Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G303 2002334-1•BVwG G303 2002334-1
G303 2002334-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2002334-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie der Richterin Mag. Beatrix LEHNER und der fachkundigen Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 26.11.2013, Passnummer: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes
(BBG),
BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit
§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 06.08.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass, ein. Den Anträgen waren ein Diplom der Technischen Universität XXXX, ein Meldezettel sowie nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:
Bestätigung des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Lungenkrankheiten, vom 29.07.2013
ein Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Lungenkrankheiten, vom 29.07.2013
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 27.08.2013 ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom 02.09.2013 wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad III bei Alpha1-Antitrypsinmangel (Enzymmangel) - Einschätzung in den mittleren Richtsatzwert aufgrund der deutlicheren kardiopulmonalen Leistungsbeeinträchtigung bei erhaltener Mobilität und Arbeitsfähigkeit 06.06.03 60
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der GS 1 ergebe, "wobei die COPD aufgrund der zwischenzeitlich deutlicheren Leistungsbeeinträchtigung und jedoch zumindest mittel- bis höhergradigen Leistungsbeeinträchtigung in den mittleren Richtsatzwert eingeschätzt wurde".
Hinsichtlich des beantragten Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung wird im Gutachten folgendes ausgeführt:
"Trotz der eingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ist die Mindestgehstrecke zum Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels leistbar."
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.09.2013 wurde dem BF zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt. Zugleich wurde dem BF die Möglichkeit gegeben dazu binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.
4. Mit Schreiben vom 11.09.2013 übermittelte der BF eine als "Einspruch" bezeichnete Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren, und führte zusammengefasst aus, dass er das Gutachten nicht anzweifeln oder anfechten wolle, da unter "normalen" Bedingungen (in der Ebene) mit seiner 40 %-Lungenfunktion ein öffentliches Verkehrsmittel sicher (noch) zu erreichen sei. Er wohne jedoch in den Randbergen von Graz-XXXX. Sowohl zur Busstation der Linie 69 als auch zur Straßenbahn-Endstation der Linie 6 gehe es den Berg 15 beziehungsweise 18% hinunter. Derzeit betrage der Fußweg von der Linie 6 bis zu seinem Haus ca. 35 bis 50 Minuten; von der Bushaltestelle 20 bis 40 Minuten. Der BF ersuche daher seine besondere Wohnsituation zu berücksichtigen und seinem Ansuchen stattzugeben. Der Stellungnahme war ein Auszug aus "Google Map" angeschlossen, auf welchem der BF seine Wohnsituation dargestellt hat.
5. Mit E-Mail vom 15.10.2013 brachte der BF ein Lungenfachärztliches Gutachten von XXXX, Fachärztin für Lungenheilkunde, vom 11.10.2013 in Vorlage. Im medizinischen Gutachten wurden "chronisch obstruktive Atemwegserkrankung III, Alpha-1-Antitrypsin-Mangel, bullöses Emphysem, Inhalationsallergie, respiratorische Partialinsuffizienz" diagnostiziert. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass es absolut glaubwürdig sei, wenn der Patient beklage, den steilen Weg von seinem Wohnhaus zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel oft nur äußerst schwierig und mit häufigen Pausen überwinden zu können. Auch solle beachtet werden, während der Grippezeiten größere Menschenansammlungen, wie sie in öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben seien, zu vermeiden. In Anbetracht der oben erwähnten Gründe erachte die Gutachterin die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht für jederzeit zumutbar.
6. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme durch den Sachverständigen eingeholt. In der aktenmäßig verfassten ärztlichen Stellungnahme vom 19.11.2013 wird zusammengefasst von XXXXR folgendes ausgeführt:
"Laut derzeitiger Gesetzeslage ist die Wegbeschaffenheit, z.B. die Steilheit des Weges des Antragstellers zu Hause bis zum öffentlichen Verkehrsmittel oder die wahre Weglänge dafür nicht relevant. Wie der Antragsteller selbst einräumt, ist das Gehen bei langsamem Gehtempo in der Ebene und ohne Traglast ohne Unterbrechung weiterhin möglich und so vom Gesetzgeber für die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel auch vorgesehen. Es ist auch der sichere Einstieg und Transport, eventuell unter Zuhilfenahme des Behindertenplatzes und Tragen einer Atemschutzmaske in der Grippezeit zur Prophylaxe von Infektionskrankheiten zumutbar. Es ist somit die Mindestgehstrecke zum Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels leistbar. Zusätzlich sind das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Der Antrag auf die Zusatzeintragung "öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar" muss deshalb ärztlicherseits abgelehnt werden."
7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.11.2013 wurde dem BF ein Behindertenpass übermittelt.
8. Mit Bescheid vom 26.11.2013 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten vom 02.09.2013 sowie darauf, dass die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände abermalig durch den ärztlichen Sachverständigen überprüft wurden. Es wurde dabei festgestellt, dass die Mindestgehstrecke zum Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels leistbar sei.
9. Dagegen brachte der BF mit E-Mail vom 12.01.2014 fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin führte der BF aus, dass er die ca. 800 m von der Busstation "XXXX" bis zu seinem Haus so gut wie nicht mehr bewerkstelligen könne, da die Strecke entlang der "XXXX" eine Höhendifferenz von ca. 70 m bei einer Steigung von 20 % beinhalte, die für den BF zumindest bei feuchtem Wetter und Tiefdruck ein unüberwindbares Hindernis darstelle. Da der BF mittlerweile schon beim Zubinden von Schuhbändern oder beim Duschen oder beim Ankleiden außer Atem komme, lade er ein, seinen Istzustand vor Ort zu überprüfen. In einem brachte der BF erneut das Gutachten von XXXX in Vorlage.
10. Am 03.03.2014 langte die nunmehrige Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 wurde vom Rechtsanwalt XXXXdie Vollmachtsanzeige übermittelt und ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt.
11.1. Am 07.04.2014 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, gewährt.
12. Mit Schriftsatz vom 08.05.2014 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine ergänzende Stellungnahme. Darin brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er seit seiner Kindheit an einer Inhalationsallergie mit Auswirkungen auf die oberen und unteren Atemwege leide. Seine respiratorische Leistungsfähigkeit sei daher erheblich eingeschränkt. Des Weiteren sei der BF von einem genetisch bedingten Lungenemphysem betroffen, was zur Folge habe, dass ihm nur sehr geringe Anstrengungen zugemutet werden können. Seine Lunge sei von einem vermehrten Gewebsabbau betroffen. Die Beschwerden des BF würden kontinuierlich zunehmen, eine Heilung sei nicht in Aussicht.
Der Wohnsitz des BF befinde sich XXXX Um ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, habe der BF bis zur nächsten GVB-Haltestelle eine Wegstrecke von rund 800 m zurückzulegen. Diese Wegstrecke weise eine Höhendifferenz von ca. 70 m bei einer Steigung von ca. 20 % auf, was für den BF aufgrund seiner Erkrankung ein nahezu unüberwindbares Hindernis darstelle.
Im bekämpften Bescheid werde unzutreffend ausgeführt, dass laut derzeitiger Gesetzeslage die Wegbeschaffenheit vom Haus des Antragstellers bis zum öffentlichen Verkehrsmittel nicht relevant sei. Diese rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Der VwGH führe in seiner Entscheidung GZ 2008/11/0128 vom 23.05.2012 aus, dass die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des BF auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in einem Gutachten in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Im vorliegenden Fall sei dies nicht geschehen. Es hätte festgestellt werden müssen, wie lange die vom BF benötigte Wegstrecke zwischen seinem Wohnhaus und den öffentlichen Verkehrsmitteln sei, welche Steigung diese Wegstrecke über welche Distanz aufweise, ab welcher Wegstrecke beim BF angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen, Atemnot oder andere Leidenszustände auftreten, und zwar insbesondere aufgrund deren Steigung sowie auch, welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die zu bewältigende Wegdistanz bis zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel erreichen.
Weder die Streckenlänge noch die Wegbeschaffenheit samt Steigung noch die gesundheitlichen Leidenszustände des BF seien im abgeführten Verfahren im gebotenen Ausmaß berücksichtigt worden.
Der bekämpfte Bescheid leide daher unter Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie unter Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass stattgegeben werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die entscheidende Unterbehörde zurückzuverweisen.
13. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Sachverständige XXXX, Fachärztin für Lungenerkrankungen, beigezogen und ein fachärztliches Gutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX wurden im zusammengefassten Ergebnis nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 20.08.2014 folgende Gesundheitsschädigungen diagnostiziert:
höhergradiges Lungenemphysem bei angeborenem Alpha 1 Antitrypsinmangel ZZ (seit Diagnosestellung im Jahr 2011 wird dieser Mangel mit wöchentlichen Prolastininfusionen substituiert)
allergisches Asthma bronchiale
Hinsichtlich des beantragten Zusatzes Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgestellt, dass trotz erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich sei. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege daher nicht vor.
14. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 23.12.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
15. Mit Schriftsatz vom 08.01.2015 wurde eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Darin brachte der BF vor, dass er kurz vor der Untersuchung am 20.08.2014 eine dreiwöchige Kur in XXXX in Anspruch genommen habe. Zusätzlich zum dort angeordneten Therapieprogramm habe der Antragsteller die Zeit dieser Kur von drei Wochen regelmäßig zum Wandern genutzt, und zwar teilweise drei Stunden am Tag, sodass dadurch die Lungenkapazität des BF von anfänglich 45 % letztlich auf 57 % gesteigert werden konnte. Nach diesem Kuraufenthalt, im Zeitpunkt der Begutachtung am 20.08.2014, habe sich der BF gesundheitlich tatsächlich besser gefühlt. Durch die beruflichen Vorgaben des BF sei es ihm allerdings nicht möglich regelmäßig und zwar mit der Intensität einer Kur, ein angemessenes Ausdauertraining durchzuführen, um die Lungenkapazität auf diesem hohen Niveau halten zu können.
Die jährliche Kontrolluntersuchung des BF im LKH XXXX bei XXXX am 12.11.2014 habe ergeben, dass die Lungenkapazität des BF wieder unter 50 % gesunken sei. Insbesondere bei kalter Witterung während des Zeitraumes Herbst, Winter und Frühling befinde sich der BF in weitaus schlechterem Gesundheitszustand.
Es wurde der Antrag gestellt, das vorliegende Gutachten entsprechend zu erörtern und/oder zu ergänzen, allenfalls durch eine weitere Untersuchung während der Wintermonate. In einem wurde ein Ambulanzbericht des LKH XXXX vom 12.11.2014 vorgelegt.
16. Am 25.03.2015 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, sein Rechtsanwalt XXXX, sowie die Amtssachverständige XXXX, Fachärztin für Lungenerkrankungen, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
16.1. Die Amtssachverständige nahm unter Berücksichtigung des aufliegenden Sachverständigengutachtens, der vorgelegten Befunde sowie des Vorbringens des BF in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst folgende medizinische Beurteilung vor:
Das Leiden des BF würde nach der Einschätzungsverordnung unter dem Punkt 06.06.02 mit 40 % eingeschätzt werden. Im Befund vom 12.11.2014 seien jedoch eklatant höhere Werte enthalten. Diese Werte seien deutlich schlechter als zum Zeitpunkt der Untersuchung im August 2014. Nach der Einschätzungsverordnung würde dies 06.06.03 mit einem Behinderungswert von 50 bis 70 % entsprechen. Es sei typisch, dass die Werte des BF wechseln, jedoch untypisch, dass der BF eine Kontrolle erst in einem Jahr vorgeschrieben bekommen habe. Der Weg von der Wohnung des BF zu öffentlichen Verkehrsmitteln, der laut BF ca. 800 m mit einer Höhendifferenz von ca. 70 m und einer Steigung von 20 % betrage, sei langsam bewältigbar, Pausen seien sicher förderlich.
Der BF führte zusammengefasst aus, dass er einmal in der Woche ambulant im LKH XXXX behandelt werde. Im LKH XXXX würden keine Lungenfunktionstests gemacht werden. Der BF lebe mit seiner Erkrankung, einmal sei es besser, einmal schlechter. Seine Werte würden wechseln. Auf dem Nachhauseweg müsse der BF Einkaufstaschen tragen und einige Pausen machen. Den aktuellen Befund von XXXX wolle der BF nicht mehr vorlegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am 27.02.1952 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Im eingeholten lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen XXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, wurde auf die Art des Leidens des BF ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Beschwerden und den Untersuchungsbefunden des BF auseinander.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das erstattete Gutachten ausführlich erörtert und das Leiden des BF unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde medizinisch beurteilt.
Das oben angeführte Sachverständigengutachten und die Ausführungen der Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der BF vermochte weder in seiner Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Auch hat der BF ausdrücklich dargelegt, dass er seinen jüngsten Befund nicht mehr in Vorlage bringen möchte.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Hinsichtlich des BF ist im konkreten zu prüfen, ob aufgrund seiner Lungenerkrankung eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben ist.
An andere Einschränkungen beziehungsweise Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, leidet der BF nicht.
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend der Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung insbesonders bei Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie oder COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, vor.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).
Der BF stützt sich in seiner Beschwerde hauptsächlich auf seine besondere Wohnsituation bzw. Wegbeschaffenheit von seinem Haus bis zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels. Dieses Vorbringen wiederholt er im Wesentlichen in seiner ergänzenden Stellungnahme, wonach die belangte Behörde weder die Streckenlänge noch die Wegbeschaffenheit samt Steigung noch die gesundheitlichen Leidenszustände des BF im gebotenen Ausmaß berücksichtigt habe.
Im vorliegenden Fall beruhen nach dem im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde erstatteten Vorbringen des BF die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht primär in der Art und Schwere seiner Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Wegbeschaffenheit zur nächstgelegenen Bus- bzw. Straßenbahnhaltestelle. Aber selbst dieser Weg sei nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung für den BF langsam bewältigbar, auch wenn er mehrere Pausen einlegen müsse. Auch gab der BF im Verfahren selbst an, dass er "unter normalen Bedingungen", sprich in der Ebene, ein öffentliches Verkehrsmittel erreichen könne. Aus dieser Angabe und entsprechend der Ausführungen der Sachverständigen XXXX kann geschlossen werden, dass der BF eine kurze Wegstrecke (Anhaltspunkt ist etwa der Weg zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum) jedenfalls selbstständig zurücklegen kann.
Der BF zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Maßgebend für die Berechtigung der von ihm begehrten Eintragung ist, ob ihm wegen der dauernden Gesundheitsschädigung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Es kommt somit im gegebenen Zusammenhang entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die besondere Wohnsituation des BF, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren.
Der BF bestreitet auch nicht, in öffentliche Verkehrsmittel einsteigen und aus diesen auch aussteigen zu können. Auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführende Schwierigkeiten bei der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln hat der BF nicht behauptet. Solche liegen nach der Aktenlage auch nicht vor.
Die Sachverständige XXXX schätzte in der mündlichen Verhandlung die Lungenerkrankung des BF mit einem Behinderungswert in der Höhe von 40 % entsprechend Punkt 06.06.02 der Einschätzungsverordnung ein. Einzig der Befund vom 12.11.2014 würde eine höhere Einschätzung der Funktionseinschränkung, nämlich mit einem Behinderungswert von 50-70 % entsprechend 06.06.03 der Einschätzungsverordnung rechtfertigen.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung auch an, dass er am 23.03.2015 eine Untersuchung gehabt habe, er jedoch diesen Befund nicht in Vorlage bringen wolle.
Der erkennende Senat konnte daher aufgrund eines einzigen Befundes, der eine schwere Form der Lungenerkrankung anzeigt, keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit feststellen. Zumal die Erläuterungen der anzuwendenden Verordnung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bei Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie oder COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie vorsehen.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde insgesamt an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid ausreichend dargelegt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.