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G311 2014338-1•BVwG G311 2014338-1
G311 2014338-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2015
Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>strafrechtliche Verurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die nur gegen Spruchpunkt III. gerichtete
Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zahl 69432507-14792870, zu
Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 auf sechs Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird dieser Spruchpunkt bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer und seine Mittäter verurteilt.
Demnach sind M.T. (Anmerkung: Beschwerdeführer), M.I. und M.D. schuldig:
I) M. T. zu Punkt 1), 2) und 3) vorschriftswidrig Suchtgift in einer
insgesamt das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) M. I. zu 1) und 3) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 b) mehrfach übersteigenden Menge, anderen überlassen und zwar
M. T. am 26.01.2014 in L. im XXXX 480 Gramm Kokain, beinhaltend jedenfalls mehr als 210 Gramm reine Kokainbase an einen verdeckten Ermittler des BK Wien übergeben, wobei M. I. dadurch beitrug, dass er das Kokainpaket mit M. T. in B. besorgte und anschließend zur nachfolgenden Übergabe nach L. chauffierte;
M. T. im Zeitraum 2013 bis Jänner 2014 im Raume L. und anderen Orten in Vorarlberg insgesamt ca. 50 bis 60 Gramm Kokain an die abgesondert verfolgte P. T., ca. 2 Gramm Kokain an die abgesondert verfolgte M. M. und ca. 40 Gramm Kokain an M. I., beinhaltend insgesamt jedenfalls mehr als 30 Gramm reine Kokainbase zum Konsum übergeben;
M. T. und M. I. im Zeitraum September/Oktober 2013 bis Anfang 2014 in Vorarlberg insgesamt ca. 2 Gramm Kokain, beinhaltend ca 0,9 Gramm reine Kokainbase an den abgesondert verfolgten I. C. übergeben; ...
III) M. T. und M. I. in L. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirkten als Mittäter vorschriftsmäßig, M. T. Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, M. I. Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich 1 kg Kokain einem verdeckten Ermittler des BK XXXX angeboten, indem sie bereits am 20.1.2014 die Lieferung von 1 kg Kokain mit einer Qualität von über 70 % zu einem Preis von EUR 60.000,-- für den 24.1.2014 in Aussicht stellten und am 26.1.2014 im Anschluss an die zu Punkt I) 1) angeführte Tat M. T. dem verdeckten Ermittler des BK XXXX erklärte, er könne weitere 250 Gramm Kokain am nächsten Tag bekommen und so als Offerenten seinen endgültigen Bindungswillen für den Verkauf von weiteren 250 Gramm Kokain zum Preis von EUR 15.000,-- zum Ausdruck brachte;
IV) vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei sie die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen haben, und zwar
Sie haben hiedurch begangen:
M. T.
zu I) 1), 2) und 3)
das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG;
zu III) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1, vierter Fall, und Abs 2 Z 3 SMG;
zu IV) 1) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, und Abs 2 SMG; ...
und sie werden hiefür
M. T. nach § 28a Abs 2 SMG in Anwendung des § 28 StGB zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren,
verurteilt. ...
In den Entscheidungsgründen wird wie folgt auf die bisherigen Verurteilungen des Beschwerdeführers Bezug genommen:
Während die österreichische Strafkarte leer ist, weist er im Ausland mehrere Verurteilungen aus. Aus dem schweizerischen Strafregister (ON 24) ergibt sich, dass M. T. mit Urteil des Kreisgerichtes XXXX am XXXX wegen geringfügigen Vermögensdelikten (Diebstahl und Hehlerei) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt wurde.
Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons XXXX vom XXXX wurde er unter anderem wegen Verbrechens gegen das BG über die Betäubungsmittel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten sowie zu einer Buße von CHF 300,-- verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er am 21.11.2011 bedingt entlassen.
Auch die serbische Strafregisterauskunft weist nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien Vorstrafen auf (ON 59, Seite 3). Mit Urteil des Kreisgerichtes in V. vom XXXX wurde er wegen Diebstahles zu einer Gefängnisstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteilen des Kreisgerichtes in N. erfolgte am XXXX und am XXXX weitere Verurteilungen wegen eines gefälschten Reisepasses und wegen Besitzes einer geringen Menge Cannabis.
Nach der ECRIS-Auskunft (ON 28, Seite 9ff) wurde M. T. in Deutschland vom Amtsgericht P. am XXXX wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. ...
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zu Spruchpunkt III auf die strafgerichtliche Verurteilung und auf die Vorverurteilungen im Ausland verwiesen. Seine Ehefrau, eine österreichische Staatsangehörige, habe er am XXXX geheiratet. Vor seiner Inhaftierung sei er in Österreich nicht gemeldet gewesen. Seine Mutter lebe in Serbien. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.10.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 27.10.2014 Beschwerde erhoben. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides, in eventu die beträchtliche Herabsetzung des Einreiseverbotes, beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 10 Jahren Drogen konsumiere und er deswegen mehrmals im Österreich in Behandlung gewesen sei. Seine Suchtgiftproblematik müsse mildernd berücksichtigt werden. Er habe am XXXX eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Bis auf seine Mutter habe er keine Angehörigen in Serbien. Die belangte Behörde hätte bei der Erlassung des Einreiseverbotes auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einbeziehen müssen. Auf Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde hinsichtlich der Länge des Einreiseverbotes, dass die Prognose auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise bezogen werden müsse. Eine günstige Prognose für den Beschwerdeführer ergebe sich daraus, dass er nun in der Haft Entzug sei.
In Hinblick auf die Bescheidzustellung am 15.10.2014 endete die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG mit Ablauf des 29.10.2014. Da das Kuvert, mit dem Schriftsatz eingebracht wurde, bei der belangten Behörde offenbar in Verstoß geraten ist, war im Zweifel von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die per Post übermittelte Beschwerde langte laut handschriftlichem Vermerk der belangten Behörde am 31.10.2013 dort ein. Ein diesbezügliches Kuvert ist nicht aktenkundig. Über telefonische Anfrage wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass "kein Kuvert vorhanden ist".
Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteilen festgestellt strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Weiters wird darauf beruhend festgestellt, dass die genannten ausländischen Verurteilungen vorliegen.
Der Beschwerdeführer ist selbst drogenabhängig, seine Gattin wohnt in Vorarlberg und ist österreichische Staatsangehörige. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Serbien.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX liegt dem Verwaltungsakt ein. Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers. Von diesen Feststellungen ist im Übrigen auch die belangte Behörde ausgegangen.
Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
In Hinblick auf die Bescheidzustellung am 15.10.2014 endete die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG mit Ablauf des 29.10.2014. Da das Kuvert, mit dem Schriftsatz eingebracht wurde, bei der belangten Behörde offenbar in Verstoß geraten ist, war im Zweifel von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
Zu Spruchteil A):
Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde lediglich gegen den Spruchpunkt III. des ausgefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil des Landesgerichts XXXX zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 1/2 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter dem verdeckten Ermittler am 20.01.2014 1kg Kokain anboten. Am 26.01.2015 übergaben sie dem verdeckten Ermittler 210 Gramm und boten weitere 250 Gramm an. Zwischen 2013 und Jänner 2014 verkauften sie weitere 50 bis 60 Gramm an verschiedene Abnehmer. Der Beschwerdeführer selbst konsumierte in diesem Zeitraum ca. 50 Gramm Kokain. Das tatsächlich verkaufte Suchtgift betraf eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz wegen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, selbst die Verhängung einer vergleichsweisen langen Freiheitsstrafe sowie das Verspüren das Haftübels hat ihn nicht davon abgehalten, weitere Suchtgiftdelikte zu begehen.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine eigene Drogenabhängigkeit und seinen Entzug in Haft verweist, ist er wiederum auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach wird selbst mit einem Strafaufschub für eine Drogentherapie und dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie die Gefährlichkeitsprognose nicht als unrichtig dargetan, wäre doch dazu neben der erfolgreichen Suchtmitteltherapie auch eine entsprechend längere Zeit des Wohlverhaltens erforderlich (VwGH 26.09.2006, 2003/21/0058; 22.02.2011, 2010/18/0466).
Auch wenn das Strafgericht die teilweise Geständigkeit und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd gewertet hat, standen dem die Erschwerungsgründe des Zusammentreffens von Verbrechen und Vergehen, die gewinnsüchtigen Tatmotive und die Vorstrafenbelastung gegenüber. Weiters war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Straftaten die Grenzmenge um das 15-fache überschritten hat.
In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.
Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN)
Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf seine österreichische Ehefrau. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Da wegen der hohen Sozialschädlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer derartiger Delikte und demzufolge ein großes Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbotes besteht, ist die Verhängung eines Einreiseverbotes zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte (VwGH 24.06.2010, 2007/21/0200, 24.02.2011, 2009/21/0387).
Es bedarf in Hinblick auf die erhebliche Suchtgiftmenge und die mehrfachen Tathandlungen des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes war jedoch zu berücksichtigen, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren). Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt, er befindet sich seit 26.01.2014 in Haft. Laut Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde die erlittene Vorhaft beginnend vom XXXX angerechnet. Die nunmehr festgesetzte Dauer von sechs Jahren lässt jedenfalls auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, wonach die dargestellte Prognose auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237), nicht unberücksichtigt. Ebenso miteinbezogen ist dabei sein familiäres Interesse an einer Einreise in das Bundesgebiet. Einer weiteren Herabsetzung stand jedenfalls das mehrfach deliktische Vorverhalten des Beschwerdeführers, das gegen weitere Rechtsgüter gerichtet waren (zu nennen sind dabei die Vermögensdelikte in Serbien und in der Schweiz), entgegen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. § 21 BVA-FG entspricht § 41 AsylG205 idF vor dem 1.1.2014 (EBRV 2144 BlgNR, XXIV. GP, 14).
In der vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers verfassten Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
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