ohne den Beschwerdeführer hierzu allerdings näher befragt zu haben.

Ein wesentlicher Fehler in der Ermittlung des Sachverhaltes ist aber insbesondere darin zu sehen, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen und den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgelegten Urkunden eindeutig ergibt, dass der Vertrauensanwalt, der von der österreichischen Botschaft in Abuja mit der Recherche betraut wurde, ohne ein legitimierendes Dokument in das Büro des XXXX gekommen ist. Dies führte auch in der Folge zu einem E-Mailverkehr zwischen den Verantwortlichen des XXXX und dem BMI, welches in der Folge zusicherte, in Hinkunft Vertrauensanwälte mit einem legitimierenden Dokument ausstatten zu lassen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass in Bezug auf seine Person diesem Vertrauensanwalt mangels ersichtlicher Legitimation keine Auskünfte über seine Mitgliedschaft erteilt worden wären, ist nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme auf diesen Umstand auch hingewiesen. Die erstinstanzliche Behörde ist jedoch darüber hinweggegangen.

Wenn die Beschwerde ausführt, das Bundesasylamt gewichte vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel selektiv und beurteile offensichtlich die Echtheit der Beweismittel je nach Schaden, den sie für eine Glaubwürdigkeit anrichten könne, es bestehe daher der Eindruck, die Behörde hätte sich bereits vor dem Ermittlungsverfahren auf ein Beweisergebnis festgelegt, so ist dieser Einwand nach Ansicht des erkennenden Gerichtes berechtigt. Bei Durchsicht des Aktes entsteht tatsächlich der Eindruck, dass die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung sich lediglich mit Fakten zu Lasten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und Erhebungenn, die das Vorbringen des Beschwerdeführers und seine Glaubwürdigkeit hätten bestätigen können, unterlassen hat.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Sachverhalt, wie dargelegt, nicht abschließend ermittelt und basierend auf dem unvollständig ermittelten Sachverhalt eine mangelhafte Beweiswürdigend erstattet, die darüber hinaus nicht schlüssig ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer sohin neuerlich ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein, eventuell vorhandene Widersprüche werden ihm vorzuhalten sein und werden ausführliche, aktuelle und für den Fall relevante Feststellungen zu Kamerun zu treffen sein.

Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung des Beschwerdeführers die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen, wie eine ergänzende Recherche im Heimatland, eine kriminaltechnische Untersuchung der vorgelegten Urkunden nicht auszuschließen sind.

Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) :

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.