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W143 2101065-1•BVwG W143 2101065-1
W143 2101065-1Bundesverwaltungsgericht09.04.2015
Berufungsfrist, Beschwerdefrist, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Beweislast, einheitliche Betriebsprämie, Frist, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Postaufgabe, Postlauf, Rechtsmittelfrist,<br/>Rechtzeitigkeit, verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt,<br/>Zurückweisung, Zustellnachweis, Zustellung
W143 2101065-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin auf Grund der Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009900, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008 wurde der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 gewährt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.10.2013 erfolgte eine Änderung dieses Bescheides auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 MOG 2007.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.11.2013 das Rechtsmittel der Berufung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Hinweis darauf, dass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits verstrichen sei, vor und merkte an, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht verspätet sei. Sie wies auch darauf hin, dass sie einen unbeantworteten Verspätungsvorhalt gegenüber der Beschwerdeführerin gemacht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid ist mit 30.10.2013 datiert und wurde nach den Angaben der belangten Behörde am gleichen Tag versendet.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Dies ist der 05.11.2013.
Das Rechtsmittel wurde von der Beschwerdeführerin laut dem Briefkuvert eingeschrieben am 21.11.2013 zur Post gegeben.
Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin im Zuge eines Verspätungsvorhaltes die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme zur vermeintlichen Verspätung der Beschwerde abzugeben. Es langte keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
Die Bescheidbeschwerde gilt daher als verspätet.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanten Inhalt die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
§ 26 ZustG "Zustellung ohne Zustellnachweis" lautet:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Der angefochtene Bescheid wurde am 30.10.2013 versendet. Nach der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan, im Fall der Zustellung durch Zustelldienste, wie die Post, mit dem Tag des Poststempels zu laufen (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/ Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (2011) § 26 ZustG Rz 4). Gegenständlich ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid am 05.11.2013 zugestellt wurde. Der Bescheid gilt der Beschwerdeführerin daher mit 05.11.2013 als zugestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten hat (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua). Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (VwGH 18.3.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.7.1995, 94/04/0061; 24.6.2008, 2007/17/0202). Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde daher dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.
Die belangte Behörde machte unter Beachtung dieser Rechtsprechung der Beschwerdeführerin einen Verspätungsvorhalt. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.
Unter Beachtung der 2-wöchigen Berufungsfrist (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) wäre letzter Tag der Rechtsmittelfrist der 19.11.2013 gewesen. Die gegenständliche Berufung bzw. Beschwerde wurde aber erst am 21.11.2013 zur Post gegeben.
Hinsichtlich der 2- wöchigen Berufungsfrist nach § 63 Abs. AVG ist auszuführen, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um einen sog. Übergangsfall handelt. Zur Beantwortung der rechtlichen Fragestellungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtmittels ist daher die Rechtslage von Oktober/November 2013 heranzuziehen, weil der bekämpfte Bescheid zu dieser Zeit erlassen worden ist: Das Verfahren für das ordentliche Rechtsmittel der Berufung war damals geregelt in den §§ 63 bis 67g AVG. Die Berufungsfrist war geregelt in § 63 Abs. 5 AVG; demnach war eine Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Bei dieser Zweiwochenfrist des § 63 Abs. 5 AVG zur Einbringung des Berufungsantrages handelte es sich um eine gesetzliche Frist, die ausnahmslos nicht verlängerbar war (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie war eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen waren. Die Berufung war daher rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist entweder bei der (richtigen) Einbringungsstelle abgegeben oder - weil die Tage des Postenlaufes gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Berufungsfrist nicht eingerechnet wurden - der Post zur Beförderung an die (richtige) Einbringungsstelle übergeben worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I, 2. Auflage, Seite 1155). Somit genügte es zur Wahrung einer prozessualen Frist, dass das betreffende Schriftstück am letzten Tag der Frist der Post übergeben wurde, unter der Voraussetzung, dass es an die zuständige Behörde adressiert war und bei dieser einlangte (VwSlg 15.972 A, VwGH 25.9.1978, Zl. 1855/75).
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG und § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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