BVwG W132 2007565-1

W132 2007565-1Bundesverwaltungsgericht09.04.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2007565-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2007565.1.00

Spruch

W132 2007565-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den ersten Spruchteil des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 29.07.1997 hat der Beschwerdeführer erstmals beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer am 01.09.1997 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes gehört dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zu", vorgenommen.

1.2. Am 26.09.2000 hat die belangte Behörde den in Höhe von 60 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt.

1.3. Mit dem Bescheid vom 10.04.2001 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2001 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass abgewiesen.

1.4. Am 23.10.2001 hat die belangte Behörde den in Höhe von 70 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt und die Zusatzeintragungen "Diabetes" und Fahrpreisermäßigung" vorgenommen.

1.5. Mit dem Bescheid vom 11.11.2002 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2002 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass abgewiesen.

1.6. Am 24.11.2005 hat die belangte Behörde den in Höhe von 80 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt.

1.7. Mit dem Bescheid vom 19.07.2006 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.11.2005 auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", "D2" und "D3" im Behindertenpass abgewiesen.

1.8. Mit dem Bescheid vom 10.02.2009 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.09.2008 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass abgewiesen.

1.9. Am 17.03.2009 hat die belangte Behörde den in Höhe von 90 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt und die Zusatzeintragung "D1" vorgenommen, sowie die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes gehört dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zu" gestrichen.

2. Am 04.10.2013 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", "Gehbehinderung", "Schwere Hörbehinderung", "Diabetiker", und "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter und dritter Teilstrich" in den Behindertenpass gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde basierend auf der Aktenlage und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.2013, betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Diagnosen:

Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting, Bluthochdruck - Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion; lt. Herz-ambulanzbefund vom 06.09.2011 liegt gutes Langzeitergebnis vor.

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5, diskretes sensomotorisches Defizit im Hals- und Lendenwirbelsäulensegment - keine maßgeblichen neurologischen Defizite; keine Involutionsatrophie evident.

Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus - unter adäquater oraler Therapie konnte eine Stabilisierung der Stoffwechsellage erzielt werden (HbA1 c lt. Bef. 10/2013: 6,3%)

Obstruktives Schlafapnoesyndrom, chronische Bronchitis - mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend behandelbar.

Bewegungsstörung beider Schultergelenke.

Schwerhörigkeit beidseits - entsprechend einem GdB von 20%.

Tinnitus - ohne nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen.

Depression - nur intermittierendes Therapieerfordernis.

Gonarthrose beidseits - keine Funktionseinschränkung nachweisbar.

Beurteilung:

In einem Fragenkatalog wird die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Formularfelder verneint. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich weder auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens noch auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen, auswirken.

Bei dem Antragsteller liegt zwar eine geringgradige Einschränkung der Gehleistung vor, jedoch erreiche die dauernde Gesundheitsschädigung kein Ausmaß welches die Zusatzeintragung einer Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertige, da die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt würden.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 03.03.2014 Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2014 unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen vorgebracht. Mit selbem Datum wurden von der gewillkürten Vertretung die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und unter Vorlage von Beweismitteln die Einwendungen des Beschwerdeführers ergänzt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzerkrankung mit Z.n. Herzinfarkt und Stenting leide. Nach wie vor bestünde eine schwere Arteriosklerose, die Herzerkrankung habe sich in keiner Weise gebessert. Aufgrund der bestehenden koronaren Herzerkrankung in Verbindung mit dem obstruktiven Schlafapnoesyndrom und der chronischen Bronchitis sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurückzulegen und bei öffentlichen Verkehrsmitteln aus- oder einzusteigen. Leidenspotenzierend komme hinzu, dass er an degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Z.n. Bandscheibenoperation L4/L5 mit funktionellen Einschränkungen, Hemilaminektomie und Discusherniation sowie auch Gonarthrose beidseits leide. Es entspreche nicht der Tatsache dass er nicht gehbehindert sei. Die bewältigbare Wegstrecke betrage - unter Schmerzen und bei hinkendem Gang - ca. 50 m, wonach er eine Pause benötige. Der Grund dafür seien nahezu ständige Schmerzen der gesamten Wirbelsäule sowie Schmerzen und Kraftlosigkeit in den Beinen, bedingt durch mehrere stattgehabte Bandscheibenvorfälle. Aus diesem Grund sei die zurücklegbare Wegstrecke reduziert. Durch die bestehende Schulterschädigung beidseits sei er nicht in der Lage sich ausreichend sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel festzuhalten. Weiters leide er an Inkontinenz, aufgrund welcher er jederzeit die Möglichkeit haben müsse, ein WC aufzusuchen. Dieser Umstand sei bisher nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an Depressionen und an rezidivierenden Panikattacken, welche bereits seit dem Jahr 2000 bestünden und sich in Form von Schwindel, Schweißausbrüchen und akuter Atemnot bemerkbar machen würden. Auch auf Grund der Panikattacken sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Er sei weiters schwer hörbehindert, da er ein verordnetes Hörgerät trage, ohne dessen Unterstützung seine Hörleistung höchstgradig eingeschränkt sei. Auch bestehe eine gastrooesophagiale Refluxerkrankung welche sei langer Zeit mit Medikamenten therapiert sei. Auf Grund der Vielzahl der Erkrankungen aus den Fachgebieten der Lungenheilkunde, Inneren Medizin, Orthopädie und Psychiatrie, sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keinesfalls zumutbar. Es sei keine Besserung der Gesundheitsschädigungen eingetreten.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX In der zur Überprüfung der Einwendungen durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme wird vom medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX am 06.03.2014 Folgendes festgehalten:

Die Zusatzeintragungen "Diabetiker" und "D1" liegen bereits vor. Die Voraussetzungen für die weiteren o.a. Zusatzeinträge sind auch durch die nachgereichten Befunde nicht belegt und konnte die behauptete höhergradige Einschränkung des Gehvermögens anlässlich der aktuellen ho. Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden. Somit keine Änderung des Gutachtens gerechtfertigt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", "Schwere Hörbehinderung" und "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien. Die dazu eingebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, diese zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die zu den Einwendungen eingeholte medizinische Stellungnahme und die maßgeblichen Bestimmungen des BBG sowie der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.

In einem Beiblatt wird angeführt, dass die beantragten Zusatzeintragungen "Gehbehinderung" und "Diabetiker" mit Bundesgesetzblatt vom 01.01.2014 entfallen seien.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Hinweis auf die bereits vorgelegten Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Funktionseinschränkungen seines Bewegungsapparates nicht in der Lage sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, weil die Wegstrecke, welche er zurücklegen könne, auf deutlich unter 300 - 400 m eingeschränkt sei. In Folge von Schmerzzuständen und Kraftlosigkeit in den unteren Extremitäten könne er lediglich eine Wegstrecke von derzeit 50 m zurücklegen. Danach benötige der Beschwerdeführer eine längere Pause, bevor er neuerlich eine Wegstrecke von etwa 50 m zurücklegen könne. Potenzierend zur reduzierten zurücklegbaren Wegstrecke, seien die bestehende koronare Herzerkrankung sowie das obstruktive Schlafapnoesyndrom sowie die chronische Bronchitis zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer leide an Atemnot, auch sei ihm Stiegen steigen nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei daher weder in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, noch in ein solches ein- oder auszusteigen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde seien diesbezüglich nicht gewürdigt worden. Darüber hinaus sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer an einer Harninkontinenz leide und jederzeit die Möglichkeit haben müsse, ein WC aufzusuchen, was jedoch bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben sei. Aufgrund der bestehenden Schulterschädigung beidseits, sei er nicht in der Lage, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher anzuhalten. Es sei auch nicht erwogen worden, dass beim Beschwerdeführer eine Panikstörung und Depression bestehe, die ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gleichfalls unmöglich mache. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an Panikattacken bei größeren Menschenansammlungen, welche sich in Schweißausbrüchen, Schwindelzuständen und akuter Atemnot äußern würden. Es wurde die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie, Orthopädie/Chirurgie und Innere Medizin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Stattgebung der Beschwerde beantragt.

Gegen die Abweisung des Antrages auf Eintragung der Zusatzvermerke "Schwere Hörbehinderung" und "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" in den Behindertenpass wurden keine Einwendungen erhoben.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Dris. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Unfallchirurgisch/Allgemeinmedizinischer Status auszugsweise:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös.

Größe 180 cm, Gewicht 113 kg, RR 140/90.

Caput/Collum: unauffällig; Thorax: symmetrisch, elastisch.

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, im Bereich der rechten Schulter eher dorsal eine handtellergroße Narbe, leicht eingesunken, zum Teil hyperpigmentiert bei Z.n. Ulcus, mit der Unterlage nicht verbacken. Symmetrische Muskelverhältnisse. Bandmaß Oberarm bds. 34 cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des Ring- und Kleinfingers links als gestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Im Bereich beider Schultergelenke werden Bewegungsschmerzen angegeben, kein Hinweis für Läsion der Rotatorenmanschette, keine umschriebene Druckschmerzhaftigkeit, stabiles Gelenk. Sämtliche weiteren Gelenke bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern F bds. 0/110, S bds. 20/0/120, Innenrotation/Außenrotation nicht eingeschränkt, Ellbogengelenk, Unterarmdrehung, Handgelenk, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft seitengleich KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt.

Untere Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in Zehenballengang und Fersengang bds. ohne Anhalten durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke zu 1/3 durchführbar.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Unterschenkelbandmaß bds. 39 cm, Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Im Bereich beider Kniegelenke keine Umfangsvermehrung, äußerlich unauffällige Gelenke, keine Überwärmung, links Zohlen + und geringgradiger Beugerotationsschmerz, rechts geringgradiger Überstreckungsschmerz angegeben.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften bds. S 0/90, Innenrotation/Außenrotation bds. 20/0/30, Kniegelenk bds. 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Im Bereich der LWS median eine Narbe von 4 cm. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Paravertebral Hartspann im Bereich der unteren LWS. Kein Klopfschmerz auslösbar, kein Druckschmerz auslösbar, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit: HWS: KJA: 2/12, F 20/0/20, R 50/0/50. BWS/LWS:

Rotation und Seitneigung jeweils 20°, Schober 10/12, Ott 30/33. FBA:

die Kniegelenke werden erreicht.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Stützkrücke rechts geführt und beim Betreten des Untersuchungszimmers eher locker eingesetzt. Das Gangbild ist hinkfrei, das vorgeführte Gangbild mit Krücken deutlich schleppend und schwerfällig, das Gehen ohne Krücken im Untersuchungszimmer möglich, jedoch sehr kleinschrittig vorgeführt, entspricht jedoch nicht dem insgesamt beobachteten Gangbild, welches annähernd unauffällig ist.

Psychischer Status:

Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, BF ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

Neurologischer Status:

Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, links eine Mundastschwäche welche nur bei Prüfung sichtbar wird, pfeifen und Wangen aufblasen sind nicht möglich. Die Hirnnerven sonst sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B.

UE: Lasgue bds. bei 40% positiv, keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o. B., Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben.

Diagnosen:

Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting, Bluthochdruck

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach BS-Operation L4/L5

Lumbales Schmerzsyndrom ohne Kraftdefizit und ohne Reflexausfall

Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig

Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit nächtlicher Druckbeatmung, chronische Bronchitis

Bewegungsstörung beider Schultergelenke

Schwerhörigkeit beidseits

Tinnitus

Depression, neurotische Störung

Zentrale Facialisparese links

Beginnende Abnutzungserscheinungen beide Kniegelenke

Beurteilung:

Die festgestellten beginnenden Abnutzungserscheinungen im Bereich der Schultergelenke und Kniegelenke bei jedoch annähernd freier Beweglichkeit und symmetrischer, guter Bemuskelung erreichen kein Ausmaß, welches das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen würde.

Zum Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln:

Der BF gibt bei der Begutachtung an, aufgrund der Bandscheibenveränderung C6/C7 die Hände nicht über den Kopf heben zu können. Dies wird anhand des Untersuchungsbefundes widerlegt. Die Angabe, die rechte Schulter luxiere immer wieder, ist trotz angegebener regelmäßiger Behandlungen beim Facharzt für Orthopädie nicht dokumentiert. Eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der Schultergelenke liegt jedenfalls nicht vor.

6. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 19.01.2015 zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 15.01.2015 ohne Begründung oder Vorlage von Beweismitteln vorgebracht, dass die bisherigen Einwendungen aufrechterhalten werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 19.01.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.

Die medizinischen Sachverständigen haben sich mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt. Die vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Sie dokumentieren kein höheres Funktionsdefizit als gutachterlich festgestellt wurde.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert war.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Das im Rahmen der persönlichen Untersuchungen insgesamt beim Beschwerdeführer beobachtete Gangbild ist annähernd unauffällig. Schmerzen in einem Ausmaß, welches das Gehen maßgebend negativ beeinflusst, konnten daher nicht objektiviert werden. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Die Knie- und Schultergelenke sind annähernd frei beweglich.

Die körperliche Belastbarkeit ist nicht erheblich eingeschränkt. Die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Die befunddokumentierte Harninkontinenz erfordert zwar die Verwendung von Hygieneeinlagen, dabei handelt es sich allerdings um ein zumutbares Hilfsmittel. Eine eventuelle Geruchsbelästigung tritt erst nach mehreren Stunden auf, weshalb der Einlagenwechsel rechtzeitig erfolgen kann.

Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - mangels Begründung oder Vorlage neuer Unterlagen - nicht substantiiert. Der Beschwerdeführer ist den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nicht mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, obwohl die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beschwerdevorbringens beantragt worden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.

Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

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