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W108 2008352-1•BVwG W108 2008352-1
W108 2008352-1Bundesverwaltungsgericht09.04.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, politische<br/>Gesinnung, Religion
W108 2008352-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, vertreten durch: RA Dr. Lennart BINDER LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2014, Zl. 831517002-1735726 (Spruchunkt I.), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste mit ihren beiden Söhnen nach Österreich und stellte für sich und ihre (damals 17 und 13 Jahre alten und damit [noch] minderjährigen) Söhne am 20.10.2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 AsylG gab die Beschwerdeführerin an, sie sei eine syrische Staatsangehörige arabischer Abstammung und moslemischen Glaubens. Sie stamme aus XXXX. Von dort aus sei sie mit ihren beiden Söhnen mit einem Bus in den Libanon gereist. Den Asylantrag stelle sie, weil die Kriegssituation ihrer Familie großen Schaden zugefügt habe. Das Haus ihrer Eltern sei zerbombt worden. Ihr Bruder M.W. sei zweimal verhaftet worden, ihr Bruder A. sei ebenfalls verhaftet worden und nach seiner Entlassung nach Jordanien geflohen. Ihr Bruder M. werde von den syrischen Behörden wegen Teilnahme an Demonstrationen gesucht. Ihr Bruder K. sei von Scharfschützen verwundet und zwecks medizinischer Betreuung nach Ägypten gebracht worden, ihr Bruder B. sei durch Scharfschützen getötet worden. Der Sohn ihrer Schwester I. sei im Alter von 15 Jahren getötet worden. Ihre Schwester N. sei einmal verhaftet worden, deren Sohn und deren Schwiegersohn seien getötet worden. Ihre Schwester H. sei durch Scharfschützen verletzt worden. Ihr Ehemann (und Vater ihres jüngeren Sohnes) sei im Gefängnis. Ihre Familie sei im In- und Ausland verstreut, keiner lebe mehr zuhause. Eine Rückkehr nach Syrien bedeute für sie und ihre Söhne Lebensgefahr.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei vom Vater ihres älteren Sohnes geschieden und habe danach den Vater ihres jüngeren Sohnes geheiratet. Ihr (mittlerweile volljähriger) älterer Sohn habe bei ihr bzw. innerhalb ihrer Familie gelebt. Ihr nunmehriger Ehemann sei seit über zwei Jahren in Haft, er sei einer von vielen gewesen, die damals festgenommen worden seien. Er sei im Geschäft verhaftet worden. In Syrien sei noch ihre Tante verhaftet worden, sie wüssten nichts mehr über sie. Ihre Eltern und zwei ihrer Brüder würden noch in Syrien leben. Syrien habe sie verlassen, weil sie Angst um ihre Söhne gehabt habe. Ihr älterer Sohn sei im wehrfähigen Alter. Sie habe Angst gehabt, dass er von der Regierung oder von den Gegnern rekrutiert werde. Das Leben sei wegen des Krieges unmöglich gewesen. Sie sei wegen der allgemeinen Situation, wegen des Krieges ausgereist.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte zur Person der Beschwerdeführerin auf Grund der vorgelegten Urkunde (syrischer Reisepass) deren angegebene Identität und Nationalität fest und weiters, dass sie zwei Söhne (aus zwei Ehen habe), die mit ihr in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten. Der Status der Asylberechtigten wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass sie keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können und dass sie "mit der Hoffnung auf Migration" und wegen der allgemein unsicheren Situation in Syrien nach Österreich gekommen sei. Ihre Angabe, dass sie Syrien aufgrund der allgemeinen Situation verlassen habe, sei glaubhaft. Zu ihren Flucht- und Asylgründen befragt, habe sie nämlich angegeben, wegen der "allgemeinen Situation" ausgereist zu sein, das Vorliegen von Gründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe sie explizit verneint. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien durch den Bürgerkrieg Schaden nehmen und nicht in der Lage sein könnte, den notwendigen Unterhalt für ihr Leben zu besorgen (weshalb der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Syrien vom 03.03.2014) (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden.
Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt XXXX der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung.
Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden.
Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert.
Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen.
Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer.
Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete.
Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib.
Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS.
Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg.
Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab.
Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle.
Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an.
Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein.
Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten.
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen.
Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang.
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können.
Wehrdienst
Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen dem verpflichtenden Wehrdienst ab dem Alter von 18 Jahren. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen, und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten, verärgert waren.
Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.
Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden.
Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden.
Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im späten November [2011], den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben [...]. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land [...]. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 [...] wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legaler Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden.
Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich:
ununterbrochen im Ausland gelebt hat, kann man sich [...] freikaufen.
Da es sich um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.
Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000.
Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet.
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes.
Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft.
Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit.) Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen.
Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen.
Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen."
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.
Behandlung nach Rückkehr
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der gerügt wurde, dass die Beschwerdeführerin übereinstimmend mit ihrem älteren Sohn angegeben habe, dass in Syrien bereits viele Angehörige durch Regierungskräfte getötet oder verhaftet worden seien und die Einberufung des älteren Sohnes der Beschwerdeführerin zum Militärdienst bzw. eine Rekrutierung durch Regierungsgegner unmittelbar bevorgestanden sei. Es sei eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Familie, die bereits ins Visier der Regierungskräfte geraten sei, und aufgrund der Wehrdienstverweigerung des älteren Sohnes der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht worden.
4. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden mit Eingabe vom 02.06.2014 Videos per Mail übermittelt, in welchen ersichtlich sei, welche Behandlung Wehrdienstverweigerern in Syrien drohe.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2015 wurden Lichtbilder, die die Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime in Österreich zeigen sollen, vorgelegt und es wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an Demonstrationen gegen das Assad-Regime beteilige. Es sei bekannt, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten von syrischen Staatsbürgern im Ausland dokumentiere. Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin bzw. ihre Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Ausland sei verfolgungsrelevant, zumal dadurch die regimekritische Gesinnung der Beschwerdeführerin öffentlich kundgetan worden sei und demzufolge damit gerechnet werden müsse, dass sie ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei, sodass ein weiterer gefährdungserhöhender Faktor betreffend ihre Person vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige arabischer Abstammung muslimischen Glaubens. Aus ihrer geschiedenen ersten Ehe mit einem syrischen Staatsangehörigen entstammt ihr nunmehr 19jähriger Sohn. Ihrer aufrechten zweiten Ehe entstammt ihr zweiter (nunmehr 15jähriger) Sohn. Sie lebte mit ihren Söhnen und ihrem zweiten Ehemann in Damaskus. Ihr zweiter Ehemann (Vater ihres jüngeren Sohnes) wurde als einer von vielen von den syrischen Behörden verhaftet und war im Zeitpunkt der Befragung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde am 29.04.2014 seit über zwei Jahren in Haft in Syrien. Zwei Brüder der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls vom syrischen Regime verhaftet und ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin wird wegen Teilnahme an Demonstrationen behördlich gesucht. Auch eine Schwester und eine Tante der Beschwerdeführerin wurden von der syrischen Regierung verhaftet. Weitere Familienmitglieder wurden durch Scharfschützen getötet bzw. verletzt. Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin ist in Syrien wehrdienstpflichtig und müsste seiner Wehrdienstpflicht im Falle eines Aufenthaltes in Syrien tatsächlich nachkommen. Die Beschwerdeführerin hat Syrien mit ihren Söhnen auch deshalb verlassen, um ihren älteren Sohn der Wehrdienstverpflichtung in Syrien zu entziehen. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich einen Asylantrag mit der Begründung gestellt, sie habe Verfolgung seitens der syrischen Regierung zu befürchten. Die Beschwerdeführerin ist keine Anhängerin der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten und engagiert sich gegen das syrische Regime. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen und in den wesentlichen Teilen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres älteren Sohnes in den Verfahren und auf den Inhalten der bezughabenden Verwaltungsakten der belangten Behörde betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Söhne und den Inhalten der bezughabenden Gerichtsakten. Die Beschwerdeführerin hat zu ihrer Person, zu ihren Lebensumständen in Syrien und zu ihren Familienangehörigen nachvollziehbare, substantiierte und mit Urkunden belegte Angaben gemacht und es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Von einem derartigen Sachverhalt ist bereits die belangte Behörde ausgegangen, zumal sie die Tatsachenangaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität, zu ihren Lebensumständen in Syrien und zu ihrer "oppositionellen" Familie (insbesondere zur Verhaftung und Inhaftierung ihres Ehemannes und weiterer Familienangehöriger durch das syrische Regime und zur behördlichen Suche nach einem Bruder der Beschwerdeführerin wegen Teilnahme an Demonstrationen) nicht (beweiswürdigend) entgegen getreten ist. Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe befürchtet, dass ihr älterer Sohn zur syrischen Armee einrücken müsse, wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, vielmehr führte die belangte Behörde in dem den älteren Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid selbst aus, dass es nicht auszuschließen sei, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin ab dem Alter von 18 Jahren zur syrischen Armee einberufen werden könnte. Zudem wird diese Befürchtung der Beschwerdeführerin von den Feststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien gestützt. Denn diesen Feststellungen zufolge kommen alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Betracht, hat das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen, zusätzlich Wehrpflichtige einzuziehen und werden Grundwehrdiener mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Dass im Fall des älteren Sohnes der Beschwerdeführerin eine der Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa durch persönliche/familiäre Gründe oder Freikauf) schlagend werden könnte, ist demgegenüber - aufgrund des spezifischen persönlichen Profils des älteren Sohnes Beschwerdeführerin - nicht anzunehmen, wobei schon aus den Feststellungen selbst hervorgeht, dass eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Die Gefahr, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin in Syrien in der nunmehrigen Situation zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird, muss daher als real gegeben qualifiziert werden. Dass die Beschwerdeführerin keine Sympathisantin der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin bereits vor der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die Einhaltung der Menschen- und Bürgerrechte abstellt. Dass die Beschwerdeführerin eine Anhängerin des syrischen Regimes wäre oder eine Befürworterin der Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber dem syrischen Volk, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen hat, hat sie mit Schriftsatz vom 26.01.2015 glaubwürdig dargelegt und mit Lichtbildern belegt. Dass sich die Beschwerdeführerin - auch öffentlich - gegen das syrische Regime engagiert, ist glaubwürdig und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin in Einklang stehend.
Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.
In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime kann davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben, und dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "Regimegegner/Oppositioneller" erfolgt, weit sind und neben oppositioneller oder bloß regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch Handlungen erfasst sind, die vom syrischen Regime als illoyal eingestuft werden könnten. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime - wie auch andere Konfliktparteien - eine breite Auslegung anwendet, wen es als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet, dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014 ). Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:
Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) ist dem Aspekt, dass die Beschwerdeführerin - ganz offensichtlich - einer (aus Sicht des syrischen Regimes) "oppositionellen" Familie angehört bzw. sie selbst eine regimekritische Gesinnung hat, Bedeutung beizumessen. Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten, "abweichende Meinungen" (von Angehörigen) und die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei der Staatsangehörigen und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Bereits aufgrund der Verhaftungen und Inhaftierungen von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin durch das syrische Regime und der Suche des syrischen Regimes nach einem Bruder der Beschwerdeführerin, weil dieser an Demonstrationen teilgenommen hat, ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, die Beschwerdeführerin entstamme einer "oppositionellen" Familie bzw. habe selbst (ebenfalls) eine "oppositionelle" Einstellung gegenüber dem syrischen Regime. Da die Beschwerdeführerin allerdings dadurch, dass sie in Österreich einen Asylantrag gestellt und an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen hat, ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden kann (muss), ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der gewonnene Eindruck, dass die Beschwerdeführerin - wie auch ihre Familienangehörigen - eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung) hat, beim syrischen Regime erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und die Beschwerdeführerin auch (bzw. umso mehr) wegen der (ablehnenden) Haltung ihres mitgereisten älteren Sohnes, den Dienst bei der syrischen Armee nicht leisten zu wollen, einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, die Beschwerdeführerin könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Es liegt daher nahe, dass die Beschwerdeführerin in Syrien (bei einer Rückkehr) besonders Gefahr läuft, von den syrischen Behörden als deren politische Gegnerin angesehen zu werden.
Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin wegen der (ihr seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und sie daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter, Tötung oder "Verschwindenlassen" zu werden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall der Beschwerdeführerin drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen persönlichen/familiären Profil der Beschwerdeführerin in Syrien (im Falle ihrer Rückkehr) einem besonderen Risiko unterliegt, wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung Opfer der Verfolgung durch das syrische Regime zu werden. Es sprechen substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr der Verfolgung der Beschwerdeführerin in Syrien. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt auch nicht voraus, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihr eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328). Im Fall der Beschwerdeführerin ist von einer derartigen individuellen Betroffenheit auszugehen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche und familiäre Situation der Beschwerdeführerin für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung der Beschwerdeführerin in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen. Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für die Beschwerdeführerin, von den syrischen Behörden als Regimegegnerin/politisch Andersdenkende angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Da nach dem Gesagten maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass die syrische Regierung die Beschwerdeführerin als ihre politische Gegnerin (eventuell auch als ihre religiöse Gegnerin, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) verfolgen wird, ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der der Beschwerdeführerin zugeschriebenen oppositionellen politischen (und/oder religiösen) Gesinnung liegt.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung [einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mitglieder politischer oppositioneller Parteien, Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitlieder solcher Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitlieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen und vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten, Dörfern leben] (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, in welchem Teil Syriens die Beschwerdeführerin vor der ihr drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure bzw. die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der der Beschwerdeführerin drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführerin die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, der Beschwerdeführerin bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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