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W213 2011803-1•BVwG W213 2011803-1
W213 2011803-1Bundesverwaltungsgericht09.04.2015
Mehrarbeitsbelastung, Personalplanung, Personalreserve,<br/>Sicherheitsexekutive, wichtiges dienstliches Interesse,<br/>Wochendienstzeit - Herabsetzung
W 213 2011803-1/6Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Thomas PRAXMARER, 6020 Innsbruck, Innrain 34, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.06.2014, GZ. P6/13037/2014, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht an der Polizeiinspektion (PI) Sölden Dienst.
Mit Antrag vom 12.02.2014 beantragte der BESCHWERDEFÜHRER unter Berufung auf § 50a BDG die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 35 Stunden auf die Zeit vom 01.06.2014 bis 01.06.2016. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der Journaldienste für kombinierte Nachdienste.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eröffnet, dass die PI Sölden eine von sieben (künftig sechs) Polizeiinspektionen im Bereich des Bezirkspolizeikommandos Imst sei. Sie sei mit 19 Exekutivbediensteten systemisiert. Gegenwärtig seien 17 Planstellen tatsächlich besetzt und 19 Exekutivbeamte würden tatsächlich dort ihren Dienst verrichten. Unter Berücksichtigung der mit 01.07.2014 geplanten Auflösung der PI Längenfeld würden von dort drei Exekutivbeamte zur PI Sölden versetzt. Ferner würden bis zu diesem Zeitpunkt drei Zuteilungen aufgehoben. Die PI Sölden werde ab 01.07.2014 über einen tatsächlichen Personalstand von 21 Beamten verfügen, wobei 19 für die Dienstverrichtung zur Verfügung stehen würden. Eine Beamtin befinde sich bis 05.06.2014 2014 in der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz und werde im Anschluss daran Karenzurlaub konsumieren. Das Beschäftigungsausmaß eines weiteren Beamten sei gemäß § 50a BDG auf 87,5 % herabgesetzt. Von der weiteren Bediensteten lägen Anträge auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf jeweils 87,5 % vor. Im Falle der Genehmigung der vorliegenden Ansuchen würde sich mit stand 01.07.2014 ein dienstbarer Personalstand von 18,375 Exekutivbediensteten ergeben. Wenn auch durch die Auflösung der PI Längenfeld ein Personalzuwachs auf der Dienststelle des Beschwerdeführers eintrete, stehe demgegenüber, dass künftig ein größeres Überwachungsgebiet zu betreuen sei.
Es sei daher beabsichtigt, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Auch der Dienststelle des Beschwerdeführers seien in der Zeit von September 2013 bis Februar 2014 insgesamt 2090 Überstunden geleistet worden. Dies entspreche einer Überstundenleistung von 25,49 Stunden pro Bediensteten. Im Vergleich dazu seien im gesamten Bereich des Bezirkspolizeikommandos Imst 1948,4 Überstunden geleistet worden, was einer durchschnittlichen Überstundenleistung von 20,6 Überstunden pro Bediensteten im Monat entspreche.
Im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzung würde die Leistung von Überstunden auf die übrigen (voll beschäftigten) Bediensteten der PI Sölden übertragen werden, da gemäß § 50c Abs. 3 BDG Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürften.
Die belangte Behörde habe unter Berücksichtigung der Bestimmung des §§ 48a Abs. 3 BDG auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu beachten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich vorgesehene Karenz/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.
Im Beobachtungszeitraum von September 2013 bis Februar 2014 seien zur Berechnung der durchschnittlichen Stundenbelastung jene Monate herangezogen worden, in denen die Stundenbelastung am stärksten gewesen sei und den Vergleich dazu den letzten vier Monate dieses Zeitraumes. Im Falle der PI Sölden hätten die letzten vier Monate des Beobachtungszeitraumes auch die vier Monate mit der stärksten Stundenbelastung dargestellt. Die Gewährung des vorliegenden Ansuchens würde eine wöchentliche Stundenleistung von 49,48 bzw. in denen stärksten belasteten Monaten von 49,48 ergeben. In Anbetracht des Vorliegens von drei weiteren Anträgen auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf jeweils 87,5 % würde eine Gewährung von vier Anträgen eine wöchentliche Stundenleistung von 51,73 ergeben. Diese Berechnung ergebe sich aus der Summe von 160 Plandienststunden, den durchschnittlichen geleisteten Überstunden pro Monat und jenen Teil der Journaldienststunden, in denen der Beamte verpflichtet sei, seinen dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen.
Es zeige sich daher, dass selbst bei Genehmigung eines einzigen Antrages auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die im § 48a BDG normierte höchstzulässige Wochenarbeitszeit (bezogen auf die vier stärksten Monate) bereits überschritten werde und eine erhöhte Belastung durch mir Arbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten zum Tragen kommen werde.
Unter Beachtung der Bestimmung des § 48a Abs. 4 BDG hätte die Bewilligung des gegenständlichen Antrages zur Folge, dass die von der belangten Behörde zu gewährleistende Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf der Freiwilligkeit der Beamten der PI Sölden beruhen würde. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig. Eine Interessenabwägung habe insoweit nicht zu erfolgen.
Ferner würde die Bewilligung des gegenständlichen Antrages zu einer psychischen und physischen Mehrbelastung der Regel Dienstbetrieb stehenden Beamten führen, welche diese an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen würde. Dies sei mit der dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber obliegenden Fürsorgepflicht nicht vereinbar.
Mit Schreiben vom 20.05.2014 wendete der Beschwerdeführer ein, dass ihm bereits für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2014 die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 35 Stunden genehmigt worden sei. Seit dem Ableben seines Vaters im Februar 2013 bewohne er allein mit seiner Mutter das gemeinsame Haus in 6444 Längenfeld, Winklen 86. Seine Mutter sei 73 Jahre alt und könne aufgrund ihrer körperlichen Verfassung die Hausarbeiten nicht mehr alleine bewältigen. Es sei daher unerlässlich, dass er einen großen bei der monatlichen Zeit zuhause verbringe, um sie dabei zu unterstützen und die verschiedenen Arbeiten in und um das Haus zu verrichten. Im Falle einer Krankheit seiner Mutter sei keine weitere Person verfügbar, welche sich um die Pflege kümmere. Seine Mutter leide seit einem traumatischen Erlebnis in ihrer Kindheit unter großen Ängsten und habe große Probleme sich alleine in einem so großen Haus aufzuhalten. Er müsse ihr auch immer genauestens mitteilen, wann er das Haus verlassen bzw. wann er zurückkehren würde. Beim kleinsten Geräusch empfindliche Furcht und könne wenn sie allein im Haus sei nicht schlafen. Ein weiterer wichtiger Grund für die Herabsetzung der Wochendienstzeit sei, dass er seit 24 Jahren an der PI Sölden Dienst versehen würde. Durch sein Alter von 47 Jahren stelle die dienstliche Belastung, insbesondere durch Nachdienste während der Herbst-und Wintermonate (Tourismus, Weltcupveranstaltung etc.), für ihn eine immer größere psychische und physische Belastung dar. Durch die Dienstverrichtung im abgelaufenen Jahr mit herabgesetzter Wochendienstzeit könne er sagen, dass dies für ihn eine enorme Erleichterung und Verbesserung der persönlichen Lebensumstände, aber auch gleichzeitig eine neue Motivation für den Dienst darstelle. Zum Schreiben der belangten Behörde führe er an, dass die Personalsituation an der PI Sölden trotz Vergrößerung des Rayons keinesfalls schlechter sei als im Zeitraum seiner herabgesetzter Wochendienstzeit (01.06.2013 bis 31.05.2014). Diesbezüglich seien sicher noch weitere Klarstellungen erforderlich.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:
"Ihr Antrag vom 12.02.2014 auf Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nach 50a BDG 1979 idgF wird gemäß § 50a BDG 1979 idgF iVm § 48a BDG 1979 idgF abgewiesen"
In der Begründung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges fest, dass die PI Sölden eine von sieben (künftig sechs) Polizeiinspektionen im Bereich des Bezirkspolizeikommandos Imst sei. Sie sei mit 19 Exekutivbediensteten systemisiert. Gegenwärtig seien 14 Planstellen tatsächlich besetzt und 13 Exekutivbeamte würden tatsächlich dort ihren Dienst verrichten. Nach der mit 01.07.2014 geplanten Auflösung der PI Längenfeld würde ihr Überwachungsgebiet (die Gemeinden Umhausen und Längenfeld) auf die Polizeiinspektionen Ötz und Sölden aufgeteilt. Fürden Bereich der PI Sölden sei die Versetzung von vier Beamten von der PI Längenfeld (und die Übernahme ihres Überwachungsgebietes) vorgesehen
Die PI Sölden werde ab 01.07.2014 über einen tatsächlichen Personalstand von 22 Beamten verfügen, wobei 20 für die Dienstverrichtung zur Verfügung stehen würden. Eine Beamtin konsumiere ihren Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz. Ein Beamter sei der Logistikabteilung dienstzugeteilt. Das Beschäftigungsausmaß eines weiteren Beamten sei gemäß § 50a BDG auf 87,5 % herabgesetzt. Von drei weiteren Bediensteten lägen Anträge auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf jeweils 87,5 % vor, wobei ein Beamter seinen Antrag am 13.06.2014 zurückgezogen habe. Im Falle der Genehmigung der vorliegenden Ansuchen würde sich mit Stand 01.07.2014 ein dienstbarer Personalstand von 17,5 Exekutivbediensteten ergeben.
Im Falle der Bewilligung des gegenständlichen Antrages sei der Beschwerdeführer nur mehr unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 50c Abs. 3 BDG zur Leistung von Überstunden heranzuziehen.
Zur Verrichtung von grundsätzlich 28 verpflichtenden Journaldienststunden könnte der Beschwerdeführer nur herangezogen werden, wenn er einen Antrag auf Leistung von Journaldienststunden stelle. Dies habe der Beschwerdeführer im Zuge seines gegenständlichen Ansuchens auch beantragt.
Auf der Dienststelle des Beschwerdeführers seien in der Zeit von September 2013 bis Februar 2014 insgesamt 2090 Überstunden geleistet worden. Dies entspreche einer Überstundenleistung von 25,49 Stunden pro Bediensteten. Im Vergleich dazu seien im gesamten Bereich des Bezirkspolizeikommandos Imst 1948,4 Überstunden geleistet worden, was einer durchschnittlichen Überstundenleistung von 20,6 Überstunden pro Bediensteten im Monat entspreche.
Im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzung würde die Leistung von Überstunden auf die übrigen (voll beschäftigten) Bediensteten der PI Sölden übertragen werden, da gemäß § 50c Abs. 3 BDG Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürften.
Eine Stattgebung aller drei Ansuchen hätte - für den Beobachtungszeitraum September 2013 bis Februar 2015 - zu Folge, dass die Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten der PI Sölden auf 29,86 Stunden pro Monat und Exekutivbeamten ansteigen würde. Die Gesamtbelastung im Bezirk Imst würde auf 21,12 Stunden pro Monat und Exekutivbeamten steigen.
Die belangte Behörde habe unter Berücksichtigung der Bestimmung des §§ 48a Abs. 3 BDG auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu beachten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich vorgesehene Karenz/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.
Im Beobachtungszeitraum von September 2013 bis Februar 2014 seien auf der PI Sölden im Schnitt 46,37 Stunden (Plandienst- und Überstunden) geleistet worden. Die Gewährung der vorliegenden drei Ansuchen würde eine wöchentliche Stundenleistung von 47,46 ergeben. In diese Berechnung seien nur Plandienst- und Überstunden einbezogen worden. Zur Ermittlung der gesamten wöchentlichen Stundenbelastung im Sinne des § 48a BDG müssten noch jene Teile der Journaldienststunden herangezogen werden, in denen der Beamte verpflichtet sei seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
Im Bereich des BPKs Imst würden derzeit von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 45,15 Stunden pro Woche geleistet. Bei Stattgeben der vorliegenden drei Anträge ergäbe sich ein Anstieg auf 45,28 Stunden pro Woche und Bediensteten.
Es zeige sich daher, dass die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten steigen würden. Zudem entwickle sich die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im § 48a BDG festgelegten Höchstgrenze. Eine zukunftsorientierte Personalplanung sei unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrungen im Falle von Ansuchen auf gesetzlich vorgesehene Karenzen, Herabsetzungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen nicht gegeben und dann ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr aufrechtzuerhalten. Vor allem dann, wenn Urlaube abzuwickeln seien oder längerdauernde Krankenstände von Bediensteten anfallen würden.
Unter Hinweis auf den Personalplan des Bundes, wonach der belangten Behörde 1941 Exekutivdienstplanstellen zugewiesen seien, wurde ausgeführt, dass Aufnahmen über den systemisierten Stand nur über eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes möglich seien. Im Jahr 2013 seien 50 Neuaufnahmen im Exekutivbereich erfolgt. Demgegenüber seien 57 Abgänge durch Pensionierungen bzw. Austritte oder Entlassungen zu verzeichnen gewesen. Für das Jahr 2014 seien 25 Neuaufnahmen mit 01.06.2014 bewilligt.
Angesichts des Altersschnittes im Exekutivbereich von 41,3 Jahren könne davon ausgegangen werden, dass in näherer Zukunft die Ruhestandsversetzungen ansteigen und durch Neuaufnahmen nicht in vollem Umfang ausgeglichen werden könnten.
Da ein Herabsetzungsantrag gemäß § 50 Art BDG nicht begründet werden müsse, spiele die Frage ob und welche persönlichen Interessen des Beamten Treffen geführt werden keine Rolle. Es sei durch die belangte Behörde in Zusammenschau aller Umstände und Gesichtspunkte zu überprüfen und zu beurteilen, ob der Herabsetzung wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen würden. Ein solches bestehe darin, übermäßiges Ansteigen von Überstundenleistungen anderer Beamten dieser Dienststelle zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass bei der Gewährung des gegenständlichen Ansuchens Überstundenbelastung für die anderen Beamten der PI Söldenan die durch § 48a Abs. 3 BDG vorgegebenen Höchstgrenze stoße. In die Wochendienstzeit von durchschnittlich 48 Stunden seien die Überstunden sowie jene Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes einzubeziehen, in denen der Beamte seiner dienstlichen Tätigkeit nachgehe.
Es habe sich an der Dienststelle des Beschwerdeführers im Beobachtungszeitraum September 2013 bis Februar 2014 eine durchschnittliche wöchentliche Belastung von 49,48 Stunden ergeben. Dabei sei von 160 Plandienststunden und den durchschnittlichen geleisteten Überstunden/Monat und jenen Teilen der Journal den Stunden, in denen der Beamte verpflichtet gewesen sei, seine dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen, ausgegangen worden. Eine Stattgebung aller drei vorliegenden Ansuchen einen Anstieg der Wochendienstzeit der übrigen Bediensteten auf der Dienststelle des Beschwerdeführers und 49,48 auf 50,87 Stunden (sowohl in Bezug auf die vier stärksten belasteten Monaten als auch in Bezug auf die letzten vier Monate) bewirkt. Im Zuge der Mitarbeitergespräch an der Dienststelle des Beschwerdeführers sei festgestellt worden dass kein Beamter dieser Dienststelle freiwillig bereit sei über die Höchstgrenze der Dienstzeit im Sinne des §§ 48a Abs. 3 BDG Dienst zu leisten.
Unter Beachtung der Bestimmungen des § 48a Abs. 4 BDG hätte die Zustimmung der belangten Behörde vorliegenden Antrag die Konsequenz, dass die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit notwendigen Dienstverrichtungen auf der Freiwilligkeit der Beamten der PI Sölden beruhen würde. Dies sei aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unzulässig.
Die belangte Behörde habe ferner zu berücksichtigen, dass eine Personalreserve im Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen müsse und bestehende gesetzlicher Ansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vorrangig zu befriedigen seien. Der im Falle der Stattgebung eintretende Entfall der Arbeitskraft des Beschwerdeführers könne nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden, da auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein von ausgebildeter Exekutivbeamter erforderlich sei. Zuführungen von anderen Dienststellen seien möglich, da dies nur zu einer Verschiebung der Last führen würde bzw. angesichts der langen Ausbildungszeit ein kurzfristiger Ersatz nicht möglich sei.
Die im Falle der Stattgebung entstehende Mehrbelastung der im Regelbetrieb stehenden Beamten würde diese an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen. Dies sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstgebers nicht vereinbar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei er ausführte, dass es gegenüber jenem Zeitraum (01.06.2013 bis 31.05.2014), für welchen dem Beschwerdeführer bereits Herabsetzung gewährt worden sei zu keiner Änderung oder Verschlechterung der dienstlichen Situation gekommen sei. Die belangte Behörde gehe auf diese Argumentation nicht ein.
Es liege nicht im freien Ermessen der belangten Behörde, die Herabsetzung zu gewähren oder nicht. Wenn auch § 50a BDG keinen absoluten Rechtsanspruch gewähre, sondern die Herabsetzung der Wochendienstzeit nur bei Fehlen wichtiger dienstlicher Interessen erlaube, so würden doch solche dienstlichen Interessen im konkreten Fall nicht entgegenstehen.
Seit 01.07.2014 umfasse der Überwachungsbereich der PI Söldendie Gemeinden Sölden und Längenfeld, während vorher die Gemeinden Sölden, Längenfeld und Umhausen von der PI Sölden zu überwachen gewesen seien. Durch die Auflösung der PI Längenfeld seien drei Beamte der PI Ötz und vier Beamte der PI Sölden zusätzlich zugeteilt worden. Die PI Sölden habe seit 01.07.2014 daher einen eingeschränkten Überwachens Bereich und andererseits mehr Personal zur Verfügung.
Auch die Situation einer karenzierten Beamten und eines Beamten, der eine Herabsetzung gemäß § 50b BDG in Anspruch genommen habe, sei bereits im Jahr 2013 vorgelegen. Auch diesen Sachverhalt lasse die belangte Behörde außer Acht. Derzeit sei bei keinem einzigen Beamten der PI Sölden die regelmäßige Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG herabgesetzt. Die Planung des Personals werde so vollzogen, dass die Beamten regelmäßig und über Jahre eine hohe Zahl an Überstunden leisten müssten. Es könnte sich daher die dienstlichen Interessen gegenüber jenem Zeitraum, für welchen die Herabsetzung gewährt worden sei, nicht verschlechtert haben.
Wenn auch die belangte Behörde nicht verpflichtet sei, dafür vorzusorgen dass jeder Bedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit in Anspruch nehmen könne, so hätte sie doch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen.
Aus dem bekämpften Bescheid ergäben 2090 geleisteten Überstunden im Zeitraum von September 2013 bis Februar 2014. Das entspreche 4180 Stunden pro Jahr. Auf einen Bediensteten entfielen dann 25,49 Überstunden. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, dass dies einer Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe durch ordnungsgemäßen Dienstbetrieb entspreche. Diese organisatorische Verpflichtung auf den Beamten abzuwälzen und ihm die Herabsetzung zu versagen, kommen keinesfalls infrage.
Die belangte Behörde könne aber nicht den Beamten die Überstunden, die deren Leistungsinhalten gewesen seien, als dienstliche Interessen entgegenhalten und deswegen die Herabsetzung verwehren. Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Antrages mit ihrem eigenen Organisationsverschulden. Zudem könnten durch das Niedrighalten des Personalstocks immer dienstliche Interessen behauptet werden und so die Bestimmungen des § 50a BDG unterlaufen werden. Eine solche Intention sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.
Jener Beamte, der der Logistikabteilung der belangten Behörde dienstzugeteilt sei, sei bereits seit mehreren Jahren dort zugeteilt und fehle dann natürlich an der Dienststelle des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde habe daher die behaupteten dienstlichen Interessen selbst zu verantworten und könne diese nicht im Antrag auf Herabsetzung entgegenstellen.
Stellten Beamten einen Antrag auf Herabsetzung gemäß § 50a BDG, nach einer Dienstzeit von 26 Jahren nicht mehr übermäßige Überstunden leisten zu müssen und insgesamt eine wöchentliche Dienstzeit von wiederum knapp 40 Stunden zu kommen, dann hätten der Bundesfinanzgesetzgeber und die belangte Behörde die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und die Sorge um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb vernachlässigt bzw. nicht in einem solchen Maße ausgeübt, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet sei.
Soweit die belangte Behörde Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers bemühe werde eben gerade diesem gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt. Die Argumentation der belangten Behörde führte ins Absurde, da sie rechtswidrigerweise davon ausgehe, dass mit der Ablehnung des gegenständlichen Antrages jedem anderen Dienstnehmer etwas Gutes getan werde.
Die Versagung der Herabsetzung gestützt auf dienstliche Interessen, die durch eine nicht der Fürsorgepflicht entsprechenden Personalplanung verursacht seien, könne einen Antrag auf Herabsetzung nicht entgegengehalten werden.
Es seien auch keinerlei Feststellungen dazu getroffen worden, welche nachteiligen Auswirkungen die Bewilligung der Herabsetzung konkret und zum Nachteil anderer Dienstnehmer derselben Dienststelle haben könnte. Dieser sekundäre Feststellungsmangel sei deswegen relevant, weil nur dann verlässlich anhand eines festzustellenden Sachverhalts gesagt und im Rechtsmittelweg überprüft werden könne, ob solche Hinderungsgründe tatsächlich vorliegen würden.
Es werde daher beantragt,
ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Arbeitsorganisation zur Frage einzuholen, ob bei anderer, verbesserter Diensteinteilung und Personalplanung mit einer Mehrdienstleistungsbelastung für die restlichen Bediensteten zu rechnen sei, und
den Beschwerdeführer, dem Kommandanten der PI Sölden und alle dort dienstzugeteilten Beamten zur Frage einzuvernehmen ob und welche Auswirkungen die allfällige Verkürzung der Wochendienstzeit um 5 Stunden pro Woche habe bzw. haben könnte und ob er durch die Verletzung dienstlicher Interessen bewirkt würde.
Der Beschwerdeführer beantrage daher
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,
die angebotenen Beweismittel zuzulassen und aufzunehmen,
der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12.02.2014 zur Gänze Folge zu geben;
in eventu: Dem bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist seit 1988 Exekutivbeamter, der seit 1990 bei der PI Sölden Verwendung steht. Er hat mit Schreiben vom 12.02.2014 um Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 35 Stunden (§ 50a BDG) für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 01.06.2016 angesucht.
Die PI Sölden ist eine von sieben (ab 01.07.2014 sechs) Polizeiinspektionen im Bereich des Bezirkspolizeikommandos Imst. Sie ist mit 19 Exekutivbediensteten systemisiert. Gegenwärtig sind 14 Planstellen tatsächlich besetzt und 13 Exekutivbeamte verrichten tatsächlich dort ihren Dienst. Nach der mit 01.07.2014 geplanten Auflösung der PI Längenfeld würde ihr Überwachungsgebiet (die Gemeinden Umhausen und Längenfeld) auf die Polizeiinspektionen Ötz und Sölden aufgeteilt. Für den Bereich der PI Sölden ist die Versetzung von vier Beamten von der PI Längenfeld (und die Übernahme ihres Überwachungsgebietes) vorgesehen
Die PI Sölden wird ab 01.07.2014 über einen tatsächlichen Personalstand von 22 Beamten verfügen, wobei 20 für die Dienstverrichtung zur Verfügung stehen. Eine Beamtin konsumiert ihren Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz. Ein Beamter ist der Logistikabteilung dienstzugeteilt. Das Beschäftigungsausmaß eines weiteren Beamten ist gemäß § 50a BDG auf 87,5 % herabgesetzt. Von drei weiteren Bediensteten liegen Anträge auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf jeweils 87,5 % vor, wobei ein Beamter seinen Antrag am 13.06.2014 zurückgezogen hat. Im Falle der Genehmigung der vorliegenden Ansuchen würde sich mit Stand 01.07.2014 ein dienstbarer Personalstand von 17,5 Exekutivbediensteten ergeben.
Auf der Dienststelle des Beschwerdeführers sind in der Zeit von September 2013 bis Februar 2014 insgesamt 2090 Überstunden geleistet worden. Dies entspricht einer Überstundenleistung von 25,49 Stunden pro Bediensteten. Im Vergleich dazu sind im gesamten Bereich des Bezirkspolizeikommandos Imst 1948,4 Überstunden geleistet worden, was einer durchschnittlichen Überstundenleistung von 20,6 Überstunden pro Bediensteten im Monat entspricht.
Eine Stattgebung aller drei Ansuchen hätte - für den Beobachtungszeitraum September 2013 bis Februar 2015 - zu Folge, dass die Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten der PI Sölden auf 29,86 Stunden pro Monat und Exekutivbeamten ansteigen würde. Die Gesamtbelastung im Bezirk Imst werde auf 21,12 Stunden pro Monat und Exekutivbeamten steigen.
Im Beobachtungszeitraum von September 2013 bis Februar 2014 sind auf der PI Sölden im Schnitt 46,37 Stunden (Plandienst- und Überstunden) geleistet worden. Die Gewährung der vorliegenden drei Ansuchen würde eine wöchentliche Stundenleistung von 47,46 ergeben. In diese Berechnung sind nur Plandienst- und Überstunden einbezogen worden. Zur Ermittlung der gesamten wöchentlichen Stundenbelastung im Sinne des § 48a BDG müssen noch jene Teile der Journaldienststunden herangezogen werden, in denen der Beamte verpflichtet ist seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
Im Bereich des BPKs Imst werden derzeit von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 45,15 Stunden pro Woche geleistet. Bei Stattgeben der vorliegenden drei Anträge ergäbe sich ein Anstieg auf 45,28 Stunden pro Woche und Bediensteten.
Es zeigt sich daher, dass die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten steigen würden. Zudem entwickelt sich die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im § 48a BDG festgelegten Höchstgrenze.
Im Jahr 2013 sind im Bereich der belangten Behörde 50 Neuaufnahmen von Exekutivbeamten erfolgt. Demgegenüber sind 57 Abgänge durch Pensionierungen bzw. Austritte oder Entlassungen zu verzeichnen gewesen. Für das Jahr 2014 sind 25 Neuaufnahmen mit 01.06.2014 bewilligt.
Es hat sich an der Dienststelle des Beschwerdeführers im Beobachtungszeitraum September 2013 bis Februar 2014 eine durchschnittliche wöchentliche Belastung von 49,48 Stunden ergeben. Dabei ist von 160 Plandienststunden und den durchschnittlichen geleisteten Überstunden/Monat und jenen Teilen der Journal den Stunden, in denen der Beamte verpflichtet gewesen sei, seine dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen, ausgegangen worden. Eine Stattgebung aller drei vorliegenden Ansuchen einen Anstieg der Wochendienstzeit der übrigen Bediensteten auf der Dienststelle des Beschwerdeführers und 49,48 auf 50,87 Stunden (sowohl in Bezug auf die vier stärksten belasteten Monaten als auch in Bezug auf die letzten vier Monate) bewirkt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BESCHWERDEFÜHRER sowie der Aktenlage. Dabei konnte weitestgehend den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde gefolgt werden. Hervorzuheben ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich durch die Auflösung der PI Längenfeld der Überwachungsbereich der PI Sölden verkleinert habe, da er vormals die Gemeinden Sölden, Längenfeld und Umhausen umfasst habe, während nunmehr nur mehr die Gemeinden Längenfeld und Sölden zu überwachen seien, unverständlich ist, da bis zum 30.06.2014 das Gemeindegebiet von Längenfeld durch die PI Längenfeld überwacht wurde.
Den Anträgen des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Sachverständigen bzw. Einvernahme des Kommandanten und der Mitarbeiter der Dienststelle des Beschwerdeführers war nicht näher zutreten, da angesichts des oben festgestellten Sachverhalts klar ist, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu einer erheblichen Mehrbelastung der übrigen Bediensteten seiner Dienststelle führt. Die Gestaltungsmöglichkeiten des Personaleinsatzes sind durch die Vorgaben des Stellenplanes und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Dienstzeit vorgegeben, die auch für einen Sachverständigen maßgeblich wären. Ebenso konnte die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen unterbleiben, da die Auswirkung einer allfälligen Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde rechnerisch festgestellt wurde. Eine Befragung seines Dienststellenkommandanten bzw. der übrigen Mitarbeiter seiner Dienststelle ist daher - abgesehen von subjektiven Eindrücken - keine zusätzlichen Ergebnisse erwarten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:
"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."
Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu einer erhöhten Mehrarbeitsbelastung für die übrigen Bediensteten führen würde. Ferner wäre eine adäquate Personalplanung unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Ansprüche auf Urlaube, Karenz, Teilzeit etc. nicht mehr aufrechtzuerhalten. Hinzu kämen noch Krankenstände von Bediensteten. Insbesondere würde vor allem auch die Nacht- und Wochenenddienstbelastung ansteigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.9.2002, GZ. 2001/12/0131, ausgeführt, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 so auszulegen sei, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen habe, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung entgegen stehen würden. Der Gesetzgeber habe in § 50a BDG 1979 die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es könne daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden, zumal es auch an Kriterien fehle, nach denen das Ermessen zu üben wäre. Insbesondere komme hiefür das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht.
Im Erkenntnis vom 13.3.2009, GZ. 2007/12/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein dienstliches Interesse gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 darin liegen könne, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten könne zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sei.
Ferner haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN).
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass durch die Auflösung der PI Längenfeld sich der Überwachungsbereich der PI Sölden verkleinert habe, da er vormals die Gemeinden Sölden, Längenfeld und Umhausen umfasst habe, während nunmehr nur mehr die Gemeinden Längenfeld und Söldenzu überwachen seien, ist dies unverständlich, da bis zum 30.06.2014 das Gemeindegebiet von Längenfeld durch die PI Längenfeld überwacht wurde. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass die belangte Behörde durch eine andere Personalplanung die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit zu ermöglichen habe, ohne dies aber zu konkretisieren.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die belangte Behörde hat in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamten und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG, welche einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers entgegenstehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich das Bestehen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt.
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