BVwG W209 2103709-1

W209 2103709-1Bundesverwaltungsgericht09.04.2015

Regest

Altersgrenze, naher Angehöriger, Pensionsversicherung, Pflege,<br/>Revision zulässig, Selbstversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2103709-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2103709.1.00

Spruch

W209 2103709-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Nicole HAAS, Landwirtschaftskammer Tirol, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 20.01.2015, Zl. HVBA-XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 18b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 2/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.11.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten zur Pflege des XXXX, geb. am XXXX, ab 01.12.2013. Als Angehörigeneigenschaft der zu pflegenden Person gab sie im Antragsformular "Pflegekind" an.

2. Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, wies den Antrag am 20.01.2015 mit der Begründung ab, dass keine Nachweise über ein Pflegeschaftsverhältnis vorlägen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass die von ihr in häuslicher Umgebung und unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft gepflegte Person als naher Angehöriger im Sinne des § 18b ASVG zu qualifizieren sei.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2015 unter Anschluss einer Stellungnahme vorgelegt. In ihrer Stellungnahme wies die Pensionsversicherungsanstalt unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangenen Gesetzesmaterialien darauf hin, dass die zu pflegenden Person und die Pflegeperson zueinander nicht in einem nahen Angehörigenverhältnis im Sinne des ASVG stünden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die in Tirol wohnhafte Beschwerdeführerin stellte am 12.11.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege des XXXX.

Die zu pflegenden Person wird seit vielen Jahren am Hof der Familie XXXX gepflegt. Nachdem bereits der Schwiegervater der Beschwerdeführerin zum Kurator der - seit 1975 aufgrund einer geistigen Behinderung entmündigten - zu pflegenden Person bestellt worden war, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein am 09.11.2000 ihr Ehegatte zum Kurator bestellt.

Die zu pflegenden Person bezieht seit 2006 Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes und wird von der Beschwerdeführerin, ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter (im Haus lebend) sowie bei Krankheit fallweise von zwei Töchtern der Beschwerdeführerin, die von Beruf Krankenschwestern sind, in häuslicher Umgebung gepflegt.

Die Beschwerdeführerin ist am Hof der Familie, der nunmehr von ihrem Sohn geführt wird, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 BSVG hauptberuflich als Elternteil im Ausmaß von 15 Wochenstunden beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 2/2015, lautet:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

[...]"

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (ein Jahr rückwirkend) ab Dezember 2013 anerkannt wird, da die Person, die sie unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflege, ihr Pflegekind und damit als naher Angehöriger zu qualifizieren sei.

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Gemäß den EB zur RV 1111 XXII. GP. umfasst der Angehörigenbegriff des § 18b Abs. 1 ASVG jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist. Laut Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) § 18b Rz 1 sind seit Inkrafttreten des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes - EPG, BGBl I 2009/135, mit 1.1.2010 auch gleichgeschlechtliche eingetragenen Partner und Partnerinnen als nahe Angehörige anzusehen.

Die im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin gepflegte Person wird seit vielen Jahren am Hof der Familie der Beschwerdeführerin gepflegt. Nachdem bereits der Schwiegervater der Beschwerdeführerin zum Kurator der - seit 1975 aufgrund einer geistigen Behinderung entmündigten - zu pflegenden Person bestellt worden war, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 09.11.2000 ihr Ehegatte zum Kurator bestellt. Die Beschwerdeführerin ist am Hof der Familie, der nunmehr von ihrem Sohn geführt wird, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 BSVG hauptberuflich als Elternteil im Ausmaß von 15 Wochenstunden beschäftigt. Seit 2006 bezieht die zu pflegenden Person Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes. Sie wird von der Beschwerdeführerin, ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter (im Haus lebend) sowie bei Krankheit fallweise von zwei Töchtern der Beschwerdeführerin, die von Beruf Krankenschwestern sind, in häuslicher Umgebung gepflegt.

Ein nahes Angehörigenverhältnis im Sinne des § 18b ASVG zwischen der Pflegeperson und der zu pflegenden Person wird dadurch jedoch nicht aufgezeigt.

Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass es sich bei der zu pflegenden Person um ihr "Pflegekind" handle und Pflegekinder als nahe Angehörige zu qualifizieren seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Begriff des Pflegekindes im Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) klar definiert ist.

§ 18 Abs. 1 B-KJHG 2013 definiert Pflegekinder als "Kinder und Jugendliche", die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.

Gemäß § 4 Z 1 B-KJHG 2013 sind "Kinder und Jugendliche" Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Gegenständlich ist die zu pflegende Person am XXXXgeborenen und somit augenscheinlich nicht als Pflegekind der Beschwerdeführerin zu qualifizieren.

Die Voraussetzung der nahen Angehörigeneigenschaft der pflegebedürftigen Person für die Anerkennung eines Anspruchs auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b Abs. 1 ASVG ist daher nicht gegeben.

Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses kann es dahingestellt bleiben, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gegeben sind.

Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weswegen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zur entscheidungswesentlichen Auslegung des Begriffes des "nahen Angehörigen" in § 18b Abs. 1 ASVG fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Begriff des "nahen Angehörigen" in § 18b Abs. 1 ASVG ist gesetzlich nicht näher definiert, orientiert sich aber der Literatur zufolge (s. Pfeil in der SV-Komm, 2. Lfg., zu § 18b Rz4) an der Definition des - in durchaus engem Sachzusammenhang stehenden - Angehörigenbergriffes des § 123 Abs. 7b ASVG. Letzterer deckt sich zwar weitestgehend mit dem in den EB zur RV 1111 XXII. GP. umschriebenen Personenkreis des § 18b Abs. 1 ASVG, enthält aber auch die im § 123 Abs. 7b ASVG durch den Verweis auf Abs. 7a enthaltenen "nicht verwandten Personen, die mit dem Versicherten seit zehn Monaten in Hausgemeinschaft leben und diesem unentgeltlich den Haushalt führen". Dies könnte den Schluss nahelegen, dass - entgegen der offenkundigen Intention des Gesetzgebers - § 18b Abs. 1 ASVG in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung im Wege der Analogie auch derartige nicht verwandte Personen erfasst und somit auch die im gegenständlichen Fall mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt wohnende zu pflegenden Person als naher Angehöriger im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG zu qualifizieren sein könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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