BVwG W220 2013598-1

W220 2013598-1Bundesverwaltungsgericht09.04.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion, Terror

Gesamter Gesetzestext

BVwG W220 2013598-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W220.2013598.1.00

Spruch

W220 2013598-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2014, Zl. 1031022700/14954667, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er am XXXX, Indien, geboren worden sei. Er gehöre der Religion der Hindu und der Volksgruppe der Punjabi an. Vom XXXX habe er die Schule in XXXXbesucht. Er habe keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern sowie zwei Schwestern würden in Indien leben. Seine Wohnsitzadresse sei XXXX im Bundesstaat XXXX, in Indien gewesen. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei im März 2014 schlepperunterstützt von DELHI nach MOSKAU geflogen. Nach der Ankunft habe er eine sechsmonatige Reise nach Österreich angetreten. Dabei sei er auf verschiedenen LKW¿s versteckt und zwischendurch in Schlepperunterkünften untergebracht worden. Am 04.09.2014 sei er im Bundesgebiet angekommen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, es gebe in XXXX eine muslimische Terrororganisation. Aufgrund seiner Religion seien er und seine Familie, sowie auch andere, verfolgt und vertrieben worden. Sie seien aufgefordert worden, XXXX zu verlassen. Seine gesamte Familie habe XXXX verlassen, er wisse nicht, wo sich diese derzeit aufhalte. Aus diesem Grund habe er beschlossen, Indien zu verlassen. Er habe Angst, von den Terroristen dort umgebracht zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er habe vor seiner Ausreise inXXXXgewohnt und Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen und Textilmärkten verrichtet. Als Fluchtgrund gab er an, Terroristen hätten sie belästigt, weil sie Hindus seien. Leute der Gruppierung XXXX (Anm. auch: XXXX) hätten sie unter Druck gesetzt und gewollt, dass sie wegzögen. Sie hätten ihnen gedroht, weil sie Hindus seien. Diese Leute hätten sie verdächtigt, dass sie der Polizei Informationen über sie geben würden. Ein- bis zweimal hätten sie auch auf sie geschossen. Es habe die ganze Familie betroffen. Sie seien zuhause gewesen und wären bedroht worden, dass sie die Stadt verlassen sollten. Der Beschwerdeführer sei "mehr" unter Druck gesetzt worden, da sie geglaubt hätten, dass er zur Polizei gehe und Informationen über sie preisgebe. Er sei drei- bis viermal bedroht worden. Dies habe vor neun bis zehn Monaten und danach wieder einmal stattgefunden. Im Jänner und Februar habe er Drohungen bekommen, damit meine er das letzte Mal. Dabei sei ihm auch eine Pistole an den Kopf gesetzt worden. Er könne sich nicht erinnern, wann er das erste Mal bedroht worden sei. Die Drohungen wären insgesamt in einem Zeitrahmen von fünf bis sieben Monaten geschehen. Unter der Bedrohung verstehe er, dass sie (seine Familie) Hindus seien und die Drohenden gesagt hätten, sie sollten die Stadt verlassen. Er kenne die Leute nicht, es seien Leute der Gruppierung XXXX gewesen. Das wisse er, da es in seiner Heimatgegend nur diese Gruppe gebe, sie würde von Pakistan unterstützt. Bei den Drohenden habe es sich um drei bis vier Männer gehandelt, die Gewehre bei sich gehabt hätten. Sie hätten ihnen Angst gemacht und gesagt, sie sollten die Gegend verlassen. Sie hätten dem Beschwerdeführer eine Pistole an die Schläfe gehalten und gesagt, sie sollten innerhalb von zwei bis drei Tagen wegziehen, sonst würden sie sie umbringen. Dies habe in XXXX in ihrer Wohnung stattgefunden. Die Drohenden hätten gewusst, wo Hindus wohnen. Sie seien direkt in die Wohnung hereingekommen, die Familie des Beschwerdeführers habe Angst bekommen. Nachdem sie dem Beschwerdeführer die Waffe an den Kopf gesetzt und gesagt hätten, die Familie müsste weg von hier, seien die Angreifer gegangen und hätten gesagt, dass sie wiederkommen würden. Gefragt, was sie daraufhin getan hätten, meinte der Beschwerdeführer, sie seien schon in derselben Nacht weggefahren. Die Familie sei weggefahren. Er sei in der Arbeit gewesen, als er nachts zurückgekommen sei, wären seine Familienmitglieder nicht mehr da gewesen. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer Widersprüchlichkeiten vorgehalten, wozu er angab, es sei so gewesen, wie er gesagt habe, sie seien alle weggegangen. Er sei dann nach DELHI gefahren. Vielleicht hätten die Terroristen seine Familie mitgenommen, er wisse es eigentlich nicht. Auch die anderen Bedrohungen seien immer zuhause erfolgt. Die Terroristen hätten ihnen gedroht, dass sie sie umbringen würden, wenn sie zur Polizei gingen. Der Grund für das Verlasen seiner Heimat seien die Drohungen der Terroristen gewesen. Diese hätten ein Lichtbild vom Beschwerdeführer, damit sie ihn erkennen könnten. Gefragt, warum ein derartiges Interesse an seiner Person bestehe, führte er aus, sie würden glauben, dass er der Polizei Informationen gebe. Dies hätten die drohenden Männer gesagt. Er wisse nicht, wo sich in Indien Verwandte von ihm aufhalten würden. Er habe Angst in Indien. Die Drohenden hätten ein Bild von ihm und hätten gesagt, dass sie ihn nicht in Indien bleiben lassen würden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor diesen Männern und habe er auch keine Bleibe mehr. Bei den "Besuchen" sei auch ein- bis zweimal auf ihn geschossen worden - vor der Wohnung hätten sie in die Luft geschossen, um ihnen Angst zu machen. Das sei zweimal gewesen. Er könne nicht so genau angeben, wann das gewesen sei. Beim letzten "Besuch" und beim dritten "Besuch" sei das so gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt (gewesen) sei. Das Bundesamt traf im Weiteren länderspezifische Feststellungen zu den Themenbereichen Politik/Wahlen, Allgemeine Sicherheitslage, Regionale Problemzonen - Punjab, Sicherheitsbehörden, Korruption, NGO¿s, Grundversorgung, medizinische Versorgung und Behandlung nach der Rückkehr. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen gewesen sei, da diese vage und widersprüchlich gewesen seien. Er habe seine Ausreisegründe lediglich in einem kurzen Satz zusammengefasst und auch bei einer weiteren Gelegenheit seine Gründe nur oberflächlich geschildert. Bei einer Schilderung realer Erlebnisse wäre davon auszugehen, dass er die exakte (geringe) Anzahl, wie oft auf ihn geschossen worden wäre, nennen hätte können. Dementsprechend könne nicht nachvollzogen werden, dass er hinsichtlich der Anzahl der Bedrohungen "drei bis vier", und keine genaue Anzahl angegeben habe. Ein weiteres Indiz sei, dass er bei der Schilderung der Bedrohungen in seinem Haus mit keinem Wort seine Gefühle und Empfindungen geschildert habe. Bei einem tatsächlichen Interesse der Personen am Weggehen seiner Familie wären diese in kürzeren Abständen und nicht über einen solch- langen Zeitraum bei ihnen erschienen. Hinsichtlich der Handlungen nach dem letzten Besuch habe er sich widersprüchlich geäußert. Die Wegnahme der Mobiltelefone habe er zuvor nicht erwähnt. Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien als unglaubwürdig zu befinden. Unabhängig davon, habe dem Vorbringen auch keine Relevanz beigemessen werden können. Sämtliche, angeblich von Anhängern terroristischer Gruppierungen ausgehende Gefahren würden nicht auf den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen basieren und seien demnach nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geeignet. Auch sonst habe nichts auf eine Verfolgungsgefahr hingedeutet. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass nicht von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage gesprochen werden könne. Es sei nichts dahingehend ersichtlich gewesen, dass er bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Da er gesund sei, könne er sich eine Existenz aufbauen. Eine völlig ausweglose Situation sei in seinem Fall nicht zu erwarten. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, gegenständliche liege kein Grund für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach und spreche zudem nicht Deutsch. Auch sonstige private Bindungen habe er nicht. Er befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Der Eingriff sei - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen. Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden würden. Auch sein erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem widersprechend er mit seiner illegalen Einreise gehandelt habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei, wie oben ausgeführt, bei ihm nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt würde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, seien gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen den Beschwerdeführer würde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Unter Spruchpunkt II. sei ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich seiner Person verneint worden. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Indien nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gem. § 55 FPG würde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe laut § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG sowie, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar würde. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt würde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwögen. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können. Er befinde sich erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich und habe keinen eigenen Wohnsitz. Er habe des Weiteren keine Anknüpfungspunkte in Österreich und gehe keiner Arbeit nach. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn er seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkomme, könne er zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung würde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder - im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde - mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.

In der gegen diese am 06.10.2014 ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung am 17.10.2014 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein ausreichend ausführliches und glaubwürdiges Vorbringen erstattet, weshalb ihm Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden hätte müssen. Das Bundesamt habe keine fallbezogenen konkreten Recherchen durchgeführt. Somit sei keine Grundlage für die Plausibilitätsprüfung vorhanden gewesen. Die generellen Länderfeststellungen hätten keinen besonderen Bezug zur Situation und zum Vorbringen des Beschwerdeführers und seien offenbar wahllos zusammengestellt worden. Die belangte Behörde habe nicht einmal die grundlegendsten Schritte unternommen, um die Glaubwürdigkeit der Angaben zur Identität und Herkunft zu überprüfen. "Ergänzungen zur Erstbefragung" seien nicht ausreichend, sondern müsse sich das Bundesamt als Spezialbehörde ein eigenes Bild vom Flüchtling machen. Das Bundesamt verkenne, dass es gezielte Fragen zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts stellen müsse. Die Berichtslage sei zwar in Form von Länderfeststellungen formal in den Bescheid eingefügt worden, eine tatsächliche Auseinandersetzung habe aber nicht stattgefunden. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht mit der Berichtslage verglichen worden. Der Beschwerdeführer habe sich den dauerhaften Zorn der politischen Gegner zugezogen. Es gebe für den Beschwerdeführer keine effektive Hilfe in Indien. Die Beurteilung der innerstaatlichen Fluchtalternative hänge mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zusammen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der persönlichen Situation und Bindungen zu Österreich auseinandergesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchteil A):

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, er stamme aus dem indischen Bundesstaat XXXX und sei aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit zu den Hindus von Mitgliedern der Gruppierung XXXX (Anm. auch: XXXX) bedroht bzw. verfolgt worden.

Die belangte Behörde traf jedoch keinerlei Länderfeststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers, dem Bundesstaat XXXX, sondern lediglich solche zum in concreto nicht relevanten Bundesstaat PUNJAB. Mangels jeglicher Grundlage erscheint eine Beurteilung der dortigen Lage nicht möglich. In starkem Konnex dazu steht, dass die belangte Behörde es auch gänzlich unterließ, taugliche Feststellungen zu der Gruppierung XXXX(Vorkommen in XXXX, von ihr ausgehende Bedrohung etc.) zu treffen. Soweit die belangte Behörde rechtlich ausführt, dass "sämtliche, angeblich von Anhängern terroristischer Gruppierungen ausgehende Gefahren nicht auf den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen basieren würden und demnach nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien", verkennt sie, dass der Beschwerdeführer konkret dargetan hat, dass er gerade wegen seiner Religionszugehörigkeit von Mitgliedern dieser Gruppierung bedroht worden sei. Sohin ist es auch geboten, das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund konkreter Feststellungen, ob/inwiefern Menschen mit hinduistischer Religionszugehörigkeit einer allfälligen Verfolgung seitens dieser Gruppierung ausgesetzt sind, zu beurteilen.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers und der damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass keine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer genannten Gruppierung der XXXXstattgefunden hat. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach einer neuerlichen, spezifischen Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den aktuellen individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Anhand von aktuellen Länderfeststellungen wird auch die Möglichkeit einer Rückkehr in seine Heimatregion (insb. Erreichbarkeit, Vorhandensein eines sozialen Netzes, Sicherheitslage) bzw. das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu überprüfen sein. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 29.04.2013) zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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