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W194 1419264-1•BVwG W194 1419264-1
W194 1419264-1Bundesverwaltungsgericht08.04.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht, Zumutbarkeit,<br/>Zwangsrekrutierung
W194 1419264-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 28.04.2011, Zl. 11 02.668-BAT, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 12.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005). Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zu sein. Er stamme aus der Provinz XXXX und sei ledig. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban immer wieder verlangt hätten, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert und deshalb Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer Verfolgung durch die Taliban.
2. Am 15.04.2011 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu seinen Fluchtgründen auszugsweise wortwörtlich an:
"[...]
LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?
(FLUCHTGRUND / FLUCHTGRÜNDE)
Warum stellen Sie einen Asylantrag?
AW: Mein eigentlicher Fluchtgrund ist, dass in unserer Provinz sich die Zahl der Taliban stark vermehrt hat. Wir wurden von den Taliban belästigt. Uns wurde ständig gesagt, wir sollen zu Waffen greifen und Jihad machen.
LA: Weiter bitte:
AW: [...] Das war an jenem Tag, an dem wieder Gütertransporte hätten stattfinden sollen. Jedoch wurde die Behörde informiert, dass die Taliban sich dort aufhalten. Bevor die Transporte stattfanden, wurden die Taliban angegriffen, dabei kam ein Talibkämpfer ums Leben. In unserem Dorf leben einige Personen, mit denen wir uns nicht verstehen, da wir in der Vergangenheit mit ihnen gestritten haben. Diese Person, die mit uns verfeindet war, war mit den Taliban befreundet und hat auch den Ältesten der Talibankämpfer gefragt, wie es zu diesem Angriff seitens der Behörde gekommen ist und wer die Taliban gesehen haben könnte, die sich am Straßenrand versteckt haben. Von den Taliban kam die Antwort, dass nur wir die Taliban gesehen haben, sonst niemand. Diese Person, die mit uns verfeindet war, hat den Taliban gesagt, dass nur wir in Frage kämen, die Informationen über das Versteck der Taliban an die Behörde hätte weitergeben können. Die Taliban haben uns dann verdächtigt, dass nur wir die Information an die Behörde geben konnten, dass sich die Taliban an diesem Ort verstecken. Sie haben uns das vorgeworfen, da sie sich immer wieder dort versteckt haben, die Behörde das Versteck nicht entlarven konnte und es auch nie zu einem Angriff seitens der Behörde gekommen ist. Nach diesem Vorfall sind die Taliban zu uns nach Hause gekommen, haben bei uns an der Türe geklopft und haben meine Mutter nach uns gefragt. Wir waren nicht zu Hause. [...] Sie haben meinen Bruder aufgefordert sie zu begleiten. Mein Bruder wollte das nicht und hat einige Male danach gefragt, warum sie ihn mitnehmen wollen und was sie mit ihm vorhätten. Sie sagten lediglich er solle einfach mitkommen sonst nichts. Schließlich haben sie ihn mitgenommen. [...] Mein Bruder wurde über uns ausgefragt, was wir arbeiten und mit wem wir arbeiten. Er hat ihm die Wahrheit erzählt. Aber die Taliban wollten ihm nicht glauben. Mein Bruder wurde geschlagen. Die Taliban glaubten ihm nicht und sagten, wer von uns der Behörde die Information über ihr Versteck gegeben hätte. Er wurde mit dem Tode bedroht. Wenn er keine Namen nennen würde und nicht erzählen würde, wer die Information weitergeleitet hätte, würde man ihn töten. Er war 5 Tage in deren Gefangenschaft. Er wurde geschlagen und auch mit einem Holzbalken wurde ihm ins Auge getroffen. Dabei ist er erblindet. Mein Onkel wusste keinen Rat, wen er zu den Taliban schicken soll um meinen Bruder zu befreien. Schließlich hat er einen Mullah von dem nächstgelegenen Dorf zu den Taliban geschickt um den Jungen freizubekommen. Wir haben die Information bekommen, dass er erblindet ist. Daraufhin ist der Mullah zu den Taliban gegangen. Die Taliban sagten, sie würden den Jungen dann freilassen, wenn die Taliban die Brüder gefunden hätten. Mein Bruder hat schließlich den Taliban gesagt, dass seine Brüder bei der Behörde angerufen hätten und der Behörde die Information über ihr Versteck gegeben hätten. Er hat das deshalb fälschlicherweise zugegeben, weil er verprügelt und geschlagen wurde und auch sein Augenlicht verloren hatte. Die Dorfältesten haben die Taliban gebeten, dass sie den Jungen freilassen sollen und sie haben den Taliban versichert, wenn der Junge behandelt werde, würde man ihn wieder den Taliban zurückgeben, ansonsten würden sich die Brüder den Taliban stellen. Mein Bruder wurde freigelassen. [...] Einige Tage später haben die Taliban einen der Dorfältesten nach uns gefragt. Die Taliban sagten dem Dorfältesten, dass mein Bruder zugegeben hätte, dass wir die Behörde über ihr Versteck informiert hätten und wir an dem Tod von dem Talibankämpfer und daran, dass andere Kämpfer verletzt worden wären, schuld wären. Sie haben von dem Dorfältesten verlangt, dass wir uns den Taliban stellen sollen. Wenn wir nicht auffindbar wären, möge mein freigelassener Bruder zurück zu den Taliban gebracht werden. Die Taliban haben die Dorfältesten belästigt, bis wir schließlich gezwungen waren unser Dorf zu verlassen. [...]
LA: Was befürchten Sie nun?
AW: In der Vergangenheit, wenn uns die Taliban erwischt hätten, hätten sie uns umgebracht und jetzt fürchte ich auch um mein Leben, da die Taliban uns als Spione ansehen und uns vorwerfen für die Behörde zu spionieren.
[...]
LA: Was meinen Sie mit verdächtigt?
AW: Sie hatten den Verdacht, dass wir die Informationen über ihr Versteck, als es zu den Kämpfen zwischen den Taliban und der Behörde gekommen ist, der Behörde gegeben hätten.
[...]"
3. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2011 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.
III. Sie werden gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK begründet.
4. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche den Bescheid zur Gänze bekämpft, eine mündliche Verhandlung beantragt und inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. In der beim Asylgerichtshof am 27.06.2013 eingelangten Beschwerdeergänzung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von Seiten des Beschwerdeführers geschilderte fluchtauslösende Ereignis der Realität der Vorgänge in der Provinz XXXX entspreche und Bestätigung in diesbezüglichen Berichten verlässlicher Quellen finde. Ferner wurde ein Konvolut an weiteren Unterlagen in Vorlage gebracht.
7. Am 12.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und eines länderkundigen Sachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreterin teilnahmen. In der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die unter II.4. angeführten Feststellungen zum Herkunftsstaat ausgehändigt. In der Verhandlung wurde auch der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, als Zeuge einvernommen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern, beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und ersuchte um Übersendung des Verfahrensprotokolls. Insbesondere wurde in der Verhandlung Folgendes erörtert (Anmerkung: RI steht für die Richterin, BF für den Beschwerdeführer, BFV für die Beschwerdeführervertreterin, Z für den Zeugen und SV für den Sachverständigen):
"[...]
BF: Wir - ich gemeinsam mit meiner Familie - haben in einer Gegend gelebt, in der zu großen Teil Paschtunen gelebt haben und diese waren Taliban. Damit meine ich meine Brüder. Meine 3 Brüder. Mein Vater ist verstorben und mit der Mutter haben wir gemeinsam gewohnt.
[...]
BF: [...] Einmal hat der Staat davon erfahren. Bei diesem Mal, bevor den Taliban das gelingt oder gelungen ist die staatlichen Streitkräfte anzugreifen, haben die staatlichen Streitkräfte die Taliban angegriffen. Von den Taliban wurde einer, der unser Nachbar war, dabei getötet. Ein paar von den Taliban sind verletzt worden. Nach einiger Zeit sind die Taliban zu unserem Haus gekommen und haben nach uns gefragt. [...] Sie sind ein weiteres Mal zu uns gekommen. Vielleicht drei, vier Tage später. Das 2. Mal hat ihnen dann mein Bruder (Z) die Tür aufgemacht. Sie haben wiederum meinen Bruder nach uns gefragt gehabt, wo wir uns befinden. Mein Bruder hatte ihnen geantwortet, dass wir in die Arbeit gegangen sind. Sie haben meinen Bruder (Z) mitgenommen. Als wir nach Hause zurückgekommen sind, haben wir gesehen, dass meine Mutter mit meinem jüngsten Bruder weint. Ich habe meine Mutter nach dem Grund gefragt. Meine Mutter hat mir darauf geantwortet, dass Taliban XXXX mitgenommen haben. Am Anfang habe ich mir gedacht, dass Taliban meinen Bruder XXXX aus dem Grund mitgenommen haben, dass sie ihn für ein paar Tage bei sich behalten und uns dadurch erpressen wollen, damit wir ihnen Geld geben. Ich habe sofort meinen Bruder Naser angerufen und ihm geschildert, dass die Taliban XXXX mitgenommen haben. Wir haben unseren Onkel auch über den Vorfall informiert. Dann sind mein Bruder und mein Onkel zu uns nach Hause gekommen und haben uns gefragt aus welchem Grund die Taliban XXXX mitgenommen haben.
RI: Wie heißt der Onkel?
BF:XXXX. Wir haben erfahren und von den Leuten gehört, dass die Taliban uns verdächtigt haben, dass wir der Regierung Informationen über die Taliban gegeben hätten und dass die Taliban uns für den Tod eines Talib und die Verletzung von weiteren Taliban verantwortlich machten bzw. verdächtigen. In der Gegend, wo sich die Taliban im Hinterhalt versteckt halten, war nur unser Haus. Die anderen Häuser waren in weiterer Entfernung. Wenn wir unser Haus verließen, haben wir die Taliban gesehen, wie sie mit ihren Motorrädern gekommen sind und sich im Hinterhalt versteckt hatten. Nachdem die Taliban von Staatskräften angegriffen wurden, haben sie uns aus dem oben angeführten Grund verdächtigt, dass wir die einzigen sein könnten, die die Taliban verraten haben könnten. Nachdem sie meinen Bruder mitgenommen hatten, haben wir auch von unseren Nachbarn gehört, dass die Taliban uns 100 Prozent verdächtigen. Aus diesem Grund haben wir unser Haus verlassen und sind in die Stadt gezogen. Wir haben für einige Zeit in der Stadt gewohnt, und zwar in XXXX.
RI: War der Bruder noch verschwunden als Sie weggezogen sind?
BF: Ja, mein Bruder war in dieser Zeit bei den Taliban.
RI: Wie ging es mit Ihrem Bruder weiter?
BF: Über meinen Bruder haben wir in dieser Zeit gedacht, dass die Taliban entweder ihn auf Grund der Verdächtigung umbringen würden oder von uns eine große Summe an Geldern verlangen würden. Mein Onkel und mein Bruder haben sich an die Dorfältesten sowie den Mullah der Moschee gewandt. Sie haben sie zu den Taliban geschickt. Die Taliban haben beim ersten und zweiten Mal das Vorbringe nicht akzeptiert und meinen Bruder nicht freigelassen. Sie hatten meinen Bruder geschlagen und misshandelt.
RI: Wie lange war Ihr Bruder in Gefangenschaft?
BF: Genau daran kann ich mich nicht erinnern, aber es waren ca. 4 oder 5 Tage. Sie haben meinen Bruder brutal zusammengeschlagen. Sie haben ihn gefragt, was die Brüder machen. Weiters haben sie ihn gefragt, wer zu uns nach Hause kommt. Mein Bruder hat ihnen die Antwort gegeben, dass seine Brüder arbeiten. Mein Bruder hat den Taliban ein Geständnis abgegeben und zwar, dass sein Bruder die staatlichen Behörden angerufen und sie darüber informiert hat, dass die Taliban ständig dorthin in die Nähe des Hauses kommen. Er hat den Taliban gesagt, dass ich und mein älterer Bruder über die ständige Anwesenheit der Taliban in der Gegend der Regierung berichtet haben. Tatsächlich habe ich das aber nicht gemacht Ich hatte es zwar vor, aber in die Tat habe ich es nicht umgesetzt.
[...]
RI: Gab es weitere, konkret gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen, nach der Entführung des Bruders?
BF: Nachdem sie meinen Bruder mitgenommen haben, hätten sie sicher auch uns mitgenommen, wenn wir in ihre Hände gefallen wären. Ich bin dann geflüchtet.
[...]
RI: Gab es von den Taliban Bedrohungen gegen den BF? Wann und in welcher Form?
Z: 100 Prozent. Sie haben mich mitgenommen. Sie haben mich gefoltert, geschlagen und mich nach meinem Bruder gefragt. Die gesamte Familie wurde bedroht.
[...]
RI: Was sind die Folge für die restliche Familie, wenn die Taliban einen ihrer Gefangenen freilassen? Besteht dann auch Gefahr für die Familie?
SV: Es kommt vor, dass Personen durch die Vermittlung von Dorfältesten oder auch durch die Regierung freigelassen werden. Wenn jemand freigelassen wird, kann er dennoch wieder von den Taliban oder den Feinden ins Visier genommen werden, wenn es sich bei dieser Feindschaft um eine Blutfehde handelt. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass auch andere Familienmitglieder des Täters oder der Täter in Mitleidenschaft gezogen werden. Der BF macht geltend, dass ein Taleb-Bruder getötet wurde; dabei handelt es sich um Blutrache. Es werden die Familienmitglieder des Täters zur Verantwortung gezogen, wenn der Täter nicht erwischt wird. Wenn aber mehrere Personen aus der Reihe einer Familie getötet worden sind, werden die Familienmitglieder des Täters verfolgt, unabhängig davon ob er erwischt wurde oder nicht.
[...]
RI: Kommt es für die Bedrohungssituation in Bezug auf die Taliban darauf an, ob tatsächlich ‚Spitzeltätigkeit' geleistet wurde oder reicht Ihrer Erfahrung nach für die Taliban der bloße Verdacht?
SV: Der bloße Verdacht seitens der Taliban, dass jemand eine Spitzeltätigkeit ausgeübt hat, hat eine einmalige Auswirkung in dem die Taliban, diese Person auf Verdacht hin bestrafen. Auf bloßen Verdacht hin, werden die Taliban eine Person nicht langfristig verfolgen und aus einem Verdacht entsteht keine Feindschaft, die langfristige Auswirkung insofern hat, dass die Taliban die betroffene Person langfristig verfolgen. Taliban verdächtigen generell jeden, der in den staatlichen Institutionen bei den NGO¿s arbeiten und dass sie auch in der Stadt leben.
[...]"
8. Am 13.01.2015 wurde die Verhandlungsschrift der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen und zusätzlich Folgendes festzuhalten:
1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.
Der Beschwerdeführer stammt aus Afghanistan, konkret aus der Provinz XXXX, dem Bezirk XXXX, der Ortschaft XXXX, XXXX.
Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter und zwei seiner Brüder sind derzeit im Iran aufhältig; der jüngere Bruder XXXX lebt ebenfalls in Österreich.
1.3. An einem Tag im Zeitraum Ende 2011/Anfang 2012 wurden im Heimatgebiet des Beschwerdeführers aufgrund eines Angriffs der staatlichen Streitkräfte ein Taliban-Mitglied getötet und mehrere Taliban-Mitglieder verletzt. Der Beschwerdeführer und seine Brüder wurden von Seiten der Taliban verdächtigt, diese bei den staatlichen Streitkräften verraten zu haben und insoweit für den Tod bzw. die Verletzungen der anderen Taliban-Mitglieder verantwortlich gemacht. Aufgrund dessen wurden der Beschwerdeführer und seine Brüder von den Taliban zuhause aufgesucht. Ein Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, wurde in weiterer Folge von den Taliban an einen ihm unbekannten Militärstützpunkt verbracht, dort einige Tage festgehalten und mehrmals schwer misshandelt. Während der Gefangenschaft des Bruders des Beschwerdeführers drohten die Taliban diesem aufgrund ihres Verdachtes, dass der Beschwerdeführer und seine Brüder die Taliban an die staatlichen Streitkräfte verraten hätten, mit dem Tod seiner Brüder, wenn der Bruder des Beschwerdeführers den Taliban nicht den Aufenthaltsort seiner Brüder verrate. Im Zuge der Misshandlungen wurde der Bruder des Beschwerdeführers am rechten Auge verletzt, weshalb dieser die Sehkraft an diesem Auge verlor. Nach bereits zahlreichen Misshandlungen gestand der Bruder des Beschwerdeführers schlussendlich den ihn gefangenhaltenden Taliban gegenüber ein, dass seine Brüder die Taliban bei den staatlichen Streitkräften verraten hätten.
Aufgrund der weiterhin bestehenden Verdächtigungen von Seiten der Taliban gegenüber der Familie des Beschwerdeführers, zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Zwischenzeit nach XXXX. Der Onkel des Beschwerdeführers, der Vorbeter der Moschee sowie die Dorfältesten suchten in weiterer Folge die Taliban auf, um die Freilassung und die medizinische Behandlung des Bruders des Beschwerdeführers zu erwirken. Die Taliban rangen dem Onkel des Beschwerdeführers, dem Vorbeter der Moschee und den Dorfältesten das "Versprechen" ab, dass nach Behandlung des Bruders des Beschwerdeführers und der Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Brüder für den Verrat der Taliban verantwortlich seien, der Onkel des Beschwerdeführers, der Vorbeter der Moschee und die Dorfältesten dafür Sorge tragen werden, den Beschwerdeführer und dessen Brüder an die Taliban auszuliefern. Dieses Versprechen wurde in Form einer schriftlichen "Bürgschaft" festgehalten. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde anschließend daran aufgrund dieses "Versprechens" bzw. der "Bürgschaft" von den Taliban freigelassen, begab sich in weiterer Folge ins Krankenhaus und reiste anschließend daran aus Afghanistan aus. Aus Angst, dass die Taliban aufgrund der Nichtbeachtung des abgegebenen "Versprechens" bzw. der Nichteinhaltung der unterfertigten "Bürgschaft" Rache an dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern nehmen werde und um sein Leben nicht zu riskieren, verließ der Beschwerdeführer Afghanistan.
1.4. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report aus Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report aus Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report aus Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Juli 2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report aus Jänner 2014).
1.4.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause" vom 2. Juni 2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27. Dezember 2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18. Jänner 2014).
1.4.2.2. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report aus April 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report aus April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report aus April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report aus April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report aus Februar 2014).
1.4.2.3. Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6. Oktober 2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
1.4.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013).
1.4.6. Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo aus Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22. November 2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage aus März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
1.4.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Beschwerdeergänzung, in das in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich erstattete Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan XXXX sowie in die in der öffentlich mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer Feststellungen zum Herkunftsstaat (II.1.4.).
2.1. Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
2.2. Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Staatsangehörigkeit sowie den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 17.03.2015.
2.3. Die Feststellungen hinsichtlich der Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen.
Der Beschwerdeführer lässt bei der Schilderung seiner Fluchtgründe eine lineare Handlung und ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse erkennen. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar.
Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers war zudem auch der Umstand, dass er sein Fluchtvorbringen äußerst umfangreich, lebensnah, nachvollziehbar und detailliert schildern konnte. Trotz des Zeitabstandes zwischen der Einvernahme vor der belangten Behörde und der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2015 war das Fluchtvorbringen in sich stimmig und wies - abgesehen von nicht entscheidungsrelevanten Details - keine Widersprüche auf, sodass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer - vor allem auch aufgrund des gewonnen persönlichen Eindruckes in der öffentlich mündlichen Verhandlung gänzlich die Glaubwürdigkeit zuspricht.
Die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben wird durch die Ausführungen zur grundsätzlichen Vorgangsweise der Taliban bei Verdacht des Verrates des beigezogenen länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, dessen Gutachten in sich schlüssig und widerspruchsfrei war, und die glaubhafte Aussage des Zeugen und Bruder des Beschwerdeführers untermauert.
Zur Person des Sachverständigen ist festzuhalten, dass dieser selbst afghanischer Herkunft ist, über eine langjährige Praxis als Gutachter zu Fragen zur Situation Afghanistans verfügt und nicht zuletzt aufgrund seiner Erfahrung wie auch aufgrund seiner oftmaligen Aufenthalte vor Ort ausgezeichnete Fachkenntnisse zu Fragen das Land Afghanistan betreffend aufweist.
2.4. Betreffend die unter II.1.4. getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem wurde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen durch den Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c Z 1 B-VG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012) zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen zu erkennen.
§ 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, lautet: "Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen." Das vorliegende Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Zur behördlichen Zuständigkeit in Asylsachen: Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr. 87/2012, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit. Dieses wurde mit 01.01.2014 eingerichtet und ist Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (vgl. §§ 8 und 9 BFA-G). Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend daher vor diesem Hintergrund das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das AsylG 2005 nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Der maßgebliche Sachverhalt steht vorliegend gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.5. Im Beschwerdefall ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan aus Angst, dass die Taliban "sicher auch uns [= den Beschwerdeführer und seine zwei übrigen Brüder] mitgenommen" hätten, wenn sie "in [die] Hände [der Taliban] gefallen wären", verlassen habe (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0330; 24.06.2004, Zl. 2002/20/0165) können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme für ein Familienmitglied entspricht dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber. Die entsprechende Asylrelevanz wird aus dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet.
Im Hinblick auf die im Beschwerdefall geltend gemachten Fluchtgründe ist eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zu jener der Familie anzunehmen: In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht nämlich aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft in Hinblick auf dessen Bruder XXXX die hinreichend konkrete Gefahr, dass die Taliban nach Entführung, Misshandlung und der aufgrund des mündlich abgegebenen "Versprechens" des "Auslieferns" des Beschwerdeführers und dessen Brüder bzw. der entsprechenden schriftlich formulierten "Bürgschaft" von Seiten des Onkels des Beschwerdeführers, des Vorbeters der Moschee und der Dorfältesten erfolgten Freilassung des Bruders des Beschwerdeführers, auch den Beschwerdeführer selbst zu Verantwortung ziehen und ihm gegenüber gewalttätige Handlungen setzen bzw. ihn entführen bzw. töten würden, zumal bereits vor der Entführung des Bruders des Beschwerdeführers bei den Taliban der Verdacht bestand, dass die Familie des Beschwerdeführers sowie auch der Beschwerdeführer selbst die Taliban "verraten" hätten.
Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung hat daher ihre Ursache in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familie. Daran ändert auch nichts, dass es zu keinen konkreten Verfolgungshandlungen der Taliban in Bezug auf den Beschwerdeführer selbst gekommen ist, da mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan mit dessen Verfolgung von Seiten der Taliban auszugehen ist und es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche Verfolgung bereits stattgefunden hat (vgl. VwGH 12.09.1996, Zl. 95/20/0288).
Hinzu kommt, dass im Beschwerdefall auch anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführe eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung in Afghanistan zu gewärtigen hat.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ausreichend, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. etwa VwGH 30.09.1997, Zl. 96/01/0871). In zahlreichen weiteren Fällen bejahte der Verwaltungsgerichtshof eine Asylrelevanz bei Verfolgung wegen einer dem Fremden unterstellten, gegen die politischen Ziele der von ihm als "Terroristen" bezeichneten Gruppe gerichteten politischen Ansicht (vgl. etwa VwGH 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728; 16.07.2003, Zl. 2000/01/0518, 12.03.2002, Zl. 99/01/0205; 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
So zeigt sich im Beschwerdefall, dass die Taliban nicht nur dem entführten Bruder des Beschwerdeführers eine gegen sie gerichtete politische Gesinnung unterstellen, sondern auch dem Beschwerdeführer selbst (vgl. AS 93: "LA: Was befürchten Sie nun? - AW: In der Vergangenheit, wenn uns die Taliban erwischt hätten, hätten sie uns umgebracht und jetzt fürchte ich auch um mein Leben, da die Taliban uns als Spione ansehen und uns vorwerfen für die Behörde zu spionieren."; Seite 15 des Verhandlungsprotokolls: "BF: Obwohl ich die Spitzeltätigkeit nicht ausgeübt habe, gilt es durch das Geständnis meines Bruders während seiner Gefangenschaft für die Taliban als erwiesen."; "SV: Der bloße Verdacht seitens der Taliban, dass jemand eine Spitzeltätigkeit ausgeübt hat, hat eine einmalige Auswirkung in dem die Taliban, diese Person auf Verdacht hin bestrafen. [...]").
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die im Beschwerdefall geltend gemachten Fluchtgründe als asylrelevant.
Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer angesichts der getroffenen Erwägungen in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren, von welchem er (wie im Folgenden gezeigt wird; II.3.6. und II.3.7.) keinen effektiven Schutz erwarten kann.
3.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.7. Angesichts der getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, speziell auch zur Sicherheitslage in dessen Herkunftsregion und den Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen (vgl. II.1.4.2.3.), muss davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung zu schützen. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts dessen auch nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes in Bezug auf die ihm von den Taliban unterstellte oppositionelle politische Gesinnung zu bedienen.
Hinzu tritt, dass die geltend gemachten Fluchtgründe auch die für eine Asylrelevanz erforderliche erhebliche Intensität (vgl. zu dieser Begrifflichkeit bereits II.3.4.) erreichen, da über die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates hinaus, auch die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers gefährdet ist, zumal dessen Bruder bereits eine schwere Augenverletzung aufgrund von Misshandlungen durch die Taliban davongetragen hat.
Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.8. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
3.8.1. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).
Im gesamten Beschwerdeverfahren ist - schon angesichts des landesweit umspannenden Netzes der Taliban - nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer insoweit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, als er in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher wäre. Hierbei war im Sinne der zitierten Judikatur auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte hat und deswegen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er ohne soziales Netz in eine aussichtslose - seine Existenzgrundlage gefährdende - Lage gerät.
3.8.2. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Speziell ist im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auf die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu verweisen.
3.9. Dem Beschwerdeführer war folglich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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