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W211 2016389-1•BVwG W211 2016389-1
W211 2016389-1Bundesverwaltungsgericht09.04.2015
Anhaltung, Aufschub, Außerlandesbringung, Beschwerdefrist, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Haftbedingungen,<br/>Lagerbedingungen, minderer Grad eines Versehens, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Schubhaft, Verschulden, Versorgungslage,<br/>verspätete Beschwerde, Verspätung, Wiedereinsetzung,<br/>Wiedereinsetzungsantrag, wirtschaftliche Gründe
W211 2016389-1/14E
I. BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über den Antrag von XXXX, geboren am XXXX, StA. Algerien alias Ägypten, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Algerien alias Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Algeriens, stellte am 13.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer der Kategorie 1 in Ungarn vom 27.09.2013 und 10.02.2014, in Österreich vom 27.10.2013 und in Kroatien vom 21.05.2014.
Bei der Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, vor ihrer früheren Abschiebung nach Ungarn im November 2013 eine Frau in Wien kennen gelernt zu haben. Sie habe den jetzigen Asylantrag gestellt, um diese heiraten zu können.
Sie sei am 05.02.2014 aus Österreich nach Ungarn abgeschoben worden. Nach ca. fünf Wochen sei sie aus Ungarn nach Serbien überstellt worden und sei dann weiter in die frühere jugoslawische Republik Mazedonien, wo sie ca. 2 Monate verbracht habe. Über Serbien sei sie schließlich nach Zagreb gereist, wo ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sie habe sich ca. 1 - 2 Monate dort aufgehalten, bevor sie nach Italien weitergefahren sei. Nach einer Woche in Italien sei sie mit dem Zug nach Österreich gefahren. Sie wolle nicht mehr nach Ungarn zurück.
Am selben Tag wurde die Schubhaft zur Sicherung ihrer Außerlandesbringung über die beschwerdeführende Partei verhängt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.10.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. An die ungarischen Behörden wurde ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt.
Mit Schreiben vom 16.10.2014 akzeptierten die kroatischen Behörden ausdrücklich die Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
Am XXXX fand eine Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher sie zunächst angab, im Hungerstreik zu sein. Sie sei aber in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.
Sie habe sich zweieinhalb bis drei Monate in Kroatien aufgehalten und dort eine Einvernahme gehabt. Sie sei auch zu ihren Fluchtgründen befragt worden. Sie habe den Abschluss ihres Verfahrens nicht abgewartet.
Über Familienangehörige in Österreich verfüge die beschwerdeführende Partei nicht; sie habe aber eine Freundin in Wien. Sie wolle nicht nach Kroatien, da sie dort keine Rechte habe. Sie würde dort kein Asyl bekommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei an keiner schweren psychischen Störung oder schweren ansteckenden Krankheit leiden würde. Kroatien habe mit seiner Zustimmung im Konsultationsverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 seine Zuständigkeit erklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in Kroatien systemischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder solche zu erwarten haben würde. Private oder familiäre Anknüpfungspunkte bestehen in Österreich nicht. Außerdem traf die Behörde die folgenden Länderfeststellungen zu Kroatien:
"Allgemeines zum Asylverfahren
2013 gab es 1075 Asylantragsteller in Kroatien. Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014)
Gesamt wurden im Jahr 2013 185 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen: in 5 Entscheidungen wurde der Flüchtlingsstatus, in 15 subsidiärer Schutz erteilt, und 165 Anträge wurden abgewiesen. Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014)
Das Recht auf Asyl wird durch die kroatische Verfassung garantiert. Das im Januar 2008 in Kraft getretene neue Asylgesetz wurde an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Es enthält unter anderem Regelungen in Bezug auf den subsidiären Schutz, definiert "hilfebedürftige Gruppen" und "sichere Herkunftsstaaten", sieht eine Arbeitserlaubnis für Asylwerber nach einem einjährigen Aufenthalt in Kroatien vor, erweitert das Recht der Asylwerber auf Bildung und Familienzusammenführung und führt eine unentgeltliche Rechtsberatung für die zweite Instanz und ein Berufungsverfahren ein (EU 2.12.2008).
Im Juli 2010 wurde das Asylgesetz ergänzt, welches nunmehr zu einer effektiven Harmonisierung dieses Gesetzes mit dem EU acquis führt. Die Änderungen betrafen u.a. die Verlängerung der Gewährung von subsidiärem Schutz von bisher einem auf nunmehr drei Jahre und das Recht auf Unterbringung bei Asylgewährung bis zu zwei Jahren. Außerdem wurde für anerkannte Flüchtlinge der Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigung ausgeweitet (EUbusiness 3.7.2010).
Zuständig für das Führen des Asylverfahrens ist das Innenministerium als 1. Instanz und als Beschwerdeinstanz ein Verwaltungsgericht. Innerhalb von 15 Tagen ist die Behörde verpflichtet dem AW über seine Rechte und Pflichten als Flüchtling, über das Asylverfahren, über die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtshilfe und über die Möglichkeit einer Kontaktherstellung mit UNHCR und anderer Flüchtlingsschutzorganisationen in einer ihm verständlichen Sprache zu informieren. Eine Asylentscheidung soll nach ausführlichen Interviews innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Kann dieser Zeitrahmen allerdings nicht eingehalten werden, muss der AW über den Zeitpunkt der zu erwartenden Entscheidung informiert werden. Sollte eine positive Entscheidung aufgrund der vorgebrachten Beweise und Fakten zu erwarten sein oder, wenn entsprechende Asylausschließungsgründe vorliegen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. Bei negativer Asylentscheidung ist das Asylamt verpflichtet, ex officio die Bedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz zu prüfen (UNHCR 25.6.2013).
Es ist möglich nach einem rechtskräftigen, negativen Abschluss des Verfahrens einen erneuten Asylantrag zu stellen. Werden jedoch keine neuen Tatsachen dargelegt, wird die Entscheidung in einem Schnellverfahren ohne Einvernahme des Asylwerbers gefällt (VB 16.4.2012).
Nach Abschluss des Asylverfahrens, in dem ein Asylantrag abgelehnt oder abgewiesen wurde oder nach Beendigung oder Aufhebung des Asyl- oder subsidiären Schutzes, werden durch das Innenministerium alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr von Ausländern in das Herkunftsland zu ermöglichen. Ein Ausländer, der nicht freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren will, wird gemäß den Bestimmungen des Ausländergesetzes ausgewiesen werden (UNHCR 25.6.2013).
Kostenfreie Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren wird seitens des Staates nicht angeboten, kann aber über die NGO Croatian Law Centre, finanziert durch UNHCR, gewährleistet werden. Seit 1.1.2012 wird im zweitinstanzlichen Verfahren Rechtshilfe für mittellose Asylwerber für die Vorbereitung einer Beschwerde und deren Präsentation vor dem Verwaltungsgericht gewährt (ECRI 25.9.2012).
Eine Beschwerde gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung muss innerhalb von 15 Tagen an das Verwaltungsgericht in Zagreb gerichtet werden. Gegen eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren muss innerhalb von acht, bei Asylverfahren an Grenzübertrittsstellen und in Transitzonen auf Flughäfen innerhalb von fünf Tagen Beschwerde erhoben werden. Eine Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und es entstehen keine Kosten für den Beschwerdeführer (UNHCR 25.6.2013).
Quellen:
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 4.8.2014
EU - Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung (2.12.2008): Kroatiendie Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes, Zusammenfassung, http://europa.eu/legislation_summaries/enlargement/ongoing_enlargement/community_acquis_croatia/e22114_de.htm, Zugriff 4.8.2014
UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchskip=0query=asylum+law+croatiacoi=, Zugriff 4.8.2014
VB des BM.I in Kroatien (16.4.2012): Auskunft des VB, per Email (Beantwortet durch das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Kroatien - Amt für Verwaltungs- und Inspektionsangelegenheiten)
ECRI (25.9.2012): ECRI Report on Croatia, http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/ecri/Country-by-country/Croatia/HRV-CbC-IV-2012-045-ENG.pdf, Zugriff 4.8.2014
EUbusiness (3.7.2010): Croatia brings asylum law in line with EU standards, http://www.eubusiness.com/news-eu/croatia-politics.5fb/, Zugriff 4.8.2014
Dublin-Rückkehrer
Das Asylverfahren wird u.a. ausgesetzt, wenn der AW währen des Verfahrens das Land verlässt. Im Falle einer erzwungenen, neuerlichen Rückkehr des AW hat er das Recht einen neuen Asylantrag zu stellen oder er muss schriftlich darauf verzichten. Eine Ablehnung eines Asylantrags aufgrund der Drittstaatsicherheitsklausel wird ausgesetzt, wenn die Rückführung des AW in den Drittstaat durch diesen abgelehnt wird. In diesem Fall wird ein Asylverfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes durchgeführt. Weiters wird diese Klausel nicht angewandt, wenn dadurch dem AW im Drittstaat unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde (UNHCR 25.6.2013).
Quellen:
UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchskip=0query=asylum+law+croatiacoi=, Zugriff 4.8.2014
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)
Anträge von Minderjährigen erfolgen durch den gesetzlichen Vertreter. Unbegleitete Minderjährige werden unter die Obhut der zuständigen Stelle für soziale Wohlfahrt gestellt, welche einen entsprechenden Vormund für das Asylverfahren aber auch für die weitere Betreuung im Falle einer Asylgewährung zur Verfügung stellen muss (UNHCR 25.6.2013).
Einem verlassenen oder unbegleiteten Minderjährigen wird der temporäre Aufenthalt aus humanitären Gründen gewährt. Minderjährige, die Opfer von Menschenhandel sind, werden nicht in ein Land zurückgeschickt, wenn eine solche Rückkehr nicht im besten Interesse des Minderjährigen ist. Bei der Rückführung der Fremden werden die besten Interessen und Bedürfnisse, das Familienleben und die Gesundheit der Minderjährigen sowie von anderen gefährdeten Personen berücksichtigt. Ein unbegleiteter Minderjähriger wird im Aufnahmezentrum in den für Minderjährige geeigneten Räumlichkeiten getrennt von anderen Ausländern untergebracht. Minderjährige haben das Recht auf eine ihrem Alter adäquate, schulische Bildung (MUP o. D.).
Quellen:
UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchskip=0query=asylum+law+croatiacoi=, Zugriff 4.8.2014
MUP - Ministry of Interior (o.D.): The Foreigners Act 130/11 / 74/13;
http://www.mup.hr/UserDocsImages/engleska%20verzija/2014/Foreigners_Act_13.pdf, Zugriff 4.8.2014
Non-Refoulement
Laut Angaben von UNHCR besteht in Kroatien grundsätzlich ein faires und effizientes Asylverfahren. Allerdings bestünden weiterhin Defizite, welche inadäquate, langfristige Projekte für Personen unter internationalem Schutz, wie zum Beispiel nicht angemessene Sozialwohlfahrtspläne und spezielle Unterbringungsmöglichkeiten für unbegleitete Kinder, einschließen (USDOS 27.2.2014).
Im Art. 3 des Asylgesetzes ist das Verbot der Zurückschiebung (Refoulement-Verbot) festgeschrieben. Der Art. 3 lautet: "Es ist nicht erlaubt einen Fremden in ein Land zurückzuschieben, wo sein Leben oder Freiheit wegen seiner Rasse, Religions- oder Nationalitätsangehörigkeit, Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen bedroht, oder er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre (VB 19.12.2009).
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Croatia, http://www.ecoi.net/local_link/270689/400773_de.html, Zugriff 4.8.2014
VB des BM.I in Kroatien (19.12.2009): Auskunft des VB, per Email
Versorgung
Grundversorgung
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anrecht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien, Unterkunft, Arbeit Gesundheitsversorgung Ausbildung, kostenlose Rechtshilfe, soziale Wohlfahrt und Familiennachzug. Weiters hat jeder anerkannte Flüchtling ein Recht auf Unterstützung für Integrationsmaßnahmen (UNHCR 25.6.2013).
Quelle:
UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchskip=0query=asylum+law+croatiacoi=, Zugriff 4.8.2014
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung für Asylwerber umfasst grundsätzlich eine Notfallversorgung. Ein AW, der Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Gewalttaten wurde, erhält eine auf seine Bedürfnisse zugeschnittene, spezifische Behandlung. Die Kosten für die medizinische Versorgung werden aus dem Staatsbudget bestritten (Asylum Law 22.11.2013).
Die Asylwerber werden gleich nach der Ankunft in das Asylaufnahmezentrum ärztlich untersucht und innerhalb von einundzwanzig Tagen werden noch drei weitere verpflichtende ärztliche Untersuchungen durchgeführt. Die Asylwerber können jeden Tag, neben diesen verpflichtenden Untersuchungen, während der Ambulanzöffnungszeiten im Asylaufnahmezentrum eine ärztliche Untersuchung beantragen. Die ergänzenden medizinischen Untersuchungen werden nach Anweisung des Arztes durchgeführt, wie z. B. Tests auf übertragbare Krankheiten, Laborbefunde, Röntgen- und andere fachärztliche Untersuchungen. Jeder Asylwerber, der aus einem Land kommt, in dem Malaria- und Cholerakrankheiten evident sind, wird verpflichtend in ein fachärztliches Zentrum überstellt. Die medizinische Versorgung wird von der kroatischen Krankenversicherungsanstalt finanziert.
Den Asylwerbern wird auch eine psychosoziale Betreuung gewährt. Diese Betreuung wird durch die Mitarbeiter des Innenministeriums (zwei Sozialarbeiterinnen und eine Krankenschwester, die beim Asylaufnahmezentrum angestellt sind) und des kroatischen Roten Kreuzes angeboten. Neben der psychosozialen Betreuung werden Asylwerbern im Asylaufnahmezentrum Kultur- und sportliche Aktivitäten in Zusammenarbeit mit den Einwohnern der Stadt Kutina angeboten, was zu einer besseren Akzeptanz innerhalb der einheimischen Bevölkerung führen soll (VB 19.12.2009, vgl. auch: Asylum Law 22.11.2013).
Quellen:
VB des BM.I in Kroatien (19.12.2009): Auskunft des VB, per Email
Asylum Law (22.11.2013): ACT ON AMENDMENDS TO THE ASYLUM ACT, Art, 31, 38, 39,
http://www.mup.hr/UserDocsImages/engleska%20verzija/2014/Asylum_Act_13.pdf, Zugriff 6.8.2014
Unterbringung
Die Asylwerber werden grundsätzlich im Asylaufnahmezentrum des Innenministeriums in Kutina untergebracht, außer die Asylwerber haben den Asylantrag im Zentrum für Ausländer während des Abschiebeverfahrens gestellt. Wenn der Asylwerber über eigene Finanzmittel verfügt kann er sich mit Einverständnis des Innenministeriums eine private Unterkunft aussuchen (VB 19.12.2009).
Das Asylzentrum in KUTINA verfügt über etwa 150 Unterbringungsplätze für Asylwerber einschließlich einer entsprechenden und guten medizinischen Versorgung. Asylwerber, die gegen die auferlegten Auflagen im Asylverfahren handeln (z.B. versuchte illegale Ausreise), werden im Fremdenanhaltezentrum JEZEVO untergebracht (VB 20.8.2012).
Um die Kapazitäten der Aufnahmezentren für irreguläre Immigranten und Asylwerber zu erhöhen, hat das Innenministerium ein früheres Hotel adaptiert, in welchem bis zu 600 Personen untergebracht werden können. Weitere diesbezügliche vorrübergehende Maßnahmen wurden seitens der Regierung gesetzt. Für den Bau von zwei weiteren permanenten Fremdenzentren und von eigenen Einrichtungen für Minderjährige und andere vulnerable Migrantengruppen im Bereich dieser Aufnahmezentren, wurden bereits Mittel aus dem IPA-Fond gesichert (EU 26.3.2013).
Das Hotel Porin im Besitz der staatlichen Eisenbahngesellschaft wurde als Unterkunft adaptiert. Die Unterbringung mit verschiedenen Einrichtungen ist durchaus optimal (objektiv besser als in EAST TRAISKIRCHEN). Die Lage des Hotels ist im äußeren Bereich von Zagreb. Kutina - eine Stadt mit ca. 15.000 Einwohnern in 60 km Entfernung von Zagreb - wurde 2013 geschlossen und nach einer Totalrenovierung am 18.06.2014 wieder eröffnet. Das Fassungsvermögen beträgt ca. 100 Personen, vor allem Familien und Minderjährige oder sonstige besonders exponierte Asylwerber sollen hier untergebracht werden (VB 5.8.2014).
Im Aufnahmezentrum Jezevo befinden sich Ausländer, gegen die ein rechtskräftiges Abschiebungsurteil verhängt wurde, die aber noch nicht abgeschoben werden können bzw. keine Identitätsdokumente besitzen, sowie jene, die gegen die Regeln im Aufnahmezentrum Kutina verstoßen haben. In einem kleineren Ausmaß werden in diesem Zentrum auch begleitete minderjährige Personen untergebracht. Das Aufnahmezentrum hat eine Kapazität von 96 Plätzen (MUP 8.4.2010).
Quellen:
VB des BM.I in Kroatien (19.12.2009): Auskunft des VB, per Email
EC - European Commission (26.3.2013): COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL - Monitoring Report on Croatia's accession preparations, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367222398_20130326-report-finalcroatia.pdf, Zugriff 4.8.2014
VB des BM.I in Kroatien (20.8.2012): Auskunft des VB, per Email
MUP - Ministry of Interior (8.4.2010): Povjerenik Vijeca Europe posjetio Prihvatni centar za strance, http://www.mup.hr/38302.aspx, Zugriff 4.8.2014
Schutzberechtigte
Fremden, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sind berechtigt zum Aufenthalt in der Republik Kroatien, zur Unterbringung für die Dauer von 2 Jahren ab der Durchsetzbarkeit des gewährten internationalen Schutzes bzw. des subsidiären Schutzes. Abgesehen davon sind Asyl- und subsidiär Schutzberechtige u.a. weiters zum freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne eine Arbeitsbewilligung, zur Gesundheitsversorgung und sozialer Unterstützung im Falle fehlender finanzieller Mittel oder eines fehlenden Einkommens, zur Familienzusammenführung, zur Ausbildung, zur Unterstützung für Integrationsmaßnahmen und zur Ausstellung einer ID-Karte und eines Reisedokuments berechtigt. Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings haben dabei dieselben Rechte und Pflichten. Fremde Personen, die unter temporären Schutz stehen, sind berechtigt zu: Aufenthalt in der Republik Kroatien, Grundversorgung mit Lebensmitteln und auf Unterbringung, Gesundheitsversorgung, primäre und sekundäre Schulausbildung, Arbeit, Familienzusammenführung, Religionsfreiheit und Ausstellung einer ID-Karte auf zumindest 1 Jahr (MUP o.D., vgl. auch: Foreigners Act 19.6.2013).
Quellen:
MUP - Ministry of Interior (o.D.): Aliens, Asylum, http://www.mup.hr/main.aspx?id=120027#asylum, Zugriff 4.8.2014
Foreigners Act (19.6.2013): The Foreigners Act, Art. 98, http://www.mup.hr/UserDocsImages/engleska%20verzija/2014/Foreigners_Act_13.pdf, Zugriff 6.8.2014"
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde - soweit wesentlich - aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise auf eine psychische oder physische Erkrankung ergeben haben. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ließen sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme entnehmen, dass diese in Kroatien konkret in Gefahr liefe, eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte erleiden zu müssen. Sie habe auch in der Einvernahme angegeben, keine Probleme in Kroatien gehabt zu haben.
7. Der Bescheid und die beiliegenden Informationsblätter wurden der beschwerdeführenden Partei am XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt. Außerdem informierte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei mittels Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG über die Beigebung der Rechtsberatung Verein Menschenrechte Österreich.
Die Rechtsberatung wurde am 22.10.2014 per email über die Zustellung des Bescheids betreffend die beschwerdeführende Partei informiert und die Verfahrensanordnung übermittelt.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, handschriftliche, Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die beschwerdeführende Partei bereits ausgeführt habe, dass viele Gründe dafür vorliegen würden, dass diese Österreich nicht verlassen wolle. Sie habe in Österreich eine Freundin und wolle diese heiraten. Der kroatische Staat würde ihr kein Schutzrecht geben. Sie wolle in einem Land leben, in dem Ruhe und Ordnung herrschen würde. Und schließlich gebe es keine Arbeit in Kroatien.
9. Diese handschriftliche Beschwerde in arabischer Sprache wurde am 24.10.2014 per email von einer Emailadresse der Polizei an das Bundesverwaltungsgericht geschickt. Die Beschwerde wurde zuerst versehentlich einem früheren Verfahren der beschwerdeführenden Partei zur GZ 1439224 zugeordnet, über das mit Erkenntnis vom 24.02.2014 entschieden worden war. Die Übersetzung der Beschwerde in arabischer Sprache langte nach dem Eingangsstempel am 17.12.2014 ein. Am 18.12.2014 wurden die Beschwerde und die Übersetzung "zuständigkeitshalber" an die belangte Behörde per email weitergeleitet.
Am 23.12.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt durch die belangte Behörde übermittelt und im Bundesverwaltungsgericht der zuständigen Richterin zugeteilt. Im Akt lag keine Beschwerde auf, die daraufhin angefordert wurde. Die belangte Behörde übermittelte daraufhin den Emailverkehr vom 18.12.2014, in welchem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Übersetzung der belangten Behörde zugeschickt hatte.
10. Mit Schreiben vom 29.01.2015, zugestellt am 10.02.2015, informierte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei darüber, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Sie wurde am 24.10.2014 direkt per email an das Bundesverwaltungsgericht geschickt und von dort erst am 18.12.2014 an die eigentliche Einbringungsstelle, die belangte Behörde, weitergeleitet. Die Beschwerdefrist sei bereits am 28.10.2014 abgelaufen. Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert, zu diesem Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben.
11. Eine solche langte am 24.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei bei Zustellung des angefochtenen Bescheides in Schubhaft befunden habe. Eine ihr beigestellte Rechtsberatung habe sie nur hinsichtlich der Schubhaftbedingungen beraten. Sie habe daher die Beschwerde selbst verfasst und einem Polizeibeamten mit der Bitte um Übersetzung und Einbringung übergeben. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei die Beschwerde wegen eines minderen Grades des Versehens nicht bei der richtigen Stelle, nämlich der belangten Behörde, eingebracht worden. Sie habe sich in Schubhaft befunden und bei Verfassung und Einbringung keine Unterstützung gehabt. Auch handle es sich bei diesem Polizeibeamten um einen Boten, dessen Fehler der beschwerdeführenden Partei nicht anzulasten gewesen sei.
In einer Beschwerdeergänzung wurde weiter vorgebracht, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und oberflächlich seien. Es gebe keine Berichte über die tatsächliche Vollzugspraxis der Asylgesetze in Kroatien. Die Berichte seien außerdem veraltet. Es werden Informationen über die Inhaftierung von Asylwerber_innen außer Acht gelassen. Art 74 des kroatischen Asylgesetzes erlaube die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylwerber_innen unter bestimmten Voraussetzungen, so zum Beispiel dann, wenn ein_e Asylwerber_in das Gebiet Kroatiens vor Ende des Asylverfahrens verlassen habe. Die Einschränkung von Bewegungsfreiheit könne für drei Monate, beim Vorliegen entsprechender Gründe auch länger, ausgesprochen werden. Das UNHCR habe diesbezüglich auch die Empfehlung ausgesprochen, Haft für Asylsuchende einzuschränken. Weitere Ermittlungen zu den Haftbedingungen in Kroatien im Lager Jezecvo wären notwendig gewesen. Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der beschwerdeführenden Partei durch die Haftbedingungen in Kroatien eine Verletzung ihrer Rechte unter Art. 3 EMRK drohen würde. Schließlich seien auch die Feststellungen zur Unterbringung in Kroatien mangelhaft. Ein Bericht des JRS aus 2013 käme zum Ergebnis, dass die Aufnahmekapazitäten Kroatiens an seine Grenzen gekommen seien. Das kroatische Asylwesen weise daher systemische Mängel auf. Schließlich sei das Parteiengehör verletzt worden, weil das entsprechende Länderinformationsblatt der beschwerdeführenden Partei nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu I:
Der angefochtene Bescheid war mit einer Rechtsmittelerklärung dahingehend versehen, dass eine allfällige Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen sei. Diese Belehrung war außerdem ins Arabische übersetzt.
Die beschwerdeführende Partei befand sich zur Zeit der Beschwerdefrist in Schubhaft. Sie setzte eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid auf Arabisch auf. Diese Beschwerde wurde am 24.10.2014 von der Emailadresse eines Polizeibeamten direkt an das Bundesverwaltungsgericht geschickt. Eine Übersetzung langte am 17.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein, woraufhin die Beschwerde am 18.12.2014 "zuständigkeitshalber" der belangten Behörde übermittelt wurde.
Zu II:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 13.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer der Kategorie 1 in Ungarn (27.09.2013 und 10.02.2014), in Österreich (27.10.2013) und in Kroatien (21.05.2014).
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 15.10.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 16.10.2014 stimmten die kroatischen Behörden einer Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.
3. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
4. Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren physischen oder psychischen Krankheiten.
5. Die beschwerdeführende Partei hat nach eigenen Angaben in Österreich eine Freundin, verfügt hier aber darüber hinaus über keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Zu I:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Zu II:
1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens und der Versorgungslage im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Diese Länderfeststellungen wurden zuletzt im August 2014 aktualisiert und geben einen ausreichend detaillierten und aktuellen Überblick über das Asylverfahren und die Versorgung von Asylwerber_innen in Kroatien. Insbesondere weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass hinsichtlich der Informationen über die Aufnahmebedingungen Auskünfte eines/einer Verbindungsbeamten aus 2014 herangezogen wurden, und außerdem der Monitoring Bericht der EU Kommission aus 2013 zitiert wurde. Daraus geht hervor, dass Kroatien an einer Erweiterung seiner Aufnahmekapazitäten arbeitet.
Weder die in der Beschwerdeergänzung vorgelegten Berichte noch insbesondere auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei selbst geben Hinweise darauf, dass Kroatien im Bereich der Aufnahme von Asylwerber_innen mit systemischen Mängeln zu kämpfen hat.
Schließlich wird noch angemerkt, dass die Wiedergabe von rechtlichen Rahmenbedingungen in den Länderfeststellungen wichtig für die Einschätzung des in einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Asylverfahrens und der Rechtsgrundlagen für das Aufnahmewesen ist.
2. Wenn die Beschwerdeergänzung auf die Bestimmung über die Inhaftierung von Asylwerber_innen in Kroatien hinweist, so bleibt offen, inwieweit daraus ein Beschwerdepunkt abzuleiten ist. Wenn damit veranschaulicht werden sollte, dass auch die beschwerdeführende Partei in Gefahr sein würde, in Kroatien inhaftiert zu werden, so ist sie auf die ebenfalls im Asylgesetz vorgesehenen Rechtsschutzmechanismen zu verweisen: es steht der beschwerdeführenden Partei frei, gegen eine Entscheidung über eine "restriction of movement" Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, das binnen 15 Tagen über die Bewegungseinschränkung zu entscheiden hat (siehe die Beschwerdeergänzung selbst, wie auch den aktuellen AIDA Bericht zu Kroatien - Asylum Information Database, National Country Report - Croatia, October 2014, S. 54).
Wenn die Beschwerdeergänzung vorbringt, dass es "nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass die beschwerdeführende Partei von Art. 3 EMRK-verletzenden Haftbedingungen betroffen sein könnte", so fehlt es diesem Vorbringen an einem konkreten Kern. Um überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu gelangen, bedarf es eines "real risk of being subjected to treatment contrary to the provision" bzw. im Wortlaut: "However, deportation, extradition or any other measure to remove an alien may give rise to an issue under Article 3, and hence engage the responsibility of the Contracting State under the Convention, where substantial grounds have been shown for believing that the person in question, if removed, would face a real risk of being subjected to treatment contrary to Article 3 in the receiving country" (ECHR, Mohammadi v. Austria, 03.07.2014, 71932/12, RZ. 59). In diesem Sinne reicht ein Vorbingen, dass etwas "nicht von vornherein ausgeschlossen sei" nicht aus, um eine vertiefte Ermittlungspflicht in eine Angelegenheit, für deren Bestehen es keine offenkundigen Hinweise gibt, auszulösen. Ganz abgesehen davon muss die beschwerdeführende Partei diesbezüglich auch auf ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG verwiesen werden.
Doch selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht diesem Vorbringen nachgeht, stößt es im aktuellen oben zitierten AIDA Bericht zu Kroatien auf folgende Zusammenfassung: "Conditions in the detention centre are satisfactory" (Seite 52).
3. Die beschwerdeführende Partei brachte im Verfahren keine physische oder psychische Beeinträchtigung vor, und ergab sich auch aus den Unterlagen kein Hinweis darauf. Medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
4. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben.
Zu I:
Zu A) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.1. § 33 Abs. 1 VwGVG lautet:
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
3.2. Im gegenständlichen Fall stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der angefochtene Bescheid eine Rechtsmittelerklärung, auch in einer für die beschwerdeführende Partei verständlichen Sprache, beinhaltete, nach der eine Beschwerde bei der belangten Behörde und nicht beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre.
Ausschlaggebend für die Stattgebung des Antrags auf Wiedereinsetzung bleibt für das Bundesverwaltungsgericht jedoch, dass die beschwerdeführende Partei zur Zeit der Beschwerdefrist in Schubhaft war, und offensichtlich von ihrem ihr beigegebenen Rechtsberater keine Beschwerde eingebracht wurde. Die Möglichkeiten der beschwerdeführenden Partei, den Boten, dem sie die selbstverfasste Beschwerde anvertraute, den Vorgaben entsprechend zu überwachen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 2009, RZ 47 zu § 71, Seite 1310f), waren naturgemäß begrenzt. Der Bote ist der beschwerdeführenden Partei nicht wie ein bevollmächtigter Vertreter zuzurechnen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher tatsächlich von einem minderen Grad des Versehens der beschwerdeführenden Partei betreffend die Einbringung ihrer Beschwerde an die falsche Behörde aus.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Weiterleitung der Eingabe durch das Bundesverwaltungsgericht an die zuständige Behörde tatsächlich nicht "ohne unnötigen Aufschub", wie in § 6 AVG vorgesehen, passierte. Der Grund dafür war sicher auch die Notwendigkeit einer Übersetzung, die relativ lange dauerte. Gerade wegen der Notwendigkeit, das Schriftstück übersetzen lassen zu müssen, denkt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht, dass es auch bei raschestmöglicher Übersetzung und Weiterleitung grundsätzlich noch rechtzeitig bei der belangten Behörde hätte einlangen können. Eine Prüfung der Wiedereinsetzungsgründe aufseiten der beschwerdeführenden Partei konnte daher nicht entfallen.
3.3. Im Ergebnis war daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben.
Zu II:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
4. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge Dublin Verordnung) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. ...
Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. ...
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
...
Artikel 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Kroatien und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; alle zum Selbsteintrittsrecht in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 343/2003) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bzw. der Asylwerberin bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers oder einer Asylwerberin nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der bzw. die Asylwerber_in der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er oder sie systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber_innen in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er oder sie tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein_e Asylwerber_in von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber_innen im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
3.2. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
1. Zur Frage eines allfälligen Verfahrensmangels:
Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass das Verfahren vor der belangten Behörde dahingehend an einem Mangel gelitten habe, weil ihr die Länderfeststellungen nicht zur Stellungnahme übermittelt worden seien, so verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass "eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung - nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht - verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40)."
(VwGH, 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Im gegenständlichen Fall konnte die beschwerdeführende Partei insbesondere in der Beschwerdeergänzung ihren Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen Ausdruck verleihen und hat dies auch getan. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs aus.
2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Kroatien allgemein die EMRK oder GRC verletzen. Zu dieser Einschätzung gelangt es insbesondere auf Basis der Länderfeststellungen, aus denen es den Schluss zieht, dass in Kroatien zur Zeit keine solchen systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmewesen herrschen, weswegen einer Rückführung gleichsam aller Personen nach Kroatien Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegen stehen würde.
Eine individuelle Einzelfallprüfung der beschwerdeführenden Partei ergab weiter, dass diese gesund ist und in Kroatien Aufnahme in ein adäquates Asylsystem erwarten kann.
Es kommt daher die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein_e Asylwerber_in im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Die beschwerdeführende Partei brachte vor, in Österreich eine Freundin zu haben. Selbst wenn man vom Bestand einer solchen Beziehung zu einer in Österreich lebenden Frau und einem de facto-Familienleben ausgeht, um in den Anwendungsbereich des "Familienlebens" nach Art. 8 EMRK zu gelangen, muss eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Lasten der beschwerdeführenden Partei ausgehen: eine solche Beziehung, die einem Familienleben ähnelt, kann erst seit relativ kurzer Zeit bestehen (die beschwerdeführende Partei war zwischenzeitlich bereits einmal abgeschoben worden und stellte erst am 13.10.2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, weiter verbrachte sie einen Teil ihrer Zeit in Österreich in Schubhaft) und wurde zu einer Zeit eingegangen, als die prekäre Aufenthaltssituation der beschwerdeführenden Parteien beiden Partnern bewusst gewesen sein muss. Dem stehen, wie auch für die Prüfung eines Eingriffs in das in Österreich bestehende Privatleben der beschwerdeführenden Partei relevant, schwerwiegende öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. VwGH 19.09.2012, 2012/22/0117) gegenüber.
Ein Eingriff in ein allfälliges Familien- und in ein Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich ist daher auch in Hinblick auf die immer noch relativ kurze Dauer eines Aufenthalts in Österreich (knappe sechs Monate) und in Hinblick auf den oben zitierten hohen Stellenwert der öffentlichen Interessen in dieser Fragestellung gerechtfertigt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin Verordnung nach Kroatien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der beschwerdeführenden Partei, zum Konsultationsverfahren, zum gesundheitlichen Zustand und den familiären und privaten Beziehungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich wie auch betreffend die Situation des Asyl- und Aufnahmewesens im Zielland, wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf. Schließlich wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet, bzw. war dieses Vorbringen, hier in Bezug auf angebliche systemische Mängel des Asyl- und Aufnahmewesens in Kroatien, unsubstantiiert (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
6. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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