BVwG W114 1432090-1

W114 1432090-1Bundesverwaltungsgericht09.04.2015

Regest

Anzeige, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 1432090-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.1432090.1.00

Spruch

W114 1432090-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Burgenland, Polizeiinspektion Kittsee AGM am 06.10.2012 führte der BF aus, er stamme aus XXXX in Bangladesch. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe "XXXX" an. Er habe sein Land infolge einer Auseinandersetzung zwischen BNP und Awami League, bei der eine Person der gegnerischen Awami League ums Leben gekommen sei, verlassen. Er und eine weitere Person wären der Tat bezichtigt und angezeigt worden. Gegen andere Parteigenossen sei ebenfalls Anzeige erstattet worden. Ein angezeigter Parteikollege sei bereits zum Tod verurteilt worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von der gegnerischen Partei getötet oder zum Tod verurteilt zu werden.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 22.10.2012 führte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass drei Brüder Mitglieder der BNP wären, während er selbst jedoch bloß Sympathisant dieser Partei sei. Er habe im Februar 2004 (später auf kurz vor der Parlamentswahl im Jahr 2008 korrigiert) mit seinen Brüdern an einer Demonstration teilgenommen. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung mit Mitgliedern der Awami League gekommen, wobei ein Mitglied der Awami League getötet worden sei. Da er einerseits gewarnt worden sei, dass er von der Polizei gesucht werde und andererseits vor einer Verhaftung oder einer drohenden Ermordung Angst gehabt habe, sei er aus Bangladesch geflüchtet. Gegen ihn laufe ein Strafverfahren. Ein angezeigter Parteikollege sei bereits in Haft. Weitere ebenfalls angezeigte Personen seien auch aus Bangladesch geflüchtet.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 14.092-BAT, wies das Bundesasylamt sowohl den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Der BF wurde gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. (Spruchpunkt III.).

Im Wesentlichen führte das Bundesasylamt in seiner Begründung aus, das Fluchtvorbringen sei aufgrund oberflächlicher, nicht nachvollziehbarer und widersprüchlicher Angaben unglaubwürdig. Insgesamt habe der BF nur knappe, teils nicht nachvollziehbare Angaben machen können, obwohl er angeblich am gewaltsamen Tod eines Menschen beteiligt bzw. am Ort des Geschehens anwesend gewesen sei. Der BF habe im Zuge der Einvernahme die Parlamentswahlen zeitlich nicht einordnen können und auch einen unterschiedlichen Grund für die stattgefundene Demonstration angeführt. Aufgefallen sei, dass der BF ohne konkrete Fragestellung der Behörde nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbare Angaben zu machen. Der BF habe während der gesamten Befragung nicht von selbst auf eine Verletzung, die er erlitten und wegen welcher er einen Arzt aufgesucht hätte, hingewiesen, was nur den Schluss zulasse, dass er keine selbst erlebte Fluchtgeschichte vorgebracht habe. Darüber hinaus habe der BF nicht nachvollziehbar schildern können, warum oder was er unternommen habe, um gegen die falschen Anschuldigungen gegen ihn vorzugehen. Während er zunächst angegeben habe, nichts dagegen unternommen zu haben, habe er gegen Ende der Befragung widersprüchlich dazu angeführt, einen ehemaligen Abgeordneten um Intervention gebeten zu haben.

In Gesamtbetrachtung sei von einer bloß konstruierten oder weiterentwickelten bzw. von einer von Schleppern oder anderen mit seiner Einreise ins Bundesgebiet befassten Personen zurechtgelegten Fluchtgeschichte und von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens auszugehen.

Weiters wurde festgehalten, der BF könne in seinem Herkunftsland, unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte dort, ein (gegebenenfalls notdürftiges) Auskommen, etwa durch Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten, finden.

5. Mit Verfahrensordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 22.10.2012 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Am 23.10.2012 bestätigte der BF vor der Behörde die Übernahme des Bescheides vom 22.10.2012 sowie der Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG und der Informationsblätter bzgl. Ausreise in den Sprachen Deutsch und Bengali.

7. Am 20.12.2012 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt und gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 14.092-BAT, Beschwerde erhoben. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF im Wesentlichen damit, dass er nach Verlegung an eine andere Betreuungsstelle am 31.10.2012 die Betreuerin ersucht habe, die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid zu faxen. In Ermangelung von ausreichenden Deutschkenntnissen und mangels erfolgter Übersetzung habe der BF nicht weiterverfolgen können, ob seine Beschwerde tatsächlich gefaxt worden sei. Er habe die Weiterleitung seiner Beschwerde bloß angenommen. Erst am 06.12.2012 habe er von seiner Rechtsberatung erfahren, dass der am 23.10.2012 erlassene Bescheid am 07.11.2012 bereits in Rechtskraft erwachsen sei.

8. Dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, Zl. 12 14.092-BAT, mit der Begründung stattgegeben, der BF habe unter Berücksichtigung seiner mangelnden Deutschkenntnissen auf die Erfahrung und Zuverlässigkeit der von der Behörde zur Verfügung gestellten Rechtsberatung vertrauen und die ihn selbst treffende Sorgfalt durch seine geltend gemachte Erkundigung bei seiner Rechtsberatung am 06.12.2012 glaubhaft machen können; bei seiner Rechtsberatung handle es sich zudem um eine von der Behörde mittels Verfahrensanordnung zur Seite gestellte juristische Person iSd AsylG und nicht um eine bevollmächtigte Vertretung iSd AVG, weshalb deren Versehen in der Verfahrensführung nicht dem BF zuzurechnen seien.

9. Die Übersetzung des Beschwerdeschreibens des BF vom 31.10.2012 mit im Wesentlichen wiederholter Angabe seiner bisher im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe langte am 11.03.2013 beim Asylgerichtshof ein.

10. Mit am 06.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Beschwerdeergänzung vom 04.02.2014 bekämpfte der BF den angefochtenen Bescheid. Der BF brachte vor, der Bescheid weise eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf; er enthalte falsche und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen sowie eine falsche und nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung. Es würden Verfahrensmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen. Zusammenfassend brachte er im Wesentlichsten zusammengefasst vor, dass die von seinem Bruder erhaltenen Informationen spärlich wären. Er wisse jedoch, dass der Prozess gegen ihn noch anhängig sei und er immer noch in Gefahr sei, von politischen Gegnern umgebracht oder aufgrund eines unfairen, politisch beeinflussten Gerichtsverfahrens zu einer Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen verurteilt zu werden. Bereits die Untersuchungshaft würde einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen und sei daher unzumutbar.

Sein Name sei nicht XXXX sondern XXXX. Seine Adresse laute: Dorf:

XXXX, Post: XXXX, Polizeistation: XXXX, District: XXXX. Er habe ursprünglich einen falschen Namen und eine falsche Adresse angegeben, weil er Angst gehabt habe, nach Bangladesch zurückgeschickt zu werden. Zudem habe er den Dolmetscher bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt für einen Beamten aus Bangladesch gehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 06.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des BF steht nicht fest.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden erforderliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen: Die belangte Behörde hat sich nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinandergesetzt und nicht auf die Beibringung von Beweismitteln hingewirkt. Insbesondere hat sie keine Ermittlungen hinsichtlich der vom BF behaupteten Anzeige und eines daraus resultierten Strafverfahrens vor Ort im Heimatland des BF angestellt, sodass auch diesbezüglich nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht - ohne diese erforderlichen Ermittlungsschritte - keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden können.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zur illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet ergibt sich ebenfalls aus dem vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakt. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage geeigneter und unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Zudem hat der BF nunmehr im Beschwerdeverfahren auch angegeben, dass sowohl seine Angaben zu seiner Person als auch zu seiner Adresse im Zuge des Asylverfahrens falsch waren. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber auch jetzt nicht davon aus, dass der BF tatsächlich Gous UDDIN heißt und an der von ihm angegebenen Adresse in Bangladesch gewohnt hat.

Ob das vom BF angegebene Fluchtvorbringen tatsächlich stimmt, kann zum derzeitigen Verfahrensstand höchstens gemutmaßt werden. Es beruht lediglich auf Angaben des BF, die allesamt jedoch sehr oberflächlich sind und im Detail betrachtet auch Widersprüchlichkeiten aufweisen. Entsprechend haltbare Feststellungen können nur dann getroffen werden, wenn entweder glaubwürdige Beweismittel (Zeugen, Urkunden, etc.), die die Aussagen des BF untermauern, vorgelegt werden oder der BF in einer neuerlichen Einvernahme zu einer Konkretisierung seines Vorbringens angehalten wird und dieses konkretisierte Vorbringen dann Vorort in Bangladesch durch eine Überprüfung durch geeignete Personen auf seinen Wahrheitsgehalt überprüft wird.

Mangels entsprechender Beweismittel infolge einer nur unzureichenden Sachverhaltsermittlung ist es daher nicht möglich rechtlich haltbare Feststellungen hinsichtlich einer asylrelevanten Bedrohungssituation des BF zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A)

3.2.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Die wesentlichen Aussagen lauten:

"a) Die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

b) Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das VwG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das VwG über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das VwG hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

c) Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 VwGVG erfüllt sind.

d) Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das VwG festgelegt.

e) Das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär.

f) § 28 Abs. 4 VwGVG sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

g) Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

h) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht."

3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Es ist festzuhalten, dass die Behörde nur unzureichend auf den BF eingewirkt hat, seine Fluchtgeschichte so darzulegen, dass sie einerseits nachvollziehbar ist und andererseits z.B. durch einen Vorort ermittelnden Vertrauensanwalt überprüfbar ist. Das Bundesasylamt hätte den BF über entsprechende Daten, die überprüfbar sind, befragen müssen. Dazu gehören neben dem Datum, an welchem die fluchtauslösende Demonstration stattgefunden hat, beispielsweise auch folgende Fakten:

Wo fand die Demonstration statt?

Wie viele Demonstrationsteilnehmer der BNP trafen auf wie viele gegnerische Mitglieder der Awami League?

Welchen Ablauf nahmen die Geschehnisse anlässlich der Demonstration, bei der das Awami-League-Mitglied getötet wurde?

Wie lautet der Name des getöteten Mitglieds der Awami League?

Wie ist das Awami-League-Mitglied ums Leben gekommen?

Gab es Zeitungsberichte über diese Auseinandersetzung, bei der eine Person getötet wurde?

Wie lautet der Name des festgenommenen Parteikollegen?

Was wurde aus diesem Parteikollegen in der Zwischenzeit?

Wie lautet der Name des zum Tod verurteilten Parteikollegen?

Wie lauten die Namen der in diesem Zusammenhang ebenfalls geflüchteten Parteikollegen?

Bei welchen Gericht bzw. bei welcher Behörde erfolgte die Anzeige gegen des BF?

Bei welchem Gericht bzw. bei welcher Behörde läuft noch ein Strafverfahren gegen den BF?

Unter welcher Verfahrenszahl wird ein Verfahren gegen den BF geführt?

Gibt es Personen, die die Fluchtgeschichte des BF oder Details davon bestätigen können?

Die Behörde hat sich im gegenständlichen Fall bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der BF zu seinen Fluchtgründen oberflächliche, nicht nachvollziehbare und widersprüchliche Angaben gemacht hat. Der belangten Behörde wird beigepflichtet, wenn sie auf Widersprüche des BF hinweist. Das Bundesasylamt hat jedoch, wie aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ersichtlich ist, offensichtlich scheinbare Widersprüche nicht durch Nachfragen bzw. nähere Ermittlungen aufzulösen versucht.

Dass der BF die Parlamentswahlen zeitlich nicht genau einordnen konnte, könnte den Grund auch darin haben, dass er seinen Angaben zufolge im Gegensatz zu seinen Brüdern kein Mitglied, sondern bloß Sympathisant der BNP gewesen ist und zum politischen Geschehen nicht genau informiert gewesen sein könnte. Entgegen der Ansicht der Behörde schließen sich aber seine unterschiedlichen Angaben zum Grund für die abgehaltene Demonstration - Parlamentswahlen und zwischen den Parteien zur Debatte stehender Brückenbau - nicht von vornherein aus.

Fest steht jedenfalls, dass zum Kern des Fluchtvorbringens, der BF sei in Bangladesch aufgrund der Tötung eines Anhängers der gegnerischen Partei im Zuge einer Auseinandersetzung angezeigt worden und deswegen in seinem Herkunftsstaat strafrechtlich verfolgt werde, keine näheren Ermittlungen angestellt worden sind. Nähere Ermittlungen dazu, ob es im Herkunftsstaat tatsächlich eine Anzeige gegen den BF gibt bzw. diese noch aufrecht ist, daraus ein Strafverfahren resultiert, und dem BF noch immer eine Verurteilung oder Bestrafung in Bangladesch droht, sind in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch unabdingbar. Sie sind die Voraussetzung, um überhaupt auf eine Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen oder eine dem BF drohende Haftstrafe unter eventuell unmenschlichen Bedingungen schließen zu können. Die Behörde hat den BF insbesondere nicht dazu befragt, ob er Beweismittel zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens beibringen könne und hat selbst auch nicht von Amts wegen versucht, solche Beweismittel beizubringen.

Ohne die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen ist aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des VwGH, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (98/01/0287 v. 09.03.1999, 2000/01/0348 v. 04.04.2001), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.

Die Vornahme geeigneter Ermittlungen über vorgelegte Dokumente aus dem Herkunftsstaat von Asylwerbern und zur Gewinnung von Erkenntnissen über die dortige Situation ist eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde.

Die Behörde hat es offensichtlich unterlassen, auf die Beibringung von Beweismaterial zum Fluchtvorbringen hinzuwirken bzw. erforderlichenfalls von Amts wegen Beweismittel beizuschaffen, damit diesbezügliche Ermittlungen gegebenenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Unter Berücksichtigung, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid dasselbe Datum wie die niederschriftliche Einvernahme trägt, hat die Behörde dem BF zudem auch nicht ausreichend Möglichkeit eingeräumt, zu allen ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten Stellung zu nehmen, und somit das Recht des BF auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien nämlich Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Daher ist den Parteien das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich und unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (Verwaltungsverfahrensrecht, Thienel, 3. Auflage, S. 173; vgl. VwGH 5.9.1995, 95/08/0002).

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

3.2.3. Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, können auch die dessen rechtliche Existenz voraussetzenden weiteren Teile des Spruches keinen Bestand haben.

3.2.4. Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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